Beschluss vom Sozialgericht Köln - S 26 KR 59/06 ER

Tenor

Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bei der Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 264 SGB V anzumelden und der Antragsgegnerin Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten zu gewährleisten. Die Beigeladene wird ferner verpflichtet, dem Antragsteller ab 01.05.2006 vorläufig bis zur Durchführung der Krankenbehandlung nach § 264 SGB V Krankenbehandlung nach Maßgabe des § 48 Satz 1 SGB XII zu gewähren. Im Übrigen wird der Eilantrag zurückgewiesen. Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten.


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