Urteil vom Sozialgericht Magdeburg (44. Kammer) - S 44 AS 4109/13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.500 Euro aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.

2

Am 17. August 2012 stellte der Beklagte dem zu diesem Zeitpunkt arbeitslosen und in seinem Leistungsbezug stehenden Beigeladenen, Herrn O. P., einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein über 2.000 Euro mit einer Gültigkeitsdauer vom 16. August 2012 bis 15. November 2012 aus. Danach verpflichtete sich der Beklagte, den vorgenannten Betrag unter den im Gutschein genannten Voraussetzungen an einen von dem Beigeladenen eingeschalteten privaten Vermittler zu zahlen, wenn er von diesem in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vermittelt werde. Ein Teilbetrag in Höhe von 1.000 Euro werde nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins vom 17. August 2012 ergänzend verwiesen.

3

Unter dem 20. August 2012 schloss der Beigeladene mit Herrn S. K. als Inhaber der J. S. P. M. (im Folgenden Arbeitsvermittler genannt) einen Vermittlungsvertrag. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vermittlungsvertrages vom 20. August 2012 verwiesen. Am 27. August 2012 schlossen der Beigeladene und die Z. GmbH einen Arbeitsvertrag über ein für die Zeit vom 3. September 2012 bis 31. August 2013 befristetes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

4

Mit einem bei dem Beklagten am 14. Februar 2013 eingegangenen Antrag begehrte der Arbeitsvermittler die Auszahlung der Vergütung in Höhe von zunächst 1.000 Euro. Dem Antrag fügte er u.a. eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Z. GmbH bei. Daraufhin teilte der Beklagte dem Arbeitsvermittler mit Schreiben vom 8. März 2013 mit, die für die Vermittlung des Beigeladenen entstandene Vergütung in Höhe von 1.000 Euro werde überwiesen.

5

Unter dem 27. März 2013 reichte der Arbeitsvermittler bei dem Beklagten einen Antrag auf Auszahlung der 2. Rate der Vergütung in Höhe von 1.000 Euro ein und fügte u.a. eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Z. GmbH bei.

6

Mit einem "Ablehnungsschreiben" vom 19. Juli 2013 teilte der Beklagte dem Arbeitsvermittler mit, dem Antrag nicht entsprechen zu können. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Arbeitsvertrag sei nicht infolge der Vermittlungstätigkeit des Arbeitsvermittlers zustande gekommen, sondern durch die Unterbreitung eines Vermittlungsvorschlages des Beklagten für ein Stellenangebot der Z. GmbH vom 30. Juli 2012. Durch die Unterbreitung des Vermittlungsvorschlages habe der Beklagte zuvor den Kontakt zwischen dem Beigeladenen und der Z. GmbH hergestellt. Eine erfolgreiche Vermittlung des Arbeitsvermittlers scheide in diesem Fall aus. Eine Rechtsbehelfsbelehrung fügte der Beklagte dem Schreiben vom 19. Juli 2012 nicht bei.

7

Mit Schreiben vom 20. August 2013 forderte der Beklagte den Arbeitsvermittler auf, die ihm überwiesene Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000 Euro gemäß § 50 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu erstatten, da die Voraussetzungen für die Auszahlung der 1. Rate der Vermittlungsvergütung nicht vorgelegen hätten. Diesem Zahlungsverlangen kam der Arbeitsvermittler in der Folgezeit in Höhe von 500 Euro nach.

8

Mit Schreiben vom 15. November 2013 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Vergütungsansprüche des Arbeitsvermittlers aus abgetretenem Recht geltend und forderte zur Zahlung bis zum 30. November 2013 auf. Zur Begründung führte er aus, nicht der Vermittlungsvorschlag des Beklagten habe zum Erfolg geführt, sondern die Vermittlungsaktivität des Arbeitsvermittlers. Es sei unerheblich, ob der Beigeladene zuvor einen Vermittlungsvorschlag erhalten habe. Maßgeblich sei allein, ob die Maklertätigkeit kausal dafür gewesen sei, dass die Abschlussbereitschaft des Dritten gefördert worden sei. Dies sei hier der Fall. Der Vermittlungsvorschlag sei bereits drei Wochen vor Ausstellung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins ausgereicht worden und habe daher offensichtlich nicht zum Erfolg geführt. Erst aufgrund der Tätigkeit des Arbeitsvermittlers habe ein Einstellungsgespräch mit anschließendem Vertragsabschluss stattgefunden.

9

Der Beklagte wertete das Schreiben des Klägers vom 15. November 2013 als Antrag auf Überprüfung des Ablehnungsschreibens vom 19. Juli 2013 und lehnte diesen mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für ein Überprüfungsverfahren im Sinne des § 44 SGB X hätten nicht vorgelegen. Dem Bescheid vom 12. Dezember 2013 fügte der Beklagte eine Rechtsbehelfsbelehrung bei.

10

Am 23. Dezember 2013 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

11

Unter Beifügung einer Abtretungsanzeige vom 8. November 2013 wiederholt der Kläger sein Vorbringen in der Zahlungsaufforderung vom 15. November 2013 und trägt ergänzend vor, mit E-Mail vom 20. August 2012 habe der Arbeitsvermittler der Z. GmbH die Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen übersandt und diesen als Arbeitnehmer vorgeschlagen. Im Übrigen habe der Beklagte keine Befugnis, gegenüber einem Arbeitsvermittler einen Verwaltungsakt zu erlassen. Es fehle an dem hierfür erforderlichen Überordnungsverhältnis.

12

Der Kläger beantragt zuletzt,

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den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2013 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt der Klage entgegen und trägt zuletzt vor, über den öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch eines Vermittlers sei durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Zahlung der Vermittlungsvergütung nicht gegeben, da die Vermittlungstätigkeit aus den im Ablehnungsschreiben vom 19. Juli 2013 dargelegten Gründen aufgrund des von dem Beklagten hergestellten Erstkontakts nicht kausal für den Abschluss des Arbeitsvertrages gewesen sei. Bereits am 7. August 2012 habe der Beigeladene telefonisch mitgeteilt, sich bei der Z. GmbH beworben zu haben.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2015 ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage hat keinen Erfolg.

19

Sie ist zunächst zulässig. Insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt, da er zwar nicht als Arbeitsvermittler eine eigene Vergütung geltend macht, jedoch zulässig deren Zahlung aus abgetretenem Recht begehrt. Bei der Vermittlungsvergütung handelt es sich um eine formfrei abtretbare öffentlich-rechtliche Forderung, deren Abtretung der Kläger durch Vorlage einer Abtretungsanzeige des Arbeitsvermittlers glaubhaft gemacht hat (§ 409 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); vgl. zur Anwendbarkeit der §§ 398 ff BGB statt des § 53 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) Sächsisches LSG, Urteil vom 9. April 2015, L 3 AS 1009/14, juris, m.w.N.).

20

Überdies ist die zuletzt als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhobene Klage statthaft, da Gegenstand der Klage ein Verwaltungsakt ist und dieser eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der mit der Klage angefochtene und auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 12. Dezember 2013 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Der Beklagte trifft insoweit gegenüber dem Kläger die Regelung, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütung aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 17. August 2012 nicht vorliegen. Die Prüfung dieser Voraussetzungen nimmt der Beklagte zwar auf Grundlage eines Überprüfungsverfahrens im Sinne des § 44 SGB X vor. Weder war die Durchführung eines solches Verfahrens aber beantragt noch von Amts wegen veranlasst, da zuvor kein Verwaltungsakt über die Bescheidung eines Antrages auf Zahlung der Vermittlungsvergütung erlassen wurde. Die Schreiben vom 18. März, 19. Juli und 20. August 2013 sind weder als Bescheide bezeichnet noch enthalten sie eine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass sie auch nicht als sog. Formalbescheide zu qualifizieren sind. Vielmehr hat der Beklagte mit der in der Zahlungsaufforderung vom 20. August 2013 genannten Ermächtigungsgrundlage des § 50 Abs. 2 SGB X zu erkennen gegeben, über die 1. Rate der Vermittlungsvergütung gerade nicht durch Verwaltungsakt entschieden zu haben. Dies zugrunde gelegt hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 12. Dezember 2013 erstmals im Wege eines Verwaltungsakts über die beantragte Zahlung der Vermittlungsvergütung entschieden. Hiervon ausgehend stellt dieser Bescheid keinen Überprüfungsbescheid im Sinne des § 44 SGB X dar, sondern ist gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen erstmaligen Ablehnungsbescheid über die von dem Kläger beantragte Vergütungszahlung umzudeuten. Dieser Umdeutung ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung beigetreten.

21

Zu Unrecht wendet der Kläger ein, der Beklagte verfüge mangels Überordnungsverhältnisses nicht über die Befugnis, ihm – oder einem Arbeitsvermittler – gegenüber einen Verwaltungsakt zu erlassen. Das Bundessozialgericht ist in seiner Entscheidung vom 6. April 2006 (B 7a AL 56/05 R bereits zur Rechtslage nach der Vorgängerregelung in § 421g Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) a.F., juris) über die mit einem Bescheid abgelehnte Zahlung einer Vermittlungsvergütung ohne nähere Begründung unter Hinweis auf § 54 Abs. 1 SGG von dem Vorliegen eines Verwaltungsakts ausgegangen und hat den während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens erlassenen Bescheid über die 2. Rate der Vergütung als Folgebescheid im Sinne des § 96 SGG angesehen. Wäre das Bundessozialgericht der Ansicht gewesen, dass es sich bei den dort gegenständlichen Bescheiden mangels Befugnis des Leistungsträgers, einen Verwaltungsakt gegenüber dem Arbeitsvermittler zu erlassen, um sog. Formalbescheide handelt, hätte es die Revision des klagenden Arbeitsvermittlers nicht in vollem Umfang, sondern lediglich in Bezug auf das Leistungsbegehren zurückweisen und im Übrigen die den dortigen Kläger dann belastenden Formalbescheide aufheben müssen (ebenso für die Annahme eines Verwaltungsakts ohne weitere Begründung nach der ab dem 1. April 2012 geltenden und auch hier maßgeblichen Rechtslage LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015, L 25 AS 1835/14; im Ergebnis ebenso SG Magdeburg, Urteil vom 13. Juni 2014, S 18 AL 482/13; jeweils juris).

22

Ungeachtet dessen ist ein Handeln der Verwaltung durch Verwaltungsakt zulässig, wenn entweder diese Handlungsform durch Gesetz gestattet ist oder aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses im Sinne eines den Erlass eines Verwaltungsaktes legitimierenden Überordnungsverhältnisses zu ersehen ist, dass der Leistungsträger berechtigt sein soll, in dieser Form tätig zu werden (BSG, Urteil vom 27. Mai 2008, B 2 U 11/07 R; Urteil vom 16. August 1989, 7 RAr 82/88; jeweils juris, m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall. Ein Verhältnis der Überordnung ist in Bezug auf die Vermittlungsvergütung in Anbetracht der gesetzgeberischen Gestaltung des Dreiecksverhältnisses zwischen dem Arbeitsvermittler, dem Arbeitsuchenden und dem Leistungsträger anzunehmen. Zwar ist der Vermittler nicht im umfassenden Sinne dem zuständigen Leistungsträger untergeordnet, aber doch in der Funktion als ein Dritter, in der er zu Zwecken der Vermittlung eingesetzt wird. Durch die Ausstellung eines – die Kriterien eines Verwaltungsakts erfüllenden (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2014, B 11 AL 19/12 R, juris) – Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gegenüber dem Arbeitsuchenden schafft der Leistungsträger für diesen die Voraussetzung, einen Arbeitsvermittler zum Zwecke der dem Leistungsträger obliegenden Vermittlung einzuschalten. Die Vermittlungstätigkeit des Arbeitsvermittlers steht insofern in Abhängigkeit zum Erlass eines Verwaltungsaktes. Auch handelt es sich zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Leistungsträger nicht um ein vertraglich ausgestaltetes Verhältnis, das einem Überordnungsverhältnis entgegenstünde (vgl. insoweit BSG zum Verhältnis zwischen Krankenkassen und Apothekern, Urteil vom 3. August 2006, B 3 KR 6/06 R, juris). Der Arbeitsvermittler ist hinsichtlich der Zahlungsvoraussetzungen und -höhe der Vermittlungsvergütung an die gesetzlichen Vorgaben gebunden, ohne dass ihm ein Verhandlungsspielraum gegenüber den Leistungsträgern eingeräumt ist. Er kann ihnen gegenüber kein privatrechtliches Vermittlungshonorar geltend machen. Ebenso wie bereits nach der Vorgängerregelung in § 421g SGB III a.F. ist die Vergütung des Arbeitsvermittlers gemäß § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem der Leistungsträger die Vermittlungsvergütung gezahlt hat. Hiervon ausgehend steht dem Arbeitsvermittler gegenüber den Leistungsträgern auch nach der neuen Rechtslage weiterhin nur ein öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch zu (vgl. grundlegend bereits zur Rechtslage der Vorgängerregelung in § 421g SGB III a.F. BSG, Urteil vom 6. April 2006, a.a.O.; ebenso zu der auch vorliegend maßgeblichen Rechtslage LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015, a.a.O.). Die Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung des gegenüber dem Arbeitsuchenden bestehenden (gestundeten) Vergütungsanspruchs richten sich zwar nach den Vorschriften des BGB. Diese werden aber von öffentlich-rechtlichen Normen, vornehmlich von denen der §§ 296 ff SGB III, überlagert (vgl. hierzu noch zu § 421g SGB III a.F. BSG, Urteil vom 11. März 2014, a.a.O., m.w.N.). Vor diesem Hintergrund wäre es schließlich im Hinblick auf die Umsetzung und Ausgestaltung der Vermittlungstätigkeit eines Leistungsträgers in den Fällen der Einschaltung eines Arbeitsvermittlers sachwidrig und dieser Aufgabe der Arbeitsförderung nicht dienlich, wenn die Leistungsträger im Streitfalle sogleich einer Leistungsklage ausgesetzt wären, ohne die Möglichkeit einer Prüfung im Verwaltungsverfahren zu haben.

23

Schließlich hindert der aus rechtlicher Sicht fehlende Abschluss des Vorverfahrens nicht an einer Entscheidung in der Sache. Die Nachholung des Abschlusses des mit der Klageerhebung fristgemäß begonnenen Vorverfahrens im Sinne des § 78 SGG war nicht aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Sach- und Streitstandes ist das Vorverfahren als entbehrlich anzusehen und damit von einer Aussetzung des Verfahrens abzusehen. Die Beteiligten haben die Sach- und Rechtlage im Klageverfahren hinreichend erörtert und in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Durchführung eines Vorverfahrens nicht zu wünschen. Ein von dem Inhalt des Ablehnungsbescheides vom 12. Dezember 2013 abweichendes Ergebnis ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Hiervon ausgehend kann der Zweck eines Vorverfahrens, eine gerichtliche Austragung des Rechtsstreits aufgrund einer vorgelagerten erneuten Überprüfung des beanstandeten Bescheides durch die Verwaltungsbehörde entbehrlich zu machen, nicht mehr verwirklicht werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2008, B 4 AS 37/08 R, juris).

24

Die Klage ist jedoch unbegründet.

25

Der Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2013 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Dieser hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung aus abgetretenem Recht. Ein Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht scheitert bereits daran, dass die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch des beauftragten Arbeitsvermittlers aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 17. August 2012 im Hinblick auf den Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Beigeladenen und der Z. GmbH nicht vorliegen.

26

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die geltend gemachte Vermittlungsvergütung sind über die Verweisungsnorm des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) die Vorschriften der §§ 45 Abs. 4 und 6 sowie 296 SGB III. Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III berechtigt ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein im vorliegenden Zusammenhang zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Die Vergütung des Trägers richtet sich dabei gemäß § 45 Abs. 6 Satz 1 SGB III nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt gemäß § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch den Träger beträgt die Vergütung 2.000 Euro, wobei die Vergütung in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird (§ 45 Abs. 6 Sätze 3 und 5 SGB III). Der Vermittler ist dabei nach den vorstehenden Ausführungen der Kammer selbst Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs, wobei dieser regelmäßig folgende Voraussetzungen hat: (1) Ausstellung eines Gutscheins; (2) wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; (3) Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Geltungsdauer des Gutscheins (vgl. hierzu noch zu § 421g SGB III a.F. BSG, Urteil vom 11. März 2014, a.a.O., m.w.N.).

27

Dies zugrunde gelegt scheidet ein Zahlungsanspruch des privaten Vermittlers aus, wenn nicht der Arbeitsvermittler den betroffenen Arbeitsuchenden in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfolgreich vermittelt hat. So verhält es sich vorliegend.

28

Ein Vermittlungserfolg im vorgenannten Sinn liegt vor, wenn der Vermittler als Dritter in Kontakt mit dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitgeber stand und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert hat, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Voraussetzung ist mithin ein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des privaten Vermittlers und dem Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses (st. Rspr. d. BSG, u.a. Urteil vom 23. Februar 2011, B 11 AL 10/10 R, juris, m.w.N.). Da sich der für die Vermittlung grundsätzlich zuständige Leistungsträger trotz der Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines weiterhin um die Vermittlung und Eingliederung des Arbeitsuchenden bemühen muss, der Leistungsträger und der private Vermittler damit in einem Wettbewerb stehen, besteht der Vergütungsanspruch des privaten Vermittlers folglich nur, wenn die Einschaltung des Vermittlers zu der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung geführt hat. Es handelt sich bei dem Vergütungsanspruch des privaten Vermittlers demnach um ein Erfolgshonorar. Bei einer vorherigen Vermittlung durch den Leistungsträger entfällt die Verpflichtung zur Zahlung eines Honorars an den privaten Arbeitsvermittler (BT-Drucksache 14/8546, Seite 10). Nur dann, wenn es aufgrund der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers zur Aufnahme der genannten Beschäftigung ohne vorherige Vermittlungsbemühungen des Leistungsträgers gekommen ist, hat dieser Aufwendungen erspart, die durch den Vergütungsanspruch an den privaten Vermittler pauschal abgegolten werden. Hat bereits eine Vermittlungstätigkeit des Leistungsträgers stattgefunden, kann der mit der Regelung verfolgte Zweck, den Vermittlungsaufwand der Leistungsträger zu reduzieren, nicht mehr erreicht werden. Aufgrund der Modifizierung des Maklervertrags durch öffentlich-rechtliche Normen hat der private Vermittler auch keinen Anspruch darauf, exklusiv für den jeweiligen Arbeitsuchenden vermittelnd tätig zu werden. Überdies ist ihm bekannt, dass sich der Arbeitsuchende trotz Inanspruchnahme eines privaten Arbeitsvermittlers der Arbeitsvermittlung des Leistungsträgers weiter zur Verfügung zu stellen hat und den überreichten Vermittlungsvorschlägen vorrangig nachgehen muss, um gegebenenfalls eintretende Leistungsminderungen zu vermeiden. Dem potentiellen Arbeitgeber ist hingegen nicht bekannt, welche Vermittlungsbemühungen der Leistungsträger im Hinblick auf den betreffenden Arbeitsuchenden unternommen hatte, weshalb eine Vermittlungsbestätigung des Arbeitsgebers nicht ausschlaggebend sein kann, die Kausalität der Vermittlungstätigkeit des privaten Vermittlers zu bejahen. Die schutzwürdigen Vertragsinteressen des privaten Arbeitsvermittlers werden angesichts einer derartigen Konstellation aber dadurch gewahrt, dass der private Arbeitsvermittler sich beim Arbeitsuchenden über ein etwaiges Arbeitsangebot des Leistungsträgers zu informieren hat, will er es vermeiden, einen Vergütungsanspruch trotz eigener Tätigkeit nicht realisieren zu können. Im Ergebnis kann der private Arbeitsvermittler eine Vergütung daher immer dann nicht beanspruchen, wenn ein Arbeitsangebot des Leistungsträgers Anlass für eine eigene Vermittlungstätigkeit geworden ist. Der Vergütungsanspruch entsteht nur dann, wenn keine Vermittlungsaktivitäten des Leistungsträgers vorliegen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Februar 2008, L 7 AL 213/05, juris).

29

In Anwendung dieser Grundsätze war die Vermittlungstätigkeit des Arbeitsvermittlers für den Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Beigeladenen und der Z. GmbH nicht kausal. Ungeachtet der späteren Vermittlungsaktivität des Arbeitsvermittlers fand jedenfalls bereits zuvor eine Vermittlungstätigkeit des Beklagten statt. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, in der ersten Augustwoche 2012 seine Bewerbungsunterlagen an mehrere Arbeitgeber, unter anderem auch an die Z. GmbH, versandt zu haben. Auf das Stellenangebot der Z. GmbH sei er über die Internetsuchmöglichkeit "Jobbörse" aufmerksam geworden, auf welche der Beklagte Stellenangebote einstelle. Hiervon ausgehend ist der Beklagte in Bezug auf das zum 3. September 2012 begonnene Beschäftigungsverhältnis vermittelnd tätig geworden, indem er über Selbstinformationseinrichtungen (§ 40 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II) den beigeladenen Arbeitsuchenden mit der Z. GmbH als spätere Arbeitgeberin zur Begründung des Beschäftigungsverhältnisses zusammengeführt hat (vgl. hierzu § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Diese Vermittlungstätigkeit des Beklagten fand noch vor Abschluss des Vermittlungsvertrages vom 20. August 2012 und damit vor der Vermittlungstätigkeit des Arbeitsvermittlers statt. Es besteht kein Anlass, die vorgenannten Angaben des Beigeladenen in Zweifel zu ziehen. Die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung waren schlüssig, sind von dem Kläger nicht in Abrede gestellt worden und entsprechen dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge. So teilte der Beigeladene ausweislich eines Telefonvermerks vom 7. August 2012 dem Beklagten an diesem Tag mit, sich bei der Z. GmbH beworben zu haben. Der Beklagte hat mithin den Kontakt des Beigeladenen zu der späteren Arbeitgeberin bereits vor der Einschaltung des Arbeitsvermittlers hergestellt, weshalb es an der erforderlichen Kausalität der Vermittlungstätigkeit des Arbeitsvermittlers fehlt.

30

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 154 Abs.1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Gerichtskostenpflicht des vorliegenden Verfahrens entspricht der Rechtslage zu § 421g SGB III a.F. (vgl. insoweit grundlegend BSG, Urteil vom 6. April 2006, a.a.O.). Diese (Kosten-)Rechtsprechung ist auf die seit dem 1. April 2012 geltende Rechtslage übertragbar (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015, a.a.O.). Auch danach erhält die Vermittlungsvergütung nicht den Charakter einer Sozialleistung im Sinne des § 11 SGB I. Insbesondere die durch die entsprechende Anwendung des § 83 Abs. 2 Satz 2 SGB III (über § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III) für den Leistungsträger neu geschaffene Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten der Vergütung führt nicht dazu, dass die Vermittlungsvergütung zu einer dem Arbeitsuchenden zustehenden Leistung und damit zu einer Sozialleistung wird (a.A. SG Magdeburg zur Frage einer Verzinsungspflicht nach § 44 SGB I, Urteil vom 30. Juli 2014, S 18 AL 190/13, juris). Zur Wahrung einer effektiven Justiziabilität der Vermittlungsvergütung durch den Arbeitsvermittler selbst muss diesem der eigene öffentlich-rechtliche Zahlungsanspruch erhalten bleiben (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006, a.a.O., zu den anderenfalls lediglich verbleibenden Möglichkeiten eines abzutretenden öffentlich-rechtlichen Freistellungsanspruchs des Arbeitnehmers, eines Schuldbeitritts bzw. einer ersetzenden Schuldübernahme). Dessen Anspruch bezieht sich auch nach der neuen Rechtslage weiterhin auf eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung, was der Annahme einer dem Arbeitsvermittler zustehenden Sozialleistung entgegensteht. Unverändert ist der Arbeitsvermittler damit kein Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG und bedarf weiterhin keines besonderen Schutzes im Rahmen des sozialgerichtlichen Kostenrechts. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entsprach nicht der Billigkeit, da dieser keinen Antrag gestellt hat (vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 27. Juni 2007, B 6 KA 37/06 R, juris).

31

Der Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).


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