Urteil vom Sozialgericht Mainz (14. Kammer) - S 14 U 136/12

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2012 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin auch vom 01. Dezember 2011 bis 31. Juli 2012 Waisenrente in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Halbwaisenrente für die Zeit zwischen einer nicht erfolgreich absolvierten Abschlussprüfung an einer Fachschule und der Wiederholungsprüfung.

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Die Klägerin ist am … 1989 geboren. Sie verlor am 21. Dezember 2004 ihren Vater bei einem Arbeitsunfall. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 31. Mai 2006 zunächst bis zum 31.12.2007 (Vollendung des 18. Lebensjahres) eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 901,75 Euro. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 wurde die Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 906.62 Euro für die Dauer der weiteren Schulausbildung an einer Fachoberschule verlängert. Nach deren erfolgreichen Abschluss verlängerte die Beklagte die Bezugsdauer der Halbwaisenrente für die weitere Ausbildung der Klägerin zur staatlich anerkannten Ergotherapeutin an der B in B, einer staatlich anerkannten Fachschule. Im November 2011 stand die Abschlussprüfung an. Am 29. September 2011 erließ die Beklagte einen Bescheid, wonach die bisher gezahlte Waisenrente mit Ablauf des Monats November 2011 ende, wenn kein Verlängerungstatbestand vorliege. Am 22. November 2011 teilte die Klägerin mit, dass sie einen Bestandteil der mündlichen Abschlussprüfung nicht bestanden habe und eine Wiederholungsprüfung im Juli 2012 erforderlich sei. Die Ausbildungszeit verlängere sich dementsprechend laut beigefügter Ausbildungsbescheinigung bis Juli 2012. Auf Rückfrage der Beklagten teilte die Schule mit, der Klägerin sei es freigestellt, am Wiederholungsunterricht in der Schule teilzunehmen oder sich an anderem Ort vorzubereiten. Sie bleibe Schülerin der Schule.

3

Mit Bescheid vom 25. Januar 2012 teilte die Beklagte unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 29. September 2011, dass die Halbwaisenrente für die Zeit der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung nicht gewährt werde. Es handele sich um keine Ausbildung im Umfang von mindestens 20 Stunden die Woche.

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Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 30. Januar 2012. Sie macht geltend, sie wende mehr als 20 Stunden für die Vorbereitung auf.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 23. Juli 2012. Sie vertieft inhaltlich ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2012 aufzuheben und die Klägerin auch vom 01. Januar bis 31.Juli 2012 Waisenrente in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf den Inhalt der Verwaltungsakte und ihres Widerspruchsbescheids.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte war daher im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.

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Nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erhalten Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VII wird Halbwaisenrente gezahlt bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet. Nach § 67 Abs. 3 Satz 2 SGB VII liegt eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.

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Diese Voraussetzungen lagen unstreitig bis zur Abschlussprüfung der Klägerin in der besuchten Fachschule vor. Die Klägerin befand sich in einer schulischen Berufsausbildung. Das Berufsbild der Ergotherapeutin verlangt unter anderem gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz) das Bestehen einer staatlichen Prüfung nach einer dreijährigen Ausbildung. Nach § 4 Abs. 1 Ergotherapeutengesetz wird die Ausbildung an staatlich anerkannten Schulen für Ergotherapeuten absolviert. Die von der Klägerin besuchte private Schule ist vom Land Rheinland-Pfalz als eine Fachschule im Sinne des rheinland-pfälzischen Schulrechts und des Ergotherapeutengesetzes anerkannt. Der Vollzeitausbildungsgang dauert drei Jahre und wird nach der vom Bundesgesundheitsministerium gemäß § 5 Ergotherapeutengesetz erlassenen Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) in der hier maßgeblichen bis 31. März 2012 geltenden Fassung durchgeführt.

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Fraglich ist hier allein, wie § 67 Abs. 3 Satz 2 SGB VII auf die Phase der notwendigen Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung anzuwenden ist. Die Beklagte hat diese als neuen Ausbildungsabschnitt gewertet. Dies ist nicht zutreffend. Die Phase einer sich an die nicht bestandene Abschlussprüfung anschließenden Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung stellt keine neue Schul- oder Berufsausbildung dar. Wenn eine Wiederholungsprüfung in einer Prüfungsordnung vorgesehen ist, handelt es sich bei der bei der Vorbereitungsphase auf diese um eine Erweiterung der bisherigen Schul- oder Berufsausbildung, einen Annex. Dies gilt unabhängig davon, wie stark die Vorbereitungsphase selbst durch die Teilnahme an Pflichtveranstaltungen reglementiert ist oder die Einteilung der stets notwendigen Lernzeit den Auszubildenden überlässt. Der gesetzlich geforderte Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden ist bei dem Annex somit auf die bis zur Abschlussprüfung geltenden Bedingungen des Ausbildungsgangs zu beziehen. Zwischen dem Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung und dem notwendigen zeitlichen Aufwand muss eine angemessene zeitliche Relation bestehen. Notwendig ist jedenfalls der Zeitraum bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Zu der angemessenen Dauer kann im Übrigen, wenn sie nicht gesetzlich vorgesehen ist, die Ausbildungsstätte befragt werden.

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Die Gewährung der Halbwaisenrente während der Annexphase entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB VII. Der Gesetzgeber geht mit der Schaffung des Unterhaltsrechts und des Ausbildungsförderungsrechts davon aus, dass die Finanzierung der bestmöglichen Ausbildung eines Kindes von den Eltern zu unterstützen ist, soweit deren finanzielle Möglichkeiten dies zulassen. Stirbt ein Elternteil bei einem Arbeitsunfall fällt es für die Finanzierung der Ausbildungsförderung des Kindes aus. An seine Stelle tritt die Gesetzliche Unfallversicherung und hat die Aufgabe, dem Kind einen guten Start in das Erwerbsleben mit zu ermöglichen. Dem widerspricht es, eine Halbwaisenrente in der kritischen Phase nach nicht bestandener Abschlussprüfung während der Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung zu entziehen. Damit besteht die Gefahr, dass der junge Erwachsene die Ausbildung abbricht und die ihm in der Prüfungsordnung eingeräumte zweite Chance nicht wahrnimmt. Dieses Verhalten wäre von einem an der guten Ausbildung des Kindes interessierten Elternteil nicht zu erwarten.

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Nach diesen Maßstäben hatte die Beklagte an die Klägerin vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Juli 2012 Halbwaisenrente zu leisten.

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Die Klägerin hatte die Abschlussprüfung im November 2011 mit einem theoretischen Prüfungsbestandteil nicht bestanden. Nach § 10 Abs. 1 Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung ist die Prüfung bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile bestanden ist. § 10 Abs. 3 Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung sieht die einmalige Wiederholungsprüfung für nicht bestandene Prüfungsbestandteile vor. Für die angemessene Dauer der Vorbereitung gibt § 10 Abs. 4 Satz 3 Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung einen soll-Richtwert von bis zu 12 Monaten vor. Dieser gilt für den Fall, dass die praktischen Prüfungsbestandteile nicht erfolgreich absolviert wurden. Für das Nichtbestehen eines theoretischen Prüfungsbestandteils wird keine Regelung getroffen. Vorliegend wurde das Datum der Wiederholungsprüfung von der Schule direkt im Abschluss an die nicht bestandene Abschlussprüfung festgelegt. Insofern ist die Dauer der Vorbereitungszeit auch angemessen.

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Der 1. Dezember 2012 als Beginn der zuzusprechenden Halbwaisenrente ergibt sich nahtlos aus dem Ende der letzten Bewilligung am 30. November 2011. Das Ende ergibt sich aus § 73 Abs. 2 SGB VII. Danach wird die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Wegfall wirksam geworden ist. Grund für den Wegfall für diesen Ausbildungsabschnitt ist die Wiederholungsprüfung.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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