Urteil vom Sozialgericht Koblenz (2. Kammer) - S 2 AS 81/05
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II auch für den Zeitraum vom 01.01. bis 02.03.2005 zu gewähren.
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Der 1963 geborene in Koblenz wohnhafte Kläger bezog von der Bundesagentur für Arbeit bis zum 04.11.2003 Arbeitslosengeld und mit Unterbrechungen bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von zuletzt 199,57 € wöchentlich. Seine letzte Arbeitslosmeldung datierte vom 28.09.2004. Der Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) ging bei der Bundesagentur für Arbeit am 14.01.2005 ein. Die Leistungsbewilligung erfolgte nachträglich ab 14.10.2004 (Beendigung der letzten Beschäftigung).
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Am 02.03.2005 ging bei der Beklagten ein Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ein. Mit Bescheid vom 17.03.2005 bewilligte sie dem Kläger ab Antragseingang Leistungen.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und begehrte die Bewilligung von Leistungen ab dem 01.01.2005. Er führte aus, er habe den Leistungsantrag so spät gestellt, weil die Bundesagentur für Arbeit seine Leistungsakte nicht habe finden können und weil er keine Antragsformulare für die Beantragung von Arbeitslosengeld II erhalten habe. Es liege somit ein Beratungs- und Betreuungsversäumnis der Bundesagentur für Arbeit vor, für das die Beklagte einstehen müsse.
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Die Beklagte zog daraufhin die Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit bei und stellte fest, dass die letzte persönliche Vorsprache des Klägers bei der Bundesagentur für Arbeit am 28.09.2004 stattgefunden hatte. Am 08.02.2005 war der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit zu einer persönlichen Vorsprache am 11.02.2005 gebeten worden. Diesen Termin nahm er wahr und erhielt ein Antragsformular für die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II ausgehändigt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2005 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie verwies darauf, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 37 Abs. 1 SGB II auf Antrag erbracht würden. Für Zeiten vor der Antragstellung sei hingegen eine Leistungsbewilligung nicht möglich (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
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Mit der am 24.05.2005 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, er sei seit 28.09.2004 arbeitslos gemeldet gewesen und habe Anfang Oktober einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht. Diese Leistung sei ihm jedoch erst mit Bescheid vom 21.02.2005 bewilligt worden. Die Bewilligung sei so spät erfolgt, weil die Agentur für Arbeit seine Unterlagen bzw. seine Akte nicht habe auffinden können. Aufgrund dieses Versäumnisses der Agentur für Arbeit habe er keine Unterlagen zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB II erhalten. Erst mit dem Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bis zum 31.12.2004 habe er Kenntnis darüber erlangt, dass er ab dem 01.01.2005 nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II habe beanspruchen können. Nachdem er dies erfahren gehabt habe, habe er unverzüglich einen Leistungsantrag gestellt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 17.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält an ihrer Verwaltungsentscheidung und der dort gegebenen Begründung fest.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt sowie die Leistungsakten der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgerecht erhobene (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der angefochtene Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 17.03.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat entgegen seiner Auffassung keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2005.
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Gemäß § 7 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
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§ 37 SGB II normiert den allgemeinen Grundsatz, dass sämtliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nur auf Antrag erbracht werden können (Antragsprinzip).
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Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift bestimmt, dass Leistungen nicht rückwirkend , d. h. für Zeiten vor der Antragstellung, erbracht werden können, es sei denn, die Ausnahmeregelung in Satz 2 ist erfüllt.
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Dass der Kläger ab 01.01.2005 leistungsberechtigt im Sinne des § 7 SGB II war, ist zwischen den Beteiligten grundsätzlich nicht streitig. Leistungen der Grundsicherung kann er jedoch erst ab dem 02.03.2005 beanspruchen, weil erst an diesem Tag ein Leistungsantrag gestellt wurde und diesem eine anspruchsauslösende Funktion zukommt (Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 37 RdNr. 3). Da der Träger der Grundsicherung mithin die Leistungen des SGB II nicht von Amts wegen erbringen kann, ist nicht, wie der Kläger meint, der Zeitpunkt des Bestehens der Hilfebedürftigkeit maßgebend, sondern allein der Zeitpunkt der Antragstellung. Aus diesem Grund können Leistungen grundsätzlich nicht rückwirkend erbracht werden.
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Der Antrag ist eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Antragsberechtigt ist, wer handlungsfähig im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist. Der Antrag ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Es gilt vielmehr der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 9 SGB X). Der Antrag kann mithin schriftlich, mündlich oder fernmündlich gestellt werden. Es besteht keine Pflicht, bestimmte Antragsformulare zu benutzen. Aus der Erklärung muss sich lediglich ergeben, dass jemand soziale Leistungen allgemein oder eine bestimmte Leistung begehrt. Die Erklärung ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auszulegen (Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 37 RdNrn. 1 bis 5, 12 und 21). Der erste Antrag, den der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hat, ist auch nach seinem eigenen Vorbringen der vom 02.03.2005. Vor diesem Zeitpunkt hat er weder förmlich noch nicht förmlich sein Begehren auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II gegenüber der Beklagten oder der Bundesagentur für Arbeit formuliert. Er stand zwar ab 01.10.2002 - auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - immer wieder in Kontakt mit Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit. Er meldete sich dort arbeitslos (z. B. am 01.10.2002 und am 28.09.2004). Er stellte Anträge auf Leistungen nach dem SGB III, z. B. einen Arbeitslosengeldantrag am 17.02.2003 bezogen auf die Arbeitslosmeldung am 01.10.02 und einen Arbeitslosenhilfeantrag am 14.01.2005 bezogen auf die Arbeitslosmeldung am 28.09.02. Darüber, dass er eventuell Leistungen nach dem SGB II beanspruchen könne, wurde er bei einer persönlichen Vorsprache bei der Bundesagentur für Arbeit am 11.02.2005 informiert. Im Verlaufe dieses Gespräches erhielt er auch Antragsvordrucke für Arbeitslosengeld II, die am 02.03.2005 ausgefüllt bei der Beklagten eingingen. Alle Aktivitäten des Klägers lassen bis auf die letzte persönliche Vorsprache bei der Bundesagentur für Arbeit keine Hinweise auf einen formlosen oder konkludenten Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II angebracht zumindest bei der Bundesagentur für Arbeit erkennen. Im Übrigen stützen die Leistungsakten der Bundesagentur für Arbeit, die beigezogen waren, das Vorbringen des Klägers nicht, durch zögerliche Bearbeitung der Bundesagentur für Arbeit habe er einen Leistungsantrag bei der Beklagten nicht rechtzeitig stellen können. Entgegen seinem Vorbringen in der Klageschrift hat er, nachdem er sich am 28.09.2004 letztmalig bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hatte, einen Leistungsantrag erst im Januar 2005 gestellt, also mehr als ein Vierteljahr nach der Arbeitslosmeldung. Dies korrespondiert im Übrigen mit seinem Verhalten im Jahre 2002. Damals erfolgte die Arbeitslosmeldung am 01.10.2002. Der Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB III ging hingegen erst am 17.02.2003 bei der Bundesagentur für Arbeit ein. Beides hatte deshalb keine leistungsrechtlichen Konsequenzen, weil es nicht auf den Antragseingang, sondern vielmehr auf die persönliche Arbeitslosmeldung für den Beginn der Leistungsgewährung ankam (§ 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III, Antragsfiktion bei Arbeitslosmeldung). Eine entsprechende Regelung ist im SGB II nicht enthalten. Vielmehr führt dort der nicht unmittelbar nach Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gestellte Antrag zu einem begrenzten Rechtsverlust, da Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende von der Ausnahmeregelung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II abgesehen (Nichterreichbarkeit des Leistungsträgers), die im vorliegenden Fall nicht greift, nicht rückwirkend erbracht werden können.
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Aus alledem folgt, dass die Klage abzuweisen war.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 37 Abs. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 87 1x
- SGG § 90 1x
- § 7 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 37 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 323 Abs. 1 Satz 2 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x