Urteil vom Sozialgericht Magdeburg (5. Kammer) - S 5 AS 824/17
Orientierungssatz
1. Zum Bedarf für die Unterkunft gemäß § 22 Abs. 2 SGB 2 gehören unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum i. S. des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2.(Rn.23)
2. Voraussetzung ist eine angemessene Größe des selbst genutzten Hausgrundstücks.(Rn.24)
3. Unabweisbare Aufwendungen liegen dann vor, wenn die Arbeiten zeitlich besonders dringlich sind, unerlässlich zur Sicherung von Substanz und Bewohnbarkeit. Hierzu zählen u. a. Arbeiten, um die Dichtigkeit des Daches wiederherzustellen.(Rn.26)
4. Sind in einem solchen Fall die Arbeiten unumgänglich und deren Kosten angemessen, so hat der Grundsicherungsberechtigte Anspruch auf Bewilligung der hierzu erforderlichen Kosten als unabweisbare Instandhaltungsaufwendungen gemäß § 22 Abs. 2 SGB 2.(Rn.30)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 wird aufgehoben und die Bescheide vom 23. April und 27. Juni 2016 abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Klägern weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 2.133,86 € zu zahlen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Tatbestand
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Die Kläger begehren die Berücksichtigung der Kosten einer Dachsanierung bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
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Die Kläger bilden eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Sie bewohnen ein 1994 erworbenes Eigenheim. Es handelt sich um ein Reihenhaus auf einem Grundstück mit einer Fläche von 131 m². Die Wohnfläche beträgt 95 m². Den Verwaltungsakten des Beklagten sind verschiedene Anträge zur Kostenübernahme nach Reparaturen zu entnehmen. So erfolgte im Jahr 2013 die Berücksichtigung von Reparaturkosten bei eindringendem Wasser am Schornstein. Der Schornstein wurde abgedichtet. Im Antrag führte der Kläger zu 2. aus, dass schnelles Handeln notwendig gewesen sei. Deshalb sei es nicht möglich gewesen, zuvor die erforderlichen Kostenangebote einzureichen. Im Juli 2014 beantragte der Kläger zu 2. die Berücksichtigung von Kosten für die Reparatur der Türverriegelung. Auch hier sei es nicht möglich gewesen, zuvor die erforderlichen Kostenangebote einzureichen. Auch dieser Antrag war erfolgreich.
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Nach einem Telefonvermerk vom 7. April 2016 habe sich der Kläger zu 2. wegen der Umzugsmodalitäten erkundigt. Es sei eine Beratung zum Umzug/Hausverkauf erfolgt. Er habe über ein marodes Dach und statische Fehler der Dachkonstruktion geklagt. Zudem fehle die Isolation. Das Haus sei abbruchreif. Die Schäden seien finanziell nicht stemmbar.
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Der Beklagte bat um Rücksendung eines Auskunftsbogens, in dem der Kläger zu 2. notierte, dass das Dach 1995 neu eingedeckt worden sei. Es sei undicht und müsse erneuert werden. Die Statik des Dachstuhls sei mangelhaft. Das Mauerwerk sei feucht. Es hätten sich Risse gebildet. Außerdem fehle Lärm- und Schallschutz.
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Mit Bescheid vom 23. April 2016 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2016.
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Am 10. Juni 2016 stellten die Kläger einen Antrag auf Übernahme der Reparaturkosten für das Dach iHv 2.133,86 € unter Beifügung der Rechnung vom 1. Juni 2016. Wegen der Niederschläge sei der Reparaturauftrag erteilt worden. Es sei nicht möglich gewesen, die erforderlichen Kostenangebote einzureichen.
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Mit Bescheid vom 24. Juni 2016 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Es habe sich um eine erhaltende Reparatur gehandelt. Vor der Auftragserteilung hätten Kostenvoranschläge eingereicht werden können. Eine Prüfung sei so nicht mehr möglich. Hiergegen wandten sich die Kläger am 20. Juli 2016 mit Widerspruch, der ohne Begründung blieb.
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Es waren zudem die Änderungsbescheide vom 27. Juni 2016 für die Monate Juni bis Oktober 2016 (vorläufig) und vom 7. Juli 2016 für Juli 2016 ergangen.
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Der Widerspruch blieb ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 erfolglos. Grundsätzlich bestünde danach ein Anspruch, da die Sicherung der Substanz und Bewohnbarkeit betroffen seien. Die Kosten seien auch angemessen. Es sei aber keine Sachverhaltsermittlung mehr möglich. Der Umfang und die Notwendigkeit der Maßnahme seien nicht mehr prüfbar. Außerdem sei die Dringlichkeit fraglich, da bereits im April 2016 ein marodes Dach beklagt worden war. Es habe ausreichend Zeit bestanden, Kostenvoranschläge vorzulegen.
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Die Kläger haben am 22. März 2017 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Sie tragen zur Begründung vor, dass das Wohnhaus um 1900 gebaut und 1995/1996 saniert worden sei. So sei auch die Dacheindeckung zum Teil mit roten Schindeln erfolgt. 2013 habe die Blecheinfassung des Schornsteins erneuert werden müssen. Die Kosten hierfür seien vom Beklagten auch ohne Vorlage von Kostenvoranschlägen berücksichtigt worden. Hinweise für zukünftige Bedarfe habe es nicht gegeben. Im Winter 2015/2016 sei Wasser wegen Undichtigkeiten des Daches eingedrungen. Ihnen sei das Aufbringen von Schweißbahnen empfohlen worden. Nach der Vorlage der Rechnung sei diese beim Beklagten eingereicht worden. Die Rechnung sei bezahlt.
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Sie haben Fotos von den Schäden, dem Dachzustand vor und nach der Reparatur sowie ein Angebot der Firma N aus dem September 2015 und das Angebot der Firma R aus dem Oktober 2015 vorgelegt.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 aufzuheben und die Bescheide vom 23. April und 27. Juni 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 2.133,86 € zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Er erwidert, die mangelhafte Instandsetzung 2013 unterliege noch Gewährleistungsansprüchen. Es sei lediglich die Reparatur schadhafter Stellen erforderlich, nicht aber eine komplette Dachsanierung. Es handele sich um eine wertsteigernde Modernisierungsmaßnahme.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Zeugenauskünften des Herrn R und des Herrn N. Auf Blatt 69 und 71 der Gerichtsakten wird verwiesen. Im Termin der mündlichen Verhandlung ist der Zeuge R vernommen worden. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Ein endgültiger Bescheid ist nach Auskunft des Beklagten bezüglich des Bewilligungsabschnitts nicht ergangen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 und die vorläufigen Bescheide vom 23. April und 27. Juni 2016 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Leistungen gelten gemäß § 41a Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) als abschließend festgesetzt.
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Die Kläger haben einen Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 22 Abs. 2 SGB II für Juni 2016, dem Monat der Fälligkeit der Rechnung der Dachreparatur.
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Als Bedarf für die Unterkunft werden gemäß § 22 Abs. 2 SGB II auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Dachreparatur als Bedarf für die Unterkunft liegen vor.
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Die Kläger bewohnen ihr Wohneigentum, welches den gesetzlichen Vorgaben des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II entspricht. Es handelt sich um ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe. Für Hauseigentum beträgt die Wohnflächengrenze bei vier Personen 130 m². Im 2. WoBauG selbst war eine Erhöhung der Grenzwerte von jeweils 20 m² pro Person zur angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen geregelt. Bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen erfolgt eine Reduzierung von jeweils 20 m² pro Person, wobei als Untergrenze typisierend von einer Belegung mit zwei Personen ausgegangen wird (vgl. Formann in Schlegel/Voelzke juris-PK, SGB II, § 12 Rn. 149; ggf. erhöht um 10 Prozent: Rn. 150 f). Mit einer Wohnfläche von 95 m² liegt das Wohneigentum im Bereich des Angemessenen.
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Ab welchen Flächen Grundstücke nicht mehr angemessen sind, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Ausgehend von der Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit wird allgemein bei einer Grundstückgröße von 500 m² im städtischen und 800 m² im ländlichen Bereich von einer üblichen Grundstücksgröße und deshalb von Angemessenheit ausgegangen. Letztlich kommt es nach der Rechtsprechung des BSG auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten vor Ort an. Teilweise wird vertreten, dass es auf die Üblichkeit im örtlichen Vergleichsraum für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II ankommt (vgl. Formann in Schlegel/Voelzke juris-PK, SGB II, § 12 Rn. 161). Bei einer Grundstücksfläche von 131 m² ergeben sich bezüglich der Angemessenheit für die Kammer keine Bedenken.
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Unabweisbare Aufwendungen liegen vor, wenn die Arbeiten zeitlich besonders dringlich sind, unerlässlich zur Sicherung von Substanz und Bewohnbarkeit. Ausweislich der Fotos, des Aktenverlaufs, der Kostenvoranschläge und der Angaben des Zeugen R waren die Arbeiten unumgänglich, um die Dichtigkeit des Daches wiederherzustellen und die Dachkonstruktion nicht zu gefährden. Die Situation hatte sich seit Oktober 2015 über den Winter weiter verschlechtert. Die Aufwendungen waren damit unabweisbar.
- 27
Es handelte sich vorliegend um Reparaturmaßnahmen, zur Behebung von Schadstellen im Dach. Zudem waren die Schindeln nach den Angaben des Zeugen aufgrund der geringen Dachneigung ungeeignet. Maßgebend war die Erhaltung durch Instandsetzung, die auch mit einer gewissen Wertsteigerung verbunden sein darf. Ziel war damit die Herstellung der Dichtigkeit des Daches. Von einer Reparatur abzugrenzen ist eine Modernisierungsmaßnahme, die vom Beklagten bei der Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II nicht zu berücksichtigen wäre. Die Erneuerung des Daches zB durch den vom Zeugen dargestellten Komplettrückbau und eine Änderung der Dachneigung könnte eine solche Modernisierungsmaßnahme sein. Derartige Arbeiten sind jedoch nicht erfolgt.
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Die Vorlage von drei Kostenvoranschlägen, wie sie der Beklagte zur Prüfung von Notwendigkeit und Umfang einer Reparaturmaßnahme verlangt, ist nicht tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs. Allerdings tragen die Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Mit der Vorlage der Kostenvoranschläge und der Möglichkeit der Überprüfung durch einen Sachverständigen wird ihnen der Nachweis erleichtert. Nichtdestotrotz ist es den Kläger hier gelungen, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen.
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Die Kammer hat der Beurteilung die erstellten Fotos, die vorgelegten Kostenangebote und die schriftliche Auskunft sowie die Zeugenaussage des Herrn R zugrunde gelegt. Diese Ermittlungsmöglichkeiten hätten dem Beklagten ebenfalls zur Verfügung gestanden, ebenso wie eine Vor-Ort-Begehung.
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Der Zeuge ist Zimmer- und Tischlermeister und damit in der Angelegenheit sachverständig. Überzeugend hat er schon schriftlich dargelegt, dass das Dach undicht gewesen war und sich die Situation über den Winter weiter verschlechtert hatte. Es war nach seinen Angaben unumgänglich, die Dichtigkeit wiederherzustellen, um die Dachkonstruktion nicht zu gefährden. Diese Angaben bestätigte in der Zeugenvernehmung. Gut nachvollziehbar stellte er klar, dass es nach den Regeln der Technik nicht ausreichend gewesen wäre, lediglich schadhafte Stellen zu reparieren, da sonst Wasser unter die Schweißbahnen zu laufen und das Dach wieder zu schädigen drohe. Die Schweißbahnen waren also über das komplette Dach zu ziehen. Auch im Vergleich zu dem zur Akte gereichten Angebot handelt es sich bei der durch Herrn R ausgeführten Dachreparatur um die kostengünstigste Variante, wie der Zeuge schriftlich bestätigt hat.
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Die Kosten sind letztlich angemessen. Die Prognose hinsichtlich der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt hat die Kammer anhand der vom Beklagten dargestellten Kosten für das Jahr 2015 getroffen. Auf Blatt 2.583 der Verwaltungsakte wird verwiesen. Demnach ist ein Übersteigen der Angemessenheitsgrenze des Beklagten nicht zu erwarten gewesen (vgl. Bl. 2.582 der Verwaltungsakte). Die Angemessenheit steht letztlich zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Im Übrigen ist die Leistungsberechnung nicht zu beanstanden.
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Es ergibt sich daher der tenorierte Differenzbetrag.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGB 2 § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung 2x
- SGB 2 § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen 1x
- L 5 AS 245/21 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 54 1x
- § 22 Abs. 2 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x