Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (4. Senat) - L 4 SO 97/23

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. September 2023 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59.582,11 € zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Erstattungsanspruch für im Zeitraum vom 18. Oktober 2020 bis zum 31. Januar 2022 erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe an den Leistungsempfänger A. B. (im Folgenden: LE).

Bei dem 2003 geborene LE liegt eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bei LAV-Syndrom (Large aquaäductus vestibuli Syndrom) beidseits sowie eine massive audiogen bedingte Sprachentwicklungsverzögerung vor. Er ist seit Januar 2007 auf der linken Seite mit einem Cochlea-Implantat (CI) versorgt, seit 2010 zudem auf der rechten Seite und verfügt über einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Merkzeichen H, RF und GI. Der LE besuchte zunächst die integrative Kindertagesstätte in A-Stadt, im August 2007 wurde er in eine Vorklasse der C.-Schule, einer Schule für Hörgeschädigte, in B-Stadt aufgenommen. 2010 erfolgte die Aufnahme in das dortige Internat aufgrund der Kostenzusage der Klägerin (u.a. Bescheid der Klägerin vom 15. Februar 2010).

Mit Bescheid vom 31. Juli 2019 erklärte sich die Klägerin gegenüber dem LE, vertreten durch seine Mutter, bereit, bis zum 31. Dezember 2019 die Betreuungskosten im Internat der C.-Schule, im Rahmen der Hilfe zur Schulausbildung weiterhin zu übernehmen. Ab dem 1. Januar 2020 wechsele die Zuständigkeit für die Hilfe zur Schulausbildung zum örtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Beklagten.

Am 1. Juli 2020 beendete der LE die 9. Klasse der C.-Schule mit dem (einfachen) Hauptschulabschluss. Ab dem 18. August 2020 besuchte er die D.-Schule in C-Stadt (Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung - BZB -). Diese Schule unterrichtet als Förderschule hörgeschädigte Schüler, die entweder ihre Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt haben oder diese zwar erfüllt haben, aber noch keinen Ausbildungsplatz finden konnten und Interesse an einem der angebotenen Berufsfelder haben. Die Schule verfügt über ein eigenes Internat. Bei dem Schülerinternat der D.-Schule in C-Stadt handelt es sich um eine Einrichtung, mit der eine Leistungsvereinbarung nach § 134 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) abgeschlossen wurde. Der LE besuchte die Schule zunächst als Fahrschüler, ab dem 18. Oktober 2020 wurde er in das Internat aufgenommen.

Am 10. Juli 2020 beantragte die Mutter des LE bei dem Beklagten die Kostenübernahme für die Internatsunterbringung ihres Sohnes in der D.-Schule. Am 20. Juli 2020 leitete der Beklagte den Antrag der Mutter des LE nach § 14 Abs. 1 SGB IX an den Kläger weiter. Gemäß § 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum SGB IX (HAG/SGB IX) liege die sachliche Zuständigkeit für Personen ab Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule bis zum Eintritt der Regelaltersrente bei dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe. Der LE habe seine Schulausbildung an der C.-Schule mit dem Hauptschulabschluss beendet. Somit sei der Kläger als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig für die beantragte Leistung (Übernahme der Kosten für die Betreuung über Tag und Nacht im Internat der D.-Schule in C-Stadt).

Mit Bescheid vom 17. November 2020 bzw. Änderungsbescheid vom 26. November 2020 übernahm der Kläger gegenüber dem LE, vertreten durch seine Mutter, für die Zeit vom 18. Oktober 2020 bis zum 31. Juli 2021 die Kosten für die Hilfe zur Schulausbildung in der D.-Schule als zweitangegangener Träger auf Grundlage des § 14 Abs. 2 SGB IX in Höhe des Vergütungssatzes in der Bedarfsgruppe 3 (Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt - HLU - in Einrichtungen gem. Kapitel 3 des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -, Barbetrag zur persönlichen Verfügung, Bekleidungspauschale, Leistungen der Eingliederungshilfe). Insoweit wies der Kläger im Rahmen des Bescheides darauf hin, dass die sachliche Zuständigkeit für die Bewilligung der vorgenannten Leistungen der Sozialhilfe aus der Sicht des Klägers beim Beklagten liege. Diese Leistungen würden als zweitangegangener Träger gemäß § 14 Abs. 2 SGB IX gewährt und würden beim Beklagten im Wege der Erstattung geltend gemacht. Die sachliche Zuständigkeit für die Hilfe zur Schulausbildung bis zur Sekundarstufe II liege beim örtlichen Sozialhilfeträger. Der von dem LE besuchte "Bildungsgang zur Berufsvorbereitung" biete die Möglichkeit, einen qualifizierten Hauptschulabschluss zu erreichen. Im Anschluss könne die Berufsfachschule (BFS) besucht und ein Realschulabschluss erworben werden. Somit zähle das Berufsvorbereitungsjahr in der D.-Schule zur Sekundarstufe II.

Mit Schreiben gleichfalls vom 17. November 2020 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch gem. §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) geltend. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27. November 2020 eine Erstattung gegenüber dem Kläger ab. Nach § 16 Abs. 2 SGB IX habe der zuständige Rehabilitationsträger dem Rehabilitationsträger, der als zweitangegangener Träger nach § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX Leistungen erbracht habe, die Aufwendungen zu erstatten. Der Kläger sei hier jedoch als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe zuständiger Rehabilitationsträger. Ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X komme aufgrund der Spezialregelung in § 16 Abs. 2 SGB IX nicht in Betracht. Gemäß § 2 HAG/SGB IX seien die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Ab Beendigung der schulischen Ausbildung sei der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig. Der Gesetzesbegründung zu § 2 HAG/SGB IX sei zu entnehmen, dass Anknüpfungspunkt für diese Zuständigkeit die allgemeine Schulausbildung sei, die durch die Schulpflicht in der Sekundarstufe I und II verbindlich sei. Ziel des Schulbesuchs müsse der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses sein. Die Zuständigkeit der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe ende mit dem Abschluss einer ersten allgemeinen Schulausbildung. Wie zwischen dem Kläger und dem Beklagten abgestimmt worden sei, sei mangels einer detaillierteren allgemeingültigen Regelung stets im Einzelfall zu überprüfen, welchem Ziel der Schulbesuch diene. Je nach Ziel könne es im gleichen Schulzweig demnach unterschiedliche Zuständigkeiten geben. Die Tatsache, dass die Schulform der Sekundarstufe II zuzuordnen sei, sei alleine nicht ausreichend für die Bestimmung der Zuständigkeit. Der LE besuche an dem Berufsschulzweig der D.-Schule den BZB, der nach den Informationen von der Schule auf eine Berufsausbildung oder ein Arbeitsverhältnis vorbereite. Tatsächlich gebe es im BZB die Möglichkeit, einen (qualifizierten) Hauptschulabschluss zu absolvieren. In erster Linie diene der Schulbesuch jedoch der beruflichen Orientierung. Vorrangiges Ziel sei es, dass die Schülerinnen und Schüler einen Berufsweg fänden, der Ihren persönlichen Neigungen und Fähigkeiten entspreche. Der LE habe im Schuljahr 2019/20 an der C.-Schule seinen Hauptschulabschluss gemacht und damit eine erste allgemeine Schulausbildung abgeschlossen. Da er sich noch unsicher gewesen sei, was er beruflich machen wolle, sei er in den Berufsschulzweig an der D.-Schule aufgenommen worden, um sich beruflich orientieren und Ausbildungsreife erlangen zu können. Inzwischen habe er sich dazu entschieden, zu versuchen, nebenbei den qualifizierten Hauptschulabschluss zu machen. Im Vordergrund des Schulbesuchs stehe jedoch weiterhin die berufliche Orientierung.

Am 29. Mai 2021 erhielt der Beklagte von dem LE einen weiteren Antrag auf Übernahme der Kosten im Internat der D.-Schule, dem u. a. die Aufnahmemitteilung der D.-Schule für die zweijährige BFS im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung vom 19. Mai 2021 und eine Schulbescheinigung der D.-Schule vom 22. Februar 2021 über das Schuljahr 2020/2021 beigefügt war. Diesen leitete der Beklagte mit Schreiben vom 1. Juni 2021 erneut an den Kläger weiter. Es bestehe die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe. Mit dem Hauptschulabschluss an der C.-Schule habe der LE seine erste allgemeine Schulausbildung abgeschlossen. Bei der zweijährigen BFS handelt es sich um eine Berufsschule, die auf eine berufliche Ausbildung vorbereite. Der LE habe dort zwar die Möglichkeit, einen Abschluss zu erwerben, der dem Realschulabschluss entspreche, er sei aber einem bestimmten Berufsfeld (Wirtschaft und Verwaltung) zugeordnet und es würden insbesondere Grundkenntnisse und -fertigkeiten aus diesem Bereich vermittelt.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2021 übernahm der Kläger gegenüber dem LE für die Zeit vom 1. August 2021 bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 die Kosten für die Hilfe zur Schulausbildung in der D.-Schule als zweitangegangener Träger auf Grundlage des § 14 Abs. 2 SGB IX in Höhe des Vergütungssatzes in der Bedarfsgruppe 3 (HLU in Einrichtungen gem. Kapitel 3 des SGB XII, Barbetrag zur persönlichen Verfügung, Bekleidungspauschale, Leistungen der Eingliederungshilfe). Erneut wies der Kläger im Rahmen des Bescheides darauf hin, dass die sachliche Zuständigkeit für die Bewilligung der Leistungen der Sozialhilfe bei dem Beklagten liege. Der Kläger gewähre diese Leistungen als zweitangegangener Träger gemäß § 14 Abs. 2 SGB IX und es werde bei dem Beklagten eine Kostenerstattung geltend gemacht. Die sachliche Zuständigkeit für die Hilfe zur Schulausbildung bis zur Sekundarstufe II liege beim örtlichen Sozialhilfeträger. Die von dem LE besuchte BFS biete die Möglichkeit, einen Realschulabschluss zu erreichen. Insofern handele es sich nicht um eine Berufsausbildung, sondern um eine schulische Ausbildung. Der Schulabschluss stelle auch keinen Abschluss einer Berufsausbildung dar, sondern befähige lediglich zu einer solchen. Somit sei die Maßnahme zur Sekundarstufe II zugehörig und fallt in die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers, hier des Beklagten.

Mit Schreiben gleichfalls vom 28. Juli 2021 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten erneut einen Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum vom 18. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021 i.H. entstandener Maßnahmekosten (Vergütungssatz, Barbetrag, Bekleidungspauschale) von 34.465,12 € nebst einer Verwaltungspauschale i.H. von 5% (1.723,26 €) und einen Kostenerstattungsanspruch für die Schuljahre 2021/2022 und 2022/2023 geltend. Eine Kostenerstattung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 26. August 2021 erneut ab.

Der LE verließ das Internat zum 1. Februar 2022 und besuchte die D.-Schule im weiteren als "Fahrschüler". Der Kläger hob mit Bescheid vom 17. August 2022 den Bescheid über die Übernahme der Kosten für die D.-Schule mit Wirkung zum 31. Januar 2022 auf. Der LE besucht ab dem 21. August 2024 das Rheinisch-Westfälische Berufskolleg D-Stadt, Schwerpunkt Hören und Kommunikation, mit dem Ziel der allgemeinen Hochschulreife bzw. Fachhochschulreife (Förderschule des Landschaftsverbandes Rheinland). Die Schule kooperiert mit dem Diakoniewerk D-Stadt, welches ein Internat für hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler, die die Schule nicht als Tagesschüler besuchen können, vorhält. Der LE hat bei dem Kläger die Kostenübernahme dieser Internatsunterbringung beantragt.

Am 10. August 2022 hat der Kläger Klage zu dem Sozialgericht Kassel mit dem Begehren der Kostenerstattung i.H. von 56.744,87 € nebst einer Verwaltungskostenpauschale i.H. von 5% der erstattungsfähigen Leistungen für die Internatsunterbringung des LE während des Besuchs der D.-Schule in C-Stadt in der Zeit vom 18. Oktober 2020 bis zum 31. Januar 2022 erhoben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein Erstattungsanspruch nach § 16 SGB lX gegen den Beklagten für die Leistungen des Klägers an den LE für die Zeit vom 18. Oktober 2020 bis zum 31. Januar 2022 zustehe. Nach § 16 Abs. 1 SGB lX habe ein zweitangegangener Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch, wenn er für die Leistungen nicht zuständig gewesen sei, diese aber nach Weiterleitung an ihn aufgrund der aufgedrängten Zuständigkeit erbracht habe. Er habe trotz sachlicher Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 2 HAG/SGB IX Leistungen der Eingliederungshilfe aufgrund der Verpflichtung aus § 14 SGB lX erbracht, da der Beklagte die jeweiligen Anträge fristgerecht an ihn weitergeleitet habe. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus § 2 Abs. 1 HAG/SGB lX. Gemäß § 2 Abs. 1 HAG/SGB lX seien die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe ll. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die allgemeine Schulausbildung des LE noch nicht beendet gewesen, da er ohne Unterbrechung Förderschulen besucht habe mit dem Ziel, zunächst den einfachen Hauptschulabschluss, dann den qualifizierenden Hauptschulabschluss und durch den Besuch der BFS auch den Realschulabschluss zu erwerben. Der BZB und die zweijährige BFS gehörten zur Sekundarstufe I und somit zur allgemeinen Schulausbildung an einer Förderschule. Die allgemeine Schulausbildung sei von der Berufsausbildung dadurch abzugrenzen, dass die allgemeine Schulausbildung lediglich die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder dem Besuch der Fachhochschule oder Universität schaffe. Die BFS der D.-Schule als Förderschule sei eine BFS nach § 41 Hessisches Schulgesetz (HSchG), welche zu einem dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4 HSchG) gleichwertigen Abschluss führe. Eine Förderschule, die durch eine allgemeine Schulausbildung beendet werden könne, sei gemäß § 2 Abs. 1 HAG/SGB lX ebenfalls umfasst. Der BZB vermittele zwar auch berufsbezogene Inhalte, sei jedoch nicht auf einen bestimmten Beruf konkretisiert. Auch Fachoberschulen und berufliche Gymnasien vermittelten bereits Wissen zu beruflichen Schwerpunkten, wie etwa eine Kombination aus Fächern der Allgemeinbildung wie Deutsch, Mathematik oder Englisch und beruflich orientierten Fächern z.B. in den Bereichen Wirtschaft und Verwaltung, Gesundheit, Pädagogik u. weitere. Fachoberschulen oder beruflichen Gymnasien gehörten jedoch unstreitig im Rahmen des § 2 HAG/SGB IX zur Schullaufbahn. Soweit durch den Besuch der BFS und des BZB noch kein Berufsabschluss im Sinne der Ausbildungsberufe der Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. Handwerkskammer erreicht werde, handele es sich um eine allgemeine Schulausbildung. Es könne nicht darauf ankommen, welche Fächer im Einzelnen unterrichtet würden, sondern welche allgemeinen Abschlüsse erreicht werden könnten. Lediglich BFS gemäß § 41 Nr. 4 HSchG, welche zu einem Berufsabschluss führten, gehörten nicht zur Schulausbildung im Sinne des § 2 HAG/SGB IX. Das Ende der allgemeinbildenden Schullaufbahn im Sinne des § 2 HAG/SGB lX sei erst dann erreicht, wenn nicht mehr durchgehend ein qualifizierterer allgemeiner Schulabschluss erreicht werden solle. Die allgemeine Schulausbildung im Sinne des § 2 HAG/SGB lX sei erst beendet, wenn kein höherwertiger Schulabschluss durch den lückenlosen Wechsel in eine andere Schule mehr erreicht werden solle. Allein die Erlangung des geringstmöglichen Schulabschlusses beende die allgemeinbildende Schullaufbahn eines Schülers noch nicht. Folge man der Auffassung des Beklagten, hätte ein Schüler, der nach der 4. Klasse das Gymnasium besuche, seine Schullaufbahn erst mit dem Abitur beendet, ein Schüler, der zunächst die Gesamtschule bzw. die Realschule besuche und dann in ein Oberstufengymnasium wechsele, aber bereits nach Ende der 10. Klasse, weil er schon den Realschulabschluss erworben habe. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber in diesen Fällen eine unterschiedliche Zuständigkeit habe begründen wollen. Mit der Formulierung in der Gesetzesbegründung, die auf eine erste allgemeine Schulausbildung abstelle, habe der Gesetzgeber nur die Fälle abgrenzen wollen, die z. B. zunächst nach der Beendigung der Realschule eine Berufsausbildung beginnen und später das Abitur oder die Fachhochschulreife im Rahmen eines zweiten Bildungsweges nachholen würden. Eine künstliche Trennung der sachlichen Zuständigkeit danach, ob jemand gleich die Schule mit dem höchsten Bildungsabschluss besuche oder sich nach und nach,,hocharbeite", dürfte nicht Sinn und Zweck der Abgrenzung gewesen sein. Die Durchlässigkeit des Schulsystems und die sich gerade oft bei behinderten Menschen erst nach und nach entwickelnden Bildungsfähigkeiten und -möglichkeiten stützten eher die Rechtsauffassung des Klägers, dass der ununterbrochene Schulbesuch zum Erreichen eines höheren Abschlusses zur "ersten allgemeinen Schulausbildung" und damit in die Zuständigkeit des Beklagten gehöre.

Da im vorliegenden Fall durchgehend Schulen mit dem Ziel besucht worden seien, einen höherwertigen allgemeinen Schulabschluss zu erzielen, sei der Beklagte sachlich zuständig und dem Kläger zur Erstattung verpflichtet. Die Höhe des Erstattungsanspruchs bemesse sich nach dem Leistungsrecht des Klägers und nicht des Beklagten. Dieser habe dem Kläger daher folglich alle entstandenen und bewilligten Kosten für den lnternatsaufenthalt des Schülers antragsgemäß zu ersetzen. Dem Kläger stehe zudem ein Anspruch nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB lX auf Zahlung einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5% der erstattungsfähigen Leistungen zu. Da gemäß § 43 Abs. 1 HSchG BFS, Fachschulen, Fachoberschulen und berufliche Gymnasien in der Regel organisatorisch mit Berufsschulen zu verbinden seien, sei bei einer solchen Schulform zu unterscheiden, ob der Bildungsgang bereits zum Abschluss einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz führe oder lediglich zu einem allgemeinen Schulabschluss. Soweit an der D.-Schule die Berufsschule in Teilzeit speziell für hörbehinderte Menschen besucht werde und diese die Berufsschule im Rahmen einer dualen Berufsausbildung ersetze, würde es sich dann nicht mehr um eine Schulausbildung, sondern um eine Berufsausbildung handeln und der Kläger wäre der zuständige Eingliederungshilfeträger. Dies sei aber bei dem LE nicht der Fall. Zur Bestätigung seines Vorbringens hat der Kläger eine Kostenaufstellung für den streitgegenständlichen Zeitraum und einen Flyer der D.-Schule über "Berufsschule (Teilzeit)" vorgelegt.

Der Beklagte hat im Klageverfahren an seiner Rechtsauffassung, dass ein Kostenerstattungsanspruch aufgrund der sachlichen Zuständigkeit des Klägers nicht in Betracht komme, festgehalten. Der LE habe am 1. Juli 2020 seine Schulausbildung mit dem Hauptschulabschluss und damit seine allgemeine Schulbildung beendet. Er habe nicht mit dem Ziel der Erlangung eines Realschulabschlusses an dem BZB teilgenommen, sondern um auf eine Berufsausbildung oder ein Arbeitsverhältnis vorbereitet zu werden. Dies werde u.a. durch die Stellungnahme der C.-Schule vom 8. Juni 2020 bestätigt. Insoweit werde ausgeführt, dass er die Schule am Ende des Schuljahres mit dem Hauptschulabschluss verlassen werde und eine weitere Beschulung zur Erlangung der Ausbildungsreife und der beruflichen Orientierung geplant sei. Die Teilnahme an einem BZB ziele nicht auf den Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses ab, sondern diene der beruflichen Orientierung. Auch das Hessische Kultusministerium sei der Ansicht, dass die BZBs Bestandteil der Berufsschule seien und sie sich an Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ziel richteten, ihnen den Übergang in die Berufsausbildung oder in ein Arbeitsverhältnis zu erleichtern. Ab dem Schuljahr 2020/2021 habe der LE die D.-Schule besucht und an dem einjährigen BZB teilgenommen. Erst nach Beginn des Schuljahres 2020/2021 habe er sich dazu entschieden, nebenbei einen qualifizierten Hauptschulabschluss zu machen. Wäre es ihm maßgeblich um die Erlangung eines qualifizierten Hauptschulabschlusses gegangen, so hätte er diesen auch an der C.-Schule erlangen können. Für die Auffassung des Beklagten spreche auch die Gesetzesbegründung zu § 2 HAG/SGB IX.

Der Besuch eines BZB könne auch nicht mit einer Fachoberschule oder einem beruflichen Gymnasium verglichen werden. Die Schwerpunkte der Förderung in den BZB lägen im Bereich der Berufsfindung, des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens sowie der Persönlichkeitsentwicklung und in der Erweiterung der Sprachkompetenz in der deutschen Sprache. So würden beispielsweise bei der D.-Schule im BZB 32 Wochenstunden Unterricht angeboten. Davon seien allein ca. 20 Stunden fachpraktischer Unterschrift. Lediglich die verbleibenden 12 Stunden verteilten sich auf den fachtheoretischen Unterricht, auf den allgemeinbildenden Unterricht und den Sportunterricht. Zur Bestätigung seines Vorbringens hat der Beklagte ein Informationsblatt aus dem Internetauftritt des Hessischen Kultusministeriums zu den BZB und die Gesetzesbegründung zu dem HAG/SGB IX (Drucksache 19/6413 des Hessischen Landtages) vorgelegt.

Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben, hat das Sozialgericht mit Urteil vom 25. September 2023 die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil vom 25. September 2023 im Wesentlichen ausgeführt:

"Die als Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthafte (BSG, Urteil vom 25. September 2014 – B 8 SO 7/13 R –, BSGE 117, 53-64, SozR 4-3500 § 54 Nr 13 = juris Rn. 16) und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Klägers ist § 16 Abs. 1 SGB IX, der den allgemeinen Erstattungsregelungen in §§ 105 ff. SGB X vorgeht. Danach erstattet der zuständige Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften, wenn ein leistender Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 2 Satz 4 SGB IX Leistungen erbracht hat, für die ein anderer Rehabilitationsträger insgesamt zuständig ist. Dieser Erstattungsanspruch umfasst die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen entstandenen Leistungsaufwendungen und eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).

Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten für die gegenüber dem Leistungsempfänger im streiterheblichen Zeitraum vom 18.10.2020 bis zum 31.01.2022 erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe besteht hier nicht. Denn der Kläger war selbst sachlich zuständig für die Leistungen.

Die sachliche Zuständigkeit wird in § 2 HAG/SGB IX geregelt. Nach § 2 Absatz 1 HAG/SGB IX sind im Bundesland Hessen die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II.

Insoweit stellt sich hier die Frage, ob die Schulausbildung des Leistungsempfängers mit dem Erreichen des (einfachen) Hauptschulabschlusses seitens des Leistungsempfängers an der C.-Schule in B-Stadt bereits beendet wurde. Dies ist im Ergebnis zu bejahen.

Zwar lässt der Wortlaut von § 2 Abs. 1 HAG/SGB IX eine sichere Beantwortung dieser Frage nicht zu. Danach ist von einer "Beendigung der Schulausbildung" spätestens bei "Beendigung der Sekundarstufe II" auszugehen. Nach dem Hessischen Schulgesetz ist auch die Berufsfachschule im Sinne von § 41 Teil der Sekundarstufe II. Somit ließe sich vertreten, dass auch der Bildungsgang zur Berufsvorbereitung (BzB) und die zweijährige Berufsfachschule an der D.-Vatter-Schule zur Beendigung der Schulausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 führen können. Denn hierbei handelt es sich nach ihrer noch darzulegenden Konzeption jeweils um Berufsfachschulen im Sinne von § 41 Hessisches Schulgesetz (HSchG).

Für die Beendigung der Schulausbildung bereits mit dem Erreichen des (einfachen) Hauptschulabschlusses spricht indes die Gesetzesbegründung zu § 2 HAG/SGB IX, wonach die Zuständigkeit des örtlichen Trägers mit der Beendigung einer ersten allgemeinen Schulausbildung enden soll (Hess. Landtag, Drucks. 19/6413, S. 14). Nach dem Wunsch des Gesetzgebers soll die Zuständigkeit der Kommunen zudem grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfallen. Der Leistungsberechtigte vollendete das 18. Lebensjahr am 19.02.2021. Auch dies spricht mithin zumindest dagegen, dass der Besuch der zweijährigen Berufsfachschule ab August 2021 nach den Vorstellungen des Gesetzgebers noch unter die allgemeine Schulausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 HAG/SGB IX zu fassen ist.

Entscheidend für die Frage, ob die Schulausbildung hier mit Erreichen des (einfachen) Hauptschulabschlusses bereits im Sinne von § 2 Abs. 1 HAG/SGB IX beendet war, und somit für die Abgrenzung der Zuständigkeit, ist nach Auffassung des Gerichts aber letztlich das vordergründige Ziel des Schulbesuchs. Dass es auch dem Gesetzgeber hierauf ankommt, zeigt sich darin, dass er in der Gesetzesbegründung ausführt, Ziel des Schulbesuchs müsse der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein. Dementsprechend ist zu klären, zu welchem Zweck ein BzB sowie eine zweijährige Berufsfachschule nach ihrer Konzeption grundsätzlich besucht werden und wie sich dies an der D.-Schule tatsächlich darstellt.

Hierfür sind die Ziele dieser Schulformen in den Blick zu nehmen.

Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (BzB) sind nach § 1 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung vom 10. August 2006 (BerVorbAPrV HE) Bestandteil der Berufsschule und richten sich an Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ziel, ihnen den Übergang in die Berufsausbildung, in weiterführende Bildungsgänge oder in ein Arbeitsverhältnis zu erleichtern. Vermittelt werden zur Berufsvorbereitung Allgemeinbildung und berufliche Basisqualifikation. In den Bildungsgängen besteht die Möglichkeit, den Abschluss der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung zu erreichen. Zudem besteht ergänzend die Möglichkeit, einen dem Hauptschulabschluss bzw. dem qualifizierenden Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss zu erreichen.

Nach den Angaben auf der Internetseite der D.-Schule (abrufbar unter: https://www.D.-schule.de/schule/abteilung-berufsschule/; abgerufen am 22.09.2023) sind die BzB eine Vollzeitschulform und gibt deren Besuch einen Einblick in Theorie und Praxis des gewählten beruflichen Schwerpunktes. Im Vordergrund stehen die Förderung der Ausbildungsreife, die Entwicklung der beruflichen Handlungsfähigkeit und die Persönlichkeitsentwicklung. Es besteht die Möglichkeit, einen BzB-Abschluss (erfolgreich abgelegte Projektprüfung für das jeweils gewählte Berufsfeld), einen Hauptschul-Abschluss (erfolgreich abgelegte Projektprüfung und schriftliche Prüfung in Deutsch und Mathematik) sowie einen qualifizierenden Hauptschul-Abschluss (erfolgreich abgelegte Projektprüfung und schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und Englisch) zu machen. Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. An drei Tagen wird der berufsbezogene Unterricht im Klassenverband des gewählten Schwerpunktes angeboten (Lernfeldunterricht). Dieser teilt sich auf in den fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht. Die verbleibenden Stunden verteilen sich auf den allgemeinbildenden Unterricht (Deutsch, Mathematik, Englisch, Powi, Ethik, Sport). Diese Fächer werden schwerpunktübergreifend unterrichtet.

Unter Zugrundelegung dieser Zielsetzung eines BzB, nicht nur allgemein, sondern auch in der konkreten Ausgestaltung an der D.-Schule, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Erwerb eines Schulabschlusses hier grundsätzlich nicht im Vordergrund steht und dass der Schulbesuch schwerpunktmäßig der beruflichen Orientierung dient. Zwar ist auch der Erwerb eines (qualifizierenden) Hauptschulabschlusses möglich. Zwingend mit einem BzB verbunden ist der Erwerb eines Hauptschulabschlusses hingegen nicht, was sich auch aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BerVorbAPrV HE ergibt, wonach ein solcher Abschluss zusätzlich erworben werden "kann".

Die – sich an den BzB anschließende – zweijährige Berufsfachschule vermittelt gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an zweijährigen Berufsfachschulen vom 2. Dezember 2011 (BerFSchul2APrO HE 2011) Schülerinnen und Schülern eine breit angelegte fachrichtungsbezogene Grundbildung, die schwerpunktorientiert auf eine berufliche Ausbildung vorbereitet. Sie verbindet die Hinführung zur Berufs- und Arbeitswelt mit dem Erwerb eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses.

Nach den Angaben auf der Internetseite der D.-Schule ist die dortige zweijährige Berufsfachschule für Hörgeschädigte eine weiterführende berufliche Vollzeitschule, in der berufliche Bildung und weiterführende Allgemeinbildung miteinander verbunden werden. Sie vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten aus verschiedenen Berufsfeldern und sie ermöglicht den Realschulabschluss. Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Als Fremdsprache wird Englisch unterrichtet. Die Berufsfachschule ist bei normalem Ablauf der Ausbildung nach zwei Jahren beendet. Sie endet mit einer Abschlussprüfung. Zu diesem Zeitpunkt soll ein Ausbildungsplatz gefunden sein. Unter Zugrundelegung dieser Zielsetzung erfolgt auch der Besuch einer zweijährigen Berufsfachschule, und zwar wiederum auch in der konkreten Ausgestaltung an der D.-Schule, nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich in erster Linie zur beruflichen Orientierung und lediglich ergänzend zum Zwecke des Erreichens eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses (§ 41 Abs. 2 HSchG). Der Schwerpunkt der beruflichen Orientierung bzw. der Vorbereitung auf einen Ausbildungsplatz ergibt sich auch daraus, dass bei einer sich anschließenden betrieblichen Ausbildung das erste Ausbildungsjahr auf die Ausbildungszeit angerechnet werden kann (vgl. § 1 Abs. 2 BerFSchul2APrO HE 2011).

Die Umstände des konkreten Einzelfalles stehen dieser Annahme des Gerichts nicht entgegen. Ausweislich der Verwaltungsakte des Klägers (Bl. 100) erfolgte der Schulwechsel des Leistungsempfängers vordergründig zur Erlangung der Ausbildungsreife und beruflichen Orientierung. Seinen (einfachen) Hauptschulabschluss hatte der Leistungsempfänger bereits an der C.-Schule gemacht. Dass der Besuch der D.-Schule hier überwiegend zum Zwecke der Erlangung eines allgemeinen Schulabschlusses erfolgte, erachtet das Gericht vor diesem Hintergrund als fernliegend.

Nach alledem ist, womit das Gericht auch der dargelegten Intention des Landesgesetzgebers folgt, bereits mit dem Erreichen des (einfachen) Hauptschulabschlusses an der C.-Schule in B-Stadt die Beendigung der Schulausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 HAG/SGB IX anzunehmen. Ein Erstattungsanspruch des Klägers nach § 16 Abs. 1 SGB IX scheidet aus."

Mit Beschluss vom 25. September 2023 hat das Sozialgericht den Streitwert des Verfahrens auf 59.582,11 € festgesetzt.

Gegen das dem Kläger am 27. September 2023 zugestellte Urteil hat dieser am 26. Oktober 2023 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Er wendet gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, dass sich das Sozialgericht im Rahmen seines Urteils auf die Gesetzesbegründung zu § 2 HAG/SGB IX gestützt habe, welche so keinen Eingang in das Gesetz gefunden habe. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sei gerade auf den Zuständigkeitswechsel nach Vollendung des 18. Lebensjahres verzichtet worden, so dass auch die Gesetzesbegründung, welche sich mit dem Zuständigkeitswechsel nach Vollendung des 18. Lebensjahres befasse, nicht mehr zur Auslegung des Gesetzes herangezogen werden könne. Nach Auffassung des Klägers sei die Schulausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 HAG/SGB IX erst beendet, wenn keine allgemeine bzw. Förderschule mehr besucht werde, die zu einem höheren Schulabschluss im Sinne des HSchG befähigen könne. Der Gesetzeswortlaut stelle gerade nicht auf den Erwerb eines Schulabschlusses, womöglich auch noch eines ersten Schulabschlusses ab, sondern lediglich auf die Beendigung der Schulbildung und zwar längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Nach der Rechtsauffassung des Klägers stelle die Gesetzesbegründung nur auf eine erste allgemeine Schulausbildung in Abgrenzung zu einer Schulausbildung nach Unterbrechung der Schule auf dem zweiten Bildungsweg ab. Soweit also die Schulausbildung, welche an unterschiedlichen Schulen und in unterschiedlichen Schulzweigen stattfinden könne, einmal unterbrochen worden sei, handele es sich bei der Weiterführung der Schulausbildung nach einer Unterbrechung nicht mehr um die erste Ausbildung, sondern um eine zweite. Um die Zuständigkeit des örtlichen Eingliederungshilfeträgers nach Fortsetzen einer einmal unterbrochenen Schulausbildung nicht wieder zu begründen, spreche die Gesetzesbegründung von einer ersten allgemeinen Schulausbildung. Hierin könne auf keinen Fall die Absicht gesehen werden, die Zuständigkeit des Beklagten bereits nach dem niedrigsten möglichen Schulabschluss enden zu lassen. Da die sachliche Zuständigkeit schnell und sicher geklärt werden müsse, könne es auch nicht darauf ankommen, mit welchen subjektiven Vorstellungen der einzelne LE den Schulzweig wechsele oder aufgrund welcher Einschätzung oder Bewertung das objektiv mögliche Ziel erreicht oder nicht erreicht werde. Im Rahmen der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit zwischen den örtlichen Eingliederungshilfeträgern und dem Kläger sei lediglich maßgebend, ob die Schulausbildung beendet sei, also keine weitere Schule im Sinne des HSchG besucht werde oder eine Schule besucht werde, die gemäß § 41 Abs. 4 HSchG bereits zu einem Berufsabschluss führe. Im letzteren Fall handele es sich nicht mehr um eine Schulausbildung, sondern um eine Berufsausbildung. Das Ende der Schulausbildung im Sinne des § 2 HAG/SGB IX sei hier konkret erst erreicht, wenn der LE die Schulausbildung an den gewünschten Förderschulen endgültig beende oder im Rahmen der Förderschule bzw. Berufsschule vollschulisch eine Berufsausbildung beginne oder den schulischen Teil einer dualen Ausbildung an der beruflichen Schule starte. Auch die Berufsorientierung und das Erreichen der Ausbildungsreife seien primär Aufgaben des allgemeinen Schulsystems, welche im Rahmen der Schulpflicht erfüllt werden sollten. Gemäß § 61 HSchG sei die Schulpflicht bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zunächst drei Jahre und danach noch um zwei weitere Jahre verlängerbar, wenn dies den Schülern den Abschluss näherbringe oder die Chancen auf den Berufs- und Arbeitsmarkt verbessere. Aus § 61 Abs. 2 HSchG könne geschlussfolgert werden, dass bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine längere Schulausbildung zum Erreichen eines Abschlusses bzw. der Verbesserung der Chancen für eine Berufsausbildung oder Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin der Schulausbildung in einer Förderschule zugerechnet werden solle. Berufsvorbereitung und BFS an Förderschulen des Landes Hessen gehörten demgemäß zur Schulausbildung an einer Förderschule für die längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe für die Teilhabe an Bildung zuständig seien. Der Gesetzgeber zähle unter Auslegung der Gesetzesbegründung nicht nur allgemeinbildende Schulen wie die Hauptschule, die Realschule oder das allgemeine Gymnasium zur Schullaufbahn im Sinne des § 2 HAG/SGB IX, sondern durchaus auch Bildungsgänge an beruflichen Schulen, welche zu Schulabschlüssen führten, die Voraussetzung für eine Berufsausbildung oder den Besuch einer weiterführenden Schule seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. September 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 56.744,87 € sowie die Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2.837,24 €, mithin insgesamt 59.582,11 €, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis für zutreffend. Ergänzend weist er im Berufungsverfahren auf folgendes hin: Entscheidend sei für die Frage der Zuständigkeit allein, dass der LE die Schulausbildung mit dem Erwerb des (einfachen) Hauptschulabschlusses auf der C.-Schule bereits im Sinne des § 2 Abs. 1 HAG/SGB IX beendet habe, wie es auch die Gesetzesbegründung zu § 2 HAG/SGB IX formuliere. Der einfache Hauptschulabschluss sei ein Abschluss der Mittelstufe (Sekundarstufe I), § 13 Abs. 3 HSchG. Die Hauptschule werde mit dem Ziel des Erreichens eines Hauptschulabschlusses besucht. Dass der LE die Möglichkeit wahrgenommen habe, seinen qualifizierten Hauptschulabschluss nachzuholen, sei im Weiteren nicht die Zielsetzung des Schulwechsels auf die D.-Schule gewesen. Bildungsziel sei sowohl im Rahmen des BZB als auch auf der zweijährigen BFS nicht das Erreichen eines qualifizierten Hauptschulabschlusses oder eines Realschulabschlusses, 13 Abs. 2, 39 Abs. 5, 41 Abs. 1 Satz 3 HSchG ("können erworben werden"), sondern Ausdruck der Bildungsoffenheit. Es solle die Möglichkeit bestehen, Abschlüsse nachträglich zu erwerben, wenn sie zunächst nicht angestrebt gewesen seien oder nicht hätten erreicht werden können. Soweit sich der Kläger auf § 61 Abs. 2 HSchG berufe, sei diese Vorschrift vorliegend überhaupt nicht einschlägig. Der LE habe zum einen gemäß § 59 Abs. 1 HSchG seine Vollzeitschulpflicht erfüllt. Zum anderen hätten die Eltern keine Verlängerung der Schulpflicht aus sonderpädagogischen Gründen von 9 auf 14 Schuljahren bei der C.-Schule beantragt. Der Wechsel auf die D.-Schule sei jedenfalls keine Verlängerung der Vollzeitschulpflicht i.S.d. § 61 Abs. 2 HSchG. Nach § 2 HAG/SGB IX seien die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Die BZBs seien Bestandteil der Berufsschule, was auch von dem Kultusministerium Hessen so gesehen werde. Dies ergebe sich im Übrigen aus § 11 Abs. 3 HSchG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung vom 10. August 2006 (BerVorbAPrV HE). Ausweislich von § 11 Abs. 3 HSchG gehörten die beruflichen Schulen nicht zu den allgemeinbildenden Schulen. Die gesetzliche Unterteilung in drei Schulformen – nämlich in allgemeinbildende Schulen, berufliche Schulen und Schulen für Erwachsene – untermauere die Rechtsauffassung, dass der LE lediglich die Möglichkeit genutzt habe, auf der D.-Schule in C-Stadt seinen qualifizierten Hauptschulabschluss nachzuholen. Zur Bestätigung seines Vorbringens hat der Beklagte eine Vereinbarung zwischen dem Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städtetag und dem Kläger über eine Verfahrensabsprache zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit nach § 2 HAG/SGB IX ab dem 1. Januar 2020 vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Verwaltungsvorgänge der Beteiligten und die Gerichtsakten Bezug, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist auch begründet.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht die als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage des Klägers auf Erstattung der für im Zeitraum vom 18. Oktober 2020 bis zum 31. Januar 2022 erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe an den LE für die Internatsunterbringung in der D.-Schule in C-Stadt (BZB und zweijährige BFS) nebst Verwaltungskostenpauschale abgelehnt.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Internatsunterbringung des LE i.H. von 56.744,87 € sowie die 5 % Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2.837,24 €.

Gemäß § 16 Abs. 1 SGB IX erstattet der zuständige Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften, wenn ein leistender Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 2 Satz 4 SGB IX Leistungen erbracht hat, für die ein anderer Rehabilitationsträger insgesamt zuständig ist. "Zuständig" im Verhältnis der Leistungsträger untereinander i.S.v. § 16 Abs. 1 SGB IX ist der Träger, der auch materiell zur Leistungsgewährung verpflichtet ist. Der Erstattungsanspruch umfasst die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen entstandenen Leistungsaufwendungen und eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen, § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB IX. Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist, § 14 Abs. 1 1. HS SGB IX. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller, § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 des § 14 Abs. 2 SGB IX für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend, d.h., der Rehabilitationsträger stellt den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger), § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX.

Hier ist der Beklagte für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und die damit verbundener Leistungen zum Lebensunterhalt der sachlich zuständige Rehabilitationsträger.

Im streitigen Zeitraum vom 18. Oktober 2020 bis zum 31. Januar 2022 hat der Kläger dem LE Eingliederungshilfeleistungen in Form der Leistungen zur Teilhabe an Bildung nebst den damit verbundenen Leistungen zum Lebensunterhalt gem. §§ 90 Abs. 4, 99, 102 Abs. 1 Nr. 3, 112 SGB IX i.V.m. § 134 IX erbracht (vgl. zur internatsmäßigen Unterbringung: Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Auflage, Stand: 24. Juni 2025, § 112 SGB IX Rdnr. 26). Das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen und die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung gegenüber dem i.S. des § 99 SGB IX unter einer wesentlichen Hörbehinderung leidenden LE insgesamt wurden von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt und stehen auch sonst nicht in Zweifel.

Nach § 2 Abs. 1 HAG/SGB IX in der Fassung vom 13. September 2018 (gültig vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023) sind die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe ist zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe mit Beginn des Tages, der auf den Tag folgt, an dem die schulische Ausbildung nach Abs. 1 beendet ist, § 2 Abs. 3 Satz 1 HAG/SGB IX.

Der LE hatte hier mit dem Abschluss der Klasse 9 und dem damit verbundenen Erwerb des (einfachen) Hauptschulabschlusses an der C.-Schule in B-Stadt entgegen der Auffassung des Beklagten seine (allgemeine) Schulausbildung nicht beendet.

Hiergegen spricht bereits der Wortlaut von § 2 Abs. 1 HAG/SGB IX, der die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe im Rahmen der Schulausbildung längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II zuweist und die von dem LE besuchten Förderschulen ausdrücklich einbezieht.

Der LE unterlag zudem auch nach dem Erwerb des (einfachen) Hauptschulabschlusses am 1. Juli 2020 noch für ein weiteres Jahr der Vollzeitschulpflicht. Insoweit bestimmt § 59 des HSchG (in der Fassung vom 30. Juni 2017, gültig ab dem 1. August 2017 bis zum 16. Dezember 2022, GVBl 2017, 150), dass die Vollzeitschulpflicht neun Jahre dauert und spätestens mit dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 endet (Abs. 1). Für Jugendliche, die nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht (Abs. 1) keine weiterführende Schule besuchen, keinen Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Jugendfreiwilligendienst ableisten und in kein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und keine Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit eintreten, wird die Vollzeitschulpflicht jedoch um ein Jahr verlängert, § 59 Abs. 3 Satz 1 HSchG.

Der LE erfüllte diese Vollzeitschulpflicht durch den Besuch der D.-Schule als Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören. Nach § 60 Abs. 3 HSchG kann die nach § 59 Abs. 3 HSchG verlängerte Vollzeitschulpflicht durch den Besuch einer Schule im Bereich der Mittelstufe (Sekundarstufe I), einer beruflichen Vollzeitschule oder des außerschulischen Bildungsangebots einer Produktionsschule erfüllt werden. Kinder und Jugendliche mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule, § 61 Abs. 1 HSchG. Die D.-Schule unterrichtet im Rahmen der BZB ausschließlich hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler, die entweder, wie der LE, ihre Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt haben oder diese erfüllt, aber noch keinen Ausbildungsplatz finden konnten und Interesse an einem der angebotenen Berufsfelder haben (Bl. 123 der Verwaltungsakte - VA – des Klägers, Information der D.-Schule). Hierbei handelt es sich ausweislich der Informationen der D.-Schule um eine Vollzeitschulform (Bl. 77 der VA des Klägers).

Erfüllt ein LE (noch) seine Vollzeitschulpflicht kann keine Beendigung der allgemeinen Schulausbildung angenommen werden und es verbleibt bei der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe. Eine subjektive Zieldifferenz spielt insoweit keine Rolle.

Nichts anderes gilt insoweit für den weiteren, sich anschließenden Besuch des LE auf der zweijährigen BFS der D.-Schule mit dem Ziel des Realschulabschlusses.

Bei der zweijährigen BFS für Hörgeschädigte der D.-Schule handelt es sich um eine weiterführende berufliche Vollzeitschule i.S. des § 41 Abs. 2 HSchG, die dem Fünften Abschnitt des HSchG, den berufsqualifizierenden Bildungsgängen der Oberstufe (Sekundarstufe II), unterfällt. Zweijährige BFS vermitteln nach § 41 Abs. 2 HSchG eine berufliche Grundbildung und führen zu einem dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4 HSchG) gleichwertigen Abschluss. Sie setzen den Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3 HSchG) voraus und schließen mit einer Prüfung ab. Die zweijährige BFS vermittelt dabei im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages nach § 2 und § 41 Abs. 2 des HSchG Schülerinnen und Schülern eine breit angelegte fachrichtungsbezogene Grundbildung, die schwerpunktorientiert auf eine berufliche Ausbildung vorbereitet. Sie verbindet die Hinführung zur Berufs- und Arbeitswelt mit dem Erwerb eines dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschlusses, § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an zweijährigen BFS vom 2. Dezember 2011 (BerFSchul2APrO HE 2011). ln die zweijährige BFS der D.-Schule werden Schülerinnen und Schüler mit einer Hörschädigung aufgenommen, die, wie der LE (vgl. das Schreiben der D.-Schule vom 19. Mai 2021 zum Antrag auf Anmeldung des LE für die zweijährige BFS und den Jahresbericht der D.-Schule vom 1. April 2021, Bl. 174, 172 der VA des Klägers) den Realschulabschluss erwerben wollen, besonders, wenn sich für eine Ausbildung im gewerblich-technischen oder im kaufmännischen Bereich interessieren.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 2 HAG/SGB IX (Hessischer Landtag, Drs. 19/6413, S. 14 f) keine andere rechtliche Beurteilung.

Danach folgt die sachliche Zuständigkeit dem so genannten Lebensabschnittsmodell. Dies bedeutet, dass die kreisfreien Städte und Landkreise einheitlich für Kinder und Jugendliche mit Behinderung zuständig sein sollen. Mit der Zuständigkeitsregelung der örtlichen Ebene auch für Kinder mit körperlicher und geistiger Behinderung wird insoweit Klarheit geschaffen. Dies entspricht nach der Gesetzesbegründung weitgehend den bereits bestehenden Strukturen und stellt sicher, dass keine weitere Schnittstelle zur örtlichen Jugendhilfe entsteht. Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe liegen damit in einer Hand auf der örtlichen Ebene. Als Anknüpfungspunkt für diese Zuständigkeit wählt der Gesetzgeber explizit die allgemeine Schulausbildung, die durch die Schulpflicht der Sekundarstufe I und II verbindlich ist. Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II umfasst dabei auch alle Bildungsgänge des Berufskollegs, bis auf die Bildungsgänge der Fachschule.

Die Zuständigkeit endet danach mit der Beendigung einer ersten allgemeinen Schulausbildung. Ziel des Schulbesuchs (Schule der Sekundarstufe I und II) muss der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfalls der Hauptschulabschluss, der Realschulabschluss, die fachgebundene oder die allgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der Hauptschule, der Gesamtschule, der Realschule und des Gymnasiums immer erfüllt. Davon umfasst sind auch die Förderschulen, in denen ebenfalls eine allgemeine Schulausbildung beendet werden kann. Soweit Schüler und Schülerinnen mit einer Beeinträchtigung zieldifferent in einem Berufskolleg unterrichtet werden (zum Beispiel Personen mit geistiger Beeinträchtigung), fallen diese ebenfalls unter die Zuständigkeitsregelung des Abs. 1 (Hessischer Landtag, Drs. 19/6413, S. 14 f).

Insoweit benennt auch die Gesetzesbegründung explizit sowohl Förderschulen als auch die Bildungsgänge des Berufskollegs, also berufliche Vollzeitschulen, die auf den Erwerb eines Schulabschlusses (hier: ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss als mittlerer Bildungsabschluss) zielen. Wie bereits oben dargestellt, führt die zweijährige BFS der D.-Schule gem. § 41 Abs. 2 HSchG zu einem dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4 HSchG) gleichwertigen Abschluss als Zielvorgabe. Dies steht in Abgrenzung u.a. zu mehrjährigen BFS mit Berufsabschluss oder Berufsschulen, die in Kombination mit einer Berufsausbildung nachvollziehbar das oben dargestellte Lebensabschnittsmodell der (allgemeinen) Schulausbildung hin zu der Berufsausbildung überschreiten. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ausweislich der Gesetzesbegründung sogar Schüler und Schülerinnen mit einer Beeinträchtigung, die zieldifferent in einem Berufskolleg unterrichtet werden, bei dem örtlichen Träger verbleiben sollen. Durch diese vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Gleichstellung der jeweiligen Schulformen ist die von dem Beklagten aufgeführte inhaltliche Differenz des Bildungsangebots, soweit diese im Blick auf berufliche Gymnasien überhaupt gegeben sein sollte, gerade nicht von Relevanz.

Aus der von dem Beklagten vorgelegten Vereinbarung zwischen dem Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städtetag sowie dem Kläger über eine Verfahrensabsprache zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit nach § 2 HAG/ SGB IX ab dem 1. Januar 2020 folgt keine andere Beurteilung. Insoweit handelt es sich lediglich um eine technische Regelung der Frage, wann der genaue Zeitpunkt der Beendigung der Schulausbildung anzunehmen ist (Ablauf des Tages, an dem der Leistungsberechtigte die Schule verlässt und ein Zeugnis bzw. eine Abgangsbescheinigung erhält). Dies beinhaltet keinerlei Regelung dazu, wann von einer Beendigung der Schulausbildung im materiellrechtlichen Sinn auszugehen ist.

Der Beklagte ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 HAG/SGB IX i.V.m. § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB IX auch der örtlich zuständige Leistungsträger.

Eine Weiterleitung der Anträge durch den Beklagten an den Kläger erfolgte jeweils im Rahmen der Fristen des § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB IX.

Vom Umfang her erstreckt sich § 16 Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB IX auf die tatsächlich erbrachten Zahlungen des Klägers i.H. von 56.744,87 € einschließlich einer Verwaltungskostenpauschale i.H.v. 5 %, mithin 2.837,24 €. Dies ist in der Höhe von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt worden und steht auch sonst nicht in Zweifel. Da die Leistungen nicht nur Eingliederungshilfeleistungen (Fachleistungen in der Terminologie des § 125 SGB IX) sind, umfasst die Erstattung die in den entsprechenden Einrichtungen kombiniert erbrachte Leistungen, nämlich Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt (Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Auflage, Stand: 6. Juni 2024, § 134 SGB IX Rdnr. 24; BT-Drucksache 18/9522, S. 301; vgl. auch: Erlass des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom April 2022, zu 2., Bl. 230ff der GA LSG).

Der LE war bei dem Erstattungsstreit der Rehabilitationsträger untereinander dem Verfahren nicht nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG notwendig beizuladen (BSG, Urteil vom 25. April 2013 – B 8 SO 12/12 R, zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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