Urteil vom Sozialgericht Köln - S 34 KR 733/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Beitragserhebung.
3Gegenüber der am 29.06.1979 geborenen Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2010 die freiwillige Mitgliedschaft fest und erhob Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ab 01.09.2010 unter Zugrundelegung monatlicher Einnahmen in Höhe der Mindestbemessungsgrenze (851,67 Euro). Einen hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 12.12.2010 wies die Beklagte mit rechtskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 20.01.2012 als unbegründet zurück.
4Mit Schreiben vom 24.03.2014 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2012. Der Anspruch auf Aufhebung der Bescheide resultiere aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Die Beklagte habe die Klägerin nach Kenntnis von deren Mittellosigkeit nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit der Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit hingewiesen. Aufgrund dieser Pflichtverletzung sei der Klägerin ein Schaden in Höhe der Beitragsforderung der Beklagten entstanden. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Überprüfungsantrag, den sie mit Bescheid vom 08.04.2014 ablehnte. Sie habe die Klägerin erstmals am 17.12.2010 und danach fortlaufend darauf hingewiesen, dass diese sich an das Sozialamt wenden könne, sofern sie nicht in der Lage sei, Beitragsrückstände zu begleichen. Ihren Aufklärungspflichten sei sie nachgekommen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 05.05.2014 wies die Beklagte mit im laufenden Klageverfahren ergangenem Widerspruchsbescheid vom 24.09.2014 als unbegründet zurück.
5Die Klägerin hat am 28.08.2014 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Sie führt im Wesentlichen aus: Die Klägerin hat am 28.08.2014 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Sie führt im Wesentlichen aus: Sie habe von Januar 2009 bis August 2010 sowie von April 2011 bis September 2011 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bei dem Land Nordrhein-Westfalen gestanden. Der vorliegende Rechtsstreit um Beiträge zur Sozialversicherung bezieht sich auf den dazwischen liegenden Zeitraum September 2010 bis März 2011. Die Klägerin sei in diesem Zeitraum arbeitslos gewesen und habe gar kein Gehalt bezogen. Der Klägerin sei es nicht möglich gewesen, in der Zeit des Referendariats von Januar 2009 bis August 2010 so viel Geld anzusparen, dass sie davon den Krankenkassenbeitrag in dem hier streitigen Zeitraum von September 2010 bis März 2011 hätte bezahlen können. Der Bescheid vom 15.11.2010 sehe aus wie eine Rechnung, nicht wie ein Bescheid. Auch sei keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten gewesen, so dass offensichtlich kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliege. Auch sei der Bescheid nicht unterschrieben. Es sei ein Verwaltungsakt mit EDV erstellt, dann aber manuell abgeändert worden. Es liegt kein automatisierter Verwaltungsakt vor. Gemäß § 33 Abs. 3 SGB X müsse der Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Daran fehlt es in dem hier angegriffenen Bescheid vom 15.11.2010. Mangelnde Unterschrift oder Namenswiedergabe führe zur Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit des Verwaltungsaktes. Darüber hinaus werde die Befugnis des Sachbearbeiters der Beklagten zum Erlass eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes bestritten. Nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei die Klägerin so zu stellen, als sei sie rechtzeitig über die Möglichkeit der Unterstützung durch Sozialleistungsträger beraten worden. Die Beklagte habe durch Verletzung ihrer aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- und Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition der Klägerin herbeigeführt. Diese Rechtfolgen könnten durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln, die Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2010, wieder beseitigt werden. Der Bescheid vom 15.11.2010 enthalte keine Auskunft darüber, welche Versicherungsmöglichkeit für die Klägerin besteht. Da die Klägerin einkommenslos gewesen sei, sei nicht auf ein fiktives Einkommen abzustellen, sondern auf anderweitige Versicherungsmöglichkeiten hinzuweisen gewesen.
6Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
7den Bescheid der Beklagten vom 08.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 15.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2012 zurückzunehmen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
11Das Gericht hat die Verfahrensakte S 34 KR 868/14 ER beigezogen. Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten lagen vor. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt dieser Vorgänge sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die form- und fristgerecht erhobene Klage (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2014 hält einer gerichtlichen Überprüfung stand; die Klägerin wird hierdurch nicht beschwert (§ 54 SGG). Die Kammer folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht gemäß § 136 Abs. 3 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
14Die fehlende Rechtsmittelbelehrung eröffnet lediglich die Möglichkeit, innerhalb einer verlängerten Frist von einem Jahr Widerspruch einzulegen, führt jedoch ebenso wenig zur Rechtswidrigkeit wie die vorliegend fehlende Unterschrift. Gemäß § 42 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Bescheid vom 15.11.2010 genügt gemäß § 33 Abs. 5 SGB X den Formerfordernissen. Anders als die Klägerin geltend macht, ist der Erlass eines Beitragsbescheides nicht deshalb nicht mit Hilfe automatischer Einrichtungen möglich, weil damit ein konkreter, sie betreffender Sachverhalt geregelt wird. Die Klägerin verkennt, dass ein Verwaltungsakt definitionsgemäß (§ 31 Satz 1 SGB X) eine Verfügung zur Regelung eines Einzelfalles voraussetzt. Im Übrigen stellt das Fehlen eines Hinweises auf ein automatisiertes Verfahren zur Dokumentation des Bekanntgabewillens der Behörde keinen formellen Fehler dar (Pattar in jurisPK-SGB X, § 33 SGB X, Rn. 93 m.w.N.). Dabei spricht schon der Inhalt des weiteren Bescheides vom 15.11.2010, der auf den Erlass eines gesonderten Beitragsbescheides verweist, ohne Weiteres für einen auch für die Klägerin erkennbaren Bekanntgabewillen. Im Zusammenhang mit § 44 Abs.1 SGB X ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Rücknahme eines Verwaltungsaktes in der Regel nur aufgrund solcher Rechtsanwendungsfehler erfolgen kann, die für eine Verkürzung von materiellen Rechtspositionen des VA-Adressaten ursächlich waren, mithin nicht wegen reiner Formverstöße (Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 44 Rn. 17).
15Selbst wenn eine freiwillige Versicherung der Klägerin im streitigen Zeitraum mangels erforderlichen Beitritts zu verneinen sei, wäre die Beitragsbemessung durch die Beklagte nicht zu beanstanden, weil ansonsten Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V im fraglichen Zeitraum bestanden hätte. Für die Beitragsbemessung verweist § 227 SGB V insoweit auf § 240 SGB V und damit insbesondere § 240 Abs. 4 SGB V. Als unterste Grenze der Beitragsbelastung gilt insoweit auch die Mindestbemessungsgrundlage. Auch bei geringerem Einkommen muss mithin der aus der Mindestbemessungsgrundlage errechnete Beitrag entrichtet werden. Das LSG NRW weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Vorstellung der Klägerin, „wenn man nichts verdient, dann ist auch nichts vorhanden, wovon man Beiträge bezahlen kann“, mit der Folge einer abweichenden, geringeren Beitragsbemessung, nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht (LSG NRW 03.03.2015 – L 16 KR 20/15 B ER).
16Soweit sich die Klägerin auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch beruft, wonach sie so zu stellen sei, als hätte eine Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) oder SGB III (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) bestanden, verkennt sie - ungeachtet des fraglichen Vorliegens der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen -, dass die Beklagte jedenfalls angesichts der Angaben der Klägerin über die Fortführung eines Studiums eine weitergehende Beratungspflicht nicht traf (LSG NRW 03.03.2015 – L 16 KR 20/15 B ER).
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
18Rechtsmittelbelehrung:
19Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
20Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
21Landessozialgericht
22Nordrhein-Westfalen,
23Zweigertstraße 54,
2445130 Essen,
25schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
26Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
27Sozialgericht Köln,
28An den Dominikanern 2,
2950668 Köln,
30schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
31Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
32Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
33Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
34Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
35Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
36Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
37Urmersbach
38Richter am Sozialgericht
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Referenzen
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- § 42 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 40 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 54 1x
- § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 240 Abs. 4 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 227 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 Abs.1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- 34 KR 868/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- 16 KR 20/15 2x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 3 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Satz 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 136 1x
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