Urteil vom Sozialgericht Köln - S 23 R 1368/13
Tenor
Der Bescheid vom 05.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2013 wird insoweit aufgehoben, als damit von der Beklagten auch Säumniszuschläge für die Zeit vom 18.04.2006 bis zum 24.11.2011 gegenüber der Klägerin erhoben worden sind.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
1
Sozialgericht Köln
2Az.: S 23 R 1368/13 |
Verkündet am 15.08.2014 |
Im Namen des Volkes
4Urteil
5In dem Rechtsstreit
6E
7Klägerin
8Prozessbevollmächtigter: I
9gegen
10E1
11Beklagte
12In Sachen: I1
13hat die 23. Kammer des Sozialgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 15.08.2014 durch den Vorsitzenden, den Richter Specker sowie die ehrenamtliche Richterin Niederstrasser-Boksch und die ehrenamtliche Richterin Hermanns für Recht erkannt:
14Der Bescheid vom 05.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2013 wird insoweit aufgehoben, als damit von der Beklagten auch Säumniszuschläge für die Zeit vom 18.04.2006 bis zum 24.11.2011 gegenüber der Klägerin erhoben worden sind.
15Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
16Tatbestand:
17Streitig ist die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten geltend gemachten Säumniszuschläge hinsichtlich der von der Klägerin zu zahlenden Nachversicherungsbeiträge für denjenigen Zeitraum, in dem die Aussetzung der Vollziehung des Nachzahlungsbescheids durch die Beklagte gewährt bzw. bewilligt worden ist.
18Die Klägerin meldete am 09.03.2006 für Herrn I1 die Nachversicherung bei der Beklagten an, da Herr I1 als Beamter in der Zeit vom 01.09.1992 bis zum 31.08.1995 versicherungsfrei bei der E beschäftigt gewesen sei. Gleichzeitig wurde durch die Klägerin die Einrede der Verjährung wegen der Entrichtung dieser Nachversicherungsbeiträge erhoben.
19Mit Bescheid vom 18.04.2006 stellte die Beklagte fest, dass die Nachversicherungsbeiträge durch die Klägerin zu zahlen und die Beiträge zum 01.09.1995 fällig gewesen seien. Insbesondere würde hier die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV gelten, da die Beiträge durch die Klägerin vorsätzlich vorenthalten worden seien.
20Die Klägerin teilte hierzu im Schreiben vom 26.04.2006 mit, dass die Klägerin ihren Aufgaben und Meldungen zur Nachversicherung stets nachgekommen sei, so dass in diesem Einzelfall keinesfalls von vorenthaltenen Beiträgen die Rede sein könne. Die konkreten Gründe für die fehlende bzw. nicht erfolgte Beitragsentrichtung seien zum aktuellen Termin jedoch nicht mehr nachvollziehbar. Es werde zudem die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids der Beklagten vom 18.04.2006 beantragt.
21Mit Bescheid vom 10.05.2006 bestätigte die Beklagte den fristgerechten Eingang des Widerspruchs. Gleichzeitig werde dem Antrag vom 26.04.2006 auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung rückwirkend entsprochen. Somit seien nach den Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 10.05.2006 „die mit unserem Bescheid geforderten Nachversicherungsbeiträge vorerst nicht zu zahlen“.
22Im weiteren Verlauf wurde das Verwaltungsverfahren ruhend gestellt, da die Klärung der Verjährungsfrage in einem anderen Musterverfahren erfolgen sollte.
23Am 16.11.2011 übersandte die Klägerin an die Beklagte die Nachversicherungsbescheinigung, wonach sich der Nachversicherungsbeitrag auf 7.546,41 € belaufe. Dieser Nachversicherungsbeitrag werde nunmehr auf das Konto der Beklagten überwiesen. Am 28.02.2013 nahm die Klägerin zudem den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge vom 18.04.2006 nach einer am 27.06.2012 ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Verjährungsfrage (Az: B 5 R 88/11 R) zurück.
24Mit Schreiben vom 19.04.2013 hörte die Beklagte sodann die Klägerin zu der Absicht an, einen Säumniszuschlag für die verspätete Zahlung der Nachversicherungsbeiträge i.H.v. insgesamt 11.653,39 € zu erheben.
25Mit Bescheid vom 05.06.2013 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Säumniszuschlag i.H.v. 11.410,12 € geltend. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Vorschrift zur Berechnung der Säumniszuschläge gemäß § 184 SGB VI i.V.m. § 24 Abs. 1 SGB IV.
26Hiergegen erhob die Klägerin am 19.06.2013 den Widerspruch. Die Klägerin führt hierzu begründend aus, dass die Vollziehung des Beitragsbescheids rückwirkend zum April 2006 ausgesetzt worden sei. Mithin dürften für den gesamten Aussetzungszeitraum keine Säumniszuschläge erhoben werden. Es handele sich insofern um eine behördliche Entscheidung. Die Aussetzung käme dabei in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden oder kein vorrangiges Vollziehungsinteresse bestehe. Während dieses Schwebezustandes dürften keine Folgerungen aus dem Beitragsbescheid gezogen werden. Dies sei im Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 30.10.2003 auch in diesem Sinne ausgeführt worden. Auch wenn diese Ausführungen im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen ergangen seien, sei nicht ersichtlich, warum die Auswirkungen einer behördlichen Aussetzungsentscheidung im Zusammenhang von Säumniszuschlägen außerhalb von Betriebsprüfungen anders ausfallen solle.
27Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Versicherte, Herr Hahn, sei am 31.08.1995 ohne Anspruch und Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden, so dass die Nachversicherungsbeiträge am 01.09.1995 fällig gewesen seien. Hieraus ergebe sich eine Säumnis der Beklagten bis zur erfolgten Zahlung von 192 Monaten. Die Aussetzung der Vollziehung habe nach der Darstellung der Beklagten letztlich keinen Einfluss auf die Erhebung von Säumniszuschlägen. Auch hätten von Seiten der Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestanden. Vielmehr hätte die Durchsetzung der Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung einen erhöhten Verwaltungsaufwand gefordert, der nach Stattgabe des Antrags aus Aussetzung der Vollziehung vermieden worden sei. Somit seien letztlich für die Aussetzung der Vollziehung andere Kriterien im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt worden. Auch würden die Regelungen in § 86a Abs. 3 sowie § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG nichts darüber aussagen, ob die Zeit der Aussetzung der Vollziehung oder der aufschiebenden Wirkung bei der Berechnung des Säumniszuschlages heraus zu rechnen sei.
28Hiergegen erhob die Klägerin am 23.09.2013 die Klage vor dem Sozialgericht Köln.
29Unter nochmaliger Darstellung der Argumentation verwies die Klägerin unter anderem auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.10.2005 (Az. 5 B 471/04) und das Rundschreiben der Sozialversicherungsträger von 05.09.2013. Nach diesem Rundschreiben sei die Vereinbarung getroffen worden, dass bei Betriebsprüfungen im Fall der Aussetzung der Vollziehung keine Säumniszuschläge erhoben würden. Diese Vereinbarung müsse in der Gesamtschau letztlich auch für die hier maßgebliche Nachversicherungsangelegenheit gelten.
30Die Klägerin beantragt,
31den Bescheid der Beklagten vom 05.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2013 insofern aufzuheben, als dass damit von der Beklagten Säumniszuschläge für die Zeit vom 18.04.2006 bis zum 24.11.2011 gegenüber der Klägerin erhoben worden sind.
32Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Die Beklagte trägt vor, dass die Aussetzung der Vollziehung keine Auswirkungen auf die Erhebung von Säumniszuschlägen haben könne. Im Übrigen regele die von der Klägerin aufgeführte Vereinbarung zwischen den Sozialversicherungsträgern allein die Fälle der Betriebsprüfung. Hiernach sei auch vereinbart worden, dass allein auf den grundsätzlich anfallenden Säumniszuschlag im Fall der Aussetzung der Vollziehung „verzichtet werde“. Wäre mit dieser Vereinbarung gemeint gewesen, dass eine Erhebung von Säumniszuschlägen nicht zulässig sei, wäre im Rahmen der von der Klägerin angesprochenen Vereinbarung der Sozialversicherungsträger eine andere Formulierung gewählt worden.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte der beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
36Entscheidungsgründe:
37Die zulässige Klage ist begründet.
38Der Bescheid der Beklagte ist in dem von der Klägerin beantragten Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin somit in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Beklagten hat nach der nach im Bescheid vom 10.05.2006 gewährten Aussetzung der Vollziehung und dem im Bescheid vom 10.05.2006 enthaltenen Zusatz „die mit unserem Bescheid geforderten Nachversicherungsbeiträge sind vorerst nicht zu zahlen“ zu Unrecht gegenüber der Klägerin mit dem Bescheid vom 05.06.2013 die Säumniszuschläge für die Zeit vom 18.04.2006 bis zum 24.11.2011 geltend gemacht.
39Rechtsgrundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen durch die Beklagte als Beitragsgläubiger ist § 24 Abs. 1 SGB IV. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Die Fälligkeit der Beiträge zur Nachversicherung richtet sich gemäß § 23 Abs. 4 SGB IV nach § 184 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (§ 184 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV ist erst mit Wirkung vom 01. Januar 2008 eingefügt und gilt nicht rückwirkend, vgl. Urteil des BSG vom 01. Juli 2010 – B 13 R 67/09 R -). Danach werden die Beiträge gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind und insbesondere keine Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung vorliegen. Die Voraussetzungen für die Nachversicherung liegen regelmäßig mit dem unversorgten Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).
40Insofern geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge nach dem unversorgten Ausscheiden des Versicherten zum 01.09.1995 grundsätzlich fällig geworden ist. Vorliegend ist die Beklagte jedoch durch den Bescheid vom 10.05.2006, durch den die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids rückwirkend gewährt und der Klägerin zudem mitgeteilt worden ist, dass „die mit unserem Bescheid geforderten Nachversicherungsbeiträge vorerst nicht zu zahlen“ sind, daran gehindert, gegenüber der Klägerin für die Zeit vom 18.04.2006 (Erlass des zu vollziehenden Bescheids zu den Nachversicherungsbeiträgen) bis zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge am 24.11.2011 noch Säumniszuschläge geltend zu machen.
41Denn unabhängig von dem Eintritt der Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge gemäß der gesetzlichen Vorgaben in § 23 Abs. 4 SGB IV i.V.m. § 184 SGB VI hat die Beklagte gegenüber der Klägerin gerade ausdrücklich bestätigt, dass die geforderten Nachversicherungsbeiträge „vorerst nicht zu zahlen sind“. Auch wenn nach den gesetzlichen Regelungen eine Fälligkeit für die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge eingetreten ist, musste die Klägerin jedoch nach der erfolgten ausdrücklichen Bestätigung der Beklagten eben nicht von einer aktuell bestehenden Zahlungspflicht ausgehen. Hinzu kommt, dass die mit dem Beitragsbescheid verbundene grundsätzliche Zahlungsverpflichtung der Klägerin durch den Aussetzungsbescheid durch die Klägerin nicht zu befolgen gewesen ist. Gerade vor diesem Hintergrund sind aber für den Zeitraum der gewährten Aussetzungen keine Säumniszuschläge zu erheben gewesen (so auch Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 24 SGB IV, Rn. 30).
42Zudem erscheint es der Kammer auch mit dem Sinn und Zweck der Erhebung von Säumniszuschläge nicht vereinbar, wenn die Beklagte einerseits die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides gewährt und somit auf den Einsatz von weiteren Druckmitteln in Hinblick auf die Durchsetzung der Forderung vorerst verzichtet, andererseits aber nach der Klärung der bestehenden Zahlungsverpflichtung in der Hauptsache gegenüber dem Beitragsschuldner weitere Säumniszuschläge geltend macht. Mithin würde die Regelung zur Aussetzung der Vollziehung letztlich für den Beitragsschuldner keinen sonderlichen Nutzen mit sich bringen, wenn dieser – nach Klärung der Rechtsfragen in der Hauptsache – durchgehend mit dem Risiko der Zahlung von Säumniszuschlägen konfrontiert wäre. Insofern folgt die Kammer sinngemäß den Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 12.10.2005 (Az: 5 B 471/04), wenn es darin heißt:
43„Dabei kann dahinstehen, ob die aufschiebende Wirkung zur Hemmung der (inneren) Wirksamkeit des Beitragsbescheids oder lediglich zur Hemmung seiner Vollziehbarkeit führt (vgl. zum Streitstand Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2004, § 80 RdNr. 72 ff.). Auch wenn man der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur die Funktion der Vollziehbarkeitshemmung beimisst, durfte die Beklagte die Beitragsforderung nicht durchsetzen und daher in ihrer Hinsicht auch nicht von dem Druckmittel der Säumniszuschläge Gebrauch machen (vgl. auch BFH, Beschl. v. 10.12.1986, BFHE 149, 6 [8]; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.3.1989, OVGE 41, 382 [383 f.]). Denn der Begriff der Vollziehbarkeitshemmung ist weit zu verstehen; er erfasst jede Art der Realisierung des Verwaltungsakts, gegen den ein Hauptsacherechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet.“
44Zusammenfassend ist daher nach der Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall, in dem neben der Aussetzung der Vollziehung sogar nochmals ausdrücklich die Bestätigung abgegeben worden ist, dass die Nachversicherungsbeiträge vorerst nicht zu zahlen sind, die Erhebung von Säumniszuschlägen für den Zeitraum der Aussetzung des Beitragsbescheids vom 18.04.2006 nicht gerechtfertigt. Etwas anderes lässt sich im Übrigen auch aus den von den Beteiligten herangezogenen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger von 05.09.2013 herleiten. Denn dieses Rundschreiben und die darin getroffenen Vereinbarung betrifft ausdrücklich nur die Erhebung von Säumniszuschlägen im Rahmen von Betriebsprüfungen und nicht unmittelbar den vorliegenden Fall der Erhebung von Nachversicherungsbeiträgen. Mithin kann aus der Sicht der Kammer auch unter Berücksichtigung der darin getroffenen Formulierungen kein hinreichender Rückschluss auf eine grundsätzliche Haltung der Sozialversicherungsträger auf die vorliegende Fallkonstellation gezogen werden.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a i.V.m. § 154 VwGO.
46Rechtsmittelbelehrung:
47Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
48Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
49Landessozialgericht
50Nordrhein-Westfalen,
51Zweigertstraße 54,
5245130 Essen,
53schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
54Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
55Sozialgericht Köln,
56An den Dominikanern 2,
5750668 Köln,
58schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
59Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
60Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
61Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
62Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
63Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
64Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
65Specker
66Richter
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Referenzen
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- § 184 Abs. 1 Satz 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 24 Abs. 1 SGB IV 2x (nicht zugeordnet)
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- § 184 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 184 SGB VI 2x (nicht zugeordnet)
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