Urteil vom Sozialgericht Koblenz (11. Kammer) - S 11 KR 163/15

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 29.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine bariatrische Operation als Sachleistung im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung zu gewähren.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer bariatrischen Operation als Sachleistung im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung.

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Die am … 1957 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie ist 1,57 m groß. Bei ihr besteht seit Kindheit eine Adipositas. Eine Vielzahl unterschiedlicher Abnehmversuche und Diäten führten nicht zu einer dauerhaften Gewichtsreduzierung. Im Jahre 1995 wurde eine operative Gastroplastik zu Lasten der Beklagten durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt wog die Klägerin 145 kg. In der Folge dieses Eingriffs konnte die Klägerin bis zum Jahre 1997 ihr Gewicht um 65 kg auf 80 kg verringern. Wegen einer Insuffizienz der Klammernaht konnte dieses Gewicht jedoch nicht gehalten werden. Die Klägerin nahm sukzessive über die Jahre hinweg wieder zu. Derzeit besteht ein Gewicht von 114 kg, was einem BMI von 46,5 entspricht. Eine Nachoperation wegen der insuffizienten Klammernaht wurde seinerzeit von der Beklagten abgelehnt.

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Am 29.09.2014 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme zur erneuten Durchführung einer bariatrischen Operation. Ihrem Antrag fügte sie bei: Eine Stellungnahme des Chefarztes Dr. S. vom 25.09.2014, einen Fragebogen vom 25.09.2014 mit Anlagen zum Diätverlauf sowie den angestrebten Zielen, ein Arztbericht des Neurologen Dr. B. vom 24.07.2014, ein Attest des Orthopäden Dr. B. vom 09.12.2013, ein Bericht des Kardiologen Dr. W. vom 10.07.2014, ein Attest des Allgemeinmediziners S. vom 08.07.2014, die Teilnahmebescheinigung für eine Ernährungsberatung vom 29.01.2014 bis zum 10.07.2014, die Teilnahmebestätigung zum Besuch der Selbsthilfegruppe Adipositas S., Laborbefunde vom 18.07.2014 sowie ein von der Klägerin erstelltes Bewegungsprotokoll für die Zeit vom 03.12.2013 bis zum 20.07.2014. Mit Schreiben vom 06.10.2014 übersandte die Beklagte die Unterlagen an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Die Klägerin wurde mit Schreiben vom gleichen Tage über die Weiterleitung unterrichtet. In seiner Stellungnahme vom 09.10.2014 empfahl der MDK, die beantragte Operation zur Gewichtsreduzierung nicht auf Kosten der Beklagten durchzuführen. Diese sei medizinisch nicht notwendig. Mit Schreiben vom 31.10.2014 übersandte die Beklagte der Klägerin diese Stellungnahme und bat sie, sich mit ihrem Arzt in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 18.11.2014 übersandte die Klägerin der Beklagten die Stellungnahme ihres behandelnden Arztes Dr. S. vom 13.11.2014. Mit Schreiben vom 01.12.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie diese Stellungnahme an den MDK weiterleiten werde. Sobald eine weitere Stellungnahme vorliege, erhalte sie umgehend Bescheid. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden die Unterlagen dem MDK übersandt. In seiner Stellungnahme vom 12.12.2014 kam der MDK zu dem Ergebnis, dass eine Operation nicht empfohlen werden könne. Am 23.12.2014 unterrichtete die Beklagte die Klägerin telefonisch über den Inhalt dieser Stellungnahme. Mit Bescheid vom 29.12.2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.01.2015 Widerspruch ein, der am 14.01.2015 bei der Beklagten einging.

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Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bat die behandelnde Ärztin der Klägerin die Beklagte am 15.01.2015 um Überprüfung ihrer Einschätzung. Die Beklagte bat den MDK erneut um Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 20.01.2015 verwies der MDK auf seine Vorgutachten. Auf die Vorsprache der Klägerin am 05.02.2015 wurde ihr die Stellungnahme vom 26.01.2015 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 11.02.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Widerspruch dem Widerspruchsausschuss vorgelegt werde. Der Widerspruchsausschuss werde voraussichtlich in seiner Sitzung am 30.04.2015 entscheiden.

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Mit Schriftsatz vom 24.03.2015 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Koblenz. Sie beantragte festzustellen, dass der Antrag der Klägerin vom 29.09.2014 auf Gewährung einer bariatrischen Operation als Sachleistung gem. § 13 Abs. 3a Satz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) als genehmigt gelte. Sie trug vor, dass ihr Antrag vom 29.09.2014 erst am 29.12.2014 beschieden worden sei. Die Beklagte habe damit die 5-Wochen-Frist des § 13 Abs. 3a Satz 1 Zweite Alternative SGB V nicht eingehalten. Eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung der Beklagten sei nicht erfolgt. Insofern sei Genehmigungsfiktion eingetreten. Durch die Genehmigungsfiktion werde die Leistungsberechtigung wirksam verfügt. Es bestehe deshalb jetzt ein Anspruch auf die Sachleistung.

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Die Beklagte hat darauf erwidert, dass die erhobene Feststellungsklage unzulässig und unbegründet sei. Die Feststellung eines Anspruchs gegen die Beklagte auf Genehmigung einer Leistung sei nicht möglich. Über die begehrte Genehmigung müsse mittels Verwaltungsakt entschieden werden. Die Rechtsvorschrift des § 13 Abs. 3 a SGB V begründet lediglich einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für medizinisch notwendige und bereits selbst beschaffte Leistungen, wenn die Krankenkasse nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist ohne hinreichenden Grund entschieden habe. Eine Bewilligung medizinisch nicht erforderlicher Leistungen resultiere daraus nicht. Im Übrigen liege auch keine Fristversäumnis von Seiten der Beklagten vor. Die Beklagte habe die Klägerin zu jeder Zeit über den Fortlauf des Verfahrens unterrichtet. Die Klägerin habe sich deshalb darauf einstellen können, dass ihr Antrag nicht innerhalb von 5 Wochen ab Antragstellung beschieden werden konnte. Die Beklagte habe sich jedenfalls nicht pflichtwidrig verhalten. Ein zügigerer Verfahrensgang sei nicht möglich gewesen, jedenfalls nicht, wenn man der Beklagte das Recht auf ordnungsgemäße Prüfung des Sachverhalts zugestehen wolle.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2015 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte kam darin zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine bariatrische Operation für die Klägerin nicht besteht. Sie berief sich auf die Gutachten des MDK vom 09.10.2014, vom 12.12.2014 sowie vom 20.01.2015. Vor einer weiteren Operation müsse nachvollziehbar analysiert und begründet sein, warum die Voroperation nicht ausreichend war. Dies sei bisher nicht erfolgt. Außerdem sei eine durchgeführte konservative Therapie unter ärztlicher Anleitung und Kontrolle im Rahmen eines geforderten multimodalen Therapiekonzeptes über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten nicht erfolgt. Eine medizinische Notwendigkeit für die Operation sei somit nicht gegeben.

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Die Klägerin stellte daraufhin ihre Klage in eine Leistungsklage um. Sie beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2015 zu verurteilen, ihr aufgrund eines Eintritts der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V eine bariatrische Operation als Sachleistung zu gewähren.

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Auf den Hinweis des Gerichts, dass eine Fristversäumnis nicht vorliege, teilte die Klägerin mit, dass die Beklagte mit ihren Schreiben den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3a SGB V nicht genügt habe. Den Versicherten seien die Fristen sowie die einschlägigen Vorschriften zu benennen. Die Beklagte habe aber weder der Klägerin mitgeteilt, von welcher Frist sie ausgegangen sei noch gehe aus den Schreiben hervor, dass eine Frist nicht eingehalten werden konnte. Dies genüge den Anforderungen des § 13 Abs. 3a SGB V nicht. Inhaltlich verweist sie auf das Urteil des BSG vom 08.03.2016 – B 1 KR 25/15 R.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt Sie aus, dass im Rahmen der nun umgestellten Leistungsklage aus § 13 Abs. 3a SGB V kein Sachleistungsanspruch geltend gemacht werden könne. Die Vorschrift begründe lediglich einen Kostenerstattungsanspruch für selbstbeschaffte Leistungen, sofern diese medizinisch notwendig gewesen seien. Die Klägerin habe jedoch die Leistung bisher nicht selbst beschafft. Auch gehe aus den Stellungnahmen des MDK hervor, dass diese medizinisch nicht notwendig seien. Die Beklagte verweist darauf, dass zur Frage des § 13 Abs. 3a SGB V ein weiteres Verfahren vor dem Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 3 KR 4/16 R anhängig sei.

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Mit Schreiben vom 06.07.2015 hat das Gericht seine Auffassung mitgeteilt, dass es sich bei der Regelung des § 13 Abs. 3a SGB V ausschließlich um eine Regelung im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens handelt. Für Fälle, in denen Versicherte eine Versorgung im Sinne einer Sachleistung begehrten, könne § 13 Abs. 3a SGB V keine Anwendung finden. Es wurde vorgeschlagen, die Klage als Sachleistungsklage fortzuführen und ggf. weitere medizinische Ermittlungen durchzuführen. Die Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 14.07.2016 mitgeteilt, dass für Maßnahmen der gerichtlichen Amtsermittlung kein Raum sei. Die Klägerin werde sich an solchen Maßnahmen nicht beteiligen. Es wurde angeregt, durch Gerichtsbescheid bzw. durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Mit Schreiben vom 22.07.2016 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei.

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Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Die darin enthaltenen medizinischen Feststellungen sowie das Vorbringen der Beteiligten waren Gegenstand der Beratung und Urteilsfindung.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte vorliegend gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer solchen Entscheidung erklärt.

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Die nunmehr als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage geführte Klage ist zulässig und auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2015, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist und durch den die Klage nunmehr zulässig geworden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Übernahme der Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung der Klägerin zur Durchführung einer bariatrischen Operation zu Unrecht abgelehnt. Der Klägerin steht ein entsprechender Sachleistungsanspruch zu.

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Dieser Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht bereits aus § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V. Dieser stellt zur Überzeugung der Kammer lediglich einen Kostenerstattungsanspruch dar. Dies ergibt sich für die Kammer unzweifelhaft aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V, ohne den § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V nicht gelesen werden kann, sowie aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Rahmen des Kostenerstattungsregelung des § 13 Abs. 3 SGB V. Insofern ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass sich die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V nur dann zugunsten des Versicherten auswirkt, wenn sich dieser die Leistung selbst beschafft und anschließend von der Krankenkasse die Erstattung seiner Kosten verlangt. Entsprechend hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 08.03.2016 (Az. B 1 KR 25/15 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 13 Nr. 33) zu Recht § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V auf einen Fall angewandt, in dem sich der Versicherte eine psychotherapeutische Behandlung zunächst selbst beschafft und anschließend auf Erstattung der aufgewandten Kosten geklagt hat. Soweit das Bundessozialgericht in dieser Entscheidung in einem sog. obiter dictum allerdings darauf hingewiesen hat, dass die Genehmigungsfiktion zugunsten des Leistungsberechtigten nicht nur einen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen Naturalleistungsanspruch begründet, so ist dem nicht zu folgen. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts in dem anhängigen Verfahren B 3 KR 4/16 R liegt noch nicht vor, muss allerdings auch nicht abgewartet werden. Zur Überzeugung der Kammer soll die Vorschrift des § 13 Abs. 3a SGB V nicht dazu dienen, auch mittellosen Versicherten, die nicht in der Lage sind, sich die begehrte Leistung selbst zu beschaffen, ihren Anspruch zu realisieren (vgl. so aber BSG in seinem Urteil vom 08.03.2015, RdNr. 25). Eine solche Auslegung überspannt zur Überzeugung der Kammer den Sanktionscharakter der Norm, der lediglich darauf abzielt, der Krankenkasse im Falle einer Selbstbeschaffung sich auf die fehlende Kausalität (sog. falscher Beschaffungsweg) zu berufen. Dies lässt sich im Rahmen der historischen Auslegung jedenfalls der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 28.11.2012 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (BT-Drs. 17/11710, Seite 30 zu § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V) entnehmen, wenn es dort heißt: „Eine zusätzliche eigene Fristsetzung durch den Versicherten wird nicht mehr als Voraussetzung für eine Selbstbeschaffung der Leistung mit der Folge einer Kostenerstattungspflicht der Krankkasse vorgesehen. Dies erleichtert es dem Versicherten, sich die ihm zustehende Leistung zeitnah zu beschaffen“.

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Da sich die Klägerin die von ihr begehrte Leistung (noch) nicht selbst beschafft hat, scheidet nach der hier vertretenen Auffassung ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3a SGB V vorliegend aus. Insofern kann offen bleiben, ob hier eine Fristversäumnis vorgelegen hat und ob die Beklagte im Rahmen des § 13 Abs. 3a SGB V überhaupt verpflichtet war, die Klägerin auf das Bestehen der Frist als solche, den genauen Fristlauf sowie die weiteren Gründe einer sich verzögernden Entscheidung hinzuweisen. Insgesamt kann jedoch auch die Frage der Rechtsfolgenwirkung des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V dahinstehen. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung der beantragten Maßnahme ergibt sich jedenfalls als Sachleistungsanspruch aus §§ 27, 29, 12 SGB V.

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Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst neben der ärztlichen Behandlung auch eine Krankenhausbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 SGB V). Im Hinblick auf den Antrag der Klägerin vom 29.09.2014 liegen die Voraussetzungen für einen solchen Sachleistungsanspruch vor.

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Bei dem Krankenhaus in T. handelt es sich um ein zugelassenes Krankenhaus, und die begehrte Maßnahme muss stationär durchgeführt werden. Bei der Klägerin liegt auch eine Krankheit vor. Krankheit ist dabei ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Notwendigkeit ärztlicher Heilbehandlung oder zugleich bzw. allein Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig wird ein Zustand angesehen, der von der Norm, also vom Leitbild des gesunden Menschen abweicht. Die bei der Klägerin vorliegende Adipositas permagna mit einem BMI von über 40 stellt eine Krankheit in diesem Sinne dar (vgl. zu den Voraussetzungen BSG, Urteil vom 19.02.2003 – B 1 KR 1/02 R = BSGE 90, 289). Grundsätzlich können auch die Kosten für Maßnahmen einer Gewichtsreduktion in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallen. Da das Behandlungsziel einer Gewichtsreduktion auf verschiedenen Wegen erreicht werden kann, ist allerdings zu prüfen, ob eine vollstationäre chirurgische Behandlung unter Berücksichtigung aller Behandlungsalternativen (wie z. B. diätische Therapie, Bewegungstherapie, medikamentöse Therapie und Psychotherapie) notwendig und wirtschaftlich ist. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der bariatrischen Operation um eine mittelbare Krankenbehandlung handelt, da an einem funktionell intakten Organ die Behandlung einer anderweitigen krankhaften Funktionsstörung erfolgt. Nach den hier vorliegenden Unterlagen geht die Kammer davon aus, dass Ursache für das Übergewicht der Klägerin letztlich ihr krankhaftes Essverhalten ist. Der chirurgische Eingriff an ihrem funktionell intakten Magen soll die Nahrungsaufnahme begrenzen. Dies bedarf einer speziellen Rechtfertigung, denn eine mittelbare Krankenbehandlung ist nur dann ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Satz 3, 12 Abs. 1 SGB V, wenn sie nach Art und Schwere der Erkrankung, Dringlichkeit der Intervention sowie nach Abwägung der Risiken und des zu erwartenden Nutzens der Therapie sowie etwaiger Folgekosten für die Krankenversicherung gerechtfertigt ist (vgl. BSG a.a.O., ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2011 – L 5 KR 12/11, abgedruckt in juris). Die Maßnahme muss ultima ratio sein.

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Nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Allgemeine und Viszeral-Chirurgie – Chirurgische Arbeitsgemeinschaft für Adipositastherapie ist eine Operation am Magen zur Behandlung einer Adipositas grundsätzlich nur indiziert, wenn alle konservativen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und eine Reihe von Bedingungen für eine erfolgreiche Behandlung erfüllt werden. Diese Leitlinien stellen eine für die Beurteilung des Gerichts sachgerechte Entscheidungshilfe dar. Voraussetzungen sind nach diesen Leitlinien insbesondere: Ein BMI über 40 bzw. ein BMI über 35 mit erheblichen Begleiterkrankungen, die Erschöpfung konservativer Behandlungsmöglichkeiten, ein tolerables Operationsrisiko, keine manifeste psychiatrische Erkrankung sowie die Möglichkeit einer lebenslangen medizinischen Nachsorge. Die konservativen Behandlungsmöglichkeiten sind dann erschöpft, wenn durch eine multimodale konservative Therapie innerhalb von mindestens 6 Monaten das Therapieziel nicht erreicht und gehalten wurde. Die Möglichkeiten zur Ernährungstherapie sind dann ausgeschöpft, wenn mittels einer energiereduzierten Mischkost und weiteren ernährungsmedizinischen Maßnahmen das Therapieziel nicht erreicht wurde. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass ausreichend Bewegung vorhanden war und keine manifeste psychische Erkrankung vorliegt. Lassen Art und Schwere der Krankheit bzw. psychosoziale Gegebenheiten annehmen, dass eine chirurgische Therapie nicht aufgeschoben werden kann oder die konservative Therapie ohne Aussicht auf Erfolg ist, kann in Ausnahmefällen auch eine chirurgische Therapie als primäre Operationsindikation durchgeführt werden.

23

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt die vorliegend begehrte bariatrische Operation ultima ratio zur Behandlung der bei der Klägerin vorliegenden Adipositas dar. Konservative Behandlungsmöglichkeiten, die eine relevante und vor allen Dingen dauerhafte Gewichtsreduzierung ermöglichen, sind nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Behandlungsunterlagen nicht mehr gegeben. Bei der Klägerin besteht seit ihrer Kindheit ein erhebliches Übergewicht. Sie hat glaubhaft eine Vielzahl ernsthafter Abnehmversuche unternommen, die zu keiner erheblichen Reduzierung des Gewichts geführt haben. Demgegenüber hat die im Jahr 1995 durchgeführte Gastroplastik zu einer Gewichtsreduktion innerhalb von 2 Jahren um 65 kg geführt. Die Klägerin konnte von 145 kg auf 80 kg abnehmen. Allein daraus ergibt sich schon, dass bei der Klägerin die begehrte Maßnahme Gewähr dafür bietet, das von ihr beantragte Ziel zu erreichen. Die Nahtinsuffizienz der Gastroplastik führte zu einer erneuten Zunahme des Gewichts auf jetzt 114 kg. Die Klägerin hat einen BMI von 46,5 erreicht. Es liegen mittlerweile zahlreiche Begleiterkrankungen vor. Die Klägerin hat glaubhaft nachgewiesen, dass sie jedenfalls 6 Monate an einer ambulanten Ernährungstherapie teilgenommen hat. Auch eine Bereitschaft zur Mitarbeit und eine hohe Motivation wurden von ihr glaubhaft gemacht. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass bei der Klägerin keine psychiatrische Erkrankung vorliegt, die einer Operation entgegensteht. Bei der Klägerin ist die Adipositas vor allen Dingen damit zu erklären, dass es ihr nicht gelingt, die Portionsgrößen einzuhalten und ihr Essverhalten umzustellen. Die Klägerin hat mit dem vorgelegten Bewegungsprotokoll nachgewiesen, dass sie sich bemüht hat, über Monate hinweg ihre Bewegung zu steigern. Dies hatte jedoch keine erheblichen Auswirkungen.

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Das Gericht ist der Überzeugung, dass es der Klägerin nicht gelingen kann, unter einer Fortführung der multimodalen Therapie weiter wesentlich an Gewicht zu verlieren. Zur Besserung der Situation müssten zunächst jedenfalls 35 kg abgenommen werden, um den Zustand von 1997 wieder zu erreichen. Damit allein wäre jedoch noch kein zufriedenstellender BMI hergestellt bzw. das Gewicht gehalten. Für die Kammer ist aus den vorliegenden Unterlagen deutlich, dass es der Klägerin nur mithilfe der beantragten Operation gelingen kann, das Gewicht zu reduzieren bzw. weiter zu reduzieren und zu halten. Insoweit hätte eine zügige Operation nach Auftreten der Nahtinsuffizienz einen früheren Erfolg gezeitigt. Diese wurde jedoch von der Beklagten nicht bewilligt. Aus Sicht der Kammer liegt kein intolerables Operationsrisiko vor. Außerdem ist eine medizinische Nachbetreuung in der von ihr gewählten Vertragsklinik gewährleistet.

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Der Klage war daher stattzugeben und die Beklagte zur Gewährung der bariatrischen Operation als Sachleistung im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung zu verurteilen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

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