Urteil vom Sozialgericht Kassel (11. Kammer) - S 11 SO 54/22

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 4. März 2026, L 4 SO 97/23, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist ein Erstattungsanspruch des Klägers als überörtlichem Träger der Sozialhilfe gegenüber dem Beklagten als örtlichem Träger der Sozialhilfe in Höhe von 56.744,87 € für im Zeitraum vom 18.10.2020 bis zum 31.01.2022 erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe.

Der 2003 geborene Leistungsempfänger leidet aufgrund eines vererbten LAV-Syndroms an einer beidseitigen an Taubheit grenzenden hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit sowie einer massiven audiogenbedingten Sprachentwicklungsstörung. Seit Januar 2007 ist er auf der linken Seite und seit Sommer 2010 auf der rechten Seite mit einem Cochlea-Implantat versorgt. Er hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100.

Zum 01.07.2020 beendete er die 9. Klasse an der C.-Schule in B-Stadt mit dem (einfachen) Hauptschulabschluss. Fortan besuchte er ab dem 18.08.2020 die D.-Schule in C-Stadt. Jene Schule unterrichtet ausschließlich hörgeschädigte Schüler, die entweder ihre Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt haben oder diese zwar erfüllt haben, aber noch keinen Ausbildungsplatz finden konnten und Interesse an einem der angebotenen Berufsfelder haben. Die Schule verfügt über ein eigenes Internat. Der Leistungsempfänger besuchte die Schule zunächst als Fahrschüler, ab dem 18.10.2020 wurde er in das Internat aufgenommen.

Bereits am 03.07.2020 beantragte die Mutter des Leistungsempfängers beim Beklagten die Kostenübernahme für das Internat und die Zahlung eines Taschengeldes während des Besuchs der D.-Schule, um dort an einem Bildungsgang zur Berufsvorbereitung (BzB) teilzunehmen. Diesen Antrag leitete der Beklagte am 16.07.2020 unter Stützung auf § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an den Kläger weiter, da er sich für sachlich unzuständig gemäß § 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB IX) hielt. Mit dem Erreichen des Hauptschulabschlusses an der C.-Schule habe der Leistungsempfänger seine Schulausbildung beendet, damit sei der Kläger als überörtlicher Träger zuständig.

Mit Bescheid vom 17.11.2020 in der Form des Änderungsbescheides vom 26.11.2020 bewilligte der Kläger als zweitangegangener Leistungsträger die mit der Internatsunterbringung verbundenen Kosten der Eingliederungshilfe sowie Kosten der Hilfe zum Lebensunterhalt befristet vom 18.10.2020 bis 31.07.2021. Taggleich meldete der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch mit der Begründung an, dass es sich bei dem BzB um eine Schulform handele, die mit dem Berufsgrundbildungsjahr vergleichbar sei und mit dem Ziel des qualifizierenden Hauptschulabschlusses zur allgemeinen Schulausbildung gehöre. Der Leistungsempfänger habe die Schule mit dem Ziel besucht, den qualifizierenden Hauptschulabschluss zu machen.

Der Beklagte lehnte den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch mit Schreiben vom 27.11.2020 ab. Der BzB gehöre nicht mehr zur allgemeinen Schulausbildung, sondern bereite nach den vorliegenden Informationen der Schule auf eine Berufsausbildung oder ein Arbeitsverhältnis vor. Zwar gäbe es die Möglichkeit eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses, in erster Linie diene der Schulbesuch jedoch der beruflichen Orientierung und der Erlangung der Ausbildungsreife. Auch habe der Leistungsempfänger im konkreten Fall die Schule vordergründig aus Gründen der beruflichen Orientierung besucht.

Am 17.02.2021 teilte die Heimleitung der D.-Schule dem Kläger mit, dass der Leistungsberechtigte auch im Schuljahr 2021/2022 die D.-Schule besuchen werde, nunmehr mit dem Ziel, den Realschulabschluss zu erreichen. Hierfür erhielt er am 19.05.2021 die Zusage der D.-Schule für den Besuch der zweijährigen Berufsfachschule (BFS) im Zweig Wirtschaft und Verwaltung.

Der zwischenzeitlich volljährige Schüler stellte sodann am 29.05.2021 erneut bei dem Beklagten einen Antrag auf Kostenübernahme für die Betreuung im Internat während der zweijährigen Berufsfachschule. Auch diesen Antrag leitete der Beklagte mit Schreiben vom 01.06.2021 an den Kläger weiter mit der Begründung, sachlich nicht zuständig zu sein. Es handele sich auch bei der zweijährigen Berufsfachschule um eine Berufsschule, die auf eine berufliche Ausbildung vorbereite. Zwar habe der Leistungsempfänger die Möglichkeit, einen Abschluss zu erwerben, der dem Realschulabschluss entspricht, er sei aber einem bestimmten Berufsfeld (Wirtschaft und Verwaltung) zugeordnet und es würden insbesondere Grundkenntnisse und -fertigkeiten aus diesem Bereich vermittelt. Darin habe der Schwerpunkt des Besuchs der Berufsfachschule gelegen.

Mit Bescheid vom 28.07.2021 bewilligte der Kläger sodann als zweitangegangener Kostenträger wiederum die Kostenübernahme für das Internat ab dem 01.08.2021 bis Ende des Schuljahres 2022/2023. Taggleich forderte der Kläger den Beklagten erneut zur Kostenerstattung auf mit der Begründung, dass während der zweijährigen Berufsfachschule ein Realschulabschluss angestrebt sei, weshalb es sich weiterhin um eine schulische Ausbildung handele.

Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit Schreiben vom 26.08.2021 wiederum unter Verweis auf seine bisherige Auffassung ab. Nach der Gesetzesbegründung zu § 2 HAG/SGB IX ende die Zuständigkeit mit dem Abschluss einer ersten allgemeinen Schulausbildung, somit mit dem Erreichen des einfachen Hauptschulabschlusses im Schuljahr 2019/2020 an der C.-Schule.

Der Leistungsberechtigte verließ das Internat zum 01.02.2022 und besuchte fortan die Schule nur noch als Fahrschüler. Für den Zeitraum über den 01.02.2022 hinaus hob der Kläger die Kostenübernahme mit Bescheid vom 17.08.2022 auf.

Der Kläger hat am 10.08.2022 Klage erhoben.

Zur Begründung verweist er darauf, die Bildungsgänge (BzB und Berufsfachschule) gehörten zur Sekundarstufe I und somit zur allgemeinen Schulausbildung an einer Förderschule im Sinne von § 2 Abs. 1 HAG/SGB IX. Sie führten nicht zu einer Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz. Soweit durch diese Bildungsgänge noch kein Berufsabschluss im Sinne der Ausbildungsberufe der IHK bzw. Handwerkskammer erreicht werde, handele es sich daher um eine allgemeine Schulausbildung. Das Ende der Schulausbildung im Sinne von § 2 HAG/SGB IX sei erst dann erreicht, wenn nicht mehr durchgehend ein qualifizierter allgemeiner Schulabschluss angestrebt werde. Die Erlangung des geringstmöglichen Schulabschlusses – hier: des einfachen Hauptschulabschlusses – beende die Schulausbildung eines Schülers noch nicht. § 2 HAG/SGB IX stelle nicht auf die Beendigung der Schulform, sondern auf die Beendigung der Schulausbildung ab, die an verschiedenen Schulen absolviert werden könne.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 56.744,87 € sowie die Verwaltungskostenpauschale nach § 16 Abs. 3 SGB IX in Höhe von 2.837,24 €, mithin insgesamt 59.5821,11 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine vorgerichtlich dargelegte Auffassung. Der Leistungsempfänger habe hier gerade nicht ununterbrochen eine Schule besucht, um einen höheren Schulabschluss zu erreichen, sondern um sich beruflich zu orientieren. Das folge auch daraus, dass er die C.-Schule zum Zwecke eines höheren Schulabschlusses weiter hätte besuchen können.

Die Verwaltungsakten der Klägerin und des Beklagten sind beigezogen worden. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird hierauf verwiesen.

Die Beteiligten haben jeweils schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die als Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthafte (BSG, Urteil vom 25. September 2014 – B 8 SO 7/13 R –, BSGE 117, 53-64, SozR 4-3500 § 54 Nr. 13 = juris Rn. 16) und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Klägers ist § 16 Abs. 1 SGB IX, der den allgemeinen Erstattungsregelungen in §§ 105 ff. SGB X vorgeht. Danach erstattet der zuständige Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften, wenn ein leistender Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 2 Satz 4 SGB IX Leistungen erbracht hat, für die ein anderer Rehabilitationsträger insgesamt zuständig ist. Dieser Erstattungsanspruch umfasst die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen entstandenen Leistungsaufwendungen und eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).

Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten für die gegenüber dem Leistungsempfänger im streiterheblichen Zeitraum vom 18.10.2020 bis zum 31.01.2022 erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe besteht hier nicht. Denn der Kläger war selbst sachlich zuständig für die Leistungen.

Die sachliche Zuständigkeit wird in § 2 HAG/SGB IX geregelt. Nach § 2 Absatz 1 HAG/SGB IX sind im Bundesland Hessen die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II.

Insoweit stellt sich hier die Frage, ob die Schulausbildung des Leistungsempfängers mit dem Erreichen des (einfachen) Hauptschulabschlusses seitens des Leistungsempfängers an der C.-Schule in B-Stadt bereits beendet wurde. Dies ist im Ergebnis zu bejahen.

Zwar lässt der Wortlaut von § 2 Abs. 1 HAG/SGB IX eine sichere Beantwortung dieser Frage nicht zu. Danach ist von einer „Beendigung der Schulausbildung“ spätestens bei „Beendigung der Sekundarstufe II“ auszugehen. Nach dem Hessischen Schulgesetz ist auch die Berufsfachschule im Sinne von § 41 Teil der Sekundarstufe II. Somit ließe sich vertreten, dass auch der Bildungsgang zur Berufsvorbereitung (BzB) und die zweijährige Berufsfachschule an der D.-Schule zur Beendigung der Schulausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 führen können. Denn hierbei handelt es sich nach ihrer noch darzulegenden Konzeption jeweils um Berufsfachschulen im Sinne von § 41 Hessisches Schulgesetz (HSchG).

Für die Beendigung der Schulausbildung bereits mit dem Erreichen des (einfachen) Hauptschulabschlusses spricht indes die Gesetzesbegründung zu § 2 HAG/SGB IX, wonach die Zuständigkeit des örtlichen Trägers mit der Beendigung einer ersten allgemeinen Schulausbildung enden soll (Hess. Landtag, Drucks. 19/6413, S. 14). Nach dem Wunsch des Gesetzgebers soll die Zuständigkeit der Kommunen zudem grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfallen. Der Leistungsberechtigte vollendete das 18. Lebensjahr am 19.02.2021. Auch dies spricht mithin zumindest dagegen, dass der Besuch der zweijährigen Berufsfachschule ab August 2021 nach den Vorstellungen des Gesetzgebers noch unter die allgemeine Schulausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 HAG/SGB IX zu fassen ist.

Entscheidend für die Frage, ob die Schulausbildung hier mit Erreichen des (einfachen) Hauptschulabschlusses bereits im Sinne von § 2 Abs. 1 HAG/SGB IX beendet war, und somit für die Abgrenzung der Zuständigkeit, ist nach Auffassung des Gerichts aber letztlich das vordergründige Ziel des Schulbesuchs. Dass es auch dem Gesetzgeber hierauf ankommt, zeigt sich darin, dass er in der Gesetzesbegründung ausführt, Ziel des Schulbesuchs müsse der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein. Dementsprechend ist zu klären, zu welchem Zweck ein BzB sowie eine zweijährige Berufsfachschule nach ihrer Konzeption grundsätzlich besucht werden und wie sich dies an der D.-Schule tatsächlich darstellt.

Hierfür sind die Ziele dieser Schulformen in den Blick zu nehmen.

Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (BzB) sind nach § 1 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung vom 10. August 2006 (BerVorbAPrV HE) Bestandteil der Berufsschule und richten sich an Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ziel, ihnen den Übergang in die Berufsausbildung, in weiterführende Bildungsgänge oder in ein Arbeitsverhältnis zu erleichtern. Vermittelt werden zur Berufsvorbereitung Allgemeinbildung und berufliche Basisqualifikation. In den Bildungsgängen besteht die Möglichkeit, den Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung zu erreichen. Zudem besteht ergänzend die Möglichkeit, einen dem Hauptschulabschluss bzw. dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss zu erreichen.

Nach den Angaben auf der Internetseite der D.-Schule (abrufbar unter: https://www.D.-Schule.de/schule/abteilung-berufsschule/; abgerufen am 22.09.2023) sind die BzB eine Vollzeitschulform und gibt deren Besuch einen Einblick in Theorie und Praxis des gewählten beruflichen Schwerpunktes. Im Vordergrund stehen die Förderung der Ausbildungsreife, die Entwicklung der beruflichen Handlungsfähigkeit und die Persönlichkeitsentwicklung. Es besteht die Möglichkeit, einen BzB-Abschluss (erfolgreich abgelegte Projektprüfung für das jeweils gewählte Berufsfeld), einen Hauptschul-Abschluss (erfolgreich abgelegte Projektprüfung und schriftliche Prüfung in Deutsch und Mathematik) sowie einen qualifizierenden Hauptschul-Abschluss (erfolgreich abgelegte Projektprüfung und schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und Englisch) zu machen. Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. An drei Tagen wird der berufsbezogene Unterricht im Klassenverband des gewählten Schwerpunktes angeboten (Lernfeldunterricht). Dieser teilt sich auf in den fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht. Die verbleibenden Stunden verteilen sich auf den allgemeinbildenden Unterricht (Deutsch, Mathematik, Englisch, Powi, Ethik, Sport). Diese Fächer werden schwerpunktübergreifend unterrichtet.

Unter Zugrundelegung dieser Zielsetzung eines BzB, nicht nur allgemein, sondern auch in der konkreten Ausgestaltung an der D.-Schule, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Erwerb eines Schulabschlusses hier grundsätzlich nicht im Vordergrund steht und dass der Schulbesuch schwerpunktmäßig der beruflichen Orientierung dient. Zwar ist auch der Erwerb eines (qualifizierenden) Hauptschulabschlusses möglich. Zwingend mit einem BzB verbunden ist der Erwerb eines Hauptschulabschlusses hingegen nicht, was sich auch aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BerVorbAPrV HE ergibt, wonach ein solcher Abschluss zusätzlich erworben werden „kann“.

Die – sich an den BzB anschließende – zweijährige Berufsfachschule vermittelt gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an zweijährigen Berufsfachschulen vom 2. Dezember 2011 (BerFSchul2APrO HE 2011) Schülerinnen und Schülern eine breit angelegte fachrichtungsbezogene Grundbildung, die schwerpunktorientiert auf eine berufliche Ausbildung vorbereitet. Sie verbindet die Hinführung zur Berufs- und Arbeitswelt mit dem Erwerb eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses.

Nach den Angaben auf der Internetseite der D.-Schule ist die dortige zweijährige Berufsfachschule für Hörgeschädigte eine weiterführende berufliche Vollzeitschule, in der berufliche Bildung und weiterführende Allgemeinbildung miteinander verbunden werden. Sie vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten aus verschiedenen Berufsfeldern und sie ermöglicht den Realschulabschluss. Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Als Fremdsprache wird Englisch unterrichtet. Die Berufsfachschule ist bei normalem Ablauf der Ausbildung nach zwei Jahren beendet. Sie endet mit einer Abschlussprüfung. Zu diesem Zeitpunkt soll ein Ausbildungsplatz gefunden sein.

Unter Zugrundelegung dieser Zielsetzung erfolgt auch der Besuch einer zweijährigen Berufsfachschule, und zwar wiederum auch in der konkreten Ausgestaltung an der D.-Schule, nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich in erster Linie zur beruflichen Orientierung und lediglich ergänzend zum Zwecke des Erreichens eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses (§ 41 Abs. 2 HSchG). Der Schwerpunkt der beruflichen Orientierung bzw. der Vorbereitung auf einen Ausbildungsplatz ergibt sich auch daraus, dass bei einer sich anschließenden betrieblichen Ausbildung das erste Ausbildungsjahr auf die Ausbildungszeit angerechnet werden kann (vgl. § 1 Abs. 2 BerFSchul2APrO HE 2011).

Die Umstände des konkreten Einzelfalles stehen dieser Annahme des Gerichts nicht entgegen. Ausweislich der Verwaltungsakte des Klägers (Bl. 100) erfolgte der Schulwechsel des Leistungsempfängers vordergründig zur Erlangung der Ausbildungsreife und beruflichen Orientierung. Seinen (einfachen) Hauptschulabschluss hatte der Leistungsempfänger bereits an der C.-Schule gemacht. Dass der Besuch der D.-Schule hier überwiegend zum Zwecke der Erlangung eines allgemeinen Schulabschlusses erfolgte, erachtet das Gericht vor diesem Hintergrund als fernliegend.

Nach alledem ist, womit das Gericht auch der dargelegten Intention des Landesgesetzgebers folgt, bereits mit dem Erreichen des (einfachen) Hauptschulabschlusses an der C.-Schule in B-Stadt die Beendigung der Schulausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 HAG/SGB IX anzunehmen. Ein Erstattungsanspruch des Klägers nach § 16 Abs. 1 SGB IX scheidet aus.

Auch die geltend gemachte Verwaltungspauschale im Sinne von § 16 Abs. 3 SGB IX kann der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen nicht geltend machen, da dieser das Bestehen eines Erstattungsanspruchs voraussetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).


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