Urteil vom Sozialgericht Koblenz (11. Kammer) - S 11 AS 635/06

Tenor

1. Der Bescheid vom 06.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2006 wird aufgehoben, soweit die Aufrechnung überzahlter Leistungen für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.08.2006 mit den laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erklärt worden ist.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung.

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Der am ... 1967 geborene ledige Kläger bezieht seit Februar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 08.03.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 31.08.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 512,00 € monatlich.

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Am 19.07.2006 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, dass er seit dem 17.07.2006 bei der Firma mit einem monatlichen Einkommen von 400,00 € beschäftigt sei. Gemäß dem angefertigten Telefonvermerk wurde dem Kläger das Verfahren bei Nebenverdiensten erläutert und eine Einkommensbescheinigung zugesandt. Handschriftlich ist auf der Telefonnotiz vermerkt:

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"Bei Weiterbewilligung ab 01.09.2006 berücksichtigen und nachberechnen."

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Am 28.07.2006 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen ab 01.09.2006. Auch in diesem Antrag gab er die Erzielung von Erwerbseinkommen ab 17.07.2006 an.

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Mit Bescheid vom 08.08.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 28.02.2007 lediglich noch Leistungen in Höhe von 272,00 €, wobei sie fiktiv ein anrechnungsfähiges Einkommen in Höhe von 240,00 € zugrunde legte.

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Der Kläger erhob Widerspruch und legte ein Schreiben des Arbeitgebers vom 17.08.2006 vor, wonach das Beschäftigungsverhältnis als geringfügig Beschäftigter zum 31.08.2006 gekündigt worden war. Mit Bescheid vom 06.09.2006 half die Beklagte daraufhin dem Widerspruch des Klägers ab und bewilligte für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 28.02.2007 erneut Leistungen in Höhe von 512,00 € monatlich, eine Nachzahlung für den Monat September 2006 in Höhe von 190,00 € wurde an den Kläger überwiesen. Mit weiterem Bescheid vom 06.09.2006 berechnete die Beklagte die Leistung für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis 31.08.2006 aufgrund des für die Monate Juli und August 2006 anzurechnenden Erwerbseinkommens neu, nunmehr wurden für die Monate Juli und August 2006 nur noch Leistungen in Höhe von 432,00 € anstatt der ursprünglich bewilligten 512,00 € festgesetzt. In dem Bescheid führte die Beklagte aus, eine Korrektur sei aufgrund des anzurechnenden Erwerbseinkommens für die Monate Juli und August 2006 erforderlich. Die Anrechnung erfolge nach der schriftlichen Mitteilung des Klägers sowie der vorgelegten Verdienstbescheinigung, nach der der Kläger lediglich ein Einkommen in Höhe von 200,00 € erzielt habe. In den Monaten Juli und August 2006 sei es zu einer Überzahlung in Höhe von je 80,00 € gekommen. Diese Überzahlung sei vom Kläger zu erstatten und werde in drei Raten a 50,00 € in den Monaten September bis November 2006 und mit einer Rate in Höhe von 10,00 € im Monat Dezember 2006 von den Leistungen einbehalten.

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Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 06.09.2006 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, sie habe den ursprünglichen Bewilligungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufheben dürfen. Zwar habe der Kläger die Aufnahme der Erwerbstätigkeit telefonisch angezeigt, Belege zum erzielten Einkommen jedoch nicht vorgelegt. Damit sei er seiner Pflicht zur Angabe von Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachgekommen und habe die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Diesbezüglich könne er sich auch nicht auf die telefonische Anzeige über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit berufen, da während des Telefonats das Verfahren zur Anrechnung des Nebenverdienstes erläutert worden sei. Er sei aufgefordert worden, die Höhe des Einkommens nachzuweisen. Der Nachweis habe durch Vorlage einer Verdienstabrechnung oder durch eine Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers erfolgen können. Ein Vordruck sei dem Kläger aufgrund des geführten Telefonats zugesandt worden. Im Übrigen habe dem Kläger das Verfahren zur Anrechnung von Einkommen aus geringfügiger Tätigkeit bekannt sein müssen, da bereits in der Vergangenheit ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen worden sei, nachdem der Kläger seinerzeit das erzielte Einkommen nicht angezeigt habe. Da somit die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung grundsätzlich keinen Bedenken begegne, sei auch die Rückforderung der bereits ausgezahlten Leistungen rechtlich nicht zu beanstanden.

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Hiergegen richtet sich die am 08.11.2006 beim Sozialgericht Koblenz eingegangene Klage. Der Kläger trägt vor, die von der Beklagten im Bescheid vom 06.09.2006 vorgenommene Aufrechnung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die speziellen Voraussetzungen des § 43 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) seien nicht erfüllt. Er sei seinen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten rechtzeitig bei Beschäftigungsaufnahme nachgekommen und es seien keine Gründe ersichtlich, die ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln erkennen ließen. Die Beklagte habe zu Recht wegen einer Änderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Leistungsbewilligung nach § 48 SGB X aufgehoben. Für eine Aufrechnungsberechtigung nach § 43 SGB II fehle es jedoch an vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemachten Angaben. Bei der telefonischen Meldung am 19.07.2006 habe er die Höhe des erzielten Einkommens nicht mitteilen können, hierzu sei er erst nach weiterer Ausübung dieser Tätigkeit und Erhalt der Lohnabrechnung in der Lage gewesen. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen könnten genaue Prognosen zur tatsächlichen Einkommenssituation nur schwer abgegeben werden. Zudem widerspreche eine Aufrechnung überzahlter Leistungen mit laufenden Leistungen den Grundgedanken des SGB II. Einer der Grundziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende sei es, über die Sicherung des Existenzminimums hinaus zu gewährleisten, dass der Hilfebedürftige wieder aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt sicherstellen könne. Dies sei bei einer Aufrechnung überzahlter Leistungen mit laufenden Leistungen nicht gewährleistet.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid vom 06.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2006 aufzuheben, soweit die Aufrechnung überzahlter Leistungen erfolgt ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, die Zulässigkeit der Aufrechnung ergebe sich vorliegend nicht aus § 43 SGB II, sondern aus einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Nach dieser Vorschrift werde ein Darlehen grundsätzlich durch eine monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 v.H. der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Der Kläger habe Leistungen zu Unrecht erhalten. Er habe diese Zahlungen allerdings nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässig falsche Angaben verursacht. Dennoch habe ihm bei der Anzeige der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung klar sein müssen, dass das erzielte Einkommen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Vorschriften des SGB II verringern werde. Die Berechnung des tatsächlichen Leistungsanspruches könne erst erfolgen, wenn entsprechende Lohnnachweise vorgelegt würden. Es hätte sicherlich eine unbillige Härte für den Kläger dargestellt, wenn nach Anzeige über die Aufnahme der Beschäftigung die Leistungen komplett eingestellt worden seien und eine Auszahlung der dem Kläger zustehenden Leistungen erst veranlasst worden wäre, wenn der tatsächliche Leistungsanspruch hätte berechnet werden können. Sie habe aus diesem Grund eine Veränderung der Leistungsgewährung nicht vorgenommen und dem Kläger damit Leistungen ausgezahlt, auf die kein Leistungsanspruch bestanden habe und ihm insoweit ein Darlehen gewährt. Die zu Unrecht gewährten Leistungen seien daher in analoger Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II mit den zukünftigen Leistungsansprüchen des Klägers aufgerechnet worden. Zudem handele es sich bei der Erklärung der Aufrechnung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Daher sei diese Entscheidung auch nicht vom Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 umfasst.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die von der Beklagten im Bescheid vom 06.09.2006 erklärte Aufrechnung ist rechtswidrig.

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Richtige Klageart ist vorliegend eine Anfechtungsklage. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob es sich bei der Aufrechnungserklärung lediglich um eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung handelt oder ob insoweit ein Verwaltungsakt des Versicherungsträgers vorliegt (vgl. zum Meinungsstand Seewald in KassKomm, § 51 SGB I RdNr. 21 m. w. N.; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung und Pflegeversicherung, § 51 SGB I, RdNr. 20f. m. w. N.; Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2005, § 43 SGB II, RdNr. 34; Münder, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2007, § 43 RdNr. 19). Da die Beklagte vorliegend die Aufrechnungserklärung zumindestens formell im Bescheid vom 06.09.2006 und damit in einem Verwaltungsakt erklärt hat, ist richtige Klageart die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG (Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 43 RdNr. 34; Münder, a. a. O., § 43 RdNr. 22; JurisPK SGB I, § 51 RdNr. 62; Seewald, a. a. O., § 51 SGB I RdNr. 21).

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Die auch ansonsten zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die für die Monate Juli und August 2006 überzahlten Leistungen an den Kläger mit den laufenden Leistungsansprüchen an den SGB II aufzurechnen.

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Nach § 43 Satz 1 SGB II können Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zu einem Betrag von 30 v. H. der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach dem SGB II aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzliche oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Nach § 43 Satz 3 SGB II ist die Aufrechnungsmöglichkeit auf 3 Jahre beschränkt. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, hat der Leistungsträger gemäß § 43 Satz 1 SGB II ("können") eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich in ein Erschließungs- wie auch ein Auswahlermessen aufgliedert (Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 43 RdNr. 27 ff.; Münder, a.a.O., § 43 RdNr. 19 f.). Die Ermessensentscheidung ist nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu begründen, der Leistungsempfänger ist sowohl vor Erlass eines Aufrechnungsbescheides als auch vor einer nicht als Bescheid zu qualifizierenden Aufrechnungserklärung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X anzuhören, soweit die Aufrechnungssumme mehr als 70 € beträgt.

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Durch die Erzielung von Nebeneinkommen in den Monaten Juli und August 2006 ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 08.03.2006 vorgelegen haben, eingetreten. Die Beklagte hat daher zu Recht die Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben, da der Kläger Einkommen erzielt hat, dass zur Minderung seines Leistungsanspruches auf Grundsicherung für Arbeitsuchende geführt hat. Dies wird vom Kläger im Klageverfahren auch nicht bestritten. Die Beklagte durfte auch, was vom Kläger ebenfalls nicht bestritten wird, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Erstattung der bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 160,00 € geltend machen. Auch insoweit werden vom Kläger Einwendungen gegen den Bescheid vom 06.09.2006 nicht erhoben.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Satz 1 SGB II sind jedoch vorliegend nicht erfüllt, so dass eine Aufrechnung der Erstattungsforderung mit den laufenden Geldleistungen nicht möglich ist. § 43 SGB II stellt eine Abweichung von der Grundregelung des § 51 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuches (SGB I) dar (Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 43 RdNr. 10f.; Münder, a. a. O., § 43 RdNr. 3). Nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut setzt die Vorschrift voraus, dass der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständige Angaben die Gewährung ihm nicht zustehender Leistungen veranlasst hat. Insoweit wird inhaltlich die Bestimmung des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X wiederholt, so dass nur beim Vorliegen eines Erstattungsbescheides, der sich auf diese Bestimmung stützt, in der Regel eine Aufrechnung möglich ist (Münder, a. a. O., § 43 SGB II RdNr. 9). In allen anderen Fällen ist eine Aufrechnung nach § 43 Satz 1 SGB II während des laufenden Leistungsbezuges ohne ausdrückliche Zustimmung des Leistungsempfängers ausgeschlossen. Diese Regelung entspricht der Grundkonzeption des SGB II, dass durch die gewährten Leistungen das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige gewährt wird und die Absenkung einer solchen Leistung nur in Ausnahmefällen, beispielsweise im Falle der rechtmäßigen Verhängung einer Sanktion nach § 31 SGB II oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemachten Angaben, erfolgen darf. In allen anderen Fällen ist die Aufrechnung laufender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit in der Vergangenheit überzahlter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich ausgeschlossen. Die der Kammer bekannte weit verbreitete Verfahrensweise der Leistungsträger, in der Vergangenheit zu hoch gezahlte Leistungen durch Kürzung laufender Leistungen ohne Zustimmung der Leistungsempfänger aufzurechnen, obwohl die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht vorliegen, ist daher mit § 43 SGB II nicht zu vereinbaren.

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Die Aufrechnung der Beklagten ist auch nicht nach anderen Rechtsvorschriften rechtmäßig. Eine Aufrechnung nach § 51 SGB I scheidet bereits deshalb aus, weil nach § 51 Abs. 2 SGB I die Aufrechnung nicht zulässig ist, wenn der Leistungsberechtigte durch die Aufrechnung hilfebedürftig nach den Vorschriften der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird. Die von der Beklagten vertretene analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht möglich. Diese Vorschrift regelt die monatliche Aufrechnung bei Darlehen, die einem Leistungsempfänger nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewährt worden sind. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger im Zeitraum vom 10.07.2006 bis 31.08.2006 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für Unterkunft und Heizung nicht ganz oder teilweise als Darlehen gewährt. Für eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II besteht bereits deshalb kein Raum, da der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 43 SGB II eine spezielle Norm geschaffen hat, die die Aufrechnung während des andauernden Leistungsbezuges abschließend regelt. Eine analoge Anwendung einer Vorschrift kann nur dann erfolgen, wenn eine - vom Gesetzgeber übersehene - Gesetzeslücke vorliegt und zur Vermeidung untragbarer rechtlicher Ergebnisse die analoge Anwendung einer anderen Vorschrift unausweichlich ist. Der Gesetzgeber hat jedoch durch die Schaffung des § 43 SGB II zu erkennen gegeben, dass ihm die Problematik der Aufrechnung überzahlter Leistungen mit laufenden Leistungen bekannt ist. Er hat den insoweit entstehenden Interessenkonflikt zwischen dem Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen und dem fiskalischen Interesse des Leistungsträgers dahingehend gelöst, dass nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 43 Satz 1 SGB II eine Aufrechnung während des laufenden Leistungsbezuges erfolgen darf. In allen anderen Fällen ist während des laufenden Leistungsbezuges eine Aufrechnung überzahlter Leistungsansprüche gegen den Willen des Leistungsberechtigten rechtlich nicht möglich, der Leistungsträger kann die durch bestandskräftig festgestellten Aufhebungs- und Erstattungsbescheide überzahlten Leistungen nur dann zurückfordern, wenn der Hilfebedürftige aus dem Leistungsbezug ausscheidet und aufgrund seiner dann vorliegenden finanziellen Verhältnisse zur Rückerstattung der überzahlten Leistungen in der Lage ist. Während des Leistungsbezuges kann, wenn die Voraussetzungen des § 43 Satz 1 SGB II nicht erfüllt sind, eine Aufrechnung nur erfolgen, wenn der Leistungsberechtigte bzw. beim Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft jeder Leistungsberechtigte trotzdem der Aufrechnung zustimmt. Eine solche Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben.

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Dass möglicherweise aus Sicht der Beklagten die Schaffung von Vorschriften sinnvoll wäre, die den teilweise ständig schwankenden Leistungsansprüchen der Hilfebedürftigen und der damit verbundenen Gefahr ständiger Überzahlungen durch den Leistungsträger Rechnung tragen, ohne dass die derzeit geltende Vorschrift des § 43 SGB II Anwendung findet, um einen angemessenen Ausgleich der Interessen des Hilfebedürftigen und der fiskalischen Interessen der Leistungsträger zu gewährleisten, ist nachvollziehbar, kann jedoch ein Abweichung von der derzeitigen Rechtslage, wie z.B. der analogen Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II, nicht rechtfertigen.

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Nach alledem hat die Klage in der Sache Erfolg, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 43 Satz 1 SGB II nicht erfüllt sind. Ob die unterlassene vorherige Anhörung des Klägers nachträglich geheilt worden ist und die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt hat, kann daher offen bleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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