| Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.03.2016 hat. |
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| Der am 00.00.1952 geborene Kläger war bis zum 31.08.2013 als kaufmännischer Angestellter bei der F-GmbH tätig, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau war. Mit Schreiben vom 01.08.2013 kündigte sie ihm zum 31.08.2013 wegen Geschäftsaufgabe. In der Zeit vom 14.10.2013 bis zum 14.12.2013 war er befristet als kaufmännischer Angestellter bei der Fa. S. beschäftigt. |
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| Ab dem 22.09.2014 bewilligte ihm die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld für 517 Tage. |
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| Am 06.12.2014 beantragte er bei der Beklagten die Bewilligung einer vorzeitigen Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Nachdem die Beklagte ihm mit Schreiben vom 11.12.2014 mitgeteilt hatte, eine Geschäftsaufgabe sei in Bezug auf die F-GmbH nicht erfolgt, vielmehr habe lediglich ein Inhaberwechsel auf die Fa. S stattgefunden, lehnte sie den Rentenantrag im Bescheid vom 16.02.2015 mit der Begründung ab, das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Fa. S. habe wegen Auslauf der Befristung geendet. Deshalb könne sie die darauf folgende Zeit des Arbeitslosengeldbezuges nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechnen. Denn nach § 51 Abs. 3a HS 2 SGB VI sei dies nur möglich, wenn der Arbeitslosengeldbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei. |
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| Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im Wesentlichen aus, er habe seinen langjährigen Arbeitsplatz aufgrund von einer Geschäftsaufgabe verloren. Bei der Fa. S. habe er lediglich ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gehabt, das den langjährigen Arbeitsplatz nicht habe ersetzen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. |
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| Deswegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, die befristete Anstellung bei der Fa. S. stünde einer Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen auf die Wartezeit von 45 Jahren nicht entgegen. Denn angesichts des mit der Vorschrift des § 51 Abs. 3a Satz 1 Ziff. 3 SGB VI verfolgten gesetzgeberischen Ziels, eine Anrechnung von Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen nur in Fällen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit zu ermöglichen, sei eine Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Fall möglich. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er einen Anspruch auf Bewilligung einer vorzeitigen Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehabt hätte, hätte er kein neues Beschäftigungsverhältnis angenommen und wäre durchgängig arbeitslos gewesen. |
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| die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2015 zu verurteilen, ihm ab dem 01.03.2016 Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren. |
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| Sie ist der Ansicht, die angefochtene Entscheidung sei nicht zu beanstanden. |
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| Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akte der Beklagten Bezug genommen. |
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| Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.03.2016. |
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| Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens ist § 236b Abs. 1 SGB VI. Danach haben Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet (Nr. 1) und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (Nr. 2). |
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| Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Wartezeit von 45 Jahren (= 540 Monate) nur 524 berücksichtigungsfähige Monate hat und deshalb für den Zeitpunkt des beantragten Rentenbeginns am 01.03.2016 die ihm fehlenden weiteren 16 Wartezeitmonate nicht mehr erreichen kann. Insbesondere wird die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges ab dem 22.09.2014 nicht gem. § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet, weil sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegt und weder durch eine Insolvenz des Arbeitgebers noch durch eine Geschäftsaufgabe bedingt ist. Ursache des Arbeitslosengeldbezuges ist vielmehr das Befristungsende der Beschäftigung bei der Fa. S. gewesen. Daher kann dahinstehen, ob das Beschäftigungsverhältnis bei der F-GmbH tatsächlich aufgrund von einer Geschäftsaufgabe geendet hat. |
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| Nach § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI werden auf die Wartezeit von 45 Jahren Kalendermonate angerechnet mit Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a [d.h. Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung] in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. |
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| Da der Arbeitslosengeldbezug des Klägers vorliegend nicht durch eine Geschäftsaufgabe, sondern durch das Befristungsende bedingt ist, findet die Rückausnahme des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI keine Anwendung. Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht zu seinen Gunsten dahingehend erweitert werden, dass in allen Fällen des unfreiwilligen Arbeitsplatzverlustes und daran anschließenden Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn diese Zeit auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet wird. Eine solche Auslegung widerspräche sowohl Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung als auch der gesetzlichen Systematik einer Ausnahmevorschrift. |
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| Hintergrund von § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI ist, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte im Hinblick auf die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges auch Versicherten mit kurzen Unterbrechungen in der Erwerbsbiografie offen stehen sollte. Hiermit wollte der Gesetzgeber insbesondere der Arbeitsmarktsituation in den neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung Rechnung tragen (BT-Drs. 18/909, S. 20). Gleichzeitig wollte er allerdings vermeiden, dass die neu eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte Anreize für Frühverrentungen setzt. Denn die Erfahrungen mit den Frühverrentungsmodellen der 1990iger Jahre hatten gezeigt, dass es regelmäßig zu einem dem Rentenbeginn vorgelagerten Arbeitslosengeldbezug gekommen war. Die Rente für besonders langjährig Versicherte mit 63 Lebensjahren nach § 236b Abs. 1 SGB VI sollte aber nicht durch einen vorherigen Arbeitslosengeldbezug faktisch zu einer Rente mit 61 Jahren werden (BT-Drs. 18/1489, S. 26; Schmidt, in: juris-PR-SozR 18/2014 Anm. 1). Vor diesem Hintergrund ist die in § 51 Abs. 3a Nr. 3a HS 2 SGB VI enthaltene Ausnahme zu sehen, wonach ungeachtet der grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges, in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn ein Arbeitslosengeldbezug nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet wird (BT-Drs. 18/1489, S. 26; Gürtner, in: KassKomm, 86. EL Juni 2015, § 51 Rn. 13). Lediglich zur Vermeidung von Härtefällen werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn dennoch berücksichtigt, wenn sie durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sind (BT-Drs. 18/1489, S. 26). Angesichts dieser eindeutigen gesetzgeberischen Intention erfordert das Tatbestandsmerkmal des „bedingt seins“ einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Arbeitslosengeldbezug und Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenz. Die Zulassung einer lediglich mittelbaren Ursächlichkeit würde den Tatbestand der Rückausnahme über die bloße Berücksichtigung von Härtefällen hinaus erheblich erweitern und findet keinen Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut (für eine enge Auslegung des Kausalitätserfordernis spricht sich auch das SG Stade, Urteil vom 14.09.2015, Az. S 9 R 5/15 - juris, aus). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber gerade nicht eine Rückausnahme für sämtliche Fälle unverschuldeter Arbeitslosigkeit normiert hat. |
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| Dabei verkennt die Kammer nicht, dass eine solche enge Gesetzesauslegung im Fall des Klägers zu dem für ihn unglücklichen Ergebnis führt, dass die zurückgelegten Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges allein deshalb keine Berücksichtigung finden, weil er nach der unterstellten Geschäftsaufgabe noch einmal zwei Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und der Arbeitslosengeldbezug unmittelbar erst durch den Verlust dieses befristeten Beschäftigungsverhältnisses bedingt gewesen ist. Hierin liegt zwar unverkennbar eine gewisse Härte der gesetzlichen Regelung, zu einer erweiternden Auslegung oder gar analogen Anwendung der in § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI genannten Fälle zwingt dies jedoch nicht. Denn hierfür ist im Hinblick auf den klaren Wortlaut, den Sinn und Zweck und den Ausnahmecharakter der Vorschrift kein Raum |
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| Nach alledem erfüllt der Kläger die Wartezeit von 45 Jahren nicht und die Klage war abzuweisen. |
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| Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.03.2016. |
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| Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens ist § 236b Abs. 1 SGB VI. Danach haben Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet (Nr. 1) und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (Nr. 2). |
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| Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Wartezeit von 45 Jahren (= 540 Monate) nur 524 berücksichtigungsfähige Monate hat und deshalb für den Zeitpunkt des beantragten Rentenbeginns am 01.03.2016 die ihm fehlenden weiteren 16 Wartezeitmonate nicht mehr erreichen kann. Insbesondere wird die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges ab dem 22.09.2014 nicht gem. § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet, weil sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegt und weder durch eine Insolvenz des Arbeitgebers noch durch eine Geschäftsaufgabe bedingt ist. Ursache des Arbeitslosengeldbezuges ist vielmehr das Befristungsende der Beschäftigung bei der Fa. S. gewesen. Daher kann dahinstehen, ob das Beschäftigungsverhältnis bei der F-GmbH tatsächlich aufgrund von einer Geschäftsaufgabe geendet hat. |
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| Nach § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI werden auf die Wartezeit von 45 Jahren Kalendermonate angerechnet mit Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a [d.h. Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung] in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. |
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| Da der Arbeitslosengeldbezug des Klägers vorliegend nicht durch eine Geschäftsaufgabe, sondern durch das Befristungsende bedingt ist, findet die Rückausnahme des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI keine Anwendung. Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht zu seinen Gunsten dahingehend erweitert werden, dass in allen Fällen des unfreiwilligen Arbeitsplatzverlustes und daran anschließenden Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn diese Zeit auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet wird. Eine solche Auslegung widerspräche sowohl Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung als auch der gesetzlichen Systematik einer Ausnahmevorschrift. |
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| Hintergrund von § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI ist, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte im Hinblick auf die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges auch Versicherten mit kurzen Unterbrechungen in der Erwerbsbiografie offen stehen sollte. Hiermit wollte der Gesetzgeber insbesondere der Arbeitsmarktsituation in den neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung Rechnung tragen (BT-Drs. 18/909, S. 20). Gleichzeitig wollte er allerdings vermeiden, dass die neu eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte Anreize für Frühverrentungen setzt. Denn die Erfahrungen mit den Frühverrentungsmodellen der 1990iger Jahre hatten gezeigt, dass es regelmäßig zu einem dem Rentenbeginn vorgelagerten Arbeitslosengeldbezug gekommen war. Die Rente für besonders langjährig Versicherte mit 63 Lebensjahren nach § 236b Abs. 1 SGB VI sollte aber nicht durch einen vorherigen Arbeitslosengeldbezug faktisch zu einer Rente mit 61 Jahren werden (BT-Drs. 18/1489, S. 26; Schmidt, in: juris-PR-SozR 18/2014 Anm. 1). Vor diesem Hintergrund ist die in § 51 Abs. 3a Nr. 3a HS 2 SGB VI enthaltene Ausnahme zu sehen, wonach ungeachtet der grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges, in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn ein Arbeitslosengeldbezug nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet wird (BT-Drs. 18/1489, S. 26; Gürtner, in: KassKomm, 86. EL Juni 2015, § 51 Rn. 13). Lediglich zur Vermeidung von Härtefällen werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn dennoch berücksichtigt, wenn sie durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sind (BT-Drs. 18/1489, S. 26). Angesichts dieser eindeutigen gesetzgeberischen Intention erfordert das Tatbestandsmerkmal des „bedingt seins“ einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Arbeitslosengeldbezug und Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenz. Die Zulassung einer lediglich mittelbaren Ursächlichkeit würde den Tatbestand der Rückausnahme über die bloße Berücksichtigung von Härtefällen hinaus erheblich erweitern und findet keinen Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut (für eine enge Auslegung des Kausalitätserfordernis spricht sich auch das SG Stade, Urteil vom 14.09.2015, Az. S 9 R 5/15 - juris, aus). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber gerade nicht eine Rückausnahme für sämtliche Fälle unverschuldeter Arbeitslosigkeit normiert hat. |
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| Dabei verkennt die Kammer nicht, dass eine solche enge Gesetzesauslegung im Fall des Klägers zu dem für ihn unglücklichen Ergebnis führt, dass die zurückgelegten Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges allein deshalb keine Berücksichtigung finden, weil er nach der unterstellten Geschäftsaufgabe noch einmal zwei Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und der Arbeitslosengeldbezug unmittelbar erst durch den Verlust dieses befristeten Beschäftigungsverhältnisses bedingt gewesen ist. Hierin liegt zwar unverkennbar eine gewisse Härte der gesetzlichen Regelung, zu einer erweiternden Auslegung oder gar analogen Anwendung der in § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI genannten Fälle zwingt dies jedoch nicht. Denn hierfür ist im Hinblick auf den klaren Wortlaut, den Sinn und Zweck und den Ausnahmecharakter der Vorschrift kein Raum |
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| Nach alledem erfüllt der Kläger die Wartezeit von 45 Jahren nicht und die Klage war abzuweisen. |
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