Urteil vom Sozialgericht Magdeburg (8. Kammer) - S 8 U 90/20
Orientierungssatz
1. Zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB 7 muss der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden entsprechend der Theorie von der wesentlichen Bedingung hinreichend wahrscheinlich sein.(Rn.24)
2. Liegen bei dem Versicherten im Zeitpunkt der Ruptur der Quadrizepssehne nach dem histologischen Befund erhebliche degenerative Vorschäden bzw. eine Rupturen begünstigende Stoffwechselerkrankungen vor, so ist der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen einem Sturz und der Sehnenruptur für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 SGB 7 zu verneinen.(Rn.25)
nachgehend BSG, 12. September 2025, B 2 U 94/24 B, Beschluss
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Ereignisses vom 16. Juni 2019 als Arbeitsunfall umstritten.
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Der am ... 1955 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt am 16. Juni 2019 nach einem liturgischen Abendsegen in der Evangelischen Kirchengemeinde Q nach einer Chorprobe ehrenamtlich beim Podestabbau tätig, als er eine Treppenstufe hinaufstolperte. Dabei zog er sich eine Quadrizepssehnenruptur beiderseits und ein postoperatives Hämatom am rechten Kniegelenk unter Antinkoagulation zu. Nebenbefundlich lagen ein arterieller Hypertonus, ein Diabetes mellitus, eine Adipositas, eine Varikosis und eine Herzerkrankung vor. Der Kläger wurde bis zum 1. Juli 2019 im Klinikum E behandelt. Die Beklagte zog den Röntgenbefund vom 16. Juni 2019 bei und befragte ihren Beratungsarzt G, der unter dem 13. August 2019 der Auffassung der Beklagten zustimmte, die im Röntgenbefund beschriebenen Verkalkungen der Quadrizepssehnen sowie Ansatzverkalkungen in Richtung der Kniescheibe seien Ursache für die beschriebenen Rupturen.
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Mit Bescheid vom 22. August 2019 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 16. Juni 2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Quadrizepssehnenruptur sei nicht auf dieses Ereignis zurückzuführen, sondern auf die festgestellte Verkalkung. Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der Sturz eindeutig die wesentliche Ursache für den Quadrizepssehnenriss oberhalb des rechten Knies und den Quadrizepssehnenteilabriss oberhalb des linken Knies. Es habe sich nicht um eine Gelegenheitsursache gehandelt. Vorerkrankungen seien in den Operationsberichten und den radiologischen Befunden nicht zu erkennen. Er hat den histologischen Befund vom 10. Dezember 2019 vorgelegt.
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Die Beklagte befragte die Direktorin des Instituts für Pathologie im Universitätsklinikum H W, die vier Parafinblöcke untersuchte und unter dem 27. März 2020 ausführte, bei dem Material aus der Rupturzone könne keine Stellung zu einer vorbestehenden Degeneration gefunden werden. Bei den größeren Sehnenanteilen sowie im gefäßführenden Fett/Bindegewebe zeigten sich vorbestehende primäre und sekundäre degenerative Veränderungen, die in Abhängigkeit eines geeigneten Unfallereignisses zum Rupturereignis beigetragen hätten. Die endgültige Beurteilung obliege dem chirurgischen Begutachter.
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Die Beklagte befragte G, der erklärte, er folge der Auffassung der Beklagten, die Quadrizepssehnenruptur sei auf das Ereignis vom 16. Juni 2019 zurückzuführen, ausdrücklich nicht. Der Riss lasse sich histologisch unabhängig von der Frage darstellen, ob dieser traumatisch bedingt sei. Histologisch seien schollenartige Verkalkungen im Sehnengewebe beschrieben worden, was fortgeschrittene degenerative Veränderungen bedingen würde. Außerdem lägen mit dem Diabetes und der Hypertonie Stoffwechselerkrankungen vor, der Kläger sei 1955 geboren und es liege ein ungeeigneter Unfallhergang vor.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der eingetretene Gesundheitsschaden sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 16. Juni 2019 zurückzuführen. Das Übersehen einer Stufe und das Fallen nach hinten mit dem gleichzeitigen Hängenbleiben mit beiden Füßen seien nicht geeignet, eine beidseitige Ruptur der Quadrizepssehne zu verursachen. Im histologischen Befund hätten sich degenerative Vorschäden und eine anlagebedingte knorpelige Zellumwandlung gezeigt. Im Röntgenbefund vom 17. Juni 2019 hätten sich zudem Verkalkungen gezeigt. Der bildgebende, intraoperative und histologische Befund würden gegen die Annahme der haftungsbegründenden Kausalität sprechen.
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Mit seiner hiergegen am 25. Juni 2020 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen und am 16. September 2021 begründeten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat sich auf seine Begründung im Widerspruch bezogen und ergänzend ausgeführt, die wesentliche Verursachung durch den Unfall könne auch dann vorliegen, wenn degenerative Vorschäden überwiegen würden.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 22. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 16. Juni 2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
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Das Gericht hat D das orthopädisch-unfallchirurgische Zusammenhangsgutachten vom 24. März 2022 erstatten lassen. Der Sachverständige hat erklärt, der Kläger habe den Unfallhergang präzisiert. Danach habe er zum weiteren Podestabbau zwei bis drei Stufen einer Steintreppe zum Altar gehen wollen. Dabei sei er hängen geblieben, habe einen Sturz nach vorn indes abfangen können. Bei diesem Straucheln sei er die Steinstufen nach oben gestolpert und mit den Füßen unterhalb des Holzpodestes hängen geblieben und anschließend nach hinten gestürzt. Der Sachverständige hat ausgeführt, bei Quadrizepssehnenrupturen würde es sich überwiegend um eine Spontanzerreißung, insbesondere bei älteren Menschen auch bei einer geringfügigen Bewegung des Kniegelenks handeln. 88 % aller Sehnenrisse fänden sich jenseits des 40. Lebensjahres, bevorzugt im 7. Lebensjahrzehnt. Ein- und doppelseitige Risse seien bei systemischen Grunderkrankungen beschrieben, die beim Kläger angesichts der feingeweblichen Untersuchung verdeutlicht worden sei. Traumatisch bedingte Risse der Quadrizepssehne seien selten, insbesondere bei Menschen jenseits des 50. Lebensjahres und würden typischerweise durch die Einwirkung einer plötzlichen Gewalt oder einer direkten Gewalteinwirkung auftreten. Röntgenologisch hätten sich links und rechts deutliche Verkalkungen gezeigt. Diese Verkalkungen würden einen knorpeligen Umbauvorgang innerhalb der Sehne voraussetzen. Histologisch sei links ein degenerativer Vorschaden gesichert worden. Die Annahme einer frischen Ruptur sage indes nichts über deren Genese aus. Hinsichtlich der Annahme eines geeigneten Unfallherganges sei zunächst beschrieben worden, dass der Kläger beim Anheben eines Teils des Podest ein Sturz erfolgt sei. Später sei von einem Treppensturz ausgegangen worden. Beide Hergänge ließen eine Traumatisierung der Oberschenkelstrecksehnen als unwahrscheinlich erscheinen, würden vom Kläger allerdings verneint. Im Juli 2019 habe er zeitnah erklärt, er sei mit beiden Füßen an einer Stufe hängengeblieben und dann rückwärts gestürzt. Der Kläger sei durch den Sachverständigen aufgefordert worden, den Unfallhergang nachzustellen. Danach sei der Kläger zunächst nur ins Straucheln geraten. Er sei nicht an der Podesttreppenstufe hängen geblieben, sondern an der Steinstufe, die mit etwa 2-3 Stufen nach oben zum Podest führe. Der Kläger hätte dann die 2-3 Stufen nach oben gestolpert sein müssen, mit beiden Füßen unter die unten offene Holzpodeststufe gerutscht und anschließend nach hinten gefallen sein müssen. Beim beiderseitigen Festhängen der Füße unter dem Podest hätte eine vermehrte Dehnungsbelastung der Oberschenkelstrecksehnen entstanden sein können, so dass diese unfallbedingt hätten reißen können. Hierbei sei indes weder die Erinnerung des Klägers noch die Vorstellungskraft des Sachverständigen ausreichend, um eine solche Hergangsschilderung zu sichern. Hinweisend sei indes vielmehr die Schilderung des Klägers, dass er beim Fallen nach hinten das Gefühl gehabt habe, als wären seine Oberschenkel gebrochen. Bevor also eine maximale Dehnungsbelastung der Oberschenkelsehne habe stattfinden können, da dies beim Sturz nach hinten nicht möglich sei, so sei eine Rissbildung der Oberschenkelstrecksehne eher als unfallunabhängiges Geschehen einzustufen. Denkbar wäre ebenfalls, dass der Kläger beim schnellen Gehen zum Podest mit dem Fuß an der Treppenstufe hängen geblieben sei. Durch die Verkalkungen sei es dann zu spontanen Rissbildungen aufgrund des minderbelasteten Sehnengewebes gekommen. Die Betroffenen hätten das Gefühl, sie würden am Boden hängen bleiben oder an etwas anprallen und es erfolge der Sturz nach hinten. Dies würde die Beschreibungen des Klägers ebenso plausibel machen. Diesen Unfallhergang halte er für wesentlich plausibler als das Hinaufstraucheln über mehrere Stufen, dem Hängenbleiben mit beiden Füßen und dem Fall nach hinten. Allerdings sei dieser plausiblere Unfallhergang würde indes nur ein Anlassgeschehen darstellen. Summarisch bleibe daher festzustellen, dass sämtliche Überlegungen und Beschreibungen des Unfallherganges nicht geeignet seien, zu einer Oberschenkelstrecksehnenruptur beiderseits zu führen. Nur der konstruierte Fall des Hinaufstrauchelns über mehrere Stufen, dem Hängenbleiben mit beiden Füßen und dem Fall nach hinten sei als geeigneter Unfallhergang anzusehen. Ob das Gericht indes von dieser Unfallschilderung ausgehe, müsse es selbst entscheiden. Es müsse allerdings auch noch einmal darauf hingewiesen werden, dass beim Kläger systemische Grunderkrankungen vorlägen, die vor allem bei beidseitigen Rupturen in der Literatur genannt würden. Dies seien der Diabetes, der Bluthochdruck und das Übergewicht. Zusammenfassend sei die Oberschenkelstrecksehnenruptur beiderseits (rechts vollständig, links partiell) nicht hinreichend wahrscheinlich durch den Unfall verursacht worden.
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Der Kläger hat dem Gutachten entnommen, der Sachverständige habe festgestellt, dass er am 16. Juni 2019 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Sofern der Sachverständige einen Geschehensablauf für unplausibel halte, so liege dies daran, dass der Sachverständige ihn, den Kläger, zum Geschehensablauf missverstanden habe. Der Sachverständige habe den Geschehensablauf wie von ihm behauptet auch nicht nachgestellt. Der Kläger hat dargelegt, wie der Geschehensablauf gewesen sei. Danach sei er über die unterste Stufe des Aufganges zur linken Schatzkammer hinaufgestrauchelt bzw. nach oben gestolpert. Diese Treppe umfasse vier steinerne Stufen, wovon nur die unterste Stufe so in den Altarraum hineinrage, dass man über sie in Richtung Altarraum stolpern könne. Hinaufstolpern hätte man diese Stufen nur können, wenn man im rechten Winkel zum Altar von vorne gegen diese Stufen gelaufen wäre. Dies sei zum Unfallzeitpunkt jedoch nicht möglich gewesen, da sich zumindest teilweise unmittelbar vor diesem Aufgang noch der erst teilweise abgebaute linke Teil des Chorpodestes befunden habe. Das hölzerne Podest habe sich daher selbstverständlich auch nicht oberhalb der höchsten Stufe des Treppenaufgangs befunden. Er selbst sei am Unfalltag entlang der Altarraumwand in Richtung Altar gegangen und über die unterste Steinstufe des Aufgangs, die als einzige in den Altarraum hineinrage, gestolpert. Er sei nicht einmal diese eine Stufe hinaufgestolpert. Vielmehr sei er nach dem Stolpern mit einen oder beiden Füßen über die unterste Treppenstufe ins Stolpern geraten und seitlich neben der Treppenstufe kurz zum Stehen gekommen. Da ihm der Sturz nach hinten – im Vergleich zum Sturz nach vorn gegen das Chorpodest – als das kleinere Übel vorgekommen sei, habe er den unvermeidlichen Sturz rückwärts bevorzugt und sei auf den Kirchenboden gefallen. Bei dem Sturz nach hinten habe er einen Widerstand an den Füßen bemerkt, als er mit den Füßen in den offenen Schlitzen des teilabgebauten Chorpodestes hängengeblieben sei, um anschließend einen starken Schmerz im Oberschenkel zu spüren.
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Diesen Geschehensablauf hat keiner der vom Kläger nunmehr benannten Zeugen gesehen, sie könnten indes die örtlichen Gegebenheiten bestätigen. Ebenfalls rege er an, den Sachverständigen mit den Widersprüchen im Geschehensablauf zu konfrontieren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden und damit zulässig.
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Sie ist aber nicht begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, das Ereignis vom 16. Juni 2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
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Rechtsgrundlage für die Anerkennung des Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall ist § 8 SGB VII. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr. 5; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R – RdNr. 10).
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Die den Anspruch begründenden Tatsachen, also die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis und der eingetretene Gesundheitsschaden müssen bewiesen sein. Dies bedeutet, dass das erkennende Gericht zu der vollen Überzeugung hinsichtlich der behaupteten anspruchserheblichen Tatsachen gelangen muss. Erforderlich ist, dass die Kammer die Tatsache mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, also in einem so hohen Grad für wahrscheinlich hält, dass keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl., § 118 Rn. 5 m. w. N.).
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Die Beurteilung der erforderlichen Ursachenzusammenhänge wird von zwei Faktoren bestimmt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 7. September 2004 – B 2 U 34/03 R –, abgedruckt unter juris).
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Zum einen gilt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung die „Theorie von der wesentlichen Bedingung“ (vgl. KassKomm-Ricke, § 8 SGB VII RdNr. 4, 15 m. w. N. und Urteil des BSG vom 7. September 2004, a. a. O., m. w. N.). In Abweichung von der naturwissenschaftlich-philosophischen Betrachtungsweise der Bedingungs- bzw. Äquivalenztheorie („conditio sine qua non“), bei der jedes Glied einer Ursachenkette die Verursachung bejaht, so dass ein unendlicher Ursachenzusammenhang entsteht, ist im Sozialrecht nur die Bedingung (Unfallereignis/Exposition) kausal und erheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Gesundheitsschaden zu dessen Eintritt „wesentlich“ beigetragen hat. Im Fall der haftungsbegründenden Kausalität heißt dies, dass nicht jeder Gesundheitsschaden, der durch ein Ereignis im naturwissenschaftlichen Sinn verursacht wird, im Sozialrecht als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit anerkannt wird, sondern nur derjenige, der „wesentlich“ durch das Unfallereignis bzw. die Einwirkung verursacht worden ist. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Haben mehrere Bedingungen den Eintritt des Gesundheitsschadens zusammen verursacht, erlangen bei wertender Betrachtung auch mehrere gleichwertige (Mit-) Ursachen rechtliche Bedeutung, wenn sie jeweils einen wesentlichen Einfluss auf den Eintritt des Gesundheitsschadens des Versicherten gehabt haben. Andere Bedingungen gelten im Übrigen daneben als rechtlich nicht existent.
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Zum anderen reicht es für den anzuwendenden Beweismaßstab aus, dass der Ursachenzusammenhang hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Urteil des BSG vom 7. September 2004, a. a. O., m. w. N.). Dieser Maßstab bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernste Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung reicht nicht. Bei der haftungsbegründenden Kausalität verdichtet sich eine denkbare Möglichkeit erst dann zur hinreichenden Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen wesentlichen Verursachung ausscheiden.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt mit dem Ereignis vom 16. Juni 2019 ein Arbeitsunfall nicht vor. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass beim Kläger erhebliche Vorschäden vorliegen, es aufgrund der systemischen Stoffwechselerkrankungen des Klägers (Diabetes, der Bluthochdruck und das Übergewicht) zu einer weiteren unfallunabhängigen Gefährdung der Sehne gekommen ist, es aufgrund des Alters des Klägers nach deutlich beschriebener Auffassung von D zu einer Häufung von nahezu 90 % degenerativ bedingter Rupturen kommt, sowie letztlich den Unfallhergang.
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Dabei weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass sich im gesamten Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Schilderungen zum Geschehensablauf gibt. Der Kläger hat hierzu erklärt, die Schilderung des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten beruhe auf einem Missverständnis. Erst als der Sachverständige in seinem Gutachten einen Geschehensablauf beschrieben hat, den er für geeignet erachtet hat – Festklemmen der Füße in den offenen Schlitzen des Chorpodestes und Sturz nach hinten –, hat der Kläger in einem achtseitigen Schriftsatz und noch einmal in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe sich bei dem Sturz die Füße in dem Chorpodest eingeklemmt und sei dann nach hinten gestürzt. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Einklemmen der Füße unfallnah nicht geschildert worden ist. Dies ist aus Sicht des Gerichts insofern erstaunlich, als es für den Kläger nunmehr auf jedes einzelne Detail des Unfallhergangs ankommt.
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Aber selbst wenn das Gericht diesen zuletzt geschilderten Geschehensablauf zugrunde legt, verbleiben im Sinne der unfallversicherungsrechtlichen Wesentlichkeitstheorie die degenerativen Vorschäden, die die Rupturen begünstigenden Stoffwechselerkrankungen und nicht zuletzt die erhöhte Prävalenz aufgrund des Alters des Klägers, so dass es auch dann davon überzeugt ist, dass ein Zusammenhang zwischen dem Sturz und dem Quadrizepssehnen(-teil-)rupturen nicht gegeben ist.
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Der Anregung des Klägers, Zeugen zu hören, hat das Gericht nicht folgen müssen. Denn diese Zeugen können nach eigener Auffassung des Klägers Angaben zum Unfallhergang nicht machen, sondern lediglich zu der Konstellation der Treppe und des Chorpodestes und des liegenden Klägers. Dies ist unstreitig. Insofern sind sie unbrauchbar, insbesondere zu der Frage, ob der Kläger tatsächlich in den Schlitzen des Chorpodestes hängen geblieben ist. Auch eine ergänzende Befragung des gerichtlichen Sachverständigen ist entbehrlich, da er den Unfallhergang des Klägers bestätigt hat. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob der Kläger über die Treppen zum Altarraum oder zur Schatzkammer gestolpert oder die Stufen noch hinaufgestürzt ist. Entscheidend ist, ob der Kläger beim Rückwärtsfallen die Füße eingeklemmt gehabt hat. Dies hat der Sachverständige zugrunde gelegt, so dass er nicht ergänzend hat befragt werden müssen. Dennoch ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass ein Ursachenzusammenhang nicht vorliegt.
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Anderweitige unfallbedingte Verletzungen sind nicht beschrieben, so dass die Anerkennung eines Arbeitsunfalls verwehrt bleiben muss.
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Im Ergebnis ist die Klage abzuweisen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGB 7 § 8 Arbeitsunfall 2x
- L 6 U 48/22 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 94/24 B 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 54 1x
- § 8 SGB VII 2x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 2, 3 oder 6 SGB VII 2x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 11/04 R 1x (nicht zugeordnet)
- BSGE 94, 262 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 1/05 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 34/03 R 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x