Urteil vom Sozialgericht Kassel (6. Kammer) - S 6 AS 109/17
nachgehend BSG, 13. Oktober 2025, B 4 AS 242/24 BH, unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat 55 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen Nichtberücksichtigung von Neben- und Heizkosten in der Zeit vom 01.09.2016 bis 28.02.2017.
Der Kläger bezieht von dem Beklagten laufend Leistungen nach dem SGB II.
Er bewohnt zusammen mit seinem Bruder ein Haus, welches im Eigentum deren Vaters steht. Der Kläger und sein Bruder zahlen keine Grundmiete an den Vater. Der Bruder zahlt die Neben- und Heizkosten an die Versorger.
Der Kläger übt eine selbstständige Beschäftigung als Restaurator aus. Der Bruder übt eine abhängige Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter aus.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum gab der Kläger für sich ein voraussichtliches Einkommen in Höhe von 100,00 € monatlich an.
Mit Bescheid vom 29.08.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2016 bis 28.02.2017 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 238,59 € monatlich unter Zugrundelegung eines Regelbedarfs in Höhe von 404,00 € monatlich, ohne Berücksichtigung von Neben- und Heizkosten, nach Absetzungen vom Einkommen ohne Berücksichtigung eines Einkommens des Klägers und unter Berücksichtigung eines Einkommens des Bruders in Höhe von 165,41 € monatlich.
Am 01.09.2016 legte der Kläger Widerspruch ein. Der Kläger behauptet, er zahle jeden Monat die Hälfte der Neben- und Heizkosten an den Bruder in bar. Im Jahr 2016 seien es monatlich 135,32 € gewesen. Später trägt der Kläger vor, es seien monatlich 149,48 € gewesen. Im Jahr 2017 seien es monatlich 128,31 € gewesen. Er meint, dies sei bei der Berechnung des Bedarfs zu berücksichtigen.
Zudem würden beide keine Haushaltsgemeinschaft bilden, sie wirtschaften nicht aus einem Topf. Das Einkommen des Bruders sei nicht in die Berechnung der Leistungen des Klägers einzustellen.
Mit Bescheid vom 26.11.2016 änderte der Beklagte für die Zeit vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 die Höhe seiner vorläufigen Leistungsbewilligung auf 243,59 € monatlich unter Zugrundelegung eines Regelbedarfs in Höhe von 409,00 € monatlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Zunächst sei der Bescheid vom 26.11.2016 Gegenstand des Widerspruchsverfahren geworden.
Die Leistungsberechnung sei unter Zugrundelegung des Regelbedarfs für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von 404,00 € monatlich und für die Zeit vom 01.01.17 bis 28.02.17 in Höhe von 409,00 € monatlich erfolgt.
Es bestünde keine Rohmietzahlungsverpflichtung gegenüber dem Vater und kein Nachweis einer Neben- und Heizkostenzahlung beziehungsweise einer Verpflichtung hierzu gegenüber dem Bruder.
Das voraussichtliche Einkommen des Klägers betrage 100,00 € monatlich, abzüglich Grundfreibetrag 0,00 € monatlich.
Der Kläger und der Bruder würden in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Das Einkommen des Bruders sei auf die Leistungen des Klägers anzurechnen. Das Einkommen des Bruders betrage 2.650,00 € brutto und 1.701,28 € netto, abzüglich Freibeträgen 1.401,28 €, abzüglich doppelter Regelleistung und Nebenkosten 330,82 €. Davon seien 50 Prozent, also 165,41 € monatlich auf die Leistungen anzurechnen.
Bei einem Bedarf in Höhe von 404,00 € monatlich beziehungsweise 409,00 € monatlich und einem Einkommen in Höhe von 165,41 € monatlich ergebe sich der Leistungsanspruch in Höhe von 238,59 € monatlich beziehungsweise 243,59 € monatlich.
Im gesamten Jahr 2016 waren nachgewiesen für das Haus Grundbesitzabgaben in Höhe von 457,24 € (55,00 € für Grundsteuer, 346,48 € für Wasser und Abwasser, 55,76 € für Niederschlagswasser) zu zahlen, wobei sich nach der Abrechnung eine Gutschrift in Höhe von 11,95 € ergab, im Februar 2016 waren nachgewiesen für das Haus Brennholzkosten in Höhe von 263,00 € zu zahlen, im Dezember 2016 waren nachgewiesen für das Haus Schornsteinfegerkosten in Höhe von 112,70 € zu zahlen, im Januar 2017 waren nachgewiesen für das Haus Wohngebäudeversicherungskosten in Höhe von 240,46 € zu zahlen und im Februar 2017 waren nachgewiesen für das Haus Grundbesitzabgaben in Höhe von 155,72 € vorauszuzahlen. Für das Jahr 2017 übernahm der Beklagte letztlich zudem eine diesbezügliche Nachzahlung zur Hälfte.
Am 02.03.2017 hat der Kläger Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 27.10.2017 hat der Beklagte gegenüber dem Kläger die vorläufig bewilligten Leistungen abschließend festgesetzt.
Nach Erklärung und Versicherung an Eides statt, dass der Kläger von seinem Bruder finanziell nicht unterstützt werde, durch beide hat der Beklagte mit Bescheid vom 07.09.2022 dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.12.2016 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 404,00 € monatlich und für die Zeit vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 in Höhe von 409,00 € monatlich ohne Berücksichtigung eines Einkommens des Bruders in Höhe von 165,41 € monatlich bewilligt. Daraus hat sich eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 992,46 € ergeben.
Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Zur Vorlage kommt eine Versicherung an Eides statt, dass der Kläger jeden Monat die Hälfte der Neben- und Heizkosten an seinen Bruder in bar zahle. Der Kläger behauptet nunmehr, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 134,08 € Neben- und Heizkosten an den Bruder in bar gezahlt. Zur Vorlage kommen für den streitgegenständlichen Zeitraum und für weitere Zeiträume selbst ausgestellte Quittungen jeweils vom 20.07.2018 und 31.07.2018, die von beiden unterschrieben sind.
Die Heizkosten könnten geschätzt werden.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 29.08.2016 in Gestalt des Bescheides vom 26.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 in Gestalt des Bescheides vom 27.10.2017 in Gestalt des Bescheides vom 07.09.2022 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2016 bis 28.02.2017 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren,
2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.08.2016 weitere Leitungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch Berücksichtigung von Neben- und Heizkosten und Nichtberücksichtigung des Einkommens des Zeugen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung. Es würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben.
Ausweislich aller Quittungen seien sämtliche Neben- und Heizkosten in Höhe von 8.572,62 € im Juli 2018 gezahlt worden.
Der Kläger repliziert, dass am 31.07.2018 lediglich die Quittungen erst erstellt worden seien. Der 20.07.2018 sei ein Kopierfehler gewesen.
In der mündlichen Verhandlung am 13.06.2023 hat das Gericht den Bruder des Klägers als Zeugen zur Frage der Zahlung eines Teils der Neben- und Heizkosten durch den Kläger an den Zeugen in den Jahren 2016 und 2017 vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Streitgegenstand ist vorliegend der Bescheid des Beklagten vom 29.08.2016 in Gestalt des Bescheides vom 26.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 in Gestalt des Bescheides vom 27.10.2017 in Gestalt des Bescheides vom 07.09.2022 und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II des Klägers für die Zeit vom 01.09.2016 bis 28.02.2017 sowie auf seinen ausdrücklichen Antrag hin für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.08.2016.
Die weiteren schriftsätzlichen Erweiterungen der Klage und der Anträge im Laufe des Klageverfahrens stellen Änderungen des Klagegrundes dar und sind nicht sachdienlich oder unstatthaft und verfristet.
Die Klage auf Verurteilung des Beklagten, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.08.2016 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch Berücksichtigung von Neben- und Heizkosten und Nichtberücksichtigung des Einkommens des Zeugen zu gewähren, ist mangels Vorverfahren beziehungsweise Statthaftigkeit unzulässig.
Begehren ist in diesen Fällen die Anfechtung der entsprechenden Leistungsbescheide, Verwaltungsakte, nebst Leistung (unechte Leistungsklage/ kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der Kläger hat jedoch gegen die entsprechenden Bescheide keinen Widerspruch eingelegt, das erforderliche Vorverfahren ist nicht durchgeführt und kein Widerspruchsbescheid erlassen worden, § 78 Abs. 1. S. 1 SGG.
Begehren wäre demnach nur die Leistung, sodass als statthafte Klageart einzig eine echte Leistungsklage in Betracht kommen würde, § 54 Abs. 5 SGG.
Anders als die unechte Leistungsklage, die ihren Anwendungsbereich im Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Bürger hat, hat die echte Leistungsklage ihren Anwendungsbereich im Gleichordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Hauptanwendungsfall sind Klagen zwischen verschiedenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die echte Leistungsklage gibt es nur in seltenen Fällen im Verhältnis Bürger-Staat, zum Beispiel hinsichtlich Ansprüchen auf Auskunft, Beratung oder Akteneinsicht oder bei Einstellung oder Nichterbringung einer durch Verwaltungsakt bewilligten Leistung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 54 SGG Rn. 37, 41, Anhang § 54 SGG Rn 4 f. m.w.N.).
Im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II besteht jedoch ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Bürger und kein Gleichordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten. Verwaltungsakte haben zu ergehen.
Der Klageantrag zu 2 ist mangels Vorverfahren beziehungsweise Statthaftigkeit unzulässig.
Die zulässige Klage auf Änderung des Bescheides des Beklagten vom 29.08.2016 in Gestalt des Bescheides vom 26.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 in Gestalt des Bescheides vom 27.10.2017 in Gestalt des Bescheides vom 07.09.2022 und Verurteilung des Beklagten, dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2016 bis 28.02.2017 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig.
Die auf die Änderung eines Verwaltungsakts und auf eine Leistung, auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Var. 1, Abs. 4 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 29.08.2016 in Gestalt des Bescheides vom 26.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 in Gestalt des Bescheides vom 27.10.2017 in Gestalt des Bescheides vom 07.09.2022 ist nicht rechtswidrig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2016 bis 28.02.2017.
Der Kläger ist erwerbsfähiger Leistungsberechtigter gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II in den Fassungen vom 01.08.2016 bis 28.12.2016 und vom 29.12.2016 bis 31.07.2019 gewesen.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach § 19 Abs. 1 S. 1, 3 SGB II in der Fassung vom 01.04.2011 bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II und die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Der Regelbedarf gemäß § 20 SGB II in den Fassungen vom 01.08.2016 bis 31.12.2016 und ab 01.01.2017 hat im Jahr 2016 404,00 € und im Jahr 2017 409,00 € betragen.
Er deckt die Kosten für Strom, Telefon, Internet, Rundfunkbeitrag und Kontoführungsgebühren ab (SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 28. Oktober 2014 – S 13 AS 2975/12 –, juris, Rn. 39 m.w.N.; SG Gießen, Urteil vom 30. März 2009 – S 29 AS 801/06 –, juris, Rn. 22; Behrend/König in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 20 (Stand: 03.01.2023) Rn. 43 ff. m.w.M., 48, 51, 106.2).
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in der Fassung vom 06.08.2016 bis 24.07.2017 in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Als „tatsächliche“ erfasst sind die (Geld-)Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (Uwe-Dietmar Berlit in: Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, 7. Auflage 2021, § 22 SGB II Rn. 27 m.w.N.).
Die berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Aufwendungen umfassen bei selbstgenutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen jedenfalls die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 Verordnung zur Durchführung des § 82 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) genannten Ausgaben, insbesondere Schuldzinsen und Nebenkosten.
Zu den Nebenkosten, die die „Bewohnbarkeit“ der Unterkunft herstellen oder aufrechterhalten, zählen unter anderem Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren, Schornsteinfegergebühren und ähnliche Aufwendungen.
Werden berücksichtigungsfähige Nebenkosten als Jahresbetrag fällig, sind sie als aktueller Bedarf nur im Fälligkeitsmonat zu berücksichtigen und nicht durch Zwölftelung auf das Jahr aufzuteilen (Uwe-Dietmar Berlit in: Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, 7. Auflage 2021, § 22 SGB II Rn. 55 ff. m.w.N.).
Bei der Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen ist für die individuelle Zuordnung der laufenden Aufwendungen eine Aufteilung der Unterkunftskosten insbesondere dann vorzunehmen, wenn auch nicht leistungsberechtigte Personen die Unterkunft nutzen. Bestehen (wirksame) Untermietverhältnisse und sonst rechtlich verbindliche Regelungen, die auf objektivierte Umstände zurückzuführen sind, sind diese maßgeblich. Ansonsten erfolgt die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig zum Beispiel von Alter, konkretem Wohnflächenbedarf, Nutzungsintensität oder Zahlungspflicht im Außenverhältnis gemäß einer Aufteilung nach der „Kopfzahl“ (Uwe-Dietmar Berlit in: Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, 7. Auflage 2021, § 22 SGB II Rn. 63 m.w.N.).
Auch die Ermittlung von Heizkosten hat monatsweise zu erfolgen, das heißt Heizkosten für Brennstoffe sind in dem Monat zu übernehmen, in dem Brennstoffe erworben werden. Das SGB II hat die frühere Unterscheidung des Bundessozialhilfegesetzes zwischen laufenden Kosten für bestimmte Heizformen (etwa bei Zentralheizung) und den als Einmalleistung zu gewährenden Kosten (beispielsweise bei Ofenheizung, Ölbetankung) aufgegeben. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II spricht unterschiedslos von Heizkosten. Entweder fallen die Kosten in gleichbleibenden Beträgen monatlich an, beispielsweise bei Abschlagszahlungen an den Vermieter oder ein Energieversorgungsunternehmen, gleich bei welcher Heizungsart, oder als einmalige Kosten, beispielsweise für die Beschaffung von Heizmaterial. Die Gewährung monatlicher Pauschalen zur Ansparung oder die Berechnung eines Durchschnittsbetrags, der der Berechnung in den einzelnen Monaten zu Grunde gelegt wird, um zum Beispiel die Kosten einer einmaligen Heizölbetankung auf das ganze Jahr zu verteilen, lässt sich mit § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht vereinbaren und widerspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. Die tatsächlichen Aufwendungen entstehen erst und dann punktgenau in gegebenenfalls erheblicher Höhe in der Folge der Lieferung von Heizmaterial (Luik in: Eicher/Luik, SGB II 4. Auflage 2017, § 22 SGB II Rn. 65 m.w.N.).
Auch die fälligen Nachzahlungen aufgrund von Abrechnungen nach der Heizperiode gehören zu den Heizkosten (Lauterbach in: Gagel, SGB II / SGB III Werkstand: 80. EL Februar 2021, § 22 SGB II Rn. 24 m.w.N.).
Der Kläger und der Zeuge zahlen keine Grundmiete an den Vater, sodass diesbezüglich nichts in den Bedarf einzustellen ist.
Der Zeuge zahlt die Neben- und Heizkosten an die Versorger. Für die Kammer ist insbesondere der Höhe nach der Teil der Neben- und Heizkosten, der dafür monatlich durch den Kläger an ihn in bar gezahlt werden soll, und damit in den Bedarf einzustellen wäre, nicht bewiesen.
Zwar kann Barzahlung nicht anders bewiesen werden als durch selbst ausgestellte Quittungen.
Auch hat der Kläger erst Ende 2016 ein eigenes Konto eröffnet, sodass die Zahlung eines Teils der Neben- und Heizkosten davor nachvollziehbar nur in bar hat erfolgen können.
Zudem sind Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundbesitzabgaben und Schornsteinfegergebühren durch Belege bewiesen.
Aber unklar bleibt nichtsdestotrotz insbesondere in welcher Höhe der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum einen Teil dieser Nebenkosten, an den Zeugen in bar gezahlt haben soll.
Zunächst sind bereits im Laufe des Verwaltungs- und Klageverfahrens mehrere unterschiedliche Beträge angegeben worden (2016 135,32 €, 149,48 € und 134,08 €; 2017 128,31 € und 134,08 €). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind weitere neue Beträge genannt worden (90,00 €, 100,00 €).
Weiterhin haben die Quittungen unterschiedliche Beträge für die jeweiligen Bewilligungszeiträume ausgewiesen, so auch etwa für die Monate Januar 2017 bis Februar 2017, die Gegenstand des Verfahrens S 6 AS 109/17 sind, und für die Monate März 2017 bis August 2017, die Gegenstand des Verfahrens S 6 AS 110/17 sind, obwohl der Vortrag, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf eine Jahresabrechnung lautete.
Außerdem wird deren Beweiswert dadurch geschmälert, dass alle im Juli 2018 ausgestellt worden sind, wenngleich bis dahin keine Notwendigkeit für solche bestanden hat.
Auch nach der Kontoeröffnung ist eine Umstellung auf Überweisung zur besseren Nachweisbarkeit nicht vorgenommen worden.
Auf kritische Nachfragen hin haben keine konkreten Angaben zur Höhe und den Ungereimtheiten gemacht werden können.
Addiert man zur Näherung abweichend vom geltenden Fälligkeitsprinzip alle für das gesamte Jahr 2016 nachgewiesenen Kosten der Unterkunft und teilt diese durch 12 Monate und 2 Personen ergeben sich lediglich 49,86 €. Dies mag auch daraus resultieren, dass der Kläger und der Zeuge, nach der insoweit eindeutigen Antwort des Zeugen, die der Kläger durch seine entsprechend negativ formulierte Gegenfrage nicht hat widerlegen können, auch Strom, Telefon, Internet, Rundfunkbeitrag und Kontoführungsgebühren auf diese Weise untereinander abrechnen, was jedoch vom Regelbedarf und nicht den Kosten der Unterkunft umfasst ist. Weitere Kosten der Unterkunft und Heizung sind nicht belegt worden. Ohne Beleg können Neben- und Heizkosten jedoch nicht in den Bedarf eingestellt werden, sie können insbesondere entgegen der derzeitigen Praxis des Beklagten auch nicht geschätzt werden.
Gleichermaßen bleibt ein prozentualer Anteil, den der Kläger an den Neben- und Heizkosten tragen soll, unklar. Während des Verwaltungs- und Klageverfahrens ist von einem Anteil von 50 Prozent auszugehen gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge zunächst von einem Anteil entsprechend der Lohnverhältnisse berichtet, sodann hat er von einem Anteil von 50 Prozent berichtet. Auf kritische Nachfragen hin haben keine genaueren Angaben gemacht werden können.
Letztlich ist auch unklar, in welcher Höhe der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum einen Teil der Neben- und Heizkosten an den Zeugen in bar gezahlt haben soll, weil der Zeuge ausgesagt hat, dass die Regelmäßigkeit und Rechtzeitigkeit schwankt, 20,00 € mehr oder weniger keine Rolle spielen und dies vermerkt und verrechnet wird. Zur Berechnung der Bedarfe nach dem SGB II muss aufgrund des geltenden Fälligkeitsprinzips jedoch geklärt sein, in welcher Höhe in welchem Monat Neben- und Heizkosten gezahlt worden sind. Eine Durchschnittsberechnung ist nicht möglich.
Schlussendlich hat die Kammer auch aufgrund der Zeugenvernehmung keine umfängliche Überzeugung gewinnen können, weil der Kläger allein die Neben- und Heizkosten zusammenträgt und insbesondere die im Laufe des Klageverfahrens eingereichten Quittungen von dem Zeugen ungeprüft unterschrieben worden sind. Darüber hinaus hat der Kläger dem Zeugen auch ein Schriftstück zur Vorbereitung auf den Termin erstellt.
Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer insbesondere der Höhe nach der Teil der Neben- und Heizkosten, der monatlich durch den Kläger an den Zeugen in bar gezahlt werden soll, und damit in den Bedarf einzustellen wäre, nicht bewiesen.
Einkommen ist nicht auf den Regelbedarf anzurechnen.
Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen.
Gemäß § 11b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB II sind vom Einkommen unter anderem abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 € monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen.
Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum aus seiner selbstständigen Beschäftigung als Restaurator Einnahmen in Geld in Höhe von 100,00 € monatlich gehabt. Dies ist unstreitig. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor.
Nach Absetzung des Erwerbstätigenfreibetrags in Höhe von 100,00 € monatlich ist kein Einkommen mehr zu berücksichtigen gewesen.
Mit Bescheid vom 07.09.2022 ist zudem auch die Berücksichtigung eines Einkommens des Zeugen herausgenommen und eine Nachzahlung veranlasst worden. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens geworden, § 96 SGG, dass der Kläger die Nachzahlung zurücküberwiesen hat, ist unerheblich. Die Berücksichtigung eines Einkommens des Zeugen ist nicht mehr zu prüfen.
Es verbleibt bei dem Regelbedarf in Höhe von 404,00 € monatlich beziehungsweise 409,00 € monatlich, der dem Kläger letztlich auch mit Bescheid vom 07.09.2022 durch den Beklagten gewährt worden ist.
Es besteht kein Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2016 bis 28.02.2017. Der Bescheid des Beklagten vom 29.08.2016 in Gestalt des Bescheides vom 26.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2017 in Gestalt des Bescheides vom 27.10.2017 in Gestalt des Bescheides vom 07.09.2022 ist nicht rechtswidrig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Kostenentscheidung folgt dem Verhältnis der zwischenzeitlich bereits erfolgten Herausnahme des berücksichtigten Einkommens des Zeugen in Höhe von 165,41 € monatlich, wogegen sich der Kläger ebenso gewehrt hat, und den zuletzt begehrten, jedoch nicht zugesprochenen Neben- und Heizkosten in Höhe von 134,08 € monatlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- L 6 AS 425/22 1x (nicht zugeordnet)
- B 4 AS 242/24 B 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 54 4x
- SGG § 78 1x
- § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 1 S. 1, 3 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- S 13 AS 2975/12 1x (nicht zugeordnet)
- S 29 AS 801/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II 3x (nicht zugeordnet)
- § 22 SGB II 5x (nicht zugeordnet)
- S 6 AS 109/17 1x (nicht zugeordnet)
- S 6 AS 110/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 11b SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 11a SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 11b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 96 1x
- SGG § 193 1x