Urteil vom Sozialgericht Mainz (3. Kammer) - S 3 AS 312/11

Tenor

1. Der Änderungsbescheid vom 02.06.2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 08.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.08.2007 und in der Fassung des Änderungsbescheids vom 09.10.2007 wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt den Klägern weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 346,50 € für den Monat Juli 2007, in Höhe von 27,72 € für den Monat August 2007 und in Höhe von 138,60 € für den Monat September 2007 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu ¾ zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klage ist zuletzt noch auf die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] für den Zeitraum 01.07.2007 bis 30.09.2007 unter Berücksichtigung einer temporären Bedarfsgemeinschaft gerichtet.

2

Die am ...1976 geborene Klägerin zu 1) und der am ...1973 geborene Kläger zu 2) sind Partner in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Sie stehen seit Jahren bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die am ...2001 geborene Klägerin zu 3) und die am ...1998 geborene Klägerin zu 4) sind die Kinder der Klägerin zu 1) und entstammen deren geschiedener Ehe mit Herr A G. Die Klägerinnen zu 3) und zu 4) leben überwiegend bei ihrem Vater, halten sich aber im Rahmen der zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarten Umgangsregelung auch regelmäßig bei den Klägern zu 1) und zu 2) auf.

3

Mit Änderungsbescheid vom 02.06.2007 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1) und zu 2) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.07.2007 bis 30.09.2007 in Höhe von monatlich insgesamt 839,20 €. Bei der Festsetzung hatte der Beklagte die Regelleistungen der Kläger zu 1) und zu 2) von jeweils 312 € sowie die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten von 455,20 € als Bedarf berücksichtigt; anspruchsmindernd hatte er das um die gesetzlichen Absetzbeträge bereinigte Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) von 240 € angesetzt. Leistungen für die Klägerinnen zu 3) und zu 4) wurden nicht bewilligt.

4

Hiergegen legten die Kläger am 02.07.2007 Widerspruch ein. Sie machten geltend, der Beklagte habe den Klägerinnen zu 3) und zu 4) für die Zeiten, in denen sie sich im Haushalt der Kläger zu 1) und zu 2) aufhielten, Grundsicherungsleistungen zu erbringen. Dem Widerspruch war ein Schreiben von Herrn G. beigefügt, in dem dieser erklärte, für die Zeiten des Aufenthaltes der Kinder bei seiner geschiedenen Ehefrau nicht zur Zahlung von Unterhalt bereit zu sein, da hierfür keine rechtliche Verpflichtung bestehe.

5

Mit Änderungsbescheid vom 08.08.2007 setzte der Beklagte die Grundsicherungsleistungen der Kläger zu 1) und zu 2) für den Monat September 2007 vorläufig neu auf insgesamt 751,20 € fest; hierbei hatte sie das neu hinzugekommene Erwerbseinkommen des Klägers zu 2) in Höhe von vorläufig 88 € angesetzt.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung war angegeben, für die Klägerinnen zu 3) und zu 4) seien auch nach den Grundsätzen über die temporäre Bedarfsgemeinschaft keine Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Aus zuvor beim Sozialgericht Mainz geführten Eilverfahren (Az.: S 7 ER 79/07 AS und S 7 ER 124/07 AS) sei bekannt, dass für die Klägerinnen zu 3) und zu 4) Kindergeld und Unterhaltsvorschuss in Höhe von jeweils insgesamt 324 € gezahlt werde. Die Klägerinnen zu 3) und zu 4) verfügten daher über ausreichende finanzielle Mittel, um ihren Lebensunterhalt während ihrer Aufenthalte bei ihrer Mutter zu bestreiten.

7

Mit Änderungsbescheid vom 09.10.2007 setzte der Beklagte die Grundsicherungsleistungen der Kläger zu 1) und zu 2) für den Monat September 2007 endgültig auf insgesamt 624,80 € fest; dabei war nunmehr Erwerbseinkommen des Klägers zu 2) in Höhe von 214,40 € (um die gesetzlichen Absetzbeträge bereinigt) angesetzt.

8

Bereits am 28.08.2007 haben die Kläger die vorliegende Klage unter dem Aktenzeichen S 3 AS 502/07 erhoben. Das Gericht hat das Verfahren auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 26.09.2008 aufgrund des Revisionsverfahrens des Bundessozialgerichts, Az.: B 14 AS 54/08 R) zum Ruhen gebracht. Am 07.08.2009 wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 3 AS 943/09 wiederaufgenommen. Wegen eines laufenden familiengerichtlichen Verfahrens wurde das Verfahren sodann mit Beschluss vom 19.08.2010 ausgesetzt. Nachdem der Vater der Klägerinnen zu 3) und zu 4) schließlich seine Zustimmung zu deren Prozessführung erteilt hatte, wurde das Verfahren am 24.03.2011 unter dem Aktenzeichen S 3 AS 321/11 wieder aufgenommen.

9

Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klage vor, der Beklagte sei nach den Grundsätzen der temporären Bedarfsgemeinschaft zur Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen verpflichtet. Die Klägerinnen zu 3) und zu 4) hätten sich im streitgegenständlichen Zeitraum am Sonntag, den 01.07.2007 (nach vorangegangener Übernachtung), von Freitag, 06.07.2007 bis Sonntag 29.07.2007, von Donnerstag, 23.08.2007 bis Freitag, 24.08.2007, von Freitag, 31.08.2007 bis Sonntag 02.09.2007, von Donnerstag, 06.09.2007 bis Freitag, 07.09.2007, von Freitag, 14.09.2007 bis Sonntag 16.09.2007, von Donnerstag, 20.09.2007 bis Freitag, 21.09.2007 und von Freitag, 28.09.2007 bis Sonntag 30.09.2007 im Haushalt der Kläger zu 1) und zu 2) aufgehalten und seien dort versorgt worden. Für diese Zeiträume seien den Klägerinnen zu 3) und zu 4) die Regelleistungen anteilig zu gewähren. Es sei den Klägern zu 1) und zu 2) nicht möglich, die für die Versorgung der Kinder anfallenden Kosten aus ihren eigenen Grundsicherungsleistungen zu bestreiten. Die Klägerinnen zu 3) und zu 4) verfügten selbst über kein Einkommen. Die für die Klägerinnen zu 3) und zu 4) gezahlten Sozialleistungen Kindergeld und Unterhaltsvorschuss würden an den Kindesvater, Herrn G. ausgezahlt. Dieser sei nicht bereit, Geldzahlungen für die Zeiten des Aufenthaltes der Klägerinnen zu 3) und zu 4) bei ihrer Mutter zu leisten. Anträge der Klägerin zu 1), für diese Zeiten selbst Unterhaltsvorschuss und Kindergeld zu erhalten, seien von den zuständigen Behörden abgelehnt worden.

10

Die Kläger hatten mit der Klage zunächst auch Ansprüche auf die Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende und die Übernahme von Fahrtkosten zur Durchführung des Umgangsrechtes verfolgt; insoweit haben sie aber in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2012 die Klage hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraumes Juli bis September 2007 zurückgenommen.

11

Die Kläger beantragen,

12

den Änderungsbescheid vom 02.06.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 08.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2007 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.10.2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum 01.07.2007 bis 30.09.2007 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung einer temporären Bedarfsgemeinschaft für die sich aus der Auflistung vom 29.04.2008 (Bl. 72 der Gerichtsakte) ergebenden Zeiten ohne Anrechnung von Einkommen der Kinder zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Er hat eine Stellungnahme des Herrn G. vorgelegt, in der dieser die von den Klägern angegebenen Besuchszeiten bestätigt hat. Herr G. hat außerdem erklärt, die Besuche der Klägerinnen zu 3) und zu 4) hätten Donnerstags und Freitags jeweils unmittelbar nach Ende des Kindergartens (12.00 Uhr) bzw. der Grundschule (13.00 Uhr bzw. 14.00 Uhr) begonnen und Sonntags bis ca. 17.30 Uhr und Freitags bis zum Beginn des Kindergartens (9.00 Uhr) bzw. der Grundschule (7.50 Uhr) gedauert. Bis auf den Unterhaltsvorschuss von jeweils 168 € hätten die Kinder kein Einkommen und auch kein Vermögen.

16

Der Beklagte ist der Auffassung, dass den Klägerinnen zu 3) und zu 4) Leistungen nach den Grundsätzen einer temporären Bedarfsgemeinschaft nur für die Tage zustünden, an denen sie sich im Haushalt ihrer Mutter mehr als zwölf Stunden aufgehalten hätten. Dies sei im Juli 2007 an 24 Tagen und im September 2007 an sechs Tagen der Fall gewesen. Für diese Tage stehe den Klägerinnen zu 3) und zu 4) die anteilige Regelleistung zu, wobei allerdings der ihnen gewährte Unterhaltsvorschuss als Einkommen zu berücksichtigen sei.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte des SG Mainz, Az.: S 3 AS 258/12 ER samt den dort beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist, soweit über sie nach teilweiser Rücknahme der Klage noch zu entscheiden war, begründet. Der angefochtene Änderungsbescheid vom 02.06.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 08.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2007 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.10.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; die Kläger haben Anspruch darauf, dass der Beklagte ihnen unter Berücksichtigung einer temporären Bedarfsgemeinschaft und ohne Anrechnung von Einkommen der Kinder weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 346,50 € für den Monat Juli 2007, in Höhe von 27,72 € für den Monat August 2007 und in Höhe von 138,60 € für den Monat September 2007 gewährt.

19

Zwischen den Klägern zu 1) und 2) und den minderjährigen Klägerinnen zu 3) und 4) besteht während der Zeiten, in denen sich die Kinder in Wahrnehmung ihres Umgangsrechts im Haushalt ihrer Mutter aufhalten eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 c und Nr. 4 SGB II (vgl. BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, und vom 02.07.2009 - B 14 AS 75/08). Während dieser Zeiten ist als Bedarf der Klägerinnen zu 3) und zu 4) für jeden Aufenthaltstag jeweils 1/30 der für sie maßgeblichen Regelleistung (1/30 von 208 € = 6,93 €) anzusetzen. Dies wirkt sich auch auf die Höhe der Leistungsansprüche der Kläger zu 1) und zu 2) aus, weshalb diese ebenfalls klagebefugt sind. Denn nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist vorhandenes Einkommen eines Elternteils und seines Partners auf alle hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des jeweils eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf zu verteilen. Das im streitgegenständlichen Zeitraum vorhandene Einkommen der Kläger zu 1) und zu 2) ist also während der Zeiten der temporären Bedarfsgemeinschaft auch auf den Bedarf der Klägerinnen zu 3) und zu 4) anzurechnen, mit der Folge, dass die Leistungsansprüche der Kläger zu 1) und zu 2) während dieser Zeiträume über die mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Leistungen hinausgehen.

20

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht eine temporäre Bedarfsgemeinschaft eines Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil grundsätzlich für jeden Kalendertag, an dem sich das Kind überwiegend dort aufhält; hierfür kann in der Regel ausschlaggebend sein, wo sich das Kind länger als zwölf Stunden, bezogen auf den Kalendertag aufhält (BSG, Urteil vom 02.07.2009, a.a.O.). Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung mit der Prämisse an, dass es an den Tagen, an denen das Kind in einer öffentlichen Einrichtung (hier: Kindergarten bzw. Grundschule) fremdbetreut wird, für die Beurteilung der temporären Bedarfsgemeinschaft allein darauf ankommt, bei welchem Elternteil sich das Kind länger aufhält. Der Auffassung des Beklagten, dass eine temporäre Bedarfsgemeinschaft stets nur dann angenommen werden könne, wenn sich das Kind länger als zwölf Stunden beim umgangsberechtigten Elternteil aufhalte, folgt das Gericht nicht. Diese Rechtsauffassung findet schon in der vom Bundessozialgericht gewählten Formulierung, wonach die Zwölf-Stunden-Grenze nur "in der Regel" ausschlaggebend ist, keine Stütze. Sie würde zudem in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich das Kind infolge seiner institutionalisierten Betreuung durch dritte Personen bei keinem Elternteil mehr als zwölf Stunden aufhält, zu dem untragbaren Ergebnis führen, dass das Kind an diesen Tagen weder der Bedarfsgemeinschaft des einen noch des anderen Elternteils zugerechnet werden und daher (eine Grundsicherungsberechtigung beider Elternteile unterstellt) für diese Tage überhaupt keine Grundsicherungsleistungen erhalten könnte.

21

Vorliegend hielten sich die Klägerinnen zu 3) und zu 4) im Juli 2007 an 25 Tagen (Sonntag, den 01.07.2007 und Freitag, 06.07.2007 bis Sonntag 29.07.2007), im August 2007 an zwei Tagen (Donnerstag, 23.08.2007 und Freitag, 31.08.2007) und im September 2007 an zehn Tagen (Samstag, 01.09.2007 bis Sonntag 02.09.2007, Donnerstag, 06.09.2007, Freitag, 14.09.2007 bis Sonntag 16.09.2007, Donnerstag, 20.09.2007 und Freitag, 28.09.2007 bis Sonntag 30.09.2007) überwiegend - also länger als bei ihrem Vater - im Haushalt ihrer Mutter, der Klägerin zu 1) auf. An diesen Tagen bestand daher eine temporäre Bedarfsgemeinschaft.

22

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist während dieser Zeiten kein Einkommen der Klägerinnen zu 3) und zu 4) anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die Anrechnung von Kindergeld kommt nicht in Betracht, weil es sich hierbei nicht um Einkommen der Klägerinnen zu 3) und zu 4), sondern ihres kindergeldberechtigten Vaters handelt (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, a.a.O.). Aber auch Unterhaltsvorschuss ist nicht anzurechnen. Zwar handelt es sich bei dem Unterhaltsvorschuss rechtlich um Einkommen der Klägerinnen zu 3) und zu 4) (vgl. § 1 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz; so auch BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R). Der Unterhaltsvorschuss stand den Klägerinnen zu 3) und zu 4) aber zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts tatsächlich nicht zur Verfügung. Der Unterhaltsvorschuss wurde an den Vater der Klägerinnen zu 3) und zu 4) ausgezahlt. Dieser hat aber ausdrücklich erklärt, zu Geldzahlungen für die Dauer des Aufenthaltes seiner Kinder bei seiner geschiedenen Frau nicht bereit zu sein. Es handelte sich bei dem Anspruch der Klägerinnen zu 3) und zu 4) auf anteilige Herausgabe des ausgezahlten Unterhaltsvorschusses für die Zeiten der temporären Bedarfsgemeinschaft daher nicht um "bereite" Mittel; eine Einkommensanrechnung verbietet sich damit (vgl. ebenso zu der verweigerten Herausgabe von an den anderen Elternteil ausgezahltem Sozialgeld: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20-01-2011 - L 7 AS 119/08).

23

Nach alledem waren als Bedarf der Klägerinnen zu 3) und zu 4) anteilige Regelleistungen in Höhe von 346,50 € für den Monat Juli 2007 (25 Tage x 6,93 € x 2), in Höhe von 27,72 € für den Monat August 2007 (2 Tage x 6,93 € x 2) und in Höhe von 138,60 € für den Monat September 2007 (10 Tage x 6,93 € x 2) anzusetzen. In dieser Gesamthöhe stehen den Klägern für den streitgegenständlichen Zeitraum weitere Leistungsansprüche zu, weshalb der Beklagte in dieser Höhe zur Zahlung zu verurteilen war.

24

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II lagen nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R); dieser Anspruch wird von den Klägern auch selbst nicht mehr verfolgt.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

26

Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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