Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Köln - S 9 KR 726/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
1
Gründe:
2I.
3Streitig ist eine Untätigkeitsklage.
4Die Klägerin, geboren 1966, bezog Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II vom Jobcenter K. in dem Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021.
5Mit Bescheid vom 22.01.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Fälligkeitstermin des Monats Dezember 2021 überschritten worden sei. Zuzüglich Säumniszuschlag und Mahngebühr forderte sie die Nachzahlung des Gesamtbetrages von 210,43 €. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und trug vor, dass die Beiträge im Jahr 2021 durchgängig vom Jobcenter K. gezahlt worden seien. Mit Schreiben vom 09.06.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach Klärung mit dem Jobcenter alle Beiträge für das Jahr 2021 ordnungsgemäß überwiesen worden seien, wie von der Klägerin in der Anlage zum Widerspruch nachgewiesen. Es bestehe insofern kein Beitragsrest. Der Vorgang sei abgeschlossen. Mit Bescheid vom 15.06.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass dem Widerspruch vom abgeholfen worden sei, weil die Zahlung durch das Jobcenter fristgerecht und vollständig im Beurteilungszeitraum erfolgt seien. Unter Berücksichtigung der Abhilfe sei die Beklagte bereit, die Kosten nach § 63 SGB X zu erstatten. Es werde außerdem anerkannt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen sei. Dies wurde von der Beklagten nochmals mit Bescheid vom 22.06.2022 bestätigt.
6Bereits am 19.05.2022 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, die sie trotz der Abhilfe des Widerspruchs weiter aufrechterhalten hat.
7Das Gericht hat den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Streitsache ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten.
9II.
10Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Streitsache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Der Sachverhalt ist geklärt und die Beteiligten sind angehört worden.
11Die Klage ist unzulässig, denn ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.01.2022 mit den Bescheiden vom 09.06.2022, 15.06.2022 und 22.06.2000 aufgehoben worden ist. Die Beklagte hat zudem eingeräumt, dass die erhobene Untätigkeitsklage gerechtfertigt gewesen sei und sich bereit erklärt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Damit ist die Klägerin nicht mehr beschwert. Es besteht keine Veranlassung mehr für eine weitere Aufrechterhaltung der Klage.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Referenzen
- § 63 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 105 1x
- SGG § 193 1x