Beschluss vom Sozialgericht Karlsruhe (12. Kammer) - S 12 AS 2884/25 ER

Leitsatz

Obschon der Antragsgegner infolge der Abhilfe im Eilverfahren formal obsiegt, hat er die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gemäß § 193 SGG analog zu erstatten, denn er hatte das Eilverfahren veranlasst durch seinen rechtswidrigen Entziehungsbescheid. (Rn.2)

Tenor

1. Der am 13.10.2025 sinngemäß in einer sachdienlichen Fassung durch das Gericht nach §§ 123, 106 Abs. 1, 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 12 AS 2885/25 registrierten Anfechtungsklage der beiden Antragsteller gegen den Entziehungsbescheid des Antragsgegners vom 01.09.2025 bis zu dessen Unanfechtbarkeit anzuordnen,

wird als unzulässig abgelehnt, da Rechtsschutz nicht ohne Rechtsschutzbedürfnis in Anspruch genommen werden darf (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Vorbemerkung vor § 51, Rn. 16, beck-online). Rechtsschutzbedürftig sind die Antragsteller hier nicht mehr, weil der Antragsgegner dem Eilantrag S 12 AS 2884/25 ER und der Klage S 12 AS 2885/25 abgeholfen hat, als er den Entziehungsbescheid am 13.10.2025 aufgehoben hat.

2. Obschon der Antragsgegner infolge der Abhilfe im Eilverfahren formal obsiegt, hat er die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gemäß § 193 SGG analog zu erstatten, denn er hatte das Eilverfahren veranlasst durch den Erlass seines rechtswidrigen Entziehungsbescheides.


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