Urteil vom Sozialgericht Köln - S 37 AS 2235/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kosten nach § 36 a SGB II für den Aufenthalt von Frau F1 sowie deren Kinder S und E im Frauenhaus Köln im Zeitraum vom 18.03.2011 bis 05.07.2011 i.H.v. 2045,73 Euro zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf 3858,90 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für den Aufenthalt einer aus Mainz stammenden Frau und ihrer beiden Kinder für einen Aufenthalt in einem im Zuständigkeitsbereich der Klägerin liegenden Frauenhaus im Zeitraum vom 18.03.2011 bis 05.07.2011 in Höhe von insgesamt 3858,90 EUR.
3Die ursprünglich in Mainz lebende Frau F1 und ihre beiden minderjährigen Kinder hielten sich im Zeitraum vom 18.03. bis 05.07.2011 in einem Kölner Frauenhäuser auf. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt vor der Aufnahme in diesem Frauenhaus befand sich in Mainz und damit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Frau F1 und ihre beiden Kinder bezogen im Zeitraum vom 18.03.2011 bis 05.07.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch das Jobcenter Köln. Dieses gewährte Leistungen in Höhe der gesetzlichen Regelbedarfe zuzüglich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Als Einkommen berücksichtigte das Jobcenter das Kindergeld in gesetzlicher Höhe jeweils bei den minderjährigen Kindern. Die Klägerin übernahm als kommunaler Träger in der Zeit vom 18.03.2011 bis 05.07.2011 die Aufwendungen für den Frauenhausaufenthalt aller 3 Personen in Höhe einer Tagespauschale von 35,09 Eur. Insgesamt hielten sich Frau F1 und ihre Kinder 110 Tage im Frauenhaus auf, so dass Kosten in Höhe von 3858,90 EUR entstanden.
4Die Tagespauschale setzte sich nach der von den Frauenhäusern in Köln dargelegten Berechnung im Jahre 2011 wie folgt zusammen: Miete und Nebenkosten 29.672,72 EUR, Hausmeisterei 16.219,92 EUR, Betriebskosten/Instandhaltung 7698,24 EUR, Versicherungen 1.630,12 EUR, Kfz.-Kosten 2725,00 EUR, Abschreibungen 3.861,92 EUR, Miete für einen Münzfernsprecher 399,72 EUR, Betreuungskosten (Bewirtung etc.) 2308,75 EUR, Inventar/Ersatzbeschaffung 5.673,35 EUR und Personalkosten in Höhe von 57.885,05 EUR, so dass jährliche Gesamtkosten in Höhe von 128.074,79 EUR entstanden. Die Kosten beliefen sich für jeden einzelnen Frauenplatz (10 Plätze seit 2006) auf 12.807,48 EUR, so dass sich ein Tagessatz (365 Tage) von 35,09 EUR € ergab.
5Die Kostentragung gegenüber dem Frauenhaus ist in einen Ratsbeschluss der Stadt Köln vom 29.06.1993 geregelt, in welchem der Rat die Anpassung der institutionellen Förderung für Personal und Sachkosten zum Betrieb von 102 Frauenhäusern sowie die entsprechende Ausweitung des Angebotes in der nachgehenden Beratung ehemaliger Frauenhausbewohnerinnen beschlossen hat. Regelungen zu von den Frauenhäusern vorzuhaltenden konkreten Leistungen nach Inhalt, Umfang und Qualität sowie zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen enthält der Ratsbeschluss nicht. Die Stadt Köln und die jeweiligen Frauenhäuser bzw. deren Träger hatten bis zum Jahre 2013 und damit auch für den streitbefangenen Zeitraum keine Vereinbarungen i.S.v. § 17 SGB abgeschlossen. Beiden Beteiligten sind nach den jeweiligen Beschlüssen ihrer Trägerversammlungen die Aufgaben nach § 36a SGB II zurückübertragen worden.
6Die Klägerin teilte der Beklagten erstmalig mit Schreiben vom 15.04.2011 die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruch gem. § 36a SGB II mit und bezifferte den geltend gemachten Betrag mit weiterem Schreiben vom 15.11.2011auf insgesamt 3858,90 EUR. In der Folge stritten die Beteiligten über die Kostentragungspflicht der Beklagten, welche gegen den Kostenerstattungsanspruch geltend machte, dass sie nur die Kosten für die Unterkunft zu tragen habe, der Tagessatz aber auch Positionen aufweise, welche nicht erstattungsfähig seien wie z.B. Personalkosten. Wiederholt forderte die Beklagte von der Klägerin die genaue Zusammensetzung der geltend gemachten Kosten auf und lehnte abschließend die Kostenerstattung mit Schrieben vom 24.05.2013 ab. Zwar bestehe eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Die hierauf entfallenden Kosten ließen sich auf Grundlage der vorgelegten Tagessätze jedoch nicht hinreichend konkret ermitteln.
7Die Klägerin hat am 13.06.2013 Klage erhoben.
8Zur Begründung der Klage trägt sie vor, dass zwischen ihr und dem Träger des Frauenhauses zwar keine Vereinbarung im Sinne von § 17 Abs. 2 SGB II bestanden habe; eine solche jedoch auch nicht notwendig gewesen sei, da es sich nur um verhältnismäßig geringe Tagessätze handele und ihre Leistungspflicht auf einem Ratsbeschluss der Stadt Köln gründe. Der Erstattungspflicht nach § 36 a SGB II würden auch diejenigen Leistungen unterfallen, die in Erfüllung der sich aus § 16 a SGB II ergebenden Pflicht des kommunalen Trägers erbracht würden. Dies seien Leistungen, die für die Eingliederung der Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich seien und damit auch psychosoziale Betreuung im Sinne des § 16a Nr. 3 SGB II, wenn durch diese erst die Voraussetzungen für eine Eingliederung geschaffen würden. Eine umfassende Kostenerstattungspflicht entspräche auch dem Sinn und Zweck des § 36 a SGB II, der eine einseitige Belastung derjenigen Kommunen, die Frauenhäuser betreiben würden, vermeiden und letztlich verhindern solle, dass Frauen aus anderen Regionen wegen der ungeklärten Finanzierung abgewiesen würden. Die Beklagte sei darüber hinaus auch verpflichtet, alle im Tagessatz enthaltenen Anteile zu erstatten, da alle Kosten für den Betrieb des Frauenhauses tatsächlich anfielen und notwendig seien.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, ihr Kosten nach § 36 a SGB II für den Aufenthalt von Frau F1 sowie deren Kinder S2 und E im Frauenhaus Köln vom 18.03.2011 bis zum 05.07.2011 in Höhe von insgesamt 3858,90 € zu erstatten.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Auffassung, eine Erstattungspflicht bestünde bereits deshalb nicht, weil die Klägerin sich nicht auf eine Vereinbarung im Sinne des § 17 SGB II berufen könne. Diese sei jedoch zwingend erforderlich, um einen Kostenerstattungsanspruch nach § 36 a SGB II herzuleiten. Darüber hinaus seien die anfallenden Kosten nicht in einer Weise offengelegt und differenziert nachgewiesen worden, welche eine Prüfung der tatsächlich für die einzelnen Positionen anfallenden Aufwendungen ermögliche. Die Klägerin habe zunächst vorgetragen, dass gerade keine Kosten für psychosoziale Betreuung angefallen seien, so dass alleine die Kosten für die Unterkunft erstattungsfähig seien. Auch die Kosten hierfür ließen sich nach der Aufstellung der Klägerin bzw. der vom Frauenhaus erstellten Kostenberechnung nicht nachvollziehen.
14Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Frau F2. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 26.02.2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten und die Gerichtsakte sowie darin befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind. .
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Bei einem Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern handelt es sich um einen Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren ist somit nicht durchzuführen. Die Einhaltung einer Klagefrist ist nicht erforderlich (Bundessozialgericht, Urt. v. 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R).
17I. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der im Zusammenhang mit der Unterbringung von Frau F1 und ihren beiden Kindern entstandenen Kosten in Höhe von 2045,73 EUR gem. § 36 a SGB II.
181. Die Klägerin ist aktiv, die Beklagte passiv prozessführungsbefugt. Prozessführungsbefugnis ist die Berechtigung, einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen (Bundesozialgericht, Urt. v. 30.9.2010 – B 10 EG 19/09 R), also als richtiger Kläger zu klagen (aktive Prozessführungsbefugnis) oder als richtiger Beklagter verklagt zu werden (passive Prozessführungsbefugnis). In der Regel fällt sie mit der Aktiv- bzw. Passivlegitimation in der Sache zusammen, es sei denn, Rechte eines Dritten können in zulässiger Prozessstandschaft verfolgt werden (vgl. hierzu im Einzelnen Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 11 und Leitherer, a.a.O., § 69 Rn. 4). Zwar wurden sowohl in der Stadt Köln als auch in der Stadt Mainz den jeweiligen gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) gem. § 44b SGB II die Übernahme der Aufgaben nach dem SGB II übertragen. Jedoch wurde beiden Beteiligten die Zuständigkeit für die Abrechnung der Betreuungsleistungen in Frauenhäusern durch die Beschlüsse ihrer Trägerversammlungen wirksam zurückübertragen (vgl. zur Möglichkeit einer wirksamen Rückübertragung Landessozialgericht Baden Württemberg, Urt. v. 08.05.2015 – L 12 AS 1955/14 -, juris Rn. 57 ff).
192. Die Klägerin hat nach § 36 a SGB II einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Beklagen in der genannten Höhe. Nach § 36 a SGB II ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten, wenn eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht. Die Kostenerstattungspflicht umfasst grundsätzlich auch Leistungen der psychosozialen Betreuung nach § 16a Nr. 3 SGB II (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23.05.2012 a.a.O.). Die Klägerin ist durch die Aufnahme von Frau F1 und ihre beiden Kinder in einem Frauenhaus aus ihrem Bezirk zuständiger Träger geworden (§ 36 Satz 2 SGB II); die Beklagte ist kommunaler Träger am bisherigen Wohnort von Frau Erdem.
20Der Kostenerstattungsanspruch ist vorliegend auf die für die die Aufnahme der Frau F1 und ihrer Kinder entstandenen Unterkunftskosten beschränkt. Diese umfassen alle mit dem Betrieb des Frauenhauses als Wohneinrichtung anfallenden Kosten (vgl. Aubel, in jurisPK, Stand 13.07.2015, § 36a SGB II, Rn. 15). Hierzu zählen neben den Kosten für Miete und Nebenkosten auch die Hausmeisterei, Betriebskosten/Instandhaltung, Versicherungen, Kfz Kosten, Abschreibungen, Miete für einen Münzfernsprecher sowie Kosten für das Inventar und Ersatzbeschaffung. Die genannten Kosten fallen durch den Betrieb des hier betroffenen Frauenhauses regelmäßig und durchgehend an, ohne dass hiermit schon Kosten für eine psychosoziale Betreuung abgedeckt wären. Dass beim Betreib eines Frauenhauses im Vergleich zur Anmietung einer Privatwohnung zusätzliche Kosten anfallen, da beispielsweise Inventar angeschafft, erhalten und ersetzt werden muss, es der Inanspruchnahme von Hausmeistertätigkeiten und des Abschlusses weiterer Versicherungen bedarf, ergibt sich aus der Natur der Sache, schließt die Zuordnung dieser Kosten zu den Kosten für Unterkunft und Heizung jedoch nicht aus. Weshalb die Beklagte gleichwohl nicht zumindest diesen Teil des geltend gemachten Ersatzanspruchs anerkannt hat, obschon sie eine grundsätzliche Bereitschaft zur Übernahme der Unterkunftskosten erklärt hat, erschließt sich der Kammer nicht. Auch einer weiteren Differenzierung der einzelnen Kostenpositionen bedurfte es hierfür nicht, da sich den einzelnen Kostenpositionen hinreichend konkret entnehmen lässt, für welchen Zweck sie angefallen sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Aufschlüsselung der Positionen eine andere Zuordnung zu weiteren Bedarfen ermöglichen könnte. Legt man dem Kostenerstattungsanspruch alleine die genannten Kostenpositionen zugrunde, so ergeben sich Gesamtkosten von 67.880,99 EUR, welche auf 10 Frauen und auf 365 Tage aufzuteilen sind, so dass eine Tagespauschale von 18,60 EUR zugrunde zu legen ist.
213. Eine weitergehender Kostenerstattungsanspruch besteht nicht.
22a) Einen Anspruch auf Ersatz der als „Betreuungskosten (Bewirtung etc.)“ ausgewiesenen Kosten kann die Klägerin nach § 36a SGB II hingegen nicht erfolgreich geltend machen. Nach Auskunft der Mitarbeiter des Frauenhauses handelt es sich hierbei lediglich um Verpflegungskosten etwa für die Bereitstellung von Mahlzeiten bei Aufnahme der Frauen und damit nicht um Kosten i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II. Diese sind vom Ersatzanspruch des § 36a SGB II nicht erfasst (vgl. hierzu Aubel, a.a.O., m.w.N.)
23b) Auch auf Erstattung der in der Kostenrechnung aufgeführten Kosten für Personal hat die Klägerin keinen Anspruch nach § 36a SGB II.
24Zwar handelt es sich bei den aufgeführten Personalkosten jedenfalls ganz überwiegend um grundsätzlich nach § 36a SGB II erstattungsfähige Kosten für psychosoziale Betreuung, welche die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung der Frau Erdem und ihrer Kinder zum Ziel hatte und damit unabdingbare Voraussetzung für ihre Eingliederung in das Erwerbsleben gewesen war (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urt. v. 23.05.2012 – B 14 AS 190/11 R, juris Rn.27 ff; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 21.10.2011 – L 12 AS 3196/10 -, juris Rn. 22 ff; Aubel, in jurisPK, Stand 13.07.2015, § 36a SGB II, Rn. 16). Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. So hat die Zeugin überzeugend und schlüssig bekundet, dass im Frauenhaus durch Fachpersonal feste und auch flexible Beratungsangebote, Freizeitangebote sowie Gruppengespräche mit den betroffenen Frauen angeboten und durchgeführt werden, in welchen die Stärken der Frauen festgestellt und Wege der Stabilisierung und Festigung aufgezeigt und unterstützend begleitet werden. Auch für die Kinder gibt es entsprechend eigene Angebote, welche durch extra hierfür bereitgestelltes Personal durchgeführt werden. Die Zeugin hat zudem ausgesagt, dass Frau F1 und ihre Kinder die Betreuungsangebote auch wahrgenommen haben, nachdem alle aufgrund massiver Gewalterfahrung durch den Mann und Vater das Frauenhaus aufgesucht hatten.
25Allerdings steht einer Übernahme dieser Betreuungskosten entgegen, dass die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum mit dem Träger des Frauenhauses keine Vereinbarung i.S.v. § 17 Abs. 2 SGB II abgeschlossen hatte, was Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Leistungen ist. § 17 SGB II, der nähere Bestimmungen zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit durch Dritte betrifft, ist auch auf Fälle der Leistungen zur psychosozialen Betreuung gemäß § 16a Nr. 3 SGB II anwendbar (Landessozialgericht Baden-Württemberg - a.a.O., Rn. 69 ff; Sozialgericht Osnabrück v. 28.01.2015 - S 33 AS 320/13 -, juris Rn. 30 ff; Aubel, a.a.O., Rn. 9). An den Mindestinhalt einer solchen Vereinbarung dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 08.05.2015 a.a.O.). Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist der Träger der Leistungen (hier die Klägerin) zur Vergütung für die Leistungen, die von einem Dritten (hier die Träger der Frauenhäuser) erbracht wurden, nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung besteht, die eine Regelung zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Nr. 1), der Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann (Nr. 2) und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Nr. 3) enthält. Dabei hängt die Frage, welche Standards im Einzelfall regelungsbedürftig sind, von der jeweiligen Leistung ab. An die einzelnen Regelungen der Vereinbarungen dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Anderenfalls würde dies dem Sinn und Zweck sowie dem Sachzusammenhang von § 17 SGB II insgesamt entgegenstehen, in dessen Abs. 1 festgelegt wird, dass, wenn möglich, keine neuen Einrichtungen geschaffen werden sollen, soweit geeignete Träger zur Verfügung stehen und diese entsprechend zu unterstützen sind (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2015 a.a.O.). Sinnvoll ist insgesamt eine Konzentration auf wesentliche Merkmale, um hinreichende Flexibilität in der individuellen Leistungserbringung zu haben (Münder, in LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 17 Rn. 42).
26Der Ratsbeschluss der Stadt Köln vom 29.06.1993, in welchem die Verpflichtung zur Kostentragung gegenüber den Frauenhäusern im Stadtgebiet sowie der Umfang der Kostenerstattungspflicht festgesetzt wird, genügt den Anforderungen des § 17 SGB II nicht, selbst wenn man an die inhaltlichen Vorgaben nur geringe Anforderungen stellen möchte. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um keine Vereinbarung i.S.d. § 17 SGB II handelt, sind in dem Beschluss weder genauer Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, noch die konkrete Vergütung aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche und Vorgaben zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung geregelt. Insofern entspricht er auch inhaltlich nicht annähernd den Voraussetzungen, wie sie § 17 Abs. 2 SGB II normiert. Von diesen gesetzlichen Voraussetzungen kann vorliegend auch nicht etwa deshalb abgewichen werden, weil Betreuungskosten in nur geringfügiger und damit zu vernachlässigender Höhe angefallen sind. Denn die Betreuungskosten stellen sich im Wesentlichen in den abgerechneten Personalkosten dar, welche über 40% der Gesamtkosten ausmachen.
27II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
28III. Die Berufung war zuzulassen. Der Streitwert nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG wird nicht erreicht; die Rechtssache hat jedoch grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage, ob anstelle eines Vertrages nach § 17 SGB II auch eine einseitige Kostenübernahme etwa durch einen Ratsbeschluss ausreicht und welche inhaltlichen Voraussetzungen an diesen zu stellen sind, ist höchstrichterlich nicht geklärt und für eine Vielzahl weiterer Fälle entscheidungsrelevant.
29IV. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
30Rechtsmittelbelehrung:
31Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
32Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
33Landessozialgericht
34Nordrhein-Westfalen,
35Zweigertstraße 54,
3645130 Essen,
37schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
38Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
39Sozialgericht Köln,
40An den Dominikanern 2,
4150668 Köln,
42schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
43Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
44Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
45Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
46Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
47Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
48Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
49Der Vorsitzende der 37. Kammer
50Dr. Schmitz
51Richter am Sozialgericht
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 36 a SGB II 8x (nicht zugeordnet)
- § 17 SGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 36a SGB II 8x (nicht zugeordnet)
- § 16 a SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 SGB II 6x (nicht zugeordnet)
- § 44b SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 SGB II 3x (nicht zugeordnet)
- § 16a Nr. 3 SGB II 3x (nicht zugeordnet)
- SGG § 54 1x
- § 36 Satz 2 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 197a 2x
- SGG § 144 2x
- 14 AS 190/11 2x (nicht zugeordnet)
- 10 EG 19/09 1x (nicht zugeordnet)
- 12 AS 1955/14 1x (nicht zugeordnet)
- 12 AS 3196/10 1x (nicht zugeordnet)
- 33 AS 320/13 1x (nicht zugeordnet)