Urteil vom Sozialgericht Köln - S 27 P 149/11

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.


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Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

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den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 21.10.2010 und vom 10.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2012 unter zusätzlicher Berücksichtigung der Verzinsung eines nicht durch öffentlich-rechtliche Förderung abgedeckten Finanzierungsvolumens in Höhe von 346.126,00 Euro zu erteilen, indem eine 4 prozentige Eigenkapitalverzinsung von 153.388,00 Euro in Ansatz gebracht und die Rotabsetzung hinsichtlich des Kapitalmarktdarlehens bei der Bank im Bistum F auf 290.342,00 Euro beschränkt wird, hilfsweise indem eine 4 prozentige Eigenkapitalverzinsung von 153.388,00 Euro und von 192.737,00 Euro in Ansatz gebracht wird.

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