Urteil vom Sozialgericht Mainz (14. Kammer) - S 14 AS 1063/15

1. Der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2015 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger erneut einen Zuschuss zum Erwerb seines Führerscheins zu bewilligen, wobei er über dessen 600 Euro überschreitende Höhe unter Anrechnung eines weitere evt. bewilligten Zuschusses nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu entscheiden hat.

2. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Übernahme weiterer Kosten des Führerscheinerwerbs.

2

Der Kläger steht bei dem Beklagten im Grundsicherungsbezug. Er erreichte seinen Hauptschulabschluss erst im Berufsvorbereitungsjahr, hier jedoch mit guten Noten.

3

Der Kläger beantragte durch seinen Vater am 27. April 2015 telefonisch und selbst schriftlich am 1. Juni 2015 die Übernahme von Kosten zur Erwerb des Führerschein B zur Anbahnung einer Ausbildung bei Fleischwaren S. GmbH, R., G-B. Der Ausbildungsbetrieb attestierte, dass der Kläger ab 1. September 2015 seine Ausbildung absolvieren wird. Diese finde am Standort A-Stadt und am Standort B-Stadt zu unterschiedlichen Arbeitszeiten (3-Schichtbetrieb) statt.

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Die Ausbildung begann der Kläger am 25. März 2014 bei der Fahrschule R. und führte sie zum 27. Mai 2015 bei der Fahrschule G. fort.

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Mit Bescheid vom 13. August 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger 600 Euro Zuschuss zum Erwerb des Führerscheins.

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Mit seinem Widerspruch vom 26. August 2015 strebt der Kläger nach voller Kostenübernahme.

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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2015 zurück.

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Der Kläger hat am 21. November 2015 Klage erhoben. Er teilt mit, er habe sich bei sieben Betrieben als Fleischer beworben, in G., G.-O., K., Wö. und A-Stadt bzw. B-Stadt. Ohne Führerschein hätte er seine Ausbildungsstelle nicht antreten dürfen. Arbeitszeiten seien 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr oder 5.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Schulunterricht habe er in Mainz, BBS II, ab 8 Uhr. Ihm sei mündlich volle Kostenübernahme zugesagt worden.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 13. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die vollen Kosten des Führerscheins zu übernehmen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich auf den Inhalt der Verwaltungsakte und des Widerspruchsbescheids. Er übersendet die ermessenslenkende Weisung “Auszahlung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget und der Freien Förderung“. Danach ist der Führerscheinerwerb u.a. bei keiner anderen Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes (ÖPNV, Fahrgemeinschaften) bis zur Höhe von 1.200 Euro (Abtretung an Fahrschule; in zwei Raten bei Anmeldung und nach Vorlage des Führerscheins) möglich. Er moniert, dass Vertragspartner der Fahrschule nicht der Kläger sondern seine Mutter sei. Es sei dem Kläger keine Kostenzusage gegeben worden. Es seien Kosten vor Antragstellung entstanden. Der Kläger sei auch ohne Förderzusage entschlossen gewesen, die Ausbildung aufzunehmen.

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Das Gericht hat die Sache am 6. September 2016 mit den Beteiligten erörtert. Diese haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

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Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

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Die zulässige Klage ist im Sinne der Verurteilung des Beklagten zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

18

Als Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins kommt § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Betracht, wonach der SGB II-Leistungsträger im Rahmen der ihm obliegenden Vermittlungstätigkeit (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung u.a. Förderungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III erbringen kann. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. In § 44 Abs. 3 SGB III ist vorgesehen, dass die Bundesagentur für Arbeit auf Agenturebene über den Umfang der zu erbringenden Leistungen entscheidet und auch Pauschalen festlegen kann. Durch den Verweis aus dem SGB II hinaus auf § 44 SGB III tritt an die Stelle der Agentur das Jobcenter, also hier die Beklagte.

19

Da es sich bei der genannten Förderung um eine Ermessensleistung handelt, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch, dass eine bestimmte Leistung überhaupt (ob“) und wenn in einer bestimmten Höhe („wie“) erbracht wird. Ein Antragsteller hat, sofern die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen, allein Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens durch das Jobcenter. Gemäß § 39 Abs. 1 SGB I haben die Leistungsträger ihr Ermessen (sowohl zum „ob“ als auch zum „wie“) entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Entschließt sich ein Jobcenter, eine bestimmte Maßnahme zu fördern, und will sie die Höhe einer Förderung in Geld gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB III pauschalieren, muss sie dabei Anforderungen beachten. Es handelt sich zum einen um solche, die das Grundgesetz auferlegt und um solche, die sich aus dem einfachen Recht ergeben.

20

Wenn der Gesetzgeber eine Verwaltungsbehörde zur Pauschalierung ermächtigt hat, gelten für die Verwaltungsbehörde verfassungsrechtlich nicht weniger strenge Maßstäbe, als wenn der Gesetzgeber selbst die Pauschalierung vorgenommen hätte. Im Lichte des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG muss die Pauschale an sachlichen, nachvollziehbaren Maßstäben orientiert und willkürfrei in einem transparenten Verfahren ermittelt werden. Die Pauschale darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (st. Rspr. des BVerfG, z.B. BVerfGE 120, 1, 30; 122, 210, 232 f.; 127, 224, 246). Die durch die Pauschalierung auftretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürfen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sein (vgl. Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 72. Lieferung 08/2016, Art. 3 GG, Rn. 555).

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Auf Ebene des einfachen Rechts ergibt sich aus § 44 Abs. 3 SGB III zunächst als gesetzliche Vorgabe, dass die Förderung aufgrund der lokalen Gegebenheiten des Jobcenter-Bezirks ermittelt werden muss (vgl. Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 44 SGB III, Rn. 146). Die Übernahme eines Bundeswerts oder eines Werts des benachbarten Jobcenters ist nicht möglich. Die dem Jobcenter vom Gesetzgeber ermöglichte Pauschalierung muss außerdem im Rahmen des Gesetzeszweckes des § 16 SGB II erfolgen. Das gesetzgeberische Ziel einer individuellen passgenauen Förderung darf durch die Pauschalen nicht umgangen werden. Dieses Ziel ist aufgrund gesetzgeberischer Entscheidung den nicht unerheblichen Einsparzwängen eines Jobcenters übergeordnet. Das bedeutet konkret: Der für das Erlangen einer PKW-Fahrerlaubnis gewährte Zuschuss darf zur Verwaltungsvereinfachung pauschaliert werden, muss dann aber ausreichen, um in einem im Bezirk des Jobcenters „typischen Normalfall“ durchschnittlichen Kosten abzudecken. Es muss also mit der Pauschale möglich sein, typischerweise das Ziel zu erreichen, hier also eine Fahrerlaubnis für einen PKW zu erlangen. Was „typischer Normalfall“ ist muss ermittelt werden, indem statistische Werte bei einer hierüber orientierten Behörde oder einer repräsentativen Auswahl an Fahrschulen erhoben werden. Bei der Bildung des Werts können auch Fallgruppen gebildet werden, die ihrerseits sachlichen und diskriminierungsfreien Kriterien folgen. Die Ermittlung des Wertes muss nachvollziehbar dokumentiert sein und muss auf Anforderung hin vorgelegt werden können. Eine Eigenbeteiligung ist in engen Grenzen möglich. Die Eigenbeteiligung darf nicht auf dem Regelbedarf beruhen. Sie darf auch nicht den überwiegenden Teil des Betrags nutzen, der bei der Bereinigung erzielten Einkommens anrechnungsfrei bleibt. Dem steht die Intention des Gesetzgebers entgegen, hier einen Anreiz zur Arbeitsaufnahme zu schaffen. Die Pauschale ist in gewissen zeitlichen Abständen darauf zu überprüfen, ob sie noch marktgerecht ist. Wenn hier ein solide ermittelter Wert vorliegt, darf ein Anreizsystem (z.B. Zweidrittel der Kosten bei Anmeldung und ein Drittel im Erfolgsfall) vorgesehen werden, das aber den Leistungsempfänger auch bei Misserfolg nicht überfordern darf. Sofern sich ein Jobcenter nicht der Mühe unterziehen möchte, eine Pauschale sachgerecht und nachvollziehbar zu ermitteln, kann es im Rahmen seines Ermessens auch die Kosten in tatsächlicher Höhe übernehmen.

22

Nach diesem Maßstab ergibt sich das Folgende:

23

Die bewilligte Förderleistung diente unstreitig dazu, den Kläger, einem Leistungsempfänger im Sinne des SGB II, in eine Ausbildung zu vermitteln.

24

Das Gericht braucht nicht zu prüfen, ob der Beklagte sein Ermessen über das „ob“ der Förderung zutreffend ausgeübt hat. Wäre dies nicht der Fall, so hätte das Gericht dies nicht zu verbösern (Verbot der reformatio in peius). Die erkennende Kammer möchte aber anmerken, dass es aus ihrer Sicht nicht zu beanstanden wäre, dass der Beklagte den Führerschein überhaupt fördert. Der Beklagte hat das Ermessen über das „Ob der Förderung“ entsprechend seinen gesetzlichen Verpflichtungen und der Notwendigkeiten zur Unterstützung der Ausbildung des Klägers ausgeübt. Er hat beachtet, dass er nach § 14 Satz 1 SGB II (Grundsatz des Förderns) den Kläger als erwerbsfähigen Leistungsberechtigten umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit zu unterstützen hat. Nach den Leistungsgrundsätzen des § 3 SGB II sollen vorrangig Maßnahmen Anwendung finden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen (Abs. 1 Satz 3). Die Hilfe zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes als Vorbereitung des Erwerbs des Lebensunterhaltes zählt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 SGB I zu den sozialen Rechten, die wiederum gemäß § 2 Abs. 2 SGB I bei der Ausübung von Ermessen zu beachten sind, wobei sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Er hat auch beachtet, dass der Kläger Ausbildungsvermittlungshemmnissen begegnet und dass er von seiner Wohnung in W. ohne Führerschein weder die 27,7 km zum Ausbildungsunternehmen Sitz A-Stadt noch die 13,2 km bis zum Ausbildungsunternehmen Sitz B-Stadt bis morgens 5 Uhr oder 6 Uhr mit dem ÖPNV erreichen kann. Er hat sich folglich ermessensfehlerfrei für die Bewilligung eines pauschalierten Zuschusses entschieden.

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Dem Beklagten ist es nach zutreffender Ermessensausübung über das „ob der Förderung“ verwehrt, sich gegenüber dem Kläger vor Gericht auf vorher bekannte Förderhindernisse (Vertrag mit Fahrschule läuft auf Mutter, Ausbildungsvertrag bereits unterzeichnet, etc.) zu berufen.

26

Der Beklagte hat sein Ermessen über das „wie“, also über die Höhe der Förderung fehlerhaft ausgeübt. Er hat sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermessensausübung, wie sie Art. 3 Abs. 1 GG vorgibt, als auch die Anforderungen aus § 44 Abs. 3 SGB III verkannt. Er hat keine sachgerechte Ermittlung des durchschnittlichen Betrags, für den in seinem Bezirk eine PKW-Fahrerlaubnis erfolgreich erworben werden kann, vorgenommen. Der erkennenden Kammer ist niemand bekannt, der im Landkreis Alzey-Worms in der Lage gewesen wäre mit allen Nebenkosten für 1.200 Euro einen Führerschein zu erwerben. Auch das Anreizsystem (zweimal 600 Euro) ist nicht sachgerecht, da es im Misserfolgsfall zu hohe Risiken beim Leistungsempfänger belässt.

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Der streitgegenständliche Bescheid war daher aufzuheben. Der Beklagte wird daher sein Ermessen bezüglich der Höhe der Leistung neu auszuüben haben.

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Klage hatte daher im Sinne des Tenors Erfolg.

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Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG folgt dem Ausgang des Verfahrens.

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