Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Magdeburg (6. Kammer) - S 6 AS 2148/15
Orientierungssatz
1. Nach §§ 45, 48, 50 SGB 10 sind zu viel gezahlte Leistungen zu erstatten, soweit sich der Leistungsberechtigte nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. (Rn.26)
2. Ein Vertrauensschutz des Leistungsempfängers ist u. a. ausgeschlossen, wenn Gespräche zwischen Leistungsempfänger und Leistungsträger über die Hilfebedürftigkeit des Betroffenen stattgefunden haben und ihm u. a. mitgeteilt wurde, dass sämtliche Einkünfte anzugeben sind. (Rn.31)
Tenor
1. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Der Beklagte hat 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wehrt sich gegen Rückforderungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten.
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Die 1957 geborene Klägerin war seit Januar 2010 Mitglied des Stadtrates der Stadt Q. Zugleich erzielte sie auch Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung.
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Im Juni 2012 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II.
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Unter Berücksichtigung der Zahlungen von Abgeordnetenbezügen sowie des anderweitigen Einkommens erhielt die Klägerin diverse Leistungsbescheide. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 13.08.2013 (Blatt 338-344 der Verwaltungsakte) begehrte sodann der Beklagte für den Zeitraum Oktober und November 2012 sowie Mai 2013 einen Betrag von zunächst 585 € überzahlter Leistungen zur Grundsicherung zurück.
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Mit weiterem Bescheid vom 19.03.2014 (Blatt 448-451 der Verwaltungsakte) begehrte der Beklagte für den Zeitraum von August 2013 bis Januar 2014 einen weiteren Betrag i.H.v. 673,87 € zu viel gewährter Leistungen zurück.
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Wegen der Einzelheiten dazu wird ebenfalls auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
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Auf den Widerspruch der Klägerin gegen diese Bescheide erließ der Beklagte die zurückweisenden Widerspruchsbescheide vom 16.06.2015 (Blatt 557 und 558 der Verwaltungsakte). Wegen der Einzelheiten zum Inhalt dieser Bescheide wird ebenfalls auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
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Mit ihrer am 17.07.2015 bei Gericht eingegangenen Klage wehrt sich die Klägerin gegen die Erstattungsforderungen des Beklagten und ist der Auffassung, dass die Anrechnung der gewährten Abgeordnetenentschädigungen unzutreffend erfolgt sei. Insoweit sei auf den umfangreichen Vortrag der Klägerin verwiesen.
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Weiter behauptet die Klägerin, dass sich aufgrund der erfolgten Anrechnungen diverse Ungereimtheiten ergeben würden und sie sehr wohl auf entsprechende Anforderungen des Beklagten die erforderlichen Unterlagen stets eingereicht habe. Weiter ist die Klägerin nunmehr nach erfolgtem Teilanerkenntnis des Beklagten der Auffassung, dass ihr noch eine Nachforderung in Höhe von mindestens 511,37 € zustehen würde und im Übrigen begehrt sie nunmehr ausweislich des Schriftsatzes vom 26.11.2022 auch die Gewährung von Schadensersatz ausweislich von Urteilen des BSG aus dem Jahre 2014.
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Die Klägerin beantragt wohl schriftsätzlich,
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die Bescheide des Beklagten vom 13.03.2013 sowie 19.03.2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16.06.2015 aufzuheben und der Klägerin die Nachforderungsbeträge in Höhe von mindestens 511,37 € zuzüglich Zinsen zu zahlen sowie auch Schadensersatz zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die angefochtenen Bescheide nach Abgabe des Teilanerkenntnisses vom 20.01.2020 für rechtswirksam. Unter Hinweis auf die Ermittlung der Leistungsansprüche der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Einkommens sowie der gewährten Abgeordnetendiäten ergebe sich noch ein Nachforderungsbetrag von 165,17 €, wobei die Klägerin bereits 69,20 € getilgt habe.
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Unter Berücksichtigung der Erhöhung der Regelleistung ab Januar 2014 ergebe sich zudem noch ein weitergehender Anspruch der Klägerin von 9 € für Januar 2014 sodass lediglich noch eine Nachforderung i.H.v. 86,97 € zu erstatten sei.
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Der Beklagte behauptet, dass durch Klägerin nur eine unzureichende Mitwirkung erfolgt sei und teilweise Informationen erst durch ein Kontenabrufverfahren erzielt worden seien. Zudem hätten mehrere telefonische und persönliche Gespräche mit der Klägerin zur Klärung ihrer Hilfebedürftigkeit stattgefunden. Der Klägerin seien dabei mehrfach die Hinweise erteilt worden, dass sämtliche Einkünfte mitgeteilt werden müssten. Dies sei nur unzureichend und erst auf Nachfragen erfolgt. Dementsprechend ist der Beklagte auch der Auffassung, dass ein Vertrauensschutz bei der Klägerin sei es gemäß § 45 oder aber gemäß § 48 SGB X nicht gegeben sei.
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Unter Berücksichtigung des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 24.01.2019 (Blatt 52 der Akte) sowie vom 27.7.2020 (Blatt 121 der Akte) sowie unter Vorlage der angeforderten fachlichen Weisungen zum berücksichtigungsfähigen Einkommen (Blatt 60-70 der Akte) und der vorgelegten Abrechnungen (Blatt 71-80 der Akte) sowie schließlich des Hinweises vom 7.12.21 (Blatt 168 der Akte) ist der Sachverhalt umfassend aufgeklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Parteivorbringen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
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Ein von dem Gericht mit Schreiben vom 17.10.2022 unterbreitete Vergleichsvorschlag ist ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom 26.11.2022 nicht angenommen worden.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig.
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Die Klage ist jedoch nach Abgabe des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 20.01.2020 sowie des Teilanerkenntnisses zur Zahlung weiterer 9 € für Januar 2014 nicht mehr begründet.
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Die Bescheide des Beklagten vom 13.03.2013 sowie 19.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2015 verletzen daher aufgrund des Teilanerkenntnisses des Beklagten die Klägerin nicht mehr in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 SGG, da die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Zahlungen für die Monate Oktober und November 2012 sowie Mai 2013 und die Monate August 2013 bis Januar 2014 hat.
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Der Beklagte hat Anspruch auf Rückerstattung von nunmehr noch 86,97 € für die benannten Monate auf Grund zu viel gewährter Leistungen.
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Gemäß § 45 sowie § 48 SGB X i.V.m. § 50 SGB X sind zu viel gewährter Leistungen zurückzufordern, soweit sich der Leistungsberechtigte nicht auf Vertrauensschutz berufen kann.
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Zunächst ist festzustellen, dass der Beklagte unter Hinweis auf die gerichtlichen Hinweisschreiben unzutreffend Einkommen der Klägerin unter Missachtung des Zuflussprinzip berücksichtigt hat und somit unzutreffend zunächst einen Betrag in Höhe von insgesamt 1258,8780 € für die benannten Monate erstattet verlangt hat.
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Zwecks Vermeidung von umfassenden Wiederholungen sei dazu auf die gerichtlichen Hinweisschreiben verwiesen.
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Nach Abgabe der jeweiligen Teilanerkenntnisse des Beklagten hat dieser jedoch noch den bestehenden Rückforderungsanspruch in Höhe von nunmehr noch 86,97 € für die hier in Rede stehenden Leistungsmonate.
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Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 SGB X bzw. § 48 SGB X Abs.1 Satz 2 Zif. 2 – 4 SGB X berufen.
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Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakte sowie auch der Angaben der Klägerin ist diese erst durch diverse Aufforderungen ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Dabei ist es nach Einschätzung der Kammer unerheblich, aufgrund welcher Umstände die nur sehr zögerliche Einreichung von angeforderten Unterlagen durch die Klägerin erfolgt ist. Dementsprechend, auch im Hinblick auf die zunächst ungeklärte Lage bezüglich der Gewährung der Abgeordnetenbezüge und deren Zufluss ist insoweit schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nicht gegeben.
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Im Hinblick auf die gerichtlichen Hinweise erfolgte schließlich in zutreffender Höhe ein Teilanerkenntnis durch den Beklagten, wonach insbesondere das der Klägerin zugeflossene Einkommen aus Erwerbstätigkeit sowie die Abgeordnetenentschädigung jeweils zutreffend unter Berücksichtigung der zutreffenden Freibeträge berücksichtigt und berechnet worden ist. Insofern sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 20.01.2020 verwiesen.
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Soweit die Klägerin meint, dass ihr höhere Freibeträge anzurechnen seien, ergibt sich dies aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin nicht und, wie bereits mehrfach ausgeführt, hat der Beklagte ausweislich des Teilanerkenntnisses nunmehr zutreffend die jeweiligen Freibeträge bei den Einnahmen der Klägerin berücksichtigt.
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Soweit die Klägerin weiter behauptet, dass ihr entgegen den Berechnungen des Beklagten noch ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von mindestens 511,37 € zuzüglich Zinsen zustehen würde, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, wie sich diese Summe zusammensetzt und auf welche Rechtsgrundlage sich diese Forderung stützt. Soweit die Klägerin Bezug nimmt auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes von 2014 ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Beklagte unter Berücksichtigung des jeweils in dem Monat zugeflossenen Einkommens an die Klägerin die Freibeträge zutreffend abgezogen hat.
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Soweit die Klägerin des Weiteren Schadensersatz in Geld begehrt, ist eine Rechtsgrundlage dafür nicht ersichtlich und im Übrigen der Anspruch auch nicht beziffert.
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Abschließend sei darauf zu verweisen, dass ausweislich Schriftsatzes der Klägerin vom 28.06.2020 (Blatt 117 und 118 der Akte) nicht auszuschließen ist, dass eine Annahme des Teilanerkenntnisses und möglicherweise Erledigung des Rechtsstreites im Übrigen erfolgt sein könnte. Da jedoch weiterhin die Klägerin sich auch inhaltlich mit der Rechnung des Beklagten auseinandergesetzt hat, geht die Kammer vorliegend davon aus, dass eine Erledigung des Rechtsstreites bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eingetreten ist.
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Aus den genannten Gründen war daher die weitergehende Klage der Klägerin auf Zahlung eines weiteren Betrages von mindestens 511,37 € zuzüglich Zinsen sowie die Gewährung von Schadensersatz nach Abgabe des Teilanerkenntnisses durch den Beklagten abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, wobei der Umfang des Teilanerkenntnisses zu berücksichtigen war.
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Die Berufung war vorliegend gemäß § 144 SGG zuzulassen, da unter Berücksichtigung des Klagebegehrens der Klägerin nach Einschätzung der Kammer der Beschwerdewert erreicht sein dürfte.
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Der Rechtsstreit konnte schließlich nach Abgabe des Teilanerkenntnisses durch den Beklagten durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG ergehen, da die Rechtssache insoweit keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. Die Parteien sind dazu mit gerichtlichem Schreiben vom 05.08.2022 angehört worden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGB 10 § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes 1x
- SGB 10 § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse 1x
- SGB 10 § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen 1x
- L 5 AS 79/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 SGB X 3x (nicht zugeordnet)
- SGG § 105 2x
- SGG § 54 1x
- § 50 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 2 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 144 1x