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| Die zulässige Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist im Wesentlichen begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. |
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| Nach seinem Vortrag vertritt der Kläger vorrangig die Ansicht, dass der Bescheid vom 17. Juli 1995 auch für die aktuell durchgeführte Tätigkeit gilt. Dem entspricht eine entsprechende Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG), gerichtet auf einen deklaratorischen Bescheid der Beklagten. |
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| Insoweit ist die Klage nicht begründet. Die Befreiung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998, B 5/4 RA 80/97 R, SozR 3-2600 § 56 Nr. 12; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 3/11 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 9) nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Sie erstreckt sich nur auf die jeweilige Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit, für die sie ausgesprochen wurde. Eine einmal erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfaltet keine Wirkung für ein späteres Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, selbst wenn dabei ebenfalls eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt wird. Die mit Bescheid vom 8. Januar 2003 erteilte Befreiung bezog sich auf das damalige Beschäftigungsverhältnis bei der Apotheke ..., unterschied sich inhaltlich von der späteren und kann daher für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bei der Beigeladenen keine Wirkung entfalten. |
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| Das weitere (hilfsweise) Klagebegehren ist auf (richtig:) Verpflichtung der Beklagten zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die aktuelle Tätigkeit gerichtet, damit ebenfalls als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zu sehen. |
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| Diese Klage ist begründet, soweit der Zeitraum ab 23. Dezember 2011 betroffen ist. |
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| Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Hiernach werden Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit für die Beschäftigung, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn (a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, (b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und (c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. |
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| Der Kläger ist bei der Beigeladenen abhängig beschäftigt, damit grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI, insbesondere wegen Geringfügigkeit, besteht nicht. Der Kläger ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 des baden-württembergischen Heilberufe-Kammergesetzes vom 16. März 1995 (GBl. 1995, 313) Pflichtmitglied in einer berufsständischen Kammer, nämlich der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, sowie gem. dem Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker, Apothekerassistenten und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung vom 13. Juni 1978 (GBl. 1978, 307; insbes. Art. 26 des Staatsvertrages) Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, nämlich der Bayerischen Apothekerversorgung. Voraussetzung sind die Approbation als Apotheker und eine Tätigkeitsausübung oder ein Wohnsitz in Baden-Württemberg (Landesapothekerkammer) bzw. die Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg (Apothekerversorgung), was der Kläger jeweils erfüllt. Die Voraussetzungen nach den Buchstaben a) bis c) des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind ebenfalls gegeben (zur Bayerischen Apothekerversorgung vgl. auch die Nennung bei Dankelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 6 SGB VI, Rn. 66). Auch die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI notwendige Bestätigung liegt vor. All dies wird von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen. |
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| Der Kläger übt auch eine Beschäftigung aus, „wegen der“ er Pflichtmitglied in der berufsständischen Kammer und der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist. |
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| Die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer und dem Versorgungswerk beruhen auf der Approbation und nicht auf der konkret ausgeübten Beschäftigung. Auch sonst ist die Formulierung „wegen der“ missverständlich, denn die Pflichtmitgliedschaft folgt nie aus einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit (vgl. Rolfs, SGb 2014, 653, 654; Giesen, NZA 2014, 1297, 1299). Die Voraussetzung „wegen der“ ist also so zu verstehen, dass der Beschäftigte „berufsspezifisch“ tätig sein muss, also eine für den in die jeweiligen Versicherungs- und Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit ausübt (vgl. Boecken in: Gesamtkommentar, § 6 SGB VI Rn. 49; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2009, L 4 R 738/06: „typischen, durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich“). Verlangt wird eine „berufsgruppenspezifische Tätigkeit“ (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2011, L 11 R 4872/90; Hessisches LSG, Beschluss vom 17. November 2011, L 8 KR 77/11 B ER). Andere in der Rechtsprechung verwandte Begrifflichkeiten weichen hiervon im Ergebnis nicht ab. So ist etwa verlangt worden, die Tätigkeit müsse wesentlich durch die Besonderheiten der Kammerzugehörigkeit geprägt sein (SG Berlin, Urteil vom 19. November 2014, S 30 R 4653/11, unter Hinweis auf Schmidt in: Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl., § 6 Rn. 25) oder sich „maßgeblich“ mit der Entwicklung, der Herstellung und der Prüfung von Arzneimitteln befassen (SG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2015, S 21 R 6602/12). Soweit teilweise verlangt wird, die Tätigkeit müsse zum „Kernbereich des apothekerlichen Berufsbildes gehören“ (SG München, Urteil vom 5. Februar 2015, S 15 R 928/14 m. Anm. Schafhausen, jurisPR-SozhR 22/2015 Anm. 3), ginge dies hierüber wohl hinaus. Eine solche engere Ansicht wäre aber letztlich abzulehnen, denn für sie gibt es im Gesetz keine Stütze und auch der Hinweis auf die „einschlägigen kammerrechtlichen Vorschriften“ lässt die Konturen dieses Kernbereichs nicht erkennen. |
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| Keine Voraussetzung ist, dass nur eine Tätigkeit ausgeübt wird, die ausschließlich von Pflichtmitgliedern in der berufsständischen Kammer und der berufsständischen Versorgungseinrichtung ausgeübt werden kann - im hier zu entscheidenden Fall also von Personen, die als Apotheker approbiert sind (ebenso Giesen, NZA 2014, 1297, 1300; SG Berlin, Urteil vom 19. November 2014, a.a.O.; SG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2015, a.a.O.; SG München, a.a.O.). Auch wenn das BSG in seiner Rechtsprechung zu den Syndikusanwälten (BSG, Urteil vom 3. April 2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12) einer „weiten, erweiternden oder analogen Anwendung“ der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausdrücklich eine Absage erteilt hat, lässt sich eine solche Einschränkung der Vorschrift nicht entnehmen. Soweit das Hessische LSG im Beschluss vom 17. November 2011, a.a.O., darauf abgestellt hat, dass die vom dortigen Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten „nur von einem approbierten Apotheker bzw. einer Apothekerin sachgerecht erfüllt werden können“, ergibt sich aus dem Kontext, dass damit keine zwingende Voraussetzung aufgestellt wurde. Im konkreten Fall war der Antragsteller auch erfolgreich gewesen. |
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| Aus der Rechtsprechung des BSG zu den Syndikusanwälten kann auch sonst keine einschränkende Auslegung für Apotheker abgeleitet werden. Im Urteil vom 31. Dezember 2012, a.a.O. hat das BSG auf die einschlägigen berufs- und versorgungsrechtlichen Normen nur insoweit abgestellt, als sich hieraus die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer bzw. der Versorgungseinrichtung ergibt. Es hat weiterhin ausgeführt, dass es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten bzw. Selbstständigen ankommt, sondern auf die konkrete Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird. Auch bestehen die engen berufsrechtlichen Vorgaben, an die das BSG in seiner Rechtsprechung zu den Syndikusanwälten angeknüpft und mit denen es eine Tätigkeit als Syndikusanwalt in bestimmten Konstellationen nicht für vereinbar gesehen hat, für Apotheker nicht in gleicher Weise (ebenso Giesen, NZA 2014, 1297, 1304). |
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| Einschränkungen dahingehend, dass eine Tätigkeit in der pharmazeutischen Industrie mit dem Beruf des Apothekers unvereinbar ist, lässt sich dem Berufsrecht nicht entnehmen. Apotheker sind nach § 1 BApO berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen; sie dienen damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Die Ausübung des Apothekerberufs ist nach § 2 Abs. 3 BApO die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Wer im Geltungsbereich der BApO den Apothekerberuf ausüben will, bedarf nach § 2 Abs. 1 BApO der Approbation als Apotheker. All dies ist mit einer Tätigkeit in der pharmazeutischen Industrie vereinbar. |
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| Dass Tätigkeiten im Bereich der pharmazeutischen Industrie gegenüber denjenigen einer „klassischen“ Apotheke einer Abwandlung unterfallen, liegt in der Natur der Sache. Dadurch verlieren sie jedoch nicht ihren Bezug zur Entwicklung, Prüfung und Herstellung von Arzneimitteln. Vielmehr gehören auch Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie zum Berufsbild eines Apothekers. Dies wird etwa dadurch deutlich, dass die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft e.V. als maßgeblicher Berufsverband der Apotheker eine eigene Fachgruppe „Industriepharmazie“ unterhält (vgl. www.dphg.de/profil/organisation/fachgruppen/industriepharmazie/). |
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| Eine den Umständen der industriellen Arzneimittelherstellung geschuldete, nicht aber vom Berufsbild des Apothekers zwingend wegführende Abwandlung erfolgt für diese Tätigkeiten, wenn eine Vorgesetztenfunktion eingenommen wird. Der Leiter einer größeren Apotheke mit mehreren Filialen bleibt jedoch Apotheker, wenn mit der Verwaltung und „Teamführung“ (so die Stellenbeschreibung des Klägers) ein weiterer Aufgabenbereich hinzukommt und andere Tätigkeiten eines Apothekers verdrängt werden. Trotz dieser Aufgaben als „Manager“ bleibt er noch im selben Berufsbild, ist dort weiterhin fachlich eingebunden, wie auch ein Rechtsanwalt in einer größeren Sozietät oder der Leiter eines größeren Gerichts sein Berufsbild nicht verliert, wenn für ihn der administrative Tätigkeitsbereich hinzukommt. Zu beachten ist auch, dass die Formulierung des § 2 Abs. 3 BApO weit gefasst ist („insbesondere“) und damit die pharmazeutische Betätigung in einem umfassenden Sinne erfasst (vgl. Hessisches LSG, a.a.O.). |
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| Hieran gemessen ist die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen, wie es aus seinen Angaben im Erörterungstermin, seinen schriftlichen Äußerungen sowie denjenigen der Beigeladenen deutlich wird, eine solche, die dem Berufsbild des Apothekers entspricht. Die inhaltlich von keiner Seite in Zweifel gezogenen Angaben entsprechen nach der Überzeugung des Gerichts den tatsächlichen Verhältnissen. Das Gericht stellt diese daher als gegeben fest. |
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| Die vom Kläger verantworteten Aufgabenbereiche sind integraler Bestandteil der Herstellung von Arzneimitteln. Die Entwicklung von sterilen Anwendungsformen (Spritzen, Karpulen, Fläschchen u.s.w.) für bestimmte Wirkstoffe, welche durch den Kläger und die von ihm betreuten Mitarbeiter vorgenommen wird, erfordert pharmazeutische Kenntnisse. Diese beziehen sich auf die Eigenschaften der Wirkstoffe selbst, aber auch auf Zusätze, um diese haltbar, transportierbar und verabreichungsfähig zu machen. Erst durch diese speziellen Darreichungsformen wird der der Wirkstoff zum Medikament. Wenn der Kläger nach den Angaben der Beigeladenen sowie nach der Stellenbeschreibung die gesetzlichen Vorgaben der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) beachten muss, dann gehören hierzu auch die anerkannten pharmazeutischen Regeln (§ 13 Abs. 1 Satz 1 AMWHV). Die zur Herstellung angewandten Verfahren sind nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu qualifizieren (§ 13 Abs. 5 Satz 1 AMWHV). Diese sind wiederum notwendigerweise pharmazeutisch bestimmt. Erhält die Beigeladene in einem vom Kläger betreuten Projekt keine Zulassung für ein Arzneimittel, dann liegt das in seiner Verantwortung. Entsprechendes gilt, wenn die Anforderungen zu beachten sind, die den Prüfungen durch die deutschen Aufsichtsbehörden, vergleichbare ausländische Einrichtungen oder die mit der Qualitätssicherung von Kunden beauftragten Stellen zugrunde liegen. |
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| Die Kenntnisse betreffen aber auch die spezifischen rechtlichen Bezüge, welche dem Kläger im Rahmen seiner Ausbildung vermittelt worden sind. Der Kläger hat nach den Angaben des Beigeladenen während der Entwicklung des jeweiligen Arzneimittels eine pharmazeutisch korrekte, den gesetzlichen Vorgaben konforme Produktion, Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung zu gewährleisten. Soweit der Kläger betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten berücksichtigen muss, kann er ebenfalls auf Kenntnisse zurückgreifen, die er im Bereich seiner Ausbildung als Apotheker gewonnen hat. Kontakte zu Neukunden bestehen, doch können diese vom Aufgabenbereich her (etwa der Entwicklung von neuen Konzepten) ohne die pharmakologischen Fachkenntnisse des Klägers nicht sinnvoll umgesetzt werden; der Kläger ist also nicht maßgeblich im Vertrieb beschäftigt. Auch ist der Kläger nicht im Schwerpunkt im Personalwesen tätig, vielmehr steht die Leitung der Projektgruppe im Dienst der dort vorgenommenen Entwicklungen. Wie der Kläger im Erörterungstermin dargelegt hat, bringt er im Austausch mit den ihm untergeordneten Mitarbeitern immer wieder sein pharmazeutisches und pharmakologisches Fachwissen ein. Dies ist etwa wichtig, wenn es darum geht, die möglichen Auswirkungen eines verarbeiteten Wirkstoffs auf andere Projekte bei der Beigeladenen oder auf Mitarbeiter (Arbeitssicherheit) zu beurteilen. Nur ergänzend ist darauf abzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, Pharmaziepraktikanten zu betreuen, was auch nach den Angaben des Klägers im Erörterungstermin regelmäßig der Fall ist. In diesem Zusammenhang wirkt der Kläger auch im Austausch mit der Wissenschaft, in dem er die Kontakte zur Universität München pflegt. Die aus diesen Kontakten gewonnenen fachlichen pharmazeutischen Kenntnisse kann er wiederum in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen einbringen und nutzen. |
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| Die Tätigkeit des Klägers erfordert zwar nicht zwingend die vollständigen Kenntnisse eines approbierten Apothekers. Dies wird dadurch deutlich, dass vergleichbare Stellen bei der Beigeladenen auch durch Chemiker, Biologen oder Biotechnologen besetzt sind. Der unmittelbare Vorgänger des Klägers auf der derzeitigen Position war Chemiker. Unterhalb der Hierarchieebene des Klägers, bei den so genannten Teamleitern sind Chemiker und Apotheker tätig. Andererseits wird die Hierarchieebene über dem Kläger (Senior Vice President) von einem Apotheker wahrgenommen. Aus den Darlegungen des Klägers im Erörterungstermin wird deutlich, dass es umfangreicher Erkenntnisse im pharmazeutischen Bereich bedarf, um die vielfältigen Fragestellungen im Bereich der pharmazeutischen, aseptischen Herstellungsprozesse optimal bearbeiten zu können. Das aus den jeweiligen fachlichen Ausbildungen resultierende Wissen ist also nicht austauschbar. Vielmehr ergänzt sich dieses und wird durch die Tätigkeit in der pharmazeutischen Industrie fortentwickelt. Absolventen anderer Studiengänge als des pharmazeutischen müssen ihr Fachwissen umfangreich und zeitaufwendiger (mindestens ein Jahr einer internen Schulung) ergänzen, um die Tätigkeit bei der Beigeladenen verrichten zu können. Das gilt auch für die Tätigkeit des Klägers selbst, wobei hierfür, wie auch für die untergeordneten Teamleiter, eine einschlägige Berufserfahrung von fünf bis sieben Jahren verlangt wird. |
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| Die Tätigkeit des Klägers ist damit nicht vergleichbar mit derjenigen eines Pharmaberaters (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2009, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2011, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2011, L 3 R 142/09). Dort ist lediglich eine Sachkenntnis zu verlangen, die ausreicht, um Angehörige der Heilberufe zu informieren. Demgegenüber muss der Kläger in der Lage sein, auf wissenschaftlicher Basis bei der Entwicklung, Verbesserung und Herstellung von Arzneimitteln gestaltend tätig zu sein. |
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| Die Befreiung wirkt, da der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten seit Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt worden ist, nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ab Eingang des Antrages, hier also ab 23. Dezember 2011. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der auf der Homepage der Beklagten einzusehenden Erklärung zur „Umsetzung des BSG-Urteiles vom 31.10.2012 - Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen“. Dort ist für Fälle, die dem Kläger entsprechen („Beschäftigungsaufnahme vor dem 31.10.2012 und Ausübung einer anderen berufsspezifischen Tätigkeit“), lediglich vorgesehen, dass von einer Beitragserhebung für die Vergangenheit abgesehen wird; an dem - gesetzlich vorgegebenen - Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Befreiungsantrages ändert sich nichts („Ergibt die Antragsbearbeitung das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, dann wird eine Befreiung ab dem Datum der Antragstellung ausgesprochen. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind für diese Beschäftigung weder zukünftig noch für die Vergangenheit zu zahlen, um einen lückenlosen Schutz durch die berufsständischen Versorgungswerke zu garantieren.“). |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die teilweise Abweisung der Klage ist dem Umstand geschuldet, dass der Kläger sein Begehren auf zwei (alternative) rechtliche Gesichtspunkte gestützt hat. Da er im Ergebnis mit seinem Begehren erfolgreich gewesen ist, wäre es nicht gerechtfertigt, dass die Beklagte lediglich einen Teil seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Ebenso wertet das Gericht die Selbstbeschränkung der Beklagten in der genannten Erklärung zur „Umsetzung des BSG-Urteiles vom 31.10.2012“ dahingehend, dass der Kläger im Ergebnis, was die Beitragserhebung angeht, nicht anders behandelt wird, als wäre er auch für die weiter zurückliegende Vergangenheit befreit worden. Da die Beigeladene keinen Klageantrag gestellt hat, ist es auch sachgerecht, wenn sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. |
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