Urteil vom Sozialgericht Köln - S 26 KR 214/11

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2010 verurteilt, den Kläger mit einem Cochlear-Implantat am linken Ohr zu versorgen, sofern nach Einschätzung der behandelnden Ärzte die gegebenenfalls hierzu noch durchzuführenden Voruntersuchungen eine Verbesserung des Hörvermögens erwarten lassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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