Urteil vom Sozialgericht Köln - S 16 U 210/22
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 07.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2022 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger am 24.07.2021 einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Unfall, den der Kläger am 24.07.2021 erlitt, einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt. Infolge des Ereignisses kam es beim Kläger zu einer Querschnittslähmung.
3Der im Jahre 1976 geborene Kläger ist M. Nationalität und war zum Unfallzeitpunkt in einem forstwirtschaftlichen Weihnachtsbaumbetrieb in der Nähe von B. beruflich tätig. Dabei handelte es sich nicht um Saisonarbeit, vielmehr war der Kläger für einen Zeitraum von ca. 9 ½ Monaten in Vollzeit in dem Unternehmen beschäftigt. Bereits etwa seit dem Jahr 2005 arbeitete der Kläger regelmäßig in Deutschland in landwirtschaftlichen Betrieben in ähnlicher Weise.
4Am Unfalltag war der Kläger damit beschäftigt, Mäharbeiten mit einem Aufsitzrasenmäher durchzuführen. Ausweislich der Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 27.07.2021 wurde der Kläger sodann am Morgen des Unfalltages am Fuße einer Böschung unterhalb der auf dem Betrieb befindlichen Wohncontainer der Mitarbeiter im Gras liegend neben dem Aufsitzrasenmäher aufgefunden. Die Spuren deuteten gemäß der Unfallanzeige darauf hin, dass der Kläger die Böschung hinuntergefahren sei. Er habe aber, so der Arbeitgeber, keine Anweisung gehabt, an der Böschung zu mähen, da diese viel zu steil sei, um mit dem Gerät befahren zu werden. Ferner teilte der Arbeitgeber mit, dass der Kläger nach Auskunft des nach dem Sturz herbeigerufenen Rettungsdienstes alkoholisiert gewesen sein soll.
5Ausweislich eines Vermerks der Beklagten vom 06.08.2021 gab die Arbeitgeberin des Klägers, Frau P., weiter an, dass dieser bis Dezember fest angestellt gewesen sei. Sie selbst sei zum Unfallzeitpunkt in Urlaub gewesen und könne daher keine Angaben zu einem möglichen Alkoholkonsum am Unfalltag machen. Der Arbeitskollege, Herr H., welcher den Kläger gefunden habe, befinde sich ebenfalls gerade in Urlaub. Die Arbeitgeberin wies nochmals darauf hin, dass die Böschung, an welcher der Kläger verunglückt sei, tatsächlich sehr steil sei. Niemals würde sie den Auftrag geben, diese Böschung mit dem Aufsitzrasenmäher zu mähen. Dies gehe nur in Handarbeit. Im Rahmen eines Fragebogens vom 06.08.2021 teilte die Arbeitgeberin außerdem mit, es gebe keine Augenzeugen des Unfalls selbst.
6Aus den Arztbriefen der Uniklinik B. vom 20.07.2021 und 06.08.2021 ergibt sich, dass im Rahmen der am Unfalltag genommenen Blutprobe ein Blutalkoholgehalt (BAK) von 3,08 Promille im Blut des Klägers festgestellt wurde. Insofern beständen auch Zweifel, ob es sich bei dem Vorfall überhaupt um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Außerdem ergibt sich aus den Berichten der Uniklinik, dass der Kläger nach dem Absturz zunächst in seine Unterkunft auf dem Gelände gebracht, und der Notruf erst zwei Stunden später abgesetzt worden sein soll.
7Die Beklagte stellte sodann weitere Ermittlungen zum genauen Hergang des Ereignisses an. Aus einem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Unfalluntersuchungsbericht ergibt sich, dass die Chefin, Frau P., zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Betriebsgelände gewesen sei, und dass Mäharbeiten geleistet werden sollten. Der verunfallte Kläger sei von einem Kollegen, Herrn H., gefunden worden. Der Kläger selbst habe angegeben, ihm sei seiner eigenen Einschätzung nach nichts Gravierendes passiert. Daraufhin habe der Zeuge H. den ebenfalls auf dem Betriebsgelände anwesenden Zeugen O. G. hinzugezogen sowie später noch den in der Nachbarschaft wohnenden Kollegen D. V.. Man habe den Kläger dann zunächst auf eigenen Wunsch zu einem der Wohncontainer gebracht, um sich auszuruhen. Telefonisch habe der Zeuge V. gegenüber dem Unfallermittler der Beklagten angegeben, der Kläger habe nach Alkohol gerochen, sodass sich die Anwesenden entschlossen hätten, diesen zum Ausschlafen in den Wohncontainer zu bringen. Nachdem sich im weiteren Verlauf die Schmerzsymptomatik verstärkt habe, sei der Rettungsdienst informiert worden, und der Kläger sei letztendlich mit dem Rettungshubschrauber in die Uni-Klinik B. verbracht worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den ausführlichen Unfalluntersuchungsbericht vom 29.07.2021 Bezug genommen, der Bestandteil der Verwaltungsakte der Beklagten ist. Der Kläger erinnere sich nicht an den Unfall. Aber seine Arbeitgeberin berichtete, dass er in seiner 6-jährigen Tätigkeit nicht durch Alkoholkonsum während der Arbeit aufgefallen sei.
8Sodann stellte die Beklagte weitere Ermittlungen zum Alkoholkonsum des Klägers am Unfalltag an. Dazu befragte sie sowohl den Arbeitgeber als auch die Uniklinik B. erneut.
9Die Arbeitgeberin bestätigte im Rahmen einer Auskunft vom 24.08.2021, dass zwar nicht die Böschung selbst, wohl aber die angrenzende Fläche hinter den Wohncontainern der Mitarbeiter gemäht werden sollte. Der Kläger habe sich laut Arbeitgeberin zunächst nicht an den Unfallhergang erinnern können, jedoch bei einem späteren Besuch erklärt, dass er habe wenden wollen und sei daher rückwärts gefahren. Dabei sei er wohl zu nah an die Böschungskante gekommen und abgestürzt.
10In einem weiteren Bericht der Uniklinik B. vom 01.09.2021 heißt es, dass der Kläger etwa drei Stunden vor seiner Einlieferung einen Sturz mit dem Aufsitzrasenmäher erlitten habe. Er sei von einem Kollegen gefunden und in den Wohncontainer gebracht worden, wo er zunächst einige Stunden verbleiben sei, bevor der Rettungsdienst alarmiert worden sei. Bei der Ankunft des Notarztes sei die Kommunikation aufgrund der Sprachbarriere schwierig gewesen, und es sei unklar gewesen, ob die neurologischen Symptome sofort oder im Verlauf aufgetreten seien. In einem weiteren Bericht der Uniklinik B. vom 10.09.2021 wurde beschrieben, dass keine alkoholtypischen oder aggressiven Verhaltensweisen bei Aufnahme dokumentiert worden seien. Jedoch sei ein hoher Blutalkoholspiegel festgestellt worden sei. Dies sei ein Hinweis auf einen möglichen chronischen Alkoholismus des Klägers. In diesem Zusammenhang wurde auch ein psychosomatisches Konsil beigezogen. Ausweislich des entsprechenden Berichts vom 11.08.2021 über den mentalen Zustand des Klägers habe dieser Anzeichen eines möglichen Alkoholentzugssyndroms gezeigt.
11Mit Bescheid vom 07.12.2021 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung des Klägers ab. Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall erlitten. Die Ablehnung wurde mit einem hohen Blutalkoholspiegel des Klägers zur Zeit des Unfalls begründet, der den Versicherungsschutz ausschließe.
12Gegen diesen Bescheid legte der Kläger binnen Monatsfrist Widerspruch ein. Er trug vor, zwar Alkohol konsumiert zu haben, allerdings erst nach dem Unfall (sog. Nachtrunk). Außerdem bezweifelte der Kläger die Richtigkeit der von der Uniklinik angegebenen BAK-Konzentration. Er bat um Überprüfung der Verfügbarkeit von Rückstellproben für die Untersuchung von Alkoholbegleitstoffen. Er vertrat die Auffassung, dass der Blutalkoholspiegel zum Zeitpunkt des Auffindens möglicherweise niedriger gewesen sein könnte.
13Die Beklagte beauftragte sodann ihren Beratungsarzt Dr. J. mit einer medizinischen Auswertung des Sachverhalts, insbesondere im Hinblick auf die Frage einer möglichen Alkoholisierung des Klägers zum Unfallzeitpunkt. In seinem Bericht vom 16.03.2022 wies der Beratungsarzt darauf hin, dass der Kläger möglicherweise an einer chronischen Alkoholerkrankung leide, basierend auf den hohen Alkoholwerten und anderen Blutwerten. Der Beratungsarzt stützte sich auch darauf, dass der Zeuge V. gemäß Unfalluntersuchungsbericht nach dem Unfall einen Alkoholgeruch beim Kläger bemerkte haben soll. Der vom Kläger behauptete Nachtrunk sei medizinisch unwahrscheinlich. Es sei davon auszugehen, dass die Querschnittssymptomatik mit aufgehobener Benutzbarkeit der Arme schon bald nach dem Ereignis eingetreten sei. Ein intraspinales Hämatom entwickele sich innerhalb von Minuten. Der Beratungsarzt führte aus, der Kläger hätte insgesamt 2,8 Liter hochprozentigen Alkohol trinken müssen, um im Zeitraum zwischen seinem Sturz und der Krankenhausaufnahme einen Wert von 3,8 Promille zu erreichen.
14Die Beklagte wies daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2022 den Widerspruch des Klägers zurück.
15Am 20.06.2022 hat der Kläger Klage erhoben.
16Die Klägerseite trägt vor, die Querschnittssymptomatik habe sich im erst im zeitlichen Verlauf einiger Stunden nach dem Unfall entwickelt. Aus diesem Grunde sei auch erst ca. zwei Stunden nach dem Sturz der Notarzt alarmiert worden. Insofern sei der Kläger nach dem Unfall auch keineswegs schon vollständig gelähmt gewesen. Die Argumentation, er sei körperlich an einem Nachtrunk gehindert gewesen, sei daher nicht schlüssig. Nach der Argumentation der Beklagten hätte der Kläger zum Unfallzeitpunkt etwa 4 Promille im Blut haben müssen, um - ohne Nachtrunk - bei seiner Aufnahme in die Uni-Klinik noch eine BAK von 3,08 aufzuweisen. Eine so starke Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt hätte keinem der anwesenden Helfer entgehen können. Tatsächlich sei es aber so, dass alle eingesetzten Helfer übereinstimmend angegeben hätten, sie hätten beim Kläger keinen Alkohol wahrgenommen. Die Behauptung im Unfalluntersuchungsbericht, der Zeuge V. habe bei dem verunfallten einen Alkoholgeruch wahrgenommen, stimme nicht.
17Der Kläger beantragt sinngemäß,
18die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2022 zu verurteilen, das Unfallereignis des Klägers vom 24.07.2021 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen und Leistungen zu erbringen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie hält die von ihr getroffenen Entscheidungen für rechtmäßig.
22Das Gericht hat am 03.11.2023 einen Erörterungstermin durchgeführt und die Betreuerin des Klägers, Frau K., ausführlich befragt. Sodann hat die Kammer Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung der Arbeitskollegen F. H., O. G. und D. V.. Wegen des Ergebnisses der Befragung und Beweisaufnahme und des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll zum Erörterungstermin vom 03.11.2023 nebst Anlagen Bezug genommen. Das Protokoll ist Bestandteil der Gerichtsakte.
23Die Beteiligten haben mit Klägerschriftsatz vom 05.02.2024 bzw. Beklagtenschriftsatz vom 09.02.2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausdrücklich erklärt.
24Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen, die der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen haben.
25Entscheidungsgründe
26Die Kammer konnte die Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung treffen, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu ausdrücklich erklärt haben.
27Die Klage ist insoweit unzulässig, als der Klageantrag sich auch auf die Gewährung von „Leistungen“ erstreckt. Ein solcher Klageantrag ist im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht hinreichend bestimmt. Über konkrete Leistungen aus dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Unterversicherung hat die Beklagte zudem nicht entschieden, sodass es insoweit auch an einem Vorverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage fehlt.
28Im Übrigen ist die Klage zulässig.
29Zulässiger Streitgegenstand ist ausschließlich die Feststellung eines Arbeitsunfalls dem Grunde nach.
30Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet.
31Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 07.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2022 im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn diese Bescheide sind rechtswidrig.
32Der Kläger hat am 24.07.2021 einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten.
33Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
34Zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger im Rahmen einer versicherten Tätigkeit einen Arbeitsunfall erlitten hat, als er mit dem Aufsitzrasenmäher die Böschung herabstürzte.
35Der Versicherungsschutz ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sog. „Vollrauschs" entfallen. Ein Vollrausch führt zu einer Lösung vom Betrieb und beseitigt den sachlichen Zusammenhang und damit den Versicherungsschutz unabhängig von der Unfallursache. Hierfür genügt nicht schon ein bloßer Leistungsabfall, vielmehr ist ein vollständiger Leistungsausfall in Form des Verlustes der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit erforderlich. Die Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn der Versicherte überhaupt nicht mehr zu einer zweckgerichteten Wahrnehmung seiner wesentlichen Aufgaben einschließlich der Wegezurücklegung fähig ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R -).
36Die Beklagte trägt die (objektive) Beweislast für ihre Annahme, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt in einem solchen Ausmaß erheblich alkoholisiert war, dass zu diesem konkreten Zeitpunkt Unfallversicherungsschutz wegen eines Vollrausches nicht mehr bestand. Dies müsste zugunsten der Beklagten im sogenannten Vollbeweis, also ohne vernünftige Restzweifel für die Kammer festzustellen sein.
37Die Kammer kann sich jedoch nicht im erforderlichen Vollbeweis davon überzeugen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt in erheblichem Maße alkoholisiert war, schon gar nicht im Ausmaß eines Vollrausches, welcher den Versicherungsschutz aufheben bzw. unterbrechen würde.
38Ein vollständiger Leistungsausfall zum Unfallzeitpunkt lässt sich aber nicht nachweisen. Der Zeuge H. konnte den Kläger während seiner Arbeit auf dem Aufsitzrasenmäher sehen. Ihm sind keinerlei Auffälligkeiten im Fahrverhalten des Klägers aufgefallen. Die Fahrweise des Klägers sei völlig normal gewesen. Es habe keine Auffälligkeiten gegeben, insbesondere was den Fahrstil des Klägers anbelangt habe.
39Von einem vollständigen Leistungsausfall zum Unfallzeitpunkt im vorgenannten Sinne kann also nicht die Rede sein. Ein solcher ist jedenfalls nicht nachweisbar.
40Zur Überzeugung der Kammer lässt sich aber auch schon nicht beweisen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt überhaupt alkoholisiert gewesen ist.
41Gegen die Annahme einer Alkoholisierung des Klägers zum Unfallzeitpunkt sprechen zunächst die Erfahrungen der Arbeitgeberin aus der Vergangenheit. Die Arbeitgeberin hatte insoweit angegeben, der Kläger sei bis zum Unfallzeitpunkt sechs Jahre im Unternehmen tätig gewesen, und in dieser Zeit niemals durch eine Alkoholisierung während seiner Arbeitszeit auffällig geworden.
42Soweit es im Unfalluntersuchungsbericht der Beklagten heißt, der Zeuge V. habe im Rahmen seiner Befragung angegeben, beim Kläger Alkohol gerochen zu haben, genügt auch dies nicht, um eine relevante Alkoholisierung des Klägers zum Unfallzeitpunkt zu begründen. Zum einen würde ein bloßer Alkoholgeruch im Atem nichts über die Menge einer Alkoholisierung im Blut aus. Schon das Nippen an einem Schnapsglas wäre ausreichend, um einen entsprechenden Alkoholgeruch im Atem zu verursachen. Die Blutalkoholkonzentration wäre in einem solchen Fall beim Kläger aber nahe Null.
43Hinzu kommt, dass das Gericht den Zeugen V. im Rahmen des Erörterungstermins vom 03.11.2023 ausführlich befragt hat. Nach Belehrung über die Strafbarkeit einer falschen Aussage vor Gericht und im Rahmen der intensiven Befragung durch die Kammer hat der Zeuge V. eindeutig und ohne jede Unsicherheit ausgesagt, er habe keinerlei Hinweise auf einen Alkoholkonsum des Klägers zum Unfallzeitpunkt wahrgenommen, weder Alkoholgeruch noch irgendwelche Ausfallerscheinungen, noch irgendein ungewöhnliches Verhalten. Der Unfalluntersuchungsbericht sei insoweit falsch. Er habe niemals berichtet, Alkohol beim Kläger gerochen zu haben. Dieser Fehler im Unfalluntersuchungsbericht sei auch der Grund dafür gewesen, dass er diesen schon damals nicht unterschrieben habe. Die Angaben des Zeugen sind schlüssig. Die Kammer sieht keinen Anlass am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage zu zweifeln. Außerdem hat der Zeuge, der den Kläger aus der gemeinsamen Arbeit gut kannte, in Übereinstimmung mit den schriftlichen Angaben der Arbeitgeberin ausgesagt, den Kläger niemals betrunken bei der Arbeit wahrgenommen zu haben.
44Auch die Angaben der Betreuerin des Klägers, Frau K., im Rahmen ihrer Befragung durch die Kammer sprechen dagegen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen sein könnte. Die Betreuerin des Klägers hat ihre Aufgabe seit etwa Mitte 2022 inne, kennt den Kläger gut, und trifft diesen regelmäßig. Ihr gegenüber hat der Kläger eingeräumt, Alkohol getrunken zu haben, allerdings erst nach dem Absturzereignis, und zwar „auf den Schreck“. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nämlich, wie sich auch aus den weiteren Angaben der Zeugen H., G. und V. ergibt, noch davon ausgegangen, sich nicht ernsthaft verletzt zu haben. Außerdem wollte der Kläger die vorhandenen Schmerzen mit dem Alkohol betäuben. Dies erscheint dem Gericht schlüssig. Jedenfalls hat die Betreuerin des Klägers während der Befragung nicht bestätigen können, dass der Kläger schon vor dem Absturzereignis Alkohol zu sich genommen hätte.
45Auch der Arbeitskollege des Klägers, Herr H., der sich mit dem Kläger die Unterkunft in der Wohnbaracke teilte, diesen ebenfalls gut kannte und am Unfalltag mit diesem sogar noch gemeinsam gefrühstückt hatte, hat schlüssig und glaubhaft ausgesagt, der Kläger habe vor dem Unfallereignis keinen Alkohol getrunken. Er hat auch bestätigt, ebenso wie die Arbeitgeberin und der Zeuge V., dass der Kläger in der Vergangenheit niemals durch Alkoholisierung bei der Arbeit aufgefallen sei. Auch am Unfalltag habe der Kläger keinerlei Auffälligkeiten gezeigt, insbesondere auch nicht, was seinen Fahrstil mit dem Aufsitzmäher angehe. Auch insoweit spricht hier nichts für eine Alkoholisierung des Klägers zum Unfallzeitpunkt. Jedenfalls ist ein Vollbeweis dafür nicht zu erbringen.
46Auch der Zeuge G., der unmittelbar nach dem Absturz des Klägers hinzugezogen wurde und dabei geholfen hatte, diesen in den Wohncontainer zu verbringen, hat in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung ausgesagt, beim Kläger keinen Hinweis auf Alkohol wahrgenommen zu haben, weder auffälligen Geruch noch sonstige Verhaltensweisen oder alkoholtypisches Fehlverhalten. Auch dieser Zeuge, der den Kläger zum Unfallzeitpunkt bereits ca. fünf Jahre kannte, hat ausgesagt, dass der Kläger bei der Arbeit nach seiner Wahrnehmung niemals Alkohol getrunken habe.
47Eine Alkoholisierung des Klägers in einem derart hohen Ausmaß, wie diese anschließend in der Uniklinik B. in den Blutwerten festgestellt wurde, ist auch vom Ablauf des Arbeitstages her für den Zeitraum vor Arbeitsbeginn nicht denkbar. Nach Aussage des Zeugen H., der mit dem Kläger das Zimmer teilte, sind der Kläger und er gegen 5:30 Uhr aufgestanden, bei einem Arbeitsbeginn um 6:00 Uhr. Es erscheint praktisch und medizinisch unmöglich, sich in diesem kurzen Zeitraum eine derart hohe Alkoholmenge zuzuführen, wie sie anschließend beim Kläger festgestellt wurde. Hinzu kommt, dass der Zeuge H., der mit dem Kläger in diesem Zeitraum zusammen war, ausgesagt hat, keinen Alkoholkonsum bemerkt zu haben.
48Der Unfall hat sich nach Angaben der Arbeitgeberin und der Zeugen sodann zwischen 8:00 Uhr und 8:30 Uhr zugetragen. Es lässt sich jedoch auch nicht nachweisen, dass der Kläger während der Arbeitszeit, also in diesen gut zwei Stunden seit Dienstbeginn, erhebliche Mengen Alkohol konsumiert hätte. Zum einen hat der Kläger nach Angaben der Zeugen durchgehend und ohne Pause gearbeitet. Ferner konnte der Kläger beim Führen des Aufsitzrasenmähers von dem Zeugen H., also während seiner Arbeit, gesehen werden. Der Zeuge H. hat währenddessen keinen Alkoholkonsum des Klägers beobachtet.
49Gegen eine Alkoholisierung des Klägers schon vor dem Unfall spricht auch, dass nach Angaben des Zeugen H. am Unfalltag noch eine gemeinsame Autofahrt nach T. geplant war, bei der das Fahrzeug noch entsprechend gepackt werden musste. Sich im Vorfeld einer langen Heimreise per Pkw, die auch noch entsprechend vorbereitet werden musste, erheblich zu alkoholisieren, macht keinen Sinn. Zumal der Kläger sowohl von seiner Arbeitgeberin als auch von dem Zeugen, seinen Arbeitskollegen, grundsätzlich als zuverlässiger und gewissenhafter Mitarbeiter beschrieben wird.
50Zusammenfassend lässt sich zur Überzeugung der Kammer eine Alkoholisierung des Klägers zum Unfallzeitpunkt somit nicht nachweisen.
51Zur Überzeugung der Kammer, insbesondere nach Durchführung des Erörterungstermins, lässt sich der Unfall des Klägers mit dem Aufsitzrasenmäher im Übrigen auch ohne jeglichen Alkoholkonsum gut erklären. Letztendlich handelt es sich um einen Unglücksfall, der jedem anderen, auch nüchtern, ebenso hätte passieren können.
52Der Zeuge G. hat glaubhaft geschildert, den Aufsitzrasenmäher gut zu kennen, da er ihn auch selbst benutze und immer noch regelmäßig mit diesem fahre. Wenn man beispielsweise nach einer Vorwärtsfahrt des Mähers mit dem Schalthebel nicht genau in die Parkposition treffe, könne es passieren, dass der Mäher einen Satz nach hinten mache. Dies könne einfach so passieren. Das Mähen hinter den Containern sei grundsätzlich riskant, da es dort einen ungesicherten Hang gebe. Dieser Hang sei grundsätzlich „gefährlich“, wie auch der Zeuge H. bestätigt hat.
53Berücksichtigt man diese Kombination aus dem schwer befahrbaren, engen Gelände hinter den Wohncontainern, einem nicht abgesicherten Abhang und einem Aufsitzrasenmäher, der offensichtlich unsauber schaltet und daher plötzlich und unerwartet einen entsprechenden Satz nach hinten machen kann, wird deutlich, dass hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Unglücksfall vorgelegen hat, der jedem anderen, auch nüchtern, jederzeit ähnlich hätte passieren können.
54Es ist davon auszugehen, dass der Kläger durch ein entsprechendes plötzliches und unkontrolliertes Verhalten des Mähers mit einem oder mehreren Rädern auf den Abhang geraten und sodann abgestürzt ist. Dafür sprechen auch die Angaben des Klägers gegenüber seiner Betreuerin, Frau K.. Ihr gegenüber hatte der Kläger angegeben, es habe ihn auf dem Rasenmäher sitzend „plötzlich nach hinten gezogen“ und er habe dann keine Kontrolle mehr über den Mäher gehabt. Diese Angaben der Frau K. sind aus Sicht der Kammer glaubhaft und für das vorliegende Verfahren besonders wertvoll. Bei der Betreuerin kann davon ausgegangen werden, dass sie der hier zu entscheidenden Angelegenheit völlig neutral gegenübersteht. Seine Angaben hat der Kläger ihr gegenüber zu einem Zeitpunkt gemacht, bei dem nicht anzunehmen ist, dass er sich dabei Gedanken über ein späteres Gerichtsverfahren mit Anhörung seiner Betreuerin gemacht haben könnte.
55Dies ist auch stimmig mit den Angaben, die der Kläger gegenüber seiner Arbeitgeberin getätigt hatte. Die Arbeitgeberin hat im Rahmen ihrer Auskunft vom 24.08.2021 gegenüber der Beklagten angegeben, der Kläger habe ihr bei einem späteren Besuch erklärt, er habe wenden wollen und sei daher rückwärts gefahren. Dabei sei er wohl zu nah an die Böschungskante gekommen und abgestürzt.
56Auch die klägerseitige Behauptung eines „Nachtrunks“ erscheint der Kammer, insbesondere nach Durchführung des Erörterungstermins, in vollem Umfang plausibel.
57Zunächst ist zu wiederholen, dass für eine Alkoholisierung bereits zum Unfallzeitpunkt, für welche die Beklagte die (objektive) Beweislast trägt, der erforderliche Vollbeweis nicht erbracht werden kann. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
58So wie sich die Situation nach dem Absturz zunächst medizinisch für den Kläger und auch die übrigen Anwesenden darstellte, erscheint es dem Gericht auch plausibel, dass der Kläger erst nach seinem Sturz „auf den Schreck“, wie es die Betreuerin formuliert hat, und sodann im weiteren Verlauf zur Bekämpfung seiner Schmerzen, Alkohol konsumiert hat.
59Wie sich aus den Angaben der Arbeitgeberin und der in der Verhandlung gehörten Zeugen ergibt, war der Kläger zunächst noch davon ausgegangen, bei dem Sturzereignis Glück gehabt und sich keine relevanten Verletzungen zugezogen zu haben. Dies entsprach nicht nur der Annahme des Klägers selbst, sondern offensichtlich auch der Einschätzung der unmittelbar nach dem Unfall eingetroffenen Zeugen H., G. und V.. Keiner der Zeugen hat Veranlassung gesehen, von der Selbsteinschätzung des Klägers abzuweichen, und schon unmittelbar nach dem Ereignis den Rettungsdienst zu informieren. Offenbar gingen alle vier Personen zunächst davon aus, es sei noch einmal gut gegangen.
60In dieser Situation erscheint es dem Gericht dann auch nachvollziehbar, dass der Kläger, der ohne jeden Zweifel zum damaligen Zeitpunkt zumindest stark an Alkohol gewöhnt, wenn nicht sogar alkoholkrank war, den „Schrecken“ und seine Schmerzen mit Alkohol betäuben wollte.
61Der dem Kläger sodann bis zum Absetzen des Notrufs zur Verfügung stehende Zeitraum von gut zwei Stunden war zur Überzeugung der Kammer auch ausreichend, um die später im Uniklinikum B. im Blut festgestellte Alkoholkonzentration zu erreichen und zu erklären. Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen H. gestützt, der erst für den Zeitraum, nachdem der Kläger wieder in der Baracke war, um sich auszuruhen, seinen persönlichen Eindruck schildert, dass der Kläger in der Zwischenzeit getrunken habe. Erst dann habe der Kläger nach Alkohol gerochen.
62Soweit die Beklagte, gestützt auf Dr. J., argumentiert, ein Zeitraum von maximal zwei Stunden nach dem Unfall wäre nicht ausreichend gewesen, um die später in der Uniklinik festgestellte Alkoholisierung von 3,08 Promille zu erklären, erscheint diese Einlassung der Beklagten widersprüchlich und im Ergebnis daher nicht überzeugend.
63Der Beratungsarzt führt aus, der Kläger hätte insgesamt 2,8 Liter hochprozentigen Alkohol trinken müssen, um im Zeitraum zwischen seinem Sturz und der Krankenhausaufnahme einen Wert von 3,8 Promille zu erreichen.
64Wie zuvor dargelegt, hatte der Kläger vor seinem Arbeitsbeginn um ca. 6:00 Uhr seit dem Aufstehen um ca. 5:30 Uhr nur etwa eine halbe Stunde Zeit, die er zudem noch überwiegend mit dem Zeugen H. und einem Frühstück verbracht hat. Folgte man der Argumentation der Beklagten, so hätte der Kläger also innerhalb einer noch viel kürzeren Zeitspanne als den von der Kammer angenommenen zwei Stunden noch sehr viel mehr Alkohol zu sich nehmen müssen, als es bei dem von der Klägerseite behaupteten Nachtrunk der Fall gewesen wäre, um die später in der Uniklinik ermittelten Blutalkoholkonzentration zu erreichen. Die Argumentation der Beklagten ist insoweit nicht schlüssig.
65Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass das Unfallereignis auch nicht auf einer sog. inneren Ursache, beispielsweise einer Schwindelattacke, beruht. Auch für das Vorliegen einer solchen inneren Ursache, welche den Unfallzusammenhang aufheben würde, trägt die Beklagte die (objektive) Beweislast. Erforderlich wäre ein Vollbeweis.
66Soweit der Zeuge H. in seiner Zeugenaussage berichtet hat, der Kläger habe ihm erzählt, ihm sei dunkel vor Augen geworden und er habe eine Schwäche gespürt, ist dies für den Vollbeweis einer inneren Ursache nicht ausreichend. Dies habe der Kläger, so der Zeuge, auf dem Bett liegend erzählt bzw. nachträglich nochmals am Telefon. Es ist schon unklar, ob sich diese Beeinträchtigungen vor dem Absturz gezeigt haben oder erst infolge des Absturzes. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge H. kein deutscher Muttersprachler ist, und seine Angaben dementsprechend auch im Rahmen des Erörterungstermins durch eine Dolmetscherin in die deutsche Sprache übertragen werden mussten. Auf dieser Grundlage kann der Beweis einer „Schwindelattacke“ zum Unfallzeitpunkt nicht geführt werden.
67Die Betreuerin des Klägers, Frau K., hat in ihrer Befragung durch die Kammer jedenfalls angegeben, der Kläger habe ihr gegenüber nichts davon gesagt, dass er eine Schwäche verspürt habe oder es ihm irgendwie dunkel vor den Augen geworden wäre. Vielmehr hat der Kläger ihr gegenüber klare Angaben zum Ablauf des Absturzereignisses gemacht. Er habe ihr gegenüber nämlich angegeben, er habe das Gefühl gehabt, der Rasenmäher habe ihn sozusagen plötzlich nach hinten gezogen. Er habe dann keine Kontrolle mehr über den Rasenmäher gehabt. Dies spricht deutlich für ein Überfahren der Hangbegrenzung mit einem oder zwei Rädern des Aufsitzmähers und einen dadurch verursachten anschließenden Absturz.
68Eine innere Ursache als wesentlicher Grund für den Absturz des Klägers lässt sich zur Überzeugung der Kammer damit jedenfalls nicht zweifelsfrei feststellen.
69Soweit die Beklagte dahingehend argumentiert, hinter den Containern wäre überhaupt nichts zu mähen gewesen, sodass der Kläger aus diesem Grunde zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei, überzeugt dies nicht.
70Es besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass der Kläger zum Absturzzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachging. Zum einen saß er auf einem Arbeitsgerät, nämlich einem Aufsitzrasenmäher aus dem Eigentum seines Arbeitgebers.
71Das Mähen hinter den Containern war auch keineswegs unnötig oder ungewöhnlich, sondern wurde auch in der Vergangenheit so praktiziert, und zwar auch von anderen Mitarbeitern. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen H.. Dieser hat ausgesagt, auch selbst schon hinter den Containern gemäht zu haben, wobei man aufpassen müsse, weil der Hang gefährlich sei. Auch er habe das Fahren und Wenden hinter den Containern schon gemacht, man müsse aber halt aufpassen. Auch der Zeuge G. hat in seiner Vernehmung geäußert, das Mähen hinter den Containern sei grundsätzlich riskant, da es dort einen ungesicherten Hang gebe. Auch dies bestätigt, dass grundsätzlich sehr wohl hinter den Containern gemäht wird. Abschließend hat die Arbeitgeberin hat im Rahmen ihrer Auskunft vom 24.08.2021 sogar ausdrücklich bestätigt, dass zwar nicht die Böschung selbst, wohl aber die angrenzende Fläche hinter den Wohncontainern der Mitarbeiter gemäht werden sollte.
72Auch ansonsten hat keiner der vom Gericht gehörten Zeugen darauf hingewiesen, dass der Kläger etwas anderes als eine betrieblich veranlasste Tätigkeit ausgeübt hätte. Insbesondere für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die den Versicherungsschutz des Klägers unterbrochen hätte, gibt es keinerlei Hinweise. Ausgehend von der maßgeblichen Handlungstendenz besteht nicht der geringste Zweifel, dass der Kläger, auf einem Arbeitsgerät sitzend, betriebliche Aufgaben wahrnehmen wollte.
73Von einer persönlichen Befragung des Klägers konnte das Gericht Abstand nehmen. Die Betreuerin des Klägers hat im Rahmen des Erörterungstermins nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, der Kläger habe was den Unfall angehe, inzwischen einen „echten Filmriss“. Vom Kläger selbst sind insoweit keine verfahrensfördernden Angaben zu erwarten.
74Dessen ungeachtet hat sich für die Kammer vorliegend ein eindeutiges Bild ergeben, so dass wie geschehen zu entscheiden war.
75Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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Referenzen
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