Beschluss vom Sozialgericht Köln - S 6 AS 218/06 ER

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.04.2006 gegen den Aufhebungs- und Erstattungs- bescheid vom 30.03.2006 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.


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