Urteil vom Sozialgericht Konstanz (7. Kammer) - S 7 KR 1309/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger macht einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für ein Therapiefahrrad Hase Bike für den am 10.10.2016 geborenen O. in Höhe von insgesamt 4.074,01 EURO zzgl. 5% Verwaltungskostenpauschale geltend. Bei O. besteht ausweislich der Akten eine Trisomie 21 mit erheblicher Beeinträchtigung auch im motorischen Bereich.
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Mit Datum 27.01.2022 verordneten die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dres. B. ein Therapiefahrrad Hase Trets mit Zubehör. Im Kostenvoranschlag vom 10.02.2022 führte die S. GmbH für ein Therapiefahrrad Hase Trets mit Zubehör einen Gesamtbetrag von 4.329,01 € auf. Die Beklagte leitete den Antrag mit Schreiben vom 24.02.2022 an den Kläger weiter, da es um eine Leistung der sozialen Teilhabe gehe. Der Kläger vertrat gegenüber der Beklagten die Auffassung, dass es sich um ein Hilfsmittel im Rahmen des SGB V handele. Im Bericht des Kinderzentrums M. vom 07.03.2022, ergänzt 14.04.2022 wird ausgeführt, es zeige sich bei O. eine schwere globale Entwicklungsstörung. O. sei im Alltag auf ständige Begleitung, Anleitung und Hilfestellung angewiesen. Bei seinen orthopädischen Problemen und seiner noch nicht gegebenen Lauffähigkeit sei eine zusätzliche Belastung der Füße nicht empfehlen. Somit sei ein Therapiedreirad indiziert. Dr. B. führte im Schreiben vom 06.05.2022 aus, bei O. bestehe eine erhebliche muskuläre Hypotonie, dadurch bedingt eine schwere motorische Retardierung. O. könne auch mit mittlerweile fünfeinhalb Jahren nur mit Hilfe laufen. Um seine motorischen Fähigkeiten zu verbessern sowie um die Teilhabe an Aktivitäten der Familie (Spaziergänge, Ausflüge) zu ermöglichen, werde die Bereitstellung eines Therapiefahrrads dringlich befürwortet. Die Eltern von O. führten im Schreiben vom 11.05.2022 aus, O. könne momentan noch nicht unterstützend mittreten. Bei der ersten Probe im Sanitätshaus hätten sie gesehen, dass er es mit viel Übung eventuell schaffen würde. O. könne eigenständig sitzen, müsste aber während der Fahrt mit einem 5-Punkt-Gurtsystem befestigt werden. Er könne nicht selbstständig auf- und absteigen. Laut Aussagen der behandelnden Ärzte unterstütze die Bewegung auf dem Therapierad die medizinisch verordnete Therapie. Das Therapiefahrrad werde für Fahrten zum Arzt, Treffen mit Freunden, Familienausflüge, Einkaufen, Spielplatz, Freizeit benutzt.
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Mit Bescheid vom 12.07.2022 übernahm der Kläger als zweitangegangener Träger für O. die Kosten für das Therapiefahrrad Hase Trets mit Zubehör. Die Kosten für die Neuanschaffung würden im Rahmen des Kostenvoranschlags vom 10.02.2022 in Höhe von maximal 4.074,01 € (Kaufpreis abzüglich Eigenanteil i.H.v. 255,00 €) übernommen. Die sachliche Zuständigkeit sehe der Kläger bei der Beklagten. Mit Schreiben vom selben Tag machte der Kläger einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten geltend. Mit Datum vom 25.01.2023 erstellte die S. GmbH die Rechnung über einen Betrag von 4074,01 € (nach Abzug des Eigenanteils von 250,00 €).
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Die Beklagte führte im Schreiben vom 11.04.2024 aus, sie sehe die Zuständigkeit weiterhin nicht bei ihr. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass das Therapiedreirad nicht selbständig genutzt werden könne.
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Am 22.08.2024 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Konstanz erhoben (S 7 KR 1479/24).
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die ihm entstandenen Kosten für das Hilfsmittel Therapiefahrrad HaseBike TRETS MY2021 mit dem Zubehör Pedale mit Haken, Riemen und Haltegummis, verstellbaren Schulterpolstern und Weberkupplung mit Ständer Schwerlast gemäß Rechnung von S. vom 25.01.2023 mit der Rechnungsnummer ... in Höhe von 4.074,01 EURO — Kaufpreis abzüglich Eigenanteil i.H.v. 255,00 EURO - zzgl. 5% Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 203,70 EURO zu erstatten, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.
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Das Gericht hat am 19.11.2024 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. In dem Termin ist für den Kläger vorgetragen worden, der letzte Stand sei aus Februar. Die Mutter habe im Rahmen eines Telefonats gesagt, dass O. im Rahmen seiner Möglichkeiten selber mittreten könne. Zwei Videoaufnahmen (datierend wohl vom 11.03.2022) sind in dem Erörterungstermin angeschaut worden. In dem Termin ist eine (weitere) Videodokumentation angeregt worden.
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Der Kläger hat mit Schreiben vom 18.12.2024 mitgeteilt, die Eltern würden sich aufgrund der Witterung aktuell nicht in der Lage sehen, eine Videoaufzeichnung anzufertigen. Es werde vorgeschlagen, diese auf das Frühjahr zu verlegen. Ihr Sohn habe im Sommer das Laufen gelernt und mache seither große Fortschritte.
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Auf Antrag der Beteiligten ist mit Beschluss vom 08.01.2025 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.
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Der Kläger hat das Verfahren am 29.07.2025 wieder angerufen (S 7 KR 1309/25). Zur Sache gebe es leider keine neuen Erkenntnisse. Nach Auffassung des Klägers sei die Entscheidung nicht allein auf den Umstand des selbstständigen Tretens im Sinne des medizinischen Nutzens zu gründen, sondern vielmehr auf die Tatsache, dass O. mit Gleichaltrigen oder seiner Familie Unternehmungen machen und so sein Bedürfnis an sozialer Teilhabe befriedigen könne.
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In der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2026 ist für den Kläger mitgeteilt worden, es gebe keinen wesentlichen neuen Stand, O. versuche wohl nach wie vor mitzutreten, bekomme es aber motorisch nicht wirklich hin. Im letzten Teilhabebericht heiße es, dass er kurze Wege frei laufen könne. Die Motorik habe sich wohl im letzten Jahr wesentlich verbessert. Nach Auffassung des Klägers gehe es hier um die Teilhabe, weshalb das Therapiedreirad zu gewähren sei. Für die Beklagte ist vorgetragen worden, aus ihrer Sicht werde das Hilfsmittel derzeit lediglich als Transportmittel gewährt, O. wirke nicht wirklich mit. Die Beklagte habe keine anderen konkreten Hinweise. Als Hilfsmittel zur Krankenbehandlung müsste es auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Klägers und der Beklagten sowie die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Therapiefahrrad HaseBike TRETS MY2021 mit Zubehör gemäß der Rechnung von S. vom 25.01.2023 in Höhe von 4.074,01 EURO zzgl. 5% Verwaltungskostenpauschale.
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Gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger, wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
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Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs. 2 SGB IX den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
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Gemäß § 16 Abs. 1 SGB IX erstattet der zuständige Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften, wenn ein leistender Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 2 Satz 4 Leistungen erbracht hat, für die ein anderer Rehabilitationsträger insgesamt zuständig ist.
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Der Erstattungsanspruch nach den Absätzen 1 und 2 umfasst gemäß § 16 Abs. 3 SGB IX die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen entstandenen Leistungsaufwendungen und eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen. Eine Erstattungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit Leistungen zu Unrecht von dem leistenden Rehabilitationsträger erbracht worden sind und er hierbei grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
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Gemäß § 16 Abs. 4 SGB IX ist für unzuständige Rehabilitationsträger § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, wenn sie eine Leistung erbracht haben,
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1. ohne den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 1 Satz 2 weiterzuleiten oder
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2. ohne einen weiteren zuständigen Rehabilitationsträger nach § 15 zu beteiligen,
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es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes. Hat ein Rehabilitationsträger von der Weiterleitung des Antrages abgesehen, weil zum Zeitpunkt der Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit auf Grund der Ursache der Behinderung bestanden haben, bleibt § 105 des Zehnten Buches unberührt.
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Gemäß § 16 Abs. 6 SGB IX gilt für den Erstattungsanspruch unter anderem des Trägers der Eingliederungshilfe § 108 Abs. 2 des Zehnten Buches entsprechend.
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Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.
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Nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V ist zu differenzieren zwischen Hilfsmitteln, die dazu dienen, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Unmittelbar der Krankenbehandlung dienen Gegenstände, von denen ein therapeutischer Erfolg erhofft wird. Dem Behinderungsausgleich dienen Hilfsmittel, die einen Ausgleich für den entsprechenden Funktionsverlust bringen (vgl. jurisPK-SGB V, Stand 13.01.2026, § 33 SGB V Rn. 41, 45). Dabei ist zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich zu unterscheiden. Ein unmittelbarer Behinderungsausgleich liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, soweit das Hilfsmittel die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion ausgleicht, indem es die entsprechende Körperfunktion ermöglicht oder sie weitestgehend ersetzt. Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern. Der Anspruch aus § 33 Abs. 1 SGB V ist auf die Versorgung mit den Hilfsmitteln gerichtet, die ihrem Zweck nach die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mindern und damit der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und einem möglichst selbstbestimmten und selbstständigen Leben dienen. Dabei gilt für Kinder und Heranwachsende ein großzügigerer Maßstab (vgl. juris-PK SGB V a.a.O. § 33 SGB V Rn. 46, 48f, 54). Denn bei einem behinderten Kind ist das weitere Grundbedürfnis zur entwicklungsbedingt notwendigen Integration in den Kreis Gleichaltriger zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.01.2009 – B 3 KR 39/08 B; Bundessozialgericht, Urteile vom 23.07.2002 – B 3 KR 3/02 R – und vom 16.04.1998 – B 3 KR 9/97 R; vgl. auch Sächsisches Landesozialgericht, Urteil vom 23.09.2020 – L 1 KR 384/17; Sozialgericht Aurich, Urteil vom 18.03.2025 – S 13 SO 3/24). Hierzu gehört auch die Integration in den Kreis der Familie (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.08.2021 – L 1 KR 195/20).
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Der Kläger hat nach Weiterleitung des Antrags durch die Beklagte gemäß § 14 Absatz 2 Satz 4 SGB IX die Kosten für das Therapiefahrrad übernommen. Ein Erstattungsanspruch nach § 16 Abs. 1 SGB IX ist jedoch nicht gegeben, weil der Kläger für die Gewährung des Hilfsmittels materiell-rechtlich zuständig war. O. hatte keinen Anspruch auf Versorgung mit dem Therapiefahrrad gegen die Beklagte als Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich gemäß § 33 SGB V. Im konkreten Fall geht das Gericht nach den vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen sowie den im Erörterungstermin vom 19.11.2024 angesehenen Videoaufnahmen davon aus, dass O. das Therapiefahrrad nicht wesentlich in seiner eigentlichen Funktion als Fahrrad nutzen kann. Dem Gericht liegen insbesondere nach allen vorliegenden Informationen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass O. relevant mittreten könnte. Von einer Ladung der Eltern des O. als Zeugen hat das Gericht abgesehen, nachdem sich aus den Stellungnahmen des Klägers durchgehend im Wesentlichen dieselbe Einschätzung ergibt, die auch aus den vorliegenden ärztlichen Beurteilungen abzuleiten ist. Auch bei großzügiger Betrachtungsweise im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V bei Kindern und Jugendlichen hält das Gericht im Rahmen der Abgrenzung von Leistungen der Eingliederungshilfe die Frage für wesentlich, ob das Fahrrad in seiner Grundfunktion genutzt werden kann. Abzugrenzen ist hiervon, worauf für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen worden ist, die Nutzung im Wesentlichen als Transportmittel. Auf der Grundlage einer solchen Nutzung ist ein Therapiefahrrad nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich zu gewähren. Vielmehr hatte O. im konkreten Fall den Anspruch auf Versorgung nach dem Eingliederungshilferecht gegen den Kläger. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass sich in der Entwicklungsphase von Kindern und Jugendlichen die verschiedenen Lebensbereiche nicht in derselben Weise trennen lassen wie bei Erwachsenen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23.07.2002 a.a.O.). Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Nutzung des Therapiefahrrades O. das "Dabeisein" bei gemeinsamen Aktivitäten der Familie ermöglicht. Letztlich entscheidend für das Gericht ist im Rahmen der Abgrenzung zwischen dem Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Eingliederungshilferecht jedoch die Frage, ob das behinderte Kind das Therapiefahrrad – wenn auch mit Unterstützung etwa durch eine vorhandene Begleitperson – in seiner originären Funktion als Fortbewegungsmittel unter entsprechender relevanter eigener Aktivität nutzen kann, was die Kammer hier nicht feststellen konnte.
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Soweit es um die Frage eines therapeutischen Nutzens des Therapiefahrrads im Rahmen der Krankenbehandlung geht, ist festzustellen, dass ein Anspruch gegen die Beklagte insoweit wegen des Methodenbewertungsvorbehalts des Gemeinsamen Bundesausschusses ausscheidet (vgl. Bundesozialgericht, Urteil vom 18.04.2024 – B 3 KR 13/22 R).
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Ein Erstattungsanspruch des Klägers ist nicht gegeben. Es besteht daher auch kein Anspruch auf die Verwaltungskostenpauschale gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 SGB IX. Die Klage war somit abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
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Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Dies haben auch beide Beteiligten für den Fall des Unterliegens hilfsweise beantragt.
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Referenzen
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