Urteil vom Sozialgericht Konstanz - S 7 AL 781/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
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Die Klägerin ist ein Automobilzulieferer-Betrieb und im Bereich des Modell- und Formenbaus tätig. Die Beklagte stellte bei der Klägerin auf Antrag einen Arbeitsausfall für die Monate Oktober 2019 bis April 2020, November 2020 bis März 2021, Januar 2022 bis Februar 2022, Februar 2023 bis Mai 2023 und Februar 2024 bis März 2024 fest.
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Am 24.02.2025 erfolgte erneut die Anzeige über einen Arbeitsausfall für den Zeitraum Februar 2025 bis Oktober 2025. Aufgrund der Krise bei Z. und der damit verbundenen Unsicherheit im Markt habe die Klägerin in den nächsten Monaten keine 100 % Auslastung. Aktuell seien 20 Projekte von Februar bis Juli geplant. Von Februar bis Juli 2024 seien es 60 Projekte gewesen. Vor allem der kurzfristige Wegfall von Z.-Projekten treffe die Klägerin hart. Sie sei Hersteller für Gießereimodelle aus Styropor. Diese würden später für die Herstellung der Karosserieteile verwendet. Ihre Hauptkunden seien X., Y., Z. und die Firma R. Da im Moment nicht abzusehen sei, wann die gestoppten bzw. verschobenen Projekte weiter gehen würden, habe die Klägerin einen kurzfristigen Arbeitsausfall.
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Mit Bescheid vom 26.02.2025 erklärte die Beklagte, der Anzeige könne nicht entsprochen werden. Ein Arbeitsausfall aufgrund von betriebs- oder branchenüblichen Gründen gelte als vermeidbar und berechtige nicht zum Bezug von Kurzarbeitergeld. Die vorgebrachten Gründe würden auf einen regelmäßig wiederkehrenden betriebsüblichen Arbeitsausfall hindeuten und seien dem üblichen Betriebsrisiko zuzuordnen. Bereits im letzten Jahr sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass ein erneuter Arbeitsausfall zur selben Zeit aus vergleichbarer Ursache nicht mehr bewilligt werden könne. Der Betrieb habe seither Zeit gehabt, sich hierauf bei seinen betrieblichen Dispositionen einzustellen und dem Arbeitsausfall entgegenzuwirken. Die Verlagerung des üblichen Betriebsrisikos auf die Solidargemeinschaft sei nicht zulässig. Kurzarbeitergeld könne daher nicht gewährt werden. Die Klägerin legte Widerspruch ein. Der erhebliche Auftragsrückgang habe wirtschaftliche Gründe. Ein Vergleich zu 2024 könne nicht gezogen werden. Die Klägerin legte eine Aufstellung über die Auslastung 2024 und 2025 vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 23.03.2025 zurück.
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Am 07.05.2025 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Konstanz erhoben. Die Klägerin trägt vor, es habe sich bei den Bezugszeiträumen von Kurzarbeitergeld immer um Zeiträume gehandelt, in denen aus unterschiedlichen Gründen die Voraussetzung für den Erhalt von Kurzarbeitergeld vorgelegen hätten.Während bei den Zeiträumen 2020 bis 2022 vor allem aufgrund der Corona-Pandemie die Voraussetzungen zum Erhalt von Kurzarbeitergeld eingetreten seien, seien es 2023 die Verunsicherung des Marktes durch die Umstellung auf E-Autos und 2024 der Abzug von Projekten ins Ausland gewesen, da dort die Kosten geringer seien.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2025 zu verurteilen, ihr Kurzarbeitergeld für die Monate März bis Mai 2025 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Gericht hat am 04.03.2026 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Die Beteiligten haben mitgeteilt, dass ab Oktober 2025 wieder Kurzarbeitergeld bewilligt worden sei. Für die Klägerin hat ihr Geschäftsführer im Rahmen der Anhörung vorgetragen, in den Jahren 2020 bis 2022/23 sei es im Wesentlichen Corona gewesen. Dann hätten die Hersteller auf E-Autos umstellen müssen. Die Klägerin stelle Presswerkzeuge her, quasi die Styroporhülle, daraus könne dann ein Außenteil des Autos geformt werden. Die Hersteller hätten inzwischen eine geringere Modellvielfalt, deshalb bräuchten sie auch weniger Presswerkzeuge. Das dürfte sich so etwa ab 2024/25 dahingehend geändert haben. Es sei ein schleichender Prozess. Y. zum Beispiel habe weiterhin die Vielfalt. Y. sei ihr Hauptkunde, sonst habe die Klägerin noch X., Z. und andere. Es werde auch immer mehr ins Ausland verlagert, weil die Kosten hier zu hoch seien. Ihr Mitbewerber habe weiter Kurzarbeitergeld bekommen. Im Jahr 2024 seien es nur ganz kurze Zeiten und geringe Beträge des Kurzarbeitergeldes gewesen. 2025 sei es gravierend gewesen. Die Klägerin habe letztlich ca. im April drei Leute entlassen. Ab Juni 2025 sei es besser gelaufen. Für die Klägerin ist in dem Erörterungstermin der Auftragsablauf dargestellt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zugenommen. Für die Beklagte ist vorgetragen worden, bewilligt worden sei jetzt vor allem deshalb, weil es um einen anderen Zeitraum im Jahr gehe. Auch seien entsprechende Zahlen nachgewiesen worden. Die Beklagte habe das im Rahmen einer großzügigen Entscheidung gemacht. Dabei sei man aber über die Weisungslage bereits hinausgegangen. Es gebe keine Weisungslage bezogen auf Automobilzulieferer, es werde immer im Einzelfall geprüft. Die Beklagte lege einen Zeitraum von etwa drei Jahren zugrunde, nach dem, wenn hintereinander Kurzarbeitergeld in derselben Zeit bezogen worden sei, von einer Branchenüblichkeit oder Betriebsüblichkeit auszugehen sei. In dem Termin ist der Klageantrag auf die Monate März bis Mai 2025 konkretisiert worden.
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Die Beteiligten haben in dem Erörterungstermin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugestimmt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakte der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Nach § 124 Abs. 2 SGG konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem beide Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt haben.
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Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die Monate März bis Mai 2025.
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Gemäß § 95 S. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
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1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
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2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
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3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
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4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
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Ein Arbeitsausfall ist gemäß § 96 Abs. 1 SGB III erheblich, wenn
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1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
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2. er vorübergehend ist,
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3. er nicht vermeidbar ist und
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4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
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Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen.
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Ein Arbeitsausfall beruht gemäß § 96 Abs. 2 SGB III auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.
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Ein unabwendbares Ereignis liegt gemäß § 96 Abs. 3 SGB III insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
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Gemäß § 96 Abs. 4 SGB III ist ein Arbeitsausfall nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
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1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
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2. durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder
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3. durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.
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Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es
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1. vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt,
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2. ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist,
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3. zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,
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4. den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers übersteigt oder
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5. länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.
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In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.
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Der Arbeitsausfall ist gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 SGB III bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
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Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus Folgendes: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die Monate März bis Mai 2025, denn der Arbeitsausfall in dieser Zeit ist als betriebsüblich bzw. branchenüblich anzusehen. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, weist bereits der Umstand, dass in den vergangenen Jahren eine Anzeige von Arbeitsausfall etwa im selben Zeitraum im Jahresverlauf erfolgt ist, darauf hin, dass der Arbeitsausfall betriebsüblich bzw. branchenüblich ist. Auch wenn die Klägerin vorgetragen hat, es hätten hierfür immer unterschiedliche Gründe vorgelegen, ab 2020 sei es Corona gewesen, dann hätten die Hersteller auf E-Autos umstellen müssen und ihre Modellvielfalt reduziert, außerdem werde aus Kostengründen immer mehr ins Ausland verlagert, ist festzustellen, dass letztlich Grund für den regelmäßig wiederkehrenden Auftragsrückgang ein Strukturwandel in der Automobilindustrie ist, dem nicht dauerhaft durch Gewährung von Kurzarbeitergeld begegnet werden kann, sondern der strukturelle Veränderungen innerhalb der Betriebe erfordert. Dies wird an den regelmäßig jährlich wiederkehrenden Anzeigen eines Arbeitsausfalls im konkreten Fall deutlich, ist aber auch allgemein aus den Medien bekannt, wobei Zuliefererbetriebe wie der der Klägerin besonders betroffen sind (vgl. exemplarisch etwa https://www.isw-muenchen.de/online-publikationen/texte-artikel/5388-strukturwandel-und-beschaeftigungsrueckgang-in-zentralen-deutschen-industriebranchen). Die Ausnahmesituation während der Corona-Pandemie kann hier nur teilweise und zeitweise ab 2020 als relevant angesehen werden. Bereits zeitlich überlappend mit der Corona-Pandemie (vgl. etwa https://www.isf-muenchen.de/wp-content/uploads/2021/11/2021-04_Arbeitspapier_Zulieferer.pdf) sind die strukturellen Veränderungen, wie sie auch die Klägerin dargestellt hat, etwa die Umstellung auf E-Autos, die Reduktion der Modellvielfalt und die Verlagerung von Produktion ins Ausland, wesentliche Gründe für den Auftragsrückgang. Diesen aber muss die Klägerin durch ihre Betriebsorganisation begegnen. Eine dauerhaft regelmäßige Gewährung von Kurzarbeitergeld aus absehbar wiederkehrenden Gründen scheidet aus. Dies gilt ähnlich in anderen Branchen, die sich auf eine saisonale Problematik aus strukturellen Gründen einstellen müssen. Für die Beklagte ist insoweit zutreffend das Beispiel der Gastronomie genannt worden.
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Die Klage war daher abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren richtet sich nach § 193 SGG, da die Klägerin im Verfahren als Leistungsempfängerin im Sinne des § 183 SGG beteiligt war (vgl. jurisPK-SGG, Stand 15.06.2022, § 183 Rn. 31).
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Referenzen
- SGG § 124 2x
- § 95 S. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches 1x (nicht zugeordnet)
- § 96 Abs. 1 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 96 Abs. 2 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 96 Abs. 3 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 96 Abs. 4 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 99 Abs. 1 S. 1 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 183 1x