Urteil vom Sozialgericht Mainz (14. Kammer) - S 14 KR 417/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 421,41 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die weitere Vergütung einer Krankenhausbehandlung in Höhe von 421,41 Euro.
- 2
Die Klägerin ist eine öffentliche Stiftung des Privatrechts und Trägerin des für die Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patienten zugelassenen D. Krankenhauses in B.
- 3
Die bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Patientin H.S. befand sich nach notfallmäßiger Aufnahme vom 19.08.2013 bis zum 20.08.2013 zur stationären Krankenhausbehandlung im Krankenhaus der Klägerin.
- 4
Am 04.09.2013 stellte die Klägerin der Beklagten für diese Behandlung u.a. die DRG-Fallpauschale F69A mit einem Abschlag bei Grenzverweildauerunterschreitung in Höhe von 1.605,08 Euro in Rechnung.
- 5
Die Beklagte beauftragte den MDK mit der Begutachtung des Falls. Dieser kam aufgrund einer Begehung mit gutachterlicher Stellungnahme vom 06.01.2014 zu dem Ergebnis, dass anstelle der Hauptdiagnose I35.2 (Aortenklappenstenose mit Insuffizienz) die Hauptdiagnose I20.0 (Instabile Angina pectoris) zu kodieren sei, was zur Abrechnung der DRG-Fallpauschale F72B führe.
- 6
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 12.11.2013 mit, dass sie lediglich eine Zahlung in Höhe von 1.183,67 Euro leiste, die unstreitig der zu vergütenden DRG-Fallpauschale F72B entspricht. Die Zahlung ging am Folgetag bei der Klägerin ein.
- 7
Nach Widerspruch der Klägerin beauftragte die Beklagte den MDK mit der erneuten Begutachtung. Das Zweitgutachten vom 06.01.2014 bestätigte das Erstgutachten. Dies teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 08.01.2014 mit.
- 8
Die aus der Rechnung verbleibenden 421,41 Euro zahlte die Beklagte nicht.
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Die Klägerin hat am 10.10.2014 Klage erhoben.
- 10
Sie hält die Klage für zulässig, da ein Schlichtungsverfahren nach § 17c KHG mangels Schlichtungsausschuss nicht durchgeführt werden könne. Insoweit bleibe mangels anderer Rechtsschutzmöglichkeiten auch bei einem Streitwert von unter 2.000 Euro für die Klägerin nur die Möglichkeit, das Sozialgericht zur Klärung anzurufen. Andernfalls sei sie rechtlos gestellt. Auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.10.2014 (B 3 KR 7/14 R) werde verwiesen.
- 11
Zur Begründetheit führt sie aus, dass die Hauptdiagnose I35.2 zu Recht kodiert worden sei. Bei der Patientin sei eine hochgradige Aortenklappenstenose bekannt, mit einer Klappenöffnungsfläche von 0,2 Quadratzentimetern. Bei massiver linksventikulärer Hypertophie und nachgewiesener simultaner Peak to Peak Gradient von 0,55 mmHg. Die thorakale Schmerzsituation habe ihre Ursache in dem Klappenvitium bei entsprechender Belastung und nicht in einer stenosierenden Koronararterienskleose. Aus diesem Grund sei das Klappenvitium die führende Diagnose.
- 12
Die Klägerin beantragt,
- 13
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 421,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.09.2013 zu zahlen.
- 14
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klage auch nach der Entscheidung des BSG vom 08.10.2014 nicht ohne weiteres als zulässig anzusehen sein dürfte. Aus dem veröffentlichten Terminbericht lasse sich entnehmen, dass der Senat der Ansicht sei, die Sperre des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG greife „wegen der unverzichtbaren Klarheit über den gegebenen Rechtsweg“ erst dann, wenn die Schiedsstelle oder die Schlichtungsausschüsse den zuständigen Verbänden und Gesellschaften verbindlich angezeigt hätten, welches Gremium die Schlichtung durchführe und dass es tatsächlich handlungsunfähig sei. Derzeit sehe die Beklagte weiterhin das Gericht gemäß Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes an die Regelung des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG gebunden, die der Zulässigkeit vom Regelungsbereich erfasster Klagen derzeit entgegenstehe. In der mündlichen Verhandlung hat sie zu bedenken gegeben, dass das Schlichtungsverfahren sehr viel Aufwand für die Krankenhausgesellschaft und die Landesverbände der Krankenkassen bedeute. Sie halte die Klage dennoch für unzulässig. Die Klage sei auch unbegründet. Die Beklagte mache sich die Auffassung und Bewertung des MDK zu Eigen. Eine Insuffizienz habe nicht vorgelegen.
- 17
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anfrage bei dem MSAGD, wer Mitglied bzw. Vorsitzender der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze ist und unter welcher Anschrift die Geschäftsstelle geführt wird. Das MSAGD teilte mit, dass die Geschäftsführung derzeit bei der KH-G Rheinland-Pfalz e.V. liegt, Vorsitzender sei Herr K.H. T. Zu den Mitgliedern gehören u.a. Herr M., GF der KH-G. Rheinland-Pfalz und die LGF der Beklagten, Frau F., vertreten. Die Klägerin ist mit keinem Vertreter vertreten.
- 18
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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1. Die Klage ist unzulässig.
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a) Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft; es liegt ein Streit im Gleichordnungsverhältnis vor.
- 21
b) Die Klage ist nicht bereits rechtsmissbräuchlich, da der Klägervertreter und die Landesgeschäftsführerin der Beklagten in der Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) tätig sind, die nach § 17 c Abs. 4 S. 2 KHG subsidiär vor Klageerhebung eine Schlichtungsfunktion übernehmen. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 18a KHG die Mitglieder der Schiedsstellen ihr Amt als Ehrenamt führen und in Ausübung ihres Amts an Weisungen nicht gebunden sind.
- 22
c) Der Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil entgegen § 17c Abs. 4b S. 3 KHG ein Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs. 4 KHG bei der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze bislang nicht durchgeführt worden ist.
- 23
aa) Der mit Art 5c des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (Beitragsschuldengesetz) vom 15.07.2013 (BGBl. I vom 18.07.2013, S. 2423, 2429) neu geschaffene und zum 01.08.2013 in Kraft getretene § 17c Abs 4b Satz 3 bestimmt, dass bei Klagen, mit denen nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine streitig gebliebene Vergütung gefordert wird, vor der Klageerhebung das Schlichtungsverfahren nach § 17 c Absatz 4 KHG durchzuführen ist, wenn der Wert der Forderung 2.000 Euro nicht übersteigt.
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§ 17c Abs. 4 KHG in der Fassung des Art. 16a des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG) vom 21.07.2014 (BGBl. I vom 24.07.2014, S. 1133, 1145) lautet:
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"(4) Die Ergebnisse der Prüfungen nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können durch Anrufung eines für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsamen und einheitlichen Schlichtungsausschusses überprüft werden. Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist die Schlichtung zwischen den Vertragsparteien. Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden sowie Vertretern der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser in gleicher Zahl. Die Vertreter der Krankenkassen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen und die Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt; bei der Auswahl der Vertreter sollen sowohl medizinischer Sachverstand als auch besondere Kenntnisse in Fragen der Abrechnung der DRG-Fallpauschalen berücksichtigt werden. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen und die Landeskrankenhausgesellschaft sollen sich auf den unparteiischen Vorsitzenden einigen; § 18a Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Schlichtungsausschuss prüft und entscheidet auf der Grundlage fallbezogener, nicht versichertenbezogener Daten. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren mit der Landeskrankenhausgesellschaft die näheren Einzelheiten zum Verfahren des Schlichtungsausschusses sowie Regelungen zur Finanzierung der wahrzunehmenden Aufgaben. Kommt keine Vereinbarung zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 auf Antrag einer Vertragspartei. Wenn bis zum 31. August 2014 kein Schlichtungsausschuss anrufbar ist, ist die Aufgabe des Schlichtungsausschusses bis zu seiner Bildung übergangsweise von der Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 wahrzunehmen. Für diese Zeit kann die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 unter Berücksichtigung der Vorgaben von Satz 3 einen vorläufigen Schlichtungsausschuss einrichten." Auch diese Fassung gilt nach Art. 17 Abs. 3 GKV-FQWG seit 01.08.2014.
- 26
bb) Nach diesem gesetzlichen Maßstab kann und muss vor Anrufung des Sozialgerichts im vorliegenden Krankenhausvergütungsstreit ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Vorliegend handelt es sich um eine Klage auf eine streitig gebliebene Vergütungsforderung für die Behandlung in einem Krankenhaus, die infolge der Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuchs nicht gezahlt wurde und deren Wert unter 2.000 Euro liegt. Die Klage wurde am 10.10.2014 und damit nach dem 31. August 2014 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 KHG zuständig. Dies ist in Rheinland-Pfalz die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze. Die Klägerin hat die noch zur Schlichtung berufene Schiedsstelle nicht zu dem geltend gemachten Anspruch angerufen.
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cc) Diese Normen, bei deren Anwendung auf den konkreten Sachverhalt sich das unter bb) dargestellte Ergebnis ergibt, beanspruchen für das Gericht und die Beteiligten zwingende Geltung.
- 28
(1) Sie bedürfen keiner verfassungskonformen Auslegung, wie sie der 3. Senat des Bundessozialgericht in Form eines ungeschriebenes Tatbestandsmerkmals vorgeschlagen hat; demnach muss vor Anwendung der Normen die Schiedsstelle oder der Schlichtungsausschuss den jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften und den Verbänden der Krankenkassen förmlich angezeigt haben, dass sie "funktionsfähig errichtet" ist bzw. die Aufgaben der Schlichtung tatsächlich übernehmen kann (Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - Rn. 32 ff). Die erkennende Kammer greift diesen Vorschlag nicht auf. Sie darf ihn auch nicht aufgreifen. Zum einen findet er keine Grundlage im klaren Wortlaut des Gesetzes. Der Wortlaut ist die Grenze der Auslegung. Eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung ist zum anderen unzulässig, wenn sie das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen, an die Stelle der Gesetzesvorschrift inhaltlich eine andere setzen oder den normativen Regelungsinhalt erst schaffen oder neu bestimmen würde (vgl. BVerfGE 8, 28 (34 f.); 9, 83 (87); 34, 165 (200); 45, 393; (BVerfG, Beschluss vom 01. März 1978 – 1 BvL 20/77 –, BVerfGE 48, 40-47, Rn. 22; klar unter Bezugnahme auf ein negatives Tatbestandsmerkmal als Instrument der verfassungskonformen Auslegung: BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –, BVerfGE 119, 247-292, juris, Rn. 97). So läge aber die Sache hier, wenn das Gericht dem Vorschlag des 3. Senats des Bundessozialgerichts folgen würde. Im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-FQWG ist in den Gesetzesmaterialien darauf hingewiesen worden, dass die vorgesehenen Regelungen gewährleisten sollen, dass die schon lange bestehenden Schiedsstellen nach § 18a Abs 1 KHG die notwendigen Anordnungen für die Errichtung und Finanzierung des Schiedsausschusses erlassen, einen vorläufigen Schlichtungsausschuss errichten oder übergangsweise die Aufgaben des Schlichtungsausschusses selbst übernehmen (BT-Drucks 18/1657 S 71/72). Der Gesetzgeber wollte mit der subsidiären Zuständigkeit das von den Beteiligten vorher bewusst nicht umgesetzte Schlichtungswesen in Gang bringen. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist von den Gerichten und den Beteiligten zu beachten und nicht mit einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal ad absurdum zu führen. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Beteiligten und auch die rheinland-pfälzische Landesregierung im Gesetzgebungsverfahren vehement gegen das Schlichtungsverfahren gewehrt haben. Aber Politik ist Politik und Gesetz ist Gesetz. Und wenn sich politische Argumente nicht durchsetzen können, ist dem Gesetz zu folgen, auch wenn es unliebsam erscheint.
- 29
Nur ergänzend ist anzumerken, dass sich die erkennende Kammer mit dieser Auffassung nicht im Widerspruch zum Bundessozialgericht befindet. Dieser Vorschlag ist lediglich ein obiter dictum des heute nicht für derlei Streitigkeiten nicht mehr zuständigen 3. Senats des BSG. Der Vorschlag war nicht entscheidungstragend, da es in der Klage um eine vor Inkrafttreten des § 17c Abs. 4 KHG in der Fassung des Art. 16a GKV-FQWG rechtshängig gewordene Klage ging. Die erkennende Kammer befindet sich somit auch nicht in Divergenz zum Bundessozialgericht (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Auflage, „ 160, Rn. 13).
- 30
(2) Die erkennende Kammer muss die Regelung auch nicht dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Hält ein Fachgericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so setzt es das Verfahren aus und holt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG sowie §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz ein. Sie ist von der Verfassungsmäßigkeit der Norm des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG überzeugt.
- 31
§ 17c Abs. 4b S. 3 KHG ist an der Rechtsschutzgarantie, dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz zu messen (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG). Der Zugang zu den staatlichen Gerichten in einem wie hier vorliegenden Gleichordnungsverhältnis ist im Grundgesetz in der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie gewährleistet. Sie entspricht weitgehend Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der sich allein auf Rechtsschutz gegen das hoheitliche Handeln der öffentlichen Gewalt bezieht. Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht sowie die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Gesetzgeber kann bei der notwendigen Ausgestaltung der Verfahrensordnungen auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 60, 253 <268 f.>; 77, 275 <284>). Er kann insbesondere Anreize für eine einverständliche Streitbewältigung schaffen, etwa um die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden zu fördern oder die staatlichen Gerichte zu entlasten. Ergänzend muss allerdings der Weg zu einer Streitentscheidung durch die staatlichen Gerichte eröffnet bleiben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Februar 2007 – 1 BvR 1351/01 –, Rn. 26, juris). Der Rechtsweg darf außerdem nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe der genannten Art nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 77, 275 <284> m.w.N.). Die Klärung von strittigen Rechtsverhältnissen muss überdies in angemessener Zeit möglich sein. Die bei der entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrensrechts notwendigen Abwägungen hat allein der Gesetzgeber vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02. März 1993 – 1 BvR 249/92 –, BVerfGE 88, 118-128, Rn. 21).
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Diesem Maßstab entspricht § 17c Abs. 4b S. 3 KHG.
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Es handelt sich um eine gesetzgeberische Entscheidung in Ausgestaltung der sozialgerichtlichen Verfahrensordnung.
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§ 17c Abs. 4b S. 3 KHG erschwert den Krankenhausträgern für bestimmte Vergütungsstreitigkeiten den Zugang zu den Sozialgerichten, indem er die Zulässigkeit der Klage unter eine weitere, lange Jahre nicht geforderte Voraussetzung stellt.
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Die Norm versperrt nicht den Weg zu den Gerichten. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber geregelt hat, an welches Gremium sich ein Krankenhausträger für das obligatorische Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs. 4b S. 3 KHG zu wenden hat. Dies ist der Schlichtungsausschuss, sobald ein solcher gebildet ist. Da dies in Rheinland-Pfalz noch nicht der Fall ist, nimmt dessen Aufgabe gemäß § 17c Abs. 4b S. 10 KHG seit dem 1. September die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 KHG wahr. Diese kann einen vorläufigen Schlichtungsausschuss bilden, was nicht zwingend ist. Hat sie keinen gebildet, ist das gesamte Gremium zuständig.
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Die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 KHG ist nach Auskunft des zuständigen Landesministeriums existent. Sie hat eine Geschäftsstelle, einen Vorsitzenden und ist gesetzeskonform besetzt.
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Das unterscheidet den für diese Klage allein maßgeblichen Zustand seit dem 1. September 2014 von dem Zustand, wie er vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 herrschte. Damals wurde die Zulässigkeit einer Klage allein vom Willen mehrerer Landesverbände abhängig gemacht, eine Schlichtungsstelle einzurichten. Fehlte der Wille, war Rechtsschutz nicht möglich. Dieser Zustand war jedenfalls in Rheinland-Pfalz bis zum 31.08.2014 gegeben, da kein Schlichtungsausschuss nach § 17c Abs. 4 S. 1 KHG bestand, bei dem ein Schlichtungsverfahren hätte anhängig gemacht und durchgeführt werden können (vgl. SG Mainz, Urteil vom 06.04.2014 - S 3 KR 645/13 - Rn. 28).
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Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass die konkrete Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens verfassungswidrig wäre. Das Gesetz regelt eine faire Besetzung des Schlichtungsausschusses. Für das Verfahren gelten die für die Schiedsstelle geltenden Regelungen (vgl. §§ 5-7 der Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung vom 27. Februar 1986 für Rheinland-Pfalz), sofern sie nicht besondere Regeln aufstellt. Dabei untersteht sie nach § 18a Abs. 5 KHG der Rechtsaufsicht durch die zuständige Landesbehörde, in Rheinland-Pfalz das MSAGD. Die Rechtsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Verfahrensregelungen die Grundrechtsverwirklichung fördern, also insbesondere Mechanismen der Verfahrensbeschleunigung enthalten. Das Gesetz selbst enthält ein solches Element, indem das Schiedsverfahren auf die Überprüfung der Ergebnisse der Prüfungen durch den MDK nach § 275 Abs. 1c SGB V, d.h. auf Fragen der medizinischen Voraussetzungen und Kodierungsfragen, beschränkt ist (§ 17c Abs. 4 S. 1 KHG); dabei ist die Schlichtungsstelle in der Sachverhaltsermittlung auf fallbezogene Daten beschränkt (§ 17c Abs. 4 S. 7 KHG), so dass beispielsweise Fragen der Versicherteneigenschaft, die neben der Vergütungshöhe streitig sein können, nicht ermittelt und beurteilt werden müssen und dürfen (vgl. dazu auch SG Mainz, Urteil vom 12. Dezember 2014 – S 3 KR 398/14 –, Rn. 78, juris).
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Die 3. Kammer des Sozialgerichts Mainz hat überzeugend dargelegt, dass auch den Sozialgerichten hier auf Antrag eine Rolle bei der Gewährleistung zukommt (SG Mainz, Urteil vom 12. Dezember 2014 – S 3 KR 398/14, juris Rn. 73,) Dem schließt sich die 14. Kammer nach eigener Prüfung an.
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§ 17c Abs. 4b S. 3 KHG ist auch verhältnismäßig. Er verfolgt ein legitimes Ziel. Der Gesetzgeber wollte durch die obligatorische Anrufung des Schlichtungsausschusses die Sozialgerichte entlasten. Die Regelung in Satz 3 des Absatzes 4b dient der Entlastung der Sozialgerichte. Er geht davon aus, dass im Schlichtungsverfahren ein großer Teil solcher Streitigkeiten außergerichtlich beigelegt werden kann (BT-Drucks. 17/13947, S. 40). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber hierzu nicht eine positive Prognose zugrunde legen konnte. Es entspricht auch der Erfahrung der erkennenden Kammer, dass bei vernünftigen, fachlich begründeten Argumenten in Abrechnungsstreitigkeiten Vergleichsbereitschaft und Akzeptanz für Gutachtenergebnisse herrscht. Der Gesetzgeber kann auch auf eine langjährige Diskussion zur Streitschlichtung im Zivil- und Handelsrecht zurückschauen und hat insoweit Vorbilder für gute Erfahrungen mit der Schiedsgerichtsbarkeit.
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Dem Gesetzgeber stand auch kein milderes Mittel zur Erreichung seines Ziels zur Verfügung.
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Die Regelung ist auch in der Abwägung zwischen dem Ziel des Gesetzgebers und den Bedürfnissen der Grundrechtsträger angemessen. Auf Seiten der Krankenhäuser haben der Faktor Zeit und der effektive Rechtsschutz Gewicht. Auf Seiten des Gesetzgebers die Entlastung der Sozialgerichte. Die obligatorische Streitschlichtung verzögert den Zugang zu den Sozialgerichten zeitlich im geringen Umfang. Die Krankenhäuser haben überdies über ihre Landesgesellschaft die Möglichkeit, die Verfahrensregeln und die Kosten mitzubestimmen. Die obligatorische Schlichtung ist außerdem auf Fälle eher geringer wirtschaftlicher Bedeutung begrenzt. Sie versperrt in keinem Fall den Zugang zu den staatlichen Gerichten, erschwert ihn lediglich und führt bei einem Scheitern des Einigungsversuchs ggf. zu einer kurzzeitigen Verzögerungen und evt. höheren Kosten. Der möglichen Beeinträchtigung stehen hinreichende Vorteile für die Rechtsuchenden gegenüber. Im Erfolgsfalle führt die außergerichtliche Streitschlichtung dazu, dass eine Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte wegen der schon erreichten Einigung entfällt. Dem Sozialgericht eine bereits aufbereiteten, entschiedenen Sachverhalt vorgelegt bekommt, was die Dauer der Entscheidungen in der Eingangsinstanz verkürzen dürfte. Als Vorteile sind mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts zu einer vergleichbaren Regelung anzuführen: „…dass die Streitschlichtung für die Betroffenen kostengünstiger und vielfach wohl auch schneller erfolgen kann als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Führt sie zu Lösungen, die in der Rechtsordnung so nicht vorgesehen sind, die von den Betroffenen aber - wie ihr Konsens zeigt - als gerecht empfunden werden, dann deutet auch dies auf eine befriedende Bewältigung des Konflikts hin. Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Februar 2007 – 1 BvR 1351/01, juris, Rn. 35).
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Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung kein verfassungsrechtliches Argument gegen die Anrufung der Schiedsstelle nennen konnte.
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3. Das Verfahren war nicht zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens und somit zur nachträglichen Herbeiführung der Zulässigkeitsvoraussetzung auszusetzen (a.A SG Koblenz, Beschluss vom 09.04.2015 – S 12 KR 28/15; SG Dresden, Beschluss vom 20.02.2014 – S 18 KR 1051/13; SG Augsburg, Beschluss vom 23.07.2014 – S 10 KR 411/13; SG Neuruppin, Beschluss vom 05.06.2014 - S 20 KR 12/14 - Rn. 12f.). Die erkennende Kammer ist nicht davon überzeugt, dass § 114 Abs. 2 SGG unmittelbar oder analog auf diesen Fall anzuwenden ist.
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Nach § 114 Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist.
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Die in § 114 Abs. 2 S. 1 SGG genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zum einen nicht von einem anderen, anderweitig anhängigen Rechtsstreit ab. Bei dem Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs. 4 KHG handelt es sich um denselben Rechtstreit, der sich lediglich in einem anderen Verfahrensstadium befindet. Zum anderen hängt die Entscheidung im Klageverfahren nicht von der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses durch eine Verwaltungsstelle ab. Die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG wird nicht als Verwaltungsstelle sondern als Schlichtungsausschuss tätig.
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Auch eine analoge Anwendung des § 114 Abs. 2 S. 1 SGG kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt eine planwidrige Lücke in der Gesetzessystematik bei vergleichbarer Interessenlage voraus. Eine Lücke besteht. Die Klage kann - wie beim Fehlen sonstiger Sachurteilsvoraussetzungen - als unzulässig abgewiesen werden, ohne dass der Rechtsschutz für den Kläger vermindert wird. Er kann nach Durchführung des Schiedsverfahrens erneut klagen.
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Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass im Sinne der Klägerfreundlichkeit und im Hinblick auf die Kostenpflichtigkeit eine analoge Anwendung des § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht kommt. Nach dieser Norm kann das Gericht auf Antrag die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Die Anwendung erscheint geboten, da der Vorschlag des 3. Senats des Bundessozialgerichts Krankenhäuser in die gerichtskostenträchtige Klage beim Sozialgericht getrieben statt, statt richtigerweise bei der Schiedsstelle einen Antrag zu stellen, um so das Verfahren in Gang zu setzen. Die Anwendung von § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG stellt aber einen Antrag voraus, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht stellen wollte. Daher muss die Kammer diese Frage nicht vertiefen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Dies ist vorliegend die Klägerin.
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5. Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe maßgebend ist.
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6. Die erkennende Kammer hat auf Antrag der Klägerin die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
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Referenzen
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- KHG § 17c Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen, Schlichtungsausschuss 20x
- 3 KR 7/14 2x (nicht zugeordnet)
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- 1657 S 71/72 1x (nicht zugeordnet)
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