Beschluss vom Sozialgericht Koblenz (8. Kammer) - S 8 SB 460/05
Tenor
Die dem Sachverständigen Herrn W R-R für das am 30.11.2005 erstellte Gutachten zu gewährende Vergütung wird auf 645,00 € (i. W.: Sechshundertfünfundvierzig Euro) festgesetzt.
Gründe
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I. Der Antragsteller begehrt für das von ihm im November 2005 erstattete wissenschaftliche Fachgutachten aus dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 907,50 €.
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In dem o. a. Rechtsstreit, in dem der Antragsteller im Rahmen eines Gutachtenauftrages nach § 106 SGG (Sozialgerichtsgesetz) ein Gutachten von Amts wegen erstellt hat, geht es um die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von ehemals 40 auf einen nunmehr begehrten GdB von 50.
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Das Gericht hat mit geändertem Beweisbeschluss vom 11.10.2005 den Antragsteller mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt, mit dem der Antragsteller zur Höhe des GdB bei dem Kläger Stellung beziehen sollte. Der Antragsteller hat daraufhin am 30.11.2005 ein 13 Seiten umfassendes Gutachten erstellt.
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Mit Rechnung vom 02.12.2005 hat der Antragsteller einen Gesamtbetrag in Höhe von 907,50 € für seine Leistung geltend gemacht.
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Die zuständige Justizangestellte erläuterte dem Antragsteller mit Schreiben vom 09.12.2005, dass der ihm zu vergütende Betrag lediglich mit 645,00 € festgestellt werde. Hierbei müsse abweichend von seiner Liquidation, in der er von einem Stundensatz von 80,00 € ausgegangen sei, von einem Stundensatz von 60,00 € entsprechend der Honorargruppe M2 ausgegangen werden, wodurch sich die Differenz ergebe.
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Der Antragsteller hat daraufhin mit Schreiben vom 23.12.2005 gegen die Korrektur seiner Liquidation eine richterliche Festsetzung beantragt.
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Er ist der Ansicht, dass seine Leistungen mit dem Stundensatz der Honorargruppe M3 - also mit einem Stundensatz von 85,00 € - zu vergüten seien. Bei der Bearbeitung des Gutachtens hätten spezielle Kausalzusammenhänge und differentialdiagnostische Probleme erörtert werden müssen. Es habe sich um strittige Kausalzusammenhänge bei problematischen Verletzungsfolgen gehandelt.
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II. Die zu gewährende Entschädigung des Antragstellers ist auf 645,00 € festzusetzen. Die Erinnerung hat somit keinen Erfolg.
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Die Entschädigung richtet sich nach dem JVEG (= Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz), das seit dem 01.07.2004 in Kraft getreten ist.
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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder eines Vorschusses nach dem JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
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Für ihre Leistungen erhalten Sachverständige nach § 8 Satz 1 JVEG als Vergütung ein Honorar entsprechend §§ 9 bis 11 JVEG.
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In der Regel wird die Leistung nach Stundensätzen vergütet, wie sich aus § 9 JVEG ergibt. Die Stundensatzhöhe bemisst sich gemäß § 9 Abs. 1 JVEG anhand der jeweils anzunehmenden Honorargruppe, deren Beschreibung sich in der Anlage 1 zum JVEG befindet.
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Im vorliegenden Fall ist - entgegen den Angaben des Antragstellers - von einer Stundensatzhöhe von 60,00 € auszugehen, wie es die Justizangestellte zutreffend festgestellt hat.
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Medizinische und psychologische Gutachten sind nach der Anlage 1 zum JVEG den Honorargruppen M1 bis M3 zuzuordnen.
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Nach den Beschreibungen in der Anlage 1 zum JVEG werden unter der Bezeichnung M1 einfache gutachterliche Beurteilungen erfasst, unter M2 werden Gutachten mit einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad erfasst und unter M3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad.
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Gutachten im Rahmen des SGB IX - also im Bereich des Schwerbehindertenrechts, wie vorliegend - fallen nach der Beschreibung in der Anlage 1 zum JVEG ausdrücklich unter die Honorargruppe M2. Der Gesetzgeber geht insoweit also von einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der zu erstellenden Gutachten aus.
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Diese Zuordnung entspricht auch der bisherigen gefestigten Rechtsprechung im Rahmen des ehemaligen ZSEG (= Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen) (siehe Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2000, Az.: L 4 B 12/00, zitiert in Breithaupt 2001, Seiten 402 ff, m. w. N.). Die genannte Rechtsprechung ging davon aus, dass Gutachten im Rahmen des Schwerbehindertenrechts an den Sachverständigen (lediglich) die Anforderung einer reinen Beurteilung des körperlichen bzw. seelischen Zustandes stellten. Der Sachverständige müsse sich hierbei nicht mit Fragen der Kausalität im klassischen Sinne oder den Erwägungen zu bestimmten Prognosen auseinandersetzen.
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Der Gesetzgeber ist mit der Zuordnung der Gutachten im Bereich des Schwerbehindertenrechtes zur Honorargruppe M 2 dieser Rechtsprechung gefolgt. Selbst wenn man die Zuordnung der Gutachten aus dem Schwerbehindertenrecht zur Honorargruppe M2 - wie sie sich aus der Anlage 1 zum JVEG ergibt - nicht als starre Regelung ansieht, sondern hierin lediglich eine Regelvermutung erkennen möchte, kann sich hieraus für den konkreten Fall keine andere Sichtweise ergeben.
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Ein Abweichen von der im Ergebnis gesetzlich klar formulierten Zuordnung ließe sich nach Auffassung des Gerichts schon aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur dann rechtfertigen, wenn das erstellte Gutachten erhebliche Abweichungen von einem durchschnittlichen Schwerbehindertengutachten erkennen ließe, so dass es für den Sachverständigen schlechthin unzumutbar wäre, ihn wie andere Sachverständige im Bereich des Schwerbehindertenrechts zu behandeln. Entsprechende Gründe vermag das Gericht vorliegend nicht zu erkennen.
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Sofern der Antragsteller darlegt, dass spezielle Kausalzusammenhänge und differentialdiagnostische Probleme für das genannte Gutachten zu erörtern waren, kann dem so nicht gefolgt werden.
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Es ist zwar zutreffend, dass bei dem Kläger auch psychische Beeinträchtigungen aufgrund einer ggf. bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Unfallereignis im Mai 2000 zu erörtern waren. Hierbei zielten die Beweisfragen aber keinesfalls darauf ab, dass der Sachverständige hätte darlegen müssen, ob die jetzige psychische Situation tatsächlich und ggf. in welchem Umfang auf das erwähnte Unfallereignis zurückgeführt werden musste. Der Sachverständige war nach dem klaren Wortlaut der Beweisfragen lediglich dazu angehalten, mitzuteilen, ob und ggf. welche psychischen Beeinträchtigungen bei dem Kläger bestünden und welches Ausmaß diese psychischen Erkrankungen auf das alltägliche Leben des Klägers zeigten. Sofern für die Diagnose der psychischen Erkrankung gegebenenfalls eine Ursachenerforschung notwendig gewesen sein mag, darf dies nicht verwechselt werden mit den Anforderungen, die an einen Sachverständigen z.B. im Rahmen einer unfallversicherungsrechtlichen Begutachtung gestellt werden, von dem erwartet wird, dass er möglichst präzise die Ursachen sowie das jeweilige hieraus resultierende Ausmaß einer Beeinträchtigung darlegt. Eine entsprechend präzise Kausalitätszuordnung hat der Antragsteller im erfolgten Gutachten auch nicht durchgeführt.
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Das Streifen der Fragen der Kausalität einer psychischen Beeinträchtigung kann, für sich genommen, aber nicht dazu führen, von einem Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad auszugehen. Eine solche Sichtweise würde dazu führen, dass man praktisch in sämtlichen fachpsychiatrischen Gutachten - sofern der Sachverständige tiefenpsychologische Ansätze aufweist - von einem Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad ausgehen müsste. Dies erscheint insbesondere im Vergleich zu Sachverständigen anderer Fachrichtungen nicht gerechtfertigt.
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Im vorliegenden Fall ist die Leistung des Antragstellers daher in die Honorargruppe M2 entsprechend der gesetzlichen Regelung bzw. Regelvermutung einzuordnen.
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Da vorliegend der in § 4 Abs. 3 JVEG dargelegte Beschwerdewert von 200,00 € erreicht wird (siehe die angestrebte Vergütung von 907,50 € im Verhältnis zu der nunmehr festgesetzten Vergütung von 645,00 €), bedarf es keiner besonderen Zulassung der Beschwerde.
Zitiert von
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