Beschluss vom Sozialgericht Karlsruhe (12. Kammer) - S 12 AS 3121/25 ER
Leitsatz
1. Die Unterschrift ist nur dann entbehrlich, wenn sich aus sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die Klage mit Wissen und Wollen des Klägers (oder Vertreters) in den Rechtsverkehr gelangt ist. (Rn.16)
2. Da es sich bei dem Unterschriftserfordernis um eine „Soll“-Vorschrift handelt, kann beispielsweise die Einreichung von Fotokopien oder die Verwendung eines Faksimilestempels genügen, wenn hierdurch der Kläger eindeutig zu identifizieren ist. (Rn.16)
3. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein Beglaubigungsvermerk auf dem mit einem maschinenschriftlichen Namenszug versehenen Schriftsatz ausreichend. (Rn.16)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 31.10.2025 wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
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Am 31.10.2025 ist beim Sozialgericht Karlsruhe eine E-Mail eingegangen. Deren Urheber hat vorgegeben, die im Rubrum als „Antragsteller“ bezeichnete Person zu sein. Mit der E-Mail hat ihr Urheber dem Gericht zugleich eine weitere, mithilfe derselben E-Mail-Adresse verfasste E-Mail an den Antragsgegner vom selben Tag vorgelegt. Fotokopien sind den E-Mails ebenso wenig beigefügt gewesen wie ein sonstiger Identitätsnachweis.
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Noch am selben Tag ist mithilfe derselben E-Mail-Adresse unter Nutzung der Webseite www.fax.plus.deauch ein OnlineFax an das Sozialgericht Karlsruhe gesandt worden. Auch deren Urheber hat vorgegeben, die im Rubrum als „Antragsteller“ bezeichnete Person zu sein. Mit dem OnlineFax ist eine weitere, mithilfe derselben E-Mail-Adresse verfasste E-Mail an den Antragsgegner vom selben Tag, aber erneut keine Fotokopie oder ein sonstiger Identitätsnachweis vorgelegt worden.
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Begehrt werden mithilfe der E-Mails und des Online-Faxes jeweils Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Monat Oktober 2025. Der nicht fachkundig vertretene Antragsteller beantragt danach am 31.10.2025 wörtlich:
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„1. Das Sozialgericht möge das Jobcenter B... im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichten, die ausstehenden Leistungen für Oktober 2025 unverzüglich auszuzahlen.
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2. Hilfsweise, das Jobcenter zur vorläufigen Auszahlung eines Vorschusses zur Sicherung des Lebensunterhalts (Lebensmittel, Miete, Energieversorgung) zu verpflichten.
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3. Den Vorgang unverzüglich der zuständigen Richterin oder dem zuständigen Richter vorzulegen, da eine Entscheidung noch heute erforderlich ist.“
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf die Prozessakte S 12 AS 3121/25 ER Bezug genommen.
II.
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1. Da der Antragsteller eine unverzügliche Entscheidung durch den zuständigen Richter verlangt, war es vorliegend in Ansehung der Dispositionsmaxime des Rechtsbehelfsführers nicht geboten, an ihn weitere Nachfragen zu richten oder weitere Ermittlungen (z.B. durch Anforderung der
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Verwaltungsakte) anzustellen.
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2. Das angerufene Gericht lehnt den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ab, weil der Antrag mittels E-Mail bzw. Online-Fax im vorliegenden Einzelfall nicht formwirksam gestellt worden und damit unzulässig ist.
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Hinsichtlich der Form des Antrages gelten die Regelungen des § 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend (vgl. Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 86b Rn. 263).
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Danach ist die Klage bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Nach § 65a Abs. 1 SGG können vorbereitende Schriftsätze, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss nach Abs. 3 der Vorschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat zusätzlich zu seinen E-Mails nur noch ein sog. Online-FaxVerfahren genutzt. Ein so eingereichter Schriftsatz genügt nicht
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(vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 8.4.2021 – L 12 AS 279/21 B ER, BeckRS 2021, 8225, beck-online). Per unterzeichnetem Schreiben oder per Telefax hat der vermeintliche Antragsteller seinen Rechtsbehelf S 12 AS 3121/25 ER hingegen weder anfänglich noch nachträglich bei Gericht, auf dessen Geschäftsstelle er auch nicht persönlich vorgesprochen hat, angebracht.
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Die Zulässigkeit seines Rechtsbehelfs folgt im vorliegenden Einzelfall auch nicht aus § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG. Nach dem missverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift „muss“ eine Klage nicht unterschrieben werden. Vielmehr „soll“ die Klage nur (von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe) unterzeichnet sein. Trotz dieser Formulierung ist die eigenhändige Unterschrift grundsätzlich auch im sozialgerichtlichen Verfahren erforderlich, um die Erklärung zweifelsfrei zuordnen und zurechnen zu können. Der Gesetzgeber ging bei seiner Wortwahl für § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG davon aus, dass die Unterschrift „der Natur der Sache nach notwendig“ sei. Zweck der Unterzeichnungspflicht ist die Identifizierung des Klägers. Die Unterschrift ist nur dann entbehrlich, wenn sich aus sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die Klage mit Wissen und Wollen des Klägers (oder Vertreters) in den Rechtsverkehr gelangt ist. Es muss unter anderem gewährleistet sein, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt.Da es sich bei dem Unterschriftserfordernis um eine „Soll“-Vorschrift handelt, kann beispielsweise die Einreichung von Fotokopien oder die Verwendung eines Faksimilestempels genügen, wenn hierdurch der Kläger eindeutig zu identifizieren ist. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein Beglaubigungsvermerk auf dem mit einem maschinenschriftlichen Namenszug versehenen
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Schriftsatz ausreichend (Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPKSGG, 2. Aufl., § 92 SGG (Stand: 15.09.2025), Rn. 47).
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Der vermeintliche Eilantragsteller hat im Verfahren S 12 AS 3121/25 ER dem Gericht keine Fotokopien, kein Schreiben mit einem Faksimilestempel oder einem öffentlichen
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Beglaubigungsvermerk oder irgendein belastbares Mittel zur Glaubhaftmachung seiner Identität vorgelegt. Es ist daher nicht glaubhaft gemacht, dass der Rechtsbehelf S 12 AS 3121/25 ER mit dem Wissen und Wollen des darin bezeichneten vermeintlichen Antragstellers in den Rechtsverkehr gelangt ist.
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Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom
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31.10.2025 als unzulässig abgelehnt wird, steht es dem vermeintlichen Antragsteller indes frei, einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Beachtung der oben genannten Formerfordernisse zu stellen.
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2. Das Verfahren ist für den vermeintlichen Antragsteller gerichtskostenfrei, vgl. § 183 Satz 1 SGG.
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3. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten der
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Rechtsverfolgung durch den Antragsgegner wäre in Anbetracht seines vollumfänglichen Obsiegens nicht ermessensgerecht, vgl. § 193 Satz 1 SGG.
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4. Die Beschwerde dürfte hier nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen sein, weil der geltend gemachte Leistungsanspruch im Monat Oktober über 750,00 € liegen könnte, womit eine Berufung in einer hypothetischen Hauptsache nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht der Zulassung bedürfte.
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Referenzen
- S 12 AS 3121/25 4x (nicht zugeordnet)
- L 12 AS 279/21 B 1x (nicht zugeordnet)