Urteil vom Sozialgericht Koblenz (11. Kammer) - S 11 AS 317/05

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum von 3 Monaten.

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Der am ... 1975 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Am 25.03.2005 hat er mit der Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen. In der Rechtsfolgenbelehrung wird u.a. auf die Meldepflicht und die bei einem Verstoß drohende Kürzung der Regelleistung hingewiesen. Mit Bewilligungsbescheid vom 23.06.2005 wurden Leistungen in Höhe von 626,51 € monatlich (Regelleistung in Höhe von 345,00 € sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 281,51 €) für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.11.2005 weiterbewilligt.

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Einer Einladung der Beklagten zur Teilnahme an einer Informationsveranstaltung am 30.08.2005 folgte der Kläger nicht. Einen Termin zur Vorsprache am 06.09.2005, zu der er am 19.08.2005 eingeladen worden war, nahm der Kläger ebenfalls nicht wahr. Gemäß einem Vermerk der Beklagten teilte der Kläger am 06.09.2005 mit, er könne den Termin wegen fehlender Hose nicht wahrnehmen. Obwohl er gebeten worden sei, bis 15.30 Uhr vorzusprechen, sei eine Vorsprache an diesem Tag nicht mehr erfolgt.

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Mit Bescheid vom 07.09.2005 senkte die Beklagte gemäß § 31 SGB II für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.12.2005 die Regelleistung um 10 v.H. und damit um 34,50 € monatlich ab. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung wurde insoweit gemäß § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) aufgehoben. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 06.09.2005 nicht erschienen.

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Der Kläger erhob Widerspruch und trug zur Begründung vor, er habe bereits an der Informationsveranstaltung am 30.08.2005 nicht teilnehmen können, weil beim Anziehen der Reißverschluss an seiner einzigen Hose verklemmt gewesen sei. Trotz mehrfacher Versuche habe sich das Problem weder lösen noch kaschieren lassen. Daraufhin habe er dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten telefonisch abgesagt. Am nächsten Tag sei es ihm gelungen, den Reißverschluss zu reparieren. Am 06.09.2005 habe dann der Reißverschluss nicht geklemmt, sondern er habe die Hose nicht mehr geschlossen. Daraufhin habe er den zuständigen Sachbearbeiter telefonisch informiert. Der Aufforderung des Sachbearbeiters, umgehend persönlich zu erscheinen, habe er nicht nachkommen können, weil es ihm unzumutbar gewesen sei, mit einer nicht zu schließenden Hose das Verwaltungsgebäude der Beklagten aufzusuchen. Aufgrund seines starken Übergewichts falle er in der Öffentlichkeit besonders auf, dies wäre durch eine offene Hose noch unterstrichen worden. Er habe damit einen wichtigen Grund gehabt, nicht zu dem Meldetermin zu erscheinen. Aufgrund seines Übergewichtes sei der Erwerb einer weiteren Hose mit erheblichen Kosten verbunden. Nach dem 06.09.2005 habe er die Hose reparieren lassen, zudem hätten ihm seine Eltern Geld für den Erwerb einer weiteren Hose zur Verfügung gestellt. Einen weiteren Meldetermin bei der Beklagten am 15.09.2005 habe er dann wahrgenommen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 31 SGB II seien erfüllt. Der Kläger sei seiner Meldepflicht nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) nicht nachgekommen, obwohl er im Einladungsschreiben auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen worden sei. Das Vorbringen des Klägers, weshalb er den Meldetermin am 06.09.2005 nicht habe wahrnehmen können, stelle keinen wichtigen Grund dar.

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Mit Bescheid vom 28.11.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006. Hierbei wurde für den Monat Dezember 2005 eine Absenkung der Regelleistung in Höhe von 34,50 € vorgenommen.

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Mit seiner am 21.11.2005 beim Sozialgericht Koblenz eingegangenen Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Weiterhin trägt er vor, die Beklagte entscheide allein, was ein wichtiger Grund für die Verhängung einer Sanktion sei. Diese Entscheidung könne nicht ausschließlich im Ermessen der Beklagten liegen. Soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werde, müsse er dem widersprechen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 07.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2005 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält ihre Entscheidungen für rechtmäßig.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Zwar ist die Klageschrift erst am 21.11.2005 und damit verfristet beim Sozialgericht Koblenz eingegangen. Der Widerspruchsbescheid vom 14.10.2005 ist am gleichen Tag abgesandt worden und gilt damit am 17.10.2005 als zugegangen. Dem Kläger ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren, denn er hat die Klagefrist unverschuldet versäumt. Ausweislich der vorliegenden Briefumschläge hat der Kläger die Klageschrift bereits am 15.11.2005 zur Post gegeben, so dass ein fristgerechter Zugang zu erwarten war. Die von der gerügte Unterfrankierung des Briefes mit erfolgter Rücksendung an den Kläger war unverschuldet, da angesichts des Umfangs der Klageschrift eine Unterfrankierung für den Kläger nicht erkennbar war.

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Die auch ansonsten zulässige Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte hat zu Recht den Anspruch auf die Regelleistung für die Dauer von 3 Monaten um 10 v.H. abgesenkt, weil der Kläger ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vorsprachetermin am 06.09.2005 nicht wahrgenommen hat.

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Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird nach § 31 Abs. 2 SGB II das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 10 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt. Absenkung und Wegfall treten gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Absenkung und Wegfall dauern nach § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II 3 Monate. Über die Rechtsfolgen ist der Erwerbsfähige nach § 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II vorher zu belehren.

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Der Kläger ist der Aufforderung der Beklagten, am 06.09.2005 persönlich vorzusprechen, nicht nachgekommen. Über die Rechtsfolgen einer drohenden Sanktion nach § 31 Abs. 2 SGB II war der Kläger sowohl in der Eingliederungsvereinbarung vom 25.03.2005 wie auch in dem Einladungsschreiben vom 19.08.2005 belehrt worden. Der Kläger hat auch keinen wichtigen Grund für sein Verhalten geltend gemacht. Sein Vorbringen, am 06.09.2005 habe sich der Reißverschluss an seiner einzigen Hose nicht schließen lassen, so dass er seine Wohnung nicht habe verlassen können, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von § 31 Abs. 2 SGB II dar. Ein Leistungsempfänger nach dem SGB II ist grundsätzlich gehalten, ausreichend Kleidung vorrätig zu halten, um Termine außerhalb seiner Wohnung, seien es Beratungen bei der Beklagten oder Vorstellungstermine bei potentiellen Arbeitgebern, unverzüglich nachkommen zu können. Dies erfordert, dass die für das Verlassen der Wohnung erforderlichen Kleidungsstücke grundsätzlich mindestens in doppelter Ausfertigung vorhanden sind. Solche Kleidungsstücke können sowohl aufgrund von Schäden unerwartet unbrauchbar sein oder aufgrund der Notwendigkeit der Reinigung nicht zur Verfügung stehen. Kann der Leistungsempfänger beim Vorliegen dieser Gründe seine Wohnung nicht verlassen, ist seine Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis deutlich erschwert. Daher ist es ihm grundsätzlich im Rahmen der gewährten Regelleistung zumutbar, die erforderlichen Kleidungsstücke zumindestens in doppelter Ausfertigung zu erwerben und zur Verfügung zu halten. Zwar ist der Erwerb von Kleidungsstücken bei dem Kläger aufgrund seines Übergewichts, wovon sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschafft hat, mit höheren Kosten verbunden als für Leistungsempfänger, deren Gewicht nicht wesentlich überhöht ist. Trotzdem war es auch dem Kläger, der bereits vor dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen hat und seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II bezieht, zumutbar, sich eine zweite Hose zu beschaffen, um Probleme, wie sie vorliegend aufgetreten sind, zu vermeiden.

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Dem Kläger war es darüber hinaus auch zumutbar, den Meldetermin am 06.09.2005 trotz des defekten Reißverschlusses an seiner Hose wahrzunehmen. Der nicht schließende Reißverschluss konnte durch das Tragen entsprechender Kleidung, beispielsweise eines längeren Pullovers, einer Jacke oder eines Mantels, vor anderen Personen verborgen werden. Zudem wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, die Öffnung der Hose durch Hilfsmittel, wie z.B. eine Sicherheitsnadel, zu schließen.

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Nach alledem kann ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen des Klägers am 06.09.2005 nicht festgestellt werden. Die Verhängung der Sanktion nach § 31 Abs. 2 SGB II durch die Beklagte war daher rechtmäßig. Hierin liegt zugleich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Beklagte berechtigte, die mit Bescheid vom 23.06.2005 bewilligte Leistung in Höhe von 626,51 € monatlich für den Zeitraum ab 01.10.2005 abzusenken. Da die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nur für die Zukunft erfolgt ist, bedurfte es nicht der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 SGB X erfüllt waren. Daher kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Kenntnis vom Wegfall seines Anspruchs vorzuwerfen ist.

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Nach alledem hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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