Beschluss vom Sozialgericht Magdeburg (25. Kammer) - S 25 SO 141/16 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ein persönliches Budget für einen Integrationshelfers/Schulassistenten zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen notwendigen Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 15.09.2016 wird aufgrund des Kostenerstattungsanspruchs gegenüber der Antragsgegnerin abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung eines persönlichen Budgets für einen Integrationshelfer/Schulassistenten.

2

Der Antragsteller beantragte durch seine gesetzliche Vertreterin mit Schreiben vom 07.03.2016 bei der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) die Gewährung eines persönlichen Budgets in Form einer Schulassistenz zur Blutzuckermessung. Diesen Antrag leitete die Krankenkasse mit Schreiben vom 18.03.2016 an das Sozialamt des Landkreises Harz weiter. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich nicht um medizinische Behandlungspflege handele, sondern vorrangig darum gehe, den Schulalltag einschließlich der Feriengestaltung (Klassenfahrten, Theaterbesuche, Schwimmunterricht) zu sichern in Form von Blutzuckerkontrolle sowie Beaufsichtigung der Mahlzeiten, um gefährliche Hypoglykämien zu vermeiden.

3

Aus dem MDK-Gutachten vom 05.10.2015 geht hervor, dass beim Antragsteller ein insulinabhängiger Diabetes mellitus Typ 1 besteht. Eine Pflegestufe wurde nicht empfohlen. Zwar sei die Betreuung eines an Diabetes mellitus erkrankten Kindes zeitintensiver und aufwändiger als die Versorgung eines gleichaltrigen gesunden Kindes. Der Mehrbedarf liege aber vorrangig im Bereich der Krankenbeobachtung und Krankenbehandlung durch die regelmäßig notwendigen Blutzuckerkontrollen und Insulininjektionen. Der Antragsteller hat einen GdB von 40.

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Der Sozialhilfeantrag vom 11.05.2016 mit den geforderten Unterlagen des Landkreises Harz ging am 18.05.2016 beim Landkreis Harz ein. Zur Antragsbegründung trug der Antragsteller vor, dass beabsichtigt sei, mit der begehrten Unterstützung nach Bedarf Leistungen selbst einzukaufen wie z. B. die Begleitung bei Klassenfahrten, Theaterbesuchen, Vereine, Schule und Hort sowie Begleitperson für Überwachungsmaßnahmen und Nahrungsverabreichung.

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Zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung eines Persönlichen Budgets fand am 13.06.2016 ein Hausbesuch statt. Der Hausbesuch erfolgte im Haus der Großeltern des Antragstellers, da er seit vielen Jahren bei seinen Großeltern lebt. Dem Protokoll des Hausbesuchs ist u. a. zu entnehmen, dass der Pflegedienst 3x am Tag in die Schule kommt und den Blutzuckerwert misst, an Tagen mit Schulsport ein zusätzliches Mal. Zu Hause übernimmt die Großmutter die Versorgung. Hypoglykämien kämen ca. alle 2 Tage vor. Der Antragsteller esse am Morgen sehr schlecht, so dass er mitunter nicht bis zur Frühstückspause komme. In der Schule seien die meisten Lehrer zwar geschult, jedoch lehnten diese häufig die Verantwortung ab.

6

Mit Schreiben des Antragstellers vom 14.06.2016, eingegangen am 22.06.2016 beim Landkreis Harz, wurde zur Sicherstellung der Insulintherapie und Überwachung hinsichtlich Unter- und Überzuckerungen beim Schul- und Hortbesuch in der Zeit von 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr eine Leistungsgewährung gefordert. Gleichzeitig wurde um eine zügige Bearbeitung des Antrages gebeten.

7

Mit Bescheid vom 22.06.2016 lehnte der Landkreis Harz die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe ab. Zur Begründung führte er aus, dass sich weder aus den vorliegenden Unterlagen noch aus dem durchgeführten Hausbesuch ein eingliederungshilferechtlicher Bedarf ergebe. Sein notwendiger Bedarf hinsichtlich der Blutzuckermessungen werde vom Pflegedienst sichergestellt. Hilfe im lebenspraktischen, pflegerischen, sozial-emotionalen Bereich benötige der Antragsteller nicht.

8

Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 14.07.2016 Widerspruch erhoben. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Antragsteller selbst nicht in der Lage sei, selbständig Unter- und Überzuckerungen zu bemerken und behandeln zu können. Eine normale Teilhabe am Alltag sei so nicht mehr möglich. Mit dem Widerspruch wurde eine Leistungsgewährung für eine persönliche Assistenz i. H. v. 34,60 EUR pro Stunde gefordert; darüber hinaus wurde der ärztliche Befund der Frau Dr. G. vom 12.07.2016 sowie eine Verordnung zur häuslichen Krankenpflege vom 14.07.2016 vorgelegt.

9

Da der Landkreis Harz dem Widerspruch nicht abgeholfen hat, leitete er diesen mit Schreiben vom 27.07.2016 an den Antragsgegner zur abschließenden Entscheidung weiter. Eine Entscheidung darüber liegt bis zum heutigen Tage nicht vor.

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Mit Schreiben vom 09.08.2016, eingegangen am 12.08.2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg gestellt. Dieser Antrag wurde vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 15.09.2016 dahingehend begründet, dass dem Antragsteller aufgrund des Alters die notwendige Krankeneinsicht fehle: Nach ärztlicher Sicht werde eingeschätzt, dass der Entwicklungsstand des Antragstellers derzeit einen selbständig kontrollierten und zuverlässigen therapeutischen Ablauf der chronischen Stoffwechselerkrankung nicht gestatte. Die aktuelle Versorgung des Antragstellers genüge nicht, sondern führe vielmehr regelmäßig dazu, dass die Gesundheit des Antragstellers in erheblichem Umfang gefährdet sei. Mit Erstverordnung vom 11.08.2016 wurde durch die behandelnde Ärztin angeordnet, dass durch einen medizinischen Pflegedienst 8x an 5 Tagen in der Woche Blutzuckermessung, eine Injektion sowie deren Herrichtung begleitet werden soll. Derzeit finde allerdings nur eine dreimal tägliche Blutzuckermessung durch den Pflegedienst statt. Eine Begleitung des Essens o. ä. finde nicht statt. Eine ständige notwendige Überwachung könne aber auch durch einen Pflegedienst offensichtlich nicht sichergestellt werden. Eine hyperglykämische Entgleisung des Diabetes mellitus sei lebensgefährlich. Deshalb müsse sichergestellt werden, dass der Antragsteller nicht in ein diabetisches Koma falle.

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Der Antragsteller beantragt: Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller ein persönliches Budget in Form eines Integrationshelfers/Schulassistenz zu gewähren.

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Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.

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Zur Begründung führt die Antragsgegnerin u. a. aus, dass der Antragsteller vorliegend einen Integrationshelfer nicht auf Grund einer Behinderung i. S. d. SGB XII, sondern ausschließlich wegen seiner Diabeteserkrankung begehre. Bei Blutzuckermessungen und beim Insulinspritzen handele es sich um Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege in Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist zulässig. Insbesondere ist er form- und fristgereicht beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt worden.

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2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung.

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Hierfür muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Anordnungsanspruch ist der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Leistung, dessen Bestehen von der Gegenseite bestritten oder nicht erfüllt wird. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn ohne eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht anwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 19.10.1977 –2 BvR 42/76-, zuletzt Beschluss vom 12.05.2005 –1 BvR 569/05-). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordert, dass mehr dafür als dagegen spricht (Keller in: Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 86 b Rd. Nr. 16 b). Ist die Klage offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund und ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung häufig stattzugeben; auch in diesen Fällen kann aber auf einen Anordnungsgrund nicht verzichtet werden (Keller in: Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 86 b Rd. Nr. 29).

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Bei offenem Ausgang ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (Keller in: Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 86 b Rd. Nr. 29a). Dabei sind die Folgen gegeneinander abzuwägen, der auf der einen Seiten entstehen würden, wenn das Gericht eine einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Verfahren der Hauptsache herausstellte, dass der Anspruch doch bestanden hätte, und die auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die beantragte einstweilige Anordnung erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch nicht bestand. Bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschriften ist der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen; insbesondere sind die Folgen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Je schwerer die Belastungen hieraus wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Antragsteller können dabei ausreichen (vgl. dazu auch LSG B-W v. 2.3.2010, L 11 KR 460/10 ER-B sowie Keller in: Meyer-Ladewig u. a., Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 86 b Rd. Nr. 29a).

19

a) Der Antragsteller konnte gegenüber der Antragsgegnerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Dabei ist unerheblich, ob sich der Anspruch selbst aus dem SGB XII oder dem SGB V ergibt. Anspruchsbegründend für den Antragsteller ist § 14 SGB IX. Der Antrag des Antragstellers wurde von der Krankenkasse innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX an das Sozialamt des Landkreises Harz weitergeleitet. Nach § 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX hat der Rehabilitationsträger, an den weitergeleitet wurde, unverzüglich über den Rehabilitationsbedarf.

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Der Antragsteller ist behindert i. S. v. § 2 Abs. 1 SGB IX. Dies ergibt sich daraus, dass er einen GdB von 40 hat. Damit fällt er in den Anwendungsbereich des § 14 SGB IX. Die Antragsgegnerin ist damit verpflichtet, den Rehabilitationsbedarf des Antragstellers festzustellen, egal, aus welcher Rechtsnorm sich diese ergibt. In Betracht kommt hierbei sowohl § 37 SGB V (häusliche Krankenpflege) als auch ein Anspruch aus § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII.

21

Der Rehabilitationsbedarf des Antragstellers ergibt sich hier vornehmlich daraus, dass er offensichtlich nicht in der Lage ist, aufgrund seiner Diabeteserkrankung dem Schulalltag vollumfänglich zu folgen. Wegen Blutzuckerentgleisungen konnte er in der Vergangenheit schon mehrmals die Schule gar nicht besuchen oder er musste früher abgeholt werden. An Veranstaltungen/Schwimmunterricht kann er überhaupt nicht teilnehmen. Dies spricht für eine Anspruch aus § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Die derzeit vom Pflegedienst erbrachten Leistungen reichen offensichtlich nicht aus, um Blutzuckerentgleisungen zu verhindern. Dies liegt offensichtlich vor allem an dem Umstand, dass der Antragsteller aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, einzuschätzen, wie viel und wann er essen muss, um seinen Blutzucker in normalen Bereichen zu halten. Dies ist ihm auch aufgrund seines Alters nicht zumutbar.

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Zwar geht die Kammer davon aus, dass ein Teil der Versorgung des Antragstellers durchaus als häusliche Krankenpflege von der zuständigen Krankenkasse geleistet werden müsste, allerdings nicht in dem Umfang, wie es der Antragsteller benötigt. Dies ist jedoch im Rahmen des § 14 SGB IX – wie schon ausgeführt – unerheblich, da dem Antragsteller entweder aufgrund des § 37 SGB V und/oder aufgrund des § 54 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB XII eine häusliche Krankenpflege im erforderlichen Umfang bzw. eine Schulassistenz zur Seite zu stellen ist.

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Selbst wenn dies aufgrund der summarischen Prüfung des Anordnungsanspruchs nicht ausreichen würde, käme aufgrund einer Folgenabwägung in jedem Fall die Gewährung eines persönlichen Budgets für einen Integrationshelfer/Schulassistenz in Betracht. Die Folgen für den Antragsteller – im schlimmsten Falle in ein diabetisches Koma zu fallen – sind weitaus größer als für die Antragsgegnerin, ggf. Kosten zu haben, die sie nicht zurückfordern kann. Insoweit ist vorliegend auch nicht von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen.

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2. Ein Anordnungsgrund ist aus den gleichen Gründen zu bejahen wie das überwiegende Interesse des Antragstellers an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, da diesem ohne Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht anwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der Antragsteller ist auch nicht in der Lage, selbst einen Integrationshelfer/Schulassistenten zu bezahlen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antragsteller aufgrund der Kostenentscheidung unter 2. einen Erstattungsanspruch gegen die Antragsgegnerin hat, der fällig und durchsetzbar ist.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) setzt nach § 73 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreites ganz, teilweise oder nur in Raten zu tragen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

28

In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte ist es umstritten, wie sich ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten auf den Antrag auf Prozesskostenhilfe auswirkt. So geht das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt davon aus, dass der Kostenerstattungsanspruch Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO darstellt und somit die Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes wegfällt, da der Antragsteller zumutbar verwertbare Forderungen einzusetzen hat (LSG Sachsen-Anhalt v. 17.12.2008, L 5 B 414/07 AS, Rn. 21). Das Landessozialgericht Thüringen hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für einen PKH-Antrag fehle, wenn dem Antragsteller ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber einem leistungswilligen und –fähigen Verfahrensbeteiligten zusteht (LSG Thüringen v. 13.02.2012, L 4 AS 1197/11 B und v. 26.04.2012, L 8 SO 58/12 ER). Einigkeit besteht jedenfalls dahingehend, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei einem Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten oder einen anderen Verfahrensbeteiligten abzulehnen ist, sei es nun aufgrund Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrages, so dass auch der vorliegende Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Antragsgegner abzulehnen war.


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