1. Der Bescheid vom 07.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2004 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ohne Minderung zu gewähren.
2. Die Berufung wird zugelassen.
3. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, das Arbeitslosengeld des 40jährigen Klägers wegen einer verspäteten Meldung zu mindern.
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Der aus Sri Lanka stammende Kläger war vom 01.10.2001 bis zum 30.11.2003 als Küchenhilfe bei dem Restaurant C (H) beschäftigt. In Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen ist das Arbeitsverhältnis des Klägers durch eine Kündigung vom 09.11.2003 fristlos beendet worden. Wegen noch bestehender Urlaubsansprüche ist der Kläger bis zum 30.11.2003 von der Arbeitsleistung freigestellt worden.
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Erst am 01.12.2003 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
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Mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 11.12.2003 ordnete die Beklagte zu Lasten des Klägers eine 12wöchige Sperrzeit vom 16.11.2003 bis zum 07.02.2004 an.
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Mit einem Schreiben vom 11.12.2003, dessen Zugang beim Kläger nicht festgestellt werden kann, teilte die Beklagte mit, der Kläger hätte sich nach Ablauf einer 7tägigen Reaktionszeit spätestens am 16.11.2003 arbeitssuchend melden müssen. Diese Frist habe er um 15 Tage überschritten, so dass sich sein Arbeitslosengeld um insgesamt 105,-- Euro minderte (15 Tage zu jeweils 7,-- Euro).
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Mit dem Bescheid vom 07.01.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann ab dem 08.02.2004 Arbeitslosengeld. Das wöchentliche Bruttobemessungsentgelt betrug 220,-- Euro. Zugleich wurde die Minderung des Arbeitslosengeldes um 105,-- Euro verfügt.
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Hiergegen erhob der Kläger am 09.02.2004 Widerspruch und trug vor, er habe das Schreiben vom 11.12.2003 nicht erhalten. Er habe gedacht, er müsste sich erst nach Ablauf der abgegoltenen Urlaubstage melden. Die Gesetzesänderung im Juli 2003 sei ihm nicht bekannt gewesen.
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In dem abweisenden Widerspruchsbescheid vom 03.03.2004 bekräftige die Beklagte ihre Auffassung.
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Am 24.03.2004 hat die Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Sozialgericht erhoben und trägt vor, der Kläger habe nach Erhalt der fristlosen Kündigung am 09.11.2003 bis zum 30.11.2003 noch seinen Resturlaub in Anspruch genommen. Die Gesetzesänderung sei ihm nicht bekannt gewesen.
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2004 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld ohne Minderung zu gewähren.
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Sie bezieht sich auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 09.06.2004 (L 3 AL 1267/04), in dem die Rechtsauffassung vertreten wird, dass im hier streitigen Zusammenhang ein objektiver Sorgfaltsmaßstab maßgeblich ist und es nicht auf die Kenntnis des Arbeitslosen von der Gesetzesänderung ankommt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist daher aufzuheben (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
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Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden (§ 37 b Satz 1 Sozialgesetzbuch III - SGB III).
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Hat sich der Arbeitslose entgegen dieser Vorschrift nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruches zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist (§ 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
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Die zitierten Vorschriften sind im Zuge der sogenannten Hartz-Gesetze am 01.07.2003 in Kraft getreten.
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Zur Überzeugung des Gerichtes steht fest, dass der Kläger gegen seine Meldeobliegenheit nicht vorwerfbar verstoßen hat.
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Hiervon kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitslosen vorliegt. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 37 b Satz 1 SGB III, der eine unverzügliche Meldung voraussetzt.
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Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der (allgemein gültigen) Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin zu verstehen, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln ist. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37 b Satz 1 SGB III normierten Obliegenheit nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB derjenige, der die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004 - L 3 AL 1267/04). Hieraus folgt nach Auffassung des Gerichtes, dass derjenige, der die ihn treffende Meldeobliegenheit nach § 37 b Satz 1 SGB III nicht kennt, von vornherein schuldlos handelt. Eine Minderung des Arbeitslosengeldes kann dann nicht eintreten.
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Hierfür sind folgende Überlegungen leitend: Da §§ 37 b Satz 1, 140 SGB III in den unter Eigentumsschutz (Art. 14 Grundgesetz - GG) stehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld eingreift, ist eine verfassungskonforme Auslegung erforderlich, die alle Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsfolgen dieser Normen unabhängig von einer individuellen Belehrung durch die Bundesagentur für Arbeit eintreten (Hauck/Noftz, SGB III, Juni 2004, § 140 Rdnr. 11).
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In diesem Zusammenhang muss Berücksichtigung finden, dass der den Arbeitslosen treffende Sorgfaltsmaßstab regelmäßig durch eine individualisierende, subjektive Betrachtung zu ermitteln ist. Dies gilt in besonderer Weise für die Sperrzeit (§ 144 SGB III). Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe oder wegen Arbeitsablehnung bzw. wegen Ablehnung oder Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme tritt nämlich nur ein, wenn der Arbeitslose den Sperrzeitentatbestand in schuldhafter Weise verwirklicht hat. Mit anderen Worten: Nur dann, wenn der Arbeitslose die möglichen Folgen seines Tuns bewusst gewollt (direkter Vorsatz) oder zumindest billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz), kann eine Sperrzeit eintreten. In diesem Zusammenhang gilt ein subjektiver Verschuldensbegriff, d.h. die erforderlichen Feststellungen sind unter Berücksichtigung des persönlichen Urteils-, Einsichts- und Kritikvermögen des Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen (Hauck/Noftz a.a.O., § 144 Rdnr. 64 m.N. auf die Rechtsprechung des BSG).
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Nichts anderes gilt für die sogenannte Säumniszeit nach § 145 SGB III. Auch hier sind (bei der Prüfung des wichtigen Grundes) in individualisierender Weise im Rahmen einer subjektiven Betrachtung alle Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen.
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Wenn somit schon innerhalb des bereits bestehenden Sozialrechtsverhältnisses ein individualisierender, subjektiver Sorgfaltsmaßstab gilt, der alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, kann für Pflichtenverstöße, die sich im Vorfeld des Sozialrechtsverhältnisses bewegen, nach Auffassung des Gerichtes kein strengerer Sorgfaltsmaßstab gelten.
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Daher folgt das Gericht der Rechtsauffassung des LSG Baden-Württemberg im dem oben zitierten Urteil, dass der im Rahmen von §§ 37 b, 140 SGB III geltender Sorgfaltsmaßstab rein objektiver Art ist, nicht. Hierbei stützt sich das LSG alleine darauf, dass im Zivilrecht ein objektiver Sorgfaltsmaßstab gilt. Im Zivilrecht werde der Fahrlässigkeitsvorwurf nicht dadurch entkräftet, dass sich der Schuldner auf fehlende Kenntnis seiner Verpflichtung beruft.
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Diese Überlegungen können nach Auffassung des Gerichtes nicht auf die Sonderrechtsbeziehung des Arbeitslosen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit übertragen werden. Im Zivilrecht bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander zumeist durch die im Rahmen der Privatautonomie zwischen ihnen ausgehandelten Verträge oder sie beruhen auf Gesetzen, die für alle Bürger gleichermaßen gelten (z.B. Recht der unerlaubten Handlungen).
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Dem hingegen stehen sich im öffentlichen Recht öffentliche Verwaltungsträger und Bürger in einer Sonderrechtsbeziehung, die durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis geprägt ist, gegenüber. Ein gleich berechtigtes Miteinander, wie es für das Zivilrecht typisch ist, liegt gerade nicht vor.
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Im übrigen muss auch Beachtung finden, dass die zitierten Vorschriften zur frühzeitigen Meldeobliegenheit des Arbeitslosen nach Auffassung des Gerichts eine Doppelfunktion haben: Durch die Obliegenheit, sich frühzeitig arbeitslos melden zu müssen, soll die Bundesagentur in die Lage versetzt werden, möglichst frühzeitig Vermittlungsbemühungen durchzuführen und dadurch die Dauer des Leistungsbezuges zu verkürzen. Insoweit beinhalten die zitierten Vorschriften (in pauschalierter Form) eine Art Schadensersatz oder Vertragsstrafe. Zum anderen haben die zitierten Vorschriften sicherlich aber auch eine disziplinierende Funktion, ihnen kommt Strafcharakter zu.
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In diesem Zusammenhang ist auf § 17 Strafgesetzbuch (StGB) hinzuweisen. Hiernach entfällt im Strafrecht das Verschulden, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Auch wenn Unkenntnis somit nicht vor Strafe schützt, ist doch wenigstens erforderlich, dass ein allgemeines Unrechtsbewusstsein vorliegt.
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Im übrigen ist auf die Vorschriften über die Rücknahme bzw. Aufhebung von Verwaltungsakten im Sozialverwaltungsverfahrensrecht hinzuweisen. Die rückwirkende Rücknahme bzw. Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes setzt nämlich in der Regel ein schuldhaftes (vorsätzliches oder grob fahrlässiges) Handeln des Leistungsbeziehers voraus (§§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 Sozialgesetzbuch X - SGB X). Auch in diesem Zusammenhang wird das Verschulden des Leistungsbeziehers individualisierend und subjektiv bestimmt (hierzu nur Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, März 2004, § 45 SGB X Rdnr. 39).
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Aus diesen Überlegungen folgt nach Auffassung des Gerichtes zwingend, dass die Rechtsfolgen der §§ 37 b, 140 SGB III nur dann eintreten, wenn dem Arbeitslosen die Versäumung der Meldeobliegenheit aus subjektiver und individualisierender Sicht vorwerfbar ist, d.h. wenn er schuldhaft gehandelt hat.
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Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn der Kläger hat nachvollziehbar und unwiderlegbar vorgetragen, dass ihm die Gesetzesänderung zum 01.07.2003 nicht bekannt war.
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Somit ist die Klage erfolgreich.
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist daher aufzuheben (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
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Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden (§ 37 b Satz 1 Sozialgesetzbuch III - SGB III).
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Hat sich der Arbeitslose entgegen dieser Vorschrift nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruches zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist (§ 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
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Die zitierten Vorschriften sind im Zuge der sogenannten Hartz-Gesetze am 01.07.2003 in Kraft getreten.
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Zur Überzeugung des Gerichtes steht fest, dass der Kläger gegen seine Meldeobliegenheit nicht vorwerfbar verstoßen hat.
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Hiervon kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitslosen vorliegt. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 37 b Satz 1 SGB III, der eine unverzügliche Meldung voraussetzt.
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Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der (allgemein gültigen) Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin zu verstehen, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln ist. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37 b Satz 1 SGB III normierten Obliegenheit nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB derjenige, der die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004 - L 3 AL 1267/04). Hieraus folgt nach Auffassung des Gerichtes, dass derjenige, der die ihn treffende Meldeobliegenheit nach § 37 b Satz 1 SGB III nicht kennt, von vornherein schuldlos handelt. Eine Minderung des Arbeitslosengeldes kann dann nicht eintreten.
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Hierfür sind folgende Überlegungen leitend: Da §§ 37 b Satz 1, 140 SGB III in den unter Eigentumsschutz (Art. 14 Grundgesetz - GG) stehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld eingreift, ist eine verfassungskonforme Auslegung erforderlich, die alle Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsfolgen dieser Normen unabhängig von einer individuellen Belehrung durch die Bundesagentur für Arbeit eintreten (Hauck/Noftz, SGB III, Juni 2004, § 140 Rdnr. 11).
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In diesem Zusammenhang muss Berücksichtigung finden, dass der den Arbeitslosen treffende Sorgfaltsmaßstab regelmäßig durch eine individualisierende, subjektive Betrachtung zu ermitteln ist. Dies gilt in besonderer Weise für die Sperrzeit (§ 144 SGB III). Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe oder wegen Arbeitsablehnung bzw. wegen Ablehnung oder Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme tritt nämlich nur ein, wenn der Arbeitslose den Sperrzeitentatbestand in schuldhafter Weise verwirklicht hat. Mit anderen Worten: Nur dann, wenn der Arbeitslose die möglichen Folgen seines Tuns bewusst gewollt (direkter Vorsatz) oder zumindest billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz), kann eine Sperrzeit eintreten. In diesem Zusammenhang gilt ein subjektiver Verschuldensbegriff, d.h. die erforderlichen Feststellungen sind unter Berücksichtigung des persönlichen Urteils-, Einsichts- und Kritikvermögen des Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen (Hauck/Noftz a.a.O., § 144 Rdnr. 64 m.N. auf die Rechtsprechung des BSG).
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Nichts anderes gilt für die sogenannte Säumniszeit nach § 145 SGB III. Auch hier sind (bei der Prüfung des wichtigen Grundes) in individualisierender Weise im Rahmen einer subjektiven Betrachtung alle Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen.
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Wenn somit schon innerhalb des bereits bestehenden Sozialrechtsverhältnisses ein individualisierender, subjektiver Sorgfaltsmaßstab gilt, der alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, kann für Pflichtenverstöße, die sich im Vorfeld des Sozialrechtsverhältnisses bewegen, nach Auffassung des Gerichtes kein strengerer Sorgfaltsmaßstab gelten.
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Daher folgt das Gericht der Rechtsauffassung des LSG Baden-Württemberg im dem oben zitierten Urteil, dass der im Rahmen von §§ 37 b, 140 SGB III geltender Sorgfaltsmaßstab rein objektiver Art ist, nicht. Hierbei stützt sich das LSG alleine darauf, dass im Zivilrecht ein objektiver Sorgfaltsmaßstab gilt. Im Zivilrecht werde der Fahrlässigkeitsvorwurf nicht dadurch entkräftet, dass sich der Schuldner auf fehlende Kenntnis seiner Verpflichtung beruft.
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Diese Überlegungen können nach Auffassung des Gerichtes nicht auf die Sonderrechtsbeziehung des Arbeitslosen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit übertragen werden. Im Zivilrecht bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander zumeist durch die im Rahmen der Privatautonomie zwischen ihnen ausgehandelten Verträge oder sie beruhen auf Gesetzen, die für alle Bürger gleichermaßen gelten (z.B. Recht der unerlaubten Handlungen).
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Dem hingegen stehen sich im öffentlichen Recht öffentliche Verwaltungsträger und Bürger in einer Sonderrechtsbeziehung, die durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis geprägt ist, gegenüber. Ein gleich berechtigtes Miteinander, wie es für das Zivilrecht typisch ist, liegt gerade nicht vor.
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Im übrigen muss auch Beachtung finden, dass die zitierten Vorschriften zur frühzeitigen Meldeobliegenheit des Arbeitslosen nach Auffassung des Gerichts eine Doppelfunktion haben: Durch die Obliegenheit, sich frühzeitig arbeitslos melden zu müssen, soll die Bundesagentur in die Lage versetzt werden, möglichst frühzeitig Vermittlungsbemühungen durchzuführen und dadurch die Dauer des Leistungsbezuges zu verkürzen. Insoweit beinhalten die zitierten Vorschriften (in pauschalierter Form) eine Art Schadensersatz oder Vertragsstrafe. Zum anderen haben die zitierten Vorschriften sicherlich aber auch eine disziplinierende Funktion, ihnen kommt Strafcharakter zu.
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In diesem Zusammenhang ist auf § 17 Strafgesetzbuch (StGB) hinzuweisen. Hiernach entfällt im Strafrecht das Verschulden, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Auch wenn Unkenntnis somit nicht vor Strafe schützt, ist doch wenigstens erforderlich, dass ein allgemeines Unrechtsbewusstsein vorliegt.
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Im übrigen ist auf die Vorschriften über die Rücknahme bzw. Aufhebung von Verwaltungsakten im Sozialverwaltungsverfahrensrecht hinzuweisen. Die rückwirkende Rücknahme bzw. Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes setzt nämlich in der Regel ein schuldhaftes (vorsätzliches oder grob fahrlässiges) Handeln des Leistungsbeziehers voraus (§§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 Sozialgesetzbuch X - SGB X). Auch in diesem Zusammenhang wird das Verschulden des Leistungsbeziehers individualisierend und subjektiv bestimmt (hierzu nur Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, März 2004, § 45 SGB X Rdnr. 39).
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Aus diesen Überlegungen folgt nach Auffassung des Gerichtes zwingend, dass die Rechtsfolgen der §§ 37 b, 140 SGB III nur dann eintreten, wenn dem Arbeitslosen die Versäumung der Meldeobliegenheit aus subjektiver und individualisierender Sicht vorwerfbar ist, d.h. wenn er schuldhaft gehandelt hat.
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Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn der Kläger hat nachvollziehbar und unwiderlegbar vorgetragen, dass ihm die Gesetzesänderung zum 01.07.2003 nicht bekannt war.
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