Urteil vom Sozialgericht Mannheim - S 5 AL 3437/04

Tenor

1. Der Bescheid vom 29.07.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung gemindertes Arbeitslosengeld zu zahlen ist.
Der 1974 geborene Kläger wurde nach Abschluss seiner Ausbildung am 10.07.2003 in ein Beschäftigungsverhältnis als Anlagenmonteur übernommen, das bis zum 04.07.2004 befristet war.
Nachdem ihn sein Arbeitgeber mit Schreiben vom 28.04.2004 auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hingewiesen hatte, meldete sich der Kläger am 03.05.2004 bei der Beklagten arbeitssuchend und beantragte Arbeitslosengeld mit Wirkung ab 05.07.2004.
Im Bescheid vom 29.07.2004 stellte die Beklagte die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um jeweils 35,-- EUR für 28 Kalendertage fest, weil sich der Kläger nicht rechtzeitig zum 05.04.2004 arbeitsuchend gemeldet habe.
Den am 05.08.2004 erhobenen Widerspruch wies sie im Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004 zurück.
Zur Begründung seiner am 12.11.2004 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, in § 37 b Satz 2 SGB III sei lediglich festgelegt, wann er sich frühestens arbeitsuchend melden könne; bis wann er sich spätestens zu melden habe, sei gesetzlich nicht geregelt, weshalb eine Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht eintreten könne.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 29.07.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet.
14 
Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig. Eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung ist nicht eingetreten.
15 
Gem. § 140 Satz 1 SGB III mindert sich das Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet hat.
16 
Für den Kläger hat aus § 37 b SGB III keine gesetzliche Obliegenheit bestanden, sich vor dem 03.05.2004 arbeitsuchend zu melden.
17 
Gem. § 37 b Satz 1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung nach Satz 2 dieser Vorschrift jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen.
18 
Allein nach dem Wortlaut des § 37 b Satz 1 SGB III bestände für den Beschäftigten bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages die Obliegenheit, sich für den Zeitpunkt nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos zu melden; in Abweichung dazu regelt § 37 b Satz 2 SGB III, dass eine solche Meldung „frühestens“ drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat.
19 
Der Wortlaut der Sonderregelung des § 37 b Satz 2 SGB III lässt jedoch offen, welche Zeitspanne dem Arbeitnehmer für seine Meldung eröffnet ist; dh. wann er sich spätestens zu melden hat. Im Hinblick auf befristete Beschäftigungsverhältnisse enthält der Wortlaut des § 37 b SGB III insofern eine Regelungslücke.
20 
Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. z. B. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 03.11.2004 - L 5 AL 3835/04 -; Coseriu/Jakob, SGB III, 2. Aufl., Anm. 12 ff.zu § 37 b; Kruse-Gagel , SGB III , Anm. 12 zu § 37 b; zweifelnd Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III Anm. 53 ff. zu § 37 b ) schließt diese Gesetzeslücke mit der Behauptung eines „unglücklichen“ Wortlauts ( Coseriu/Jakob aaO.) in der Weise, dass dem Beschäftigten keine Zeitspanne für seine Meldung eingeräumt werde, sondern er sich genau an dem Tag als arbeitsuchend zu melden habe, der drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegt; objektive Hinderungsgründe wie z. B. eine fehlende Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit oder eine Erkrankung des Arbeitslosen an diesem Tag werden dadurch berücksichtigt, dass unter Rückgriff auf Satz 1 der Vorschrift ein Handeln nach Wegfall des Hinderungsgrundes als nicht schuldhaftes Zögern und damit als noch „unverzüglich“ angesehen wird (vgl. z. B. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
21 
Mit einer solchen Auslegung lässt sich Wortlaut des § 37 b Satz 2 SGB III jedoch nicht unterlaufen bzw. die vorhandene Regelungslücke nicht schließen, denn damit wäre ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbunden.
22 
Mit der zum 01.01.2003 eingeführten Regelung des § 37 b SGB III verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, durch die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitssuche Qualität und Schnelligkeit der Vermittlung zu verbessern (vgl. Bundestags-Drucksache 15/25, S. 2, 22), um damit das Entstehen von Arbeitslosigkeit nach Möglichkeit von vornherein zu verhindern oder zumindest die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Der Eintritt eines solchen Erfolges setzt voraus, dass die Agentur für Arbeit bereits auf die Meldung als arbeitsuchend ihre Vermittlungshilfen anbietet und insbesondere selbst Vermittlungsbemühungen schon vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufnimmt. Andererseits hat der Gesetzgeber in § 37 b Satz 2 SGB III zur Abwehr einer übermäßigen Inanspruchnahme und Überlastung der Agentur für Arbeit geregelt, dass die Meldung frühestens drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen „hat“, d. h. eine frühere Meldung soll unwirksam sein.
23 
Als Rechtsfolge einer Verletzung der Meldeobliegenheit hat der Gesetzgeber in § 140 SGB III eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für höchstens 30 Tage festgelegt. Mit dieser Regelung greift der Gesetzgeber in den Anspruch auf Arbeitslosengeld ein, der eine in Artikel 14 Grundgesetz als Eigentum geschützte vermögenswerte Rechtsposition darstellt (vgl. z. B. BVerfGE 74, 203, 217). In das Eigentum darf der Gesetzgeber nur zum Wohl der Allgemeinheit - bereichsspezifisch hier der Versichertengemeinschaft - eingreifen, wobei der Eingriff zur Erreichung des gesetzgeberischen Zieles geeignet und erforderlich sein muss sowie den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf (vgl. BVerfGE 75, 220, 238).
24 
Als geeignet zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor der übermäßigen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung sieht es der Gesetzgeber an, dass sich Beschäftigte bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stellen; bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen soll dies andererseits lediglich in den letzten drei Monaten vor Eintritt der zu erwartenden Arbeitslosigkeit zugelassen sein, um die Arbeitsvermittlung nicht zu überlasten. Diese Überlegungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden.
25 
Weder erforderlich noch für den Beschäftigten zumutbar wäre es zu diesem Zweck jedoch, wenn sich der Arbeitnehmer gerade an dem Tag arbeitsuchend melden müsste, der drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegt. In einer solchen datumsgenauen Meldepflicht läge für ihn eine besondere Belastung, denn im Gegensatz zu einem Arbeitslosen - der dem Arbeitsamt gem. § 119 SGB III jederzeit zur Verfügung zu stehen hat - ist ein Beschäftigter zum einen durch seine Arbeit und zum anderen auch durch die ihm nur beschränkt verbleibende restliche Zeit für seine sonstigen Verpflichtungen in seiner zeitlichen Planung eingeschränkt. Seitens der Agentur für Arbeit gibt es andererseits kein Bedürfnis dafür, dass sich die Arbeitsuchendmeldung tagesgenau drei Monate vor Ende des befristeten Beschäftigungsverhältnisses vollzieht; sachlich lässt sich nicht begründen, weshalb es dem betroffenen Beschäftigten nicht ermöglicht werden kann, innerhalb einer Zeitspanne von beispielsweise 2 Wochen einen Termin zu wählen, um sich gegenüber der Beklagten arbeitsuchend zu melden; wenn es entscheidend sein soll, dass der Agentur für Arbeit die Arbeitsuchendmeldung jedenfalls drei Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorliegt, so wäre es ohne weiteres möglich, dem Arbeitslosen die davor liegenden zwei Wochen als Zeitspanne für seine Meldung einzuräumen; spürbare organisatorische Probleme können damit nicht verbunden sein.
26 
Auch im Hinblick auf die damit verbundene Rechtsfolge verstößt die vorgenannte Auslegung der Vorschrift des § 37 b Satz 2 SGB III gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wenn der Beschäftigte und spätere Arbeitslose sich statt drei erst zwei Monate vor Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses arbeitsuchend meldet, träfe ihn die volle Kürzung seines Anspruchs um 30 Tage gem. § 140 SGB III; demgegenüber wirkte es sich unverständlicherweise auf seinen Leistungsanspruch nicht mehr aus, wenn er sich auch in den weiteren zwei Monaten bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht arbeitsuchend meldet. Dass gerade im dritten Monat vor der Arbeitslosigkeit eine fehlende Meldung die Dauer einer späteren Arbeitslosigkeit besonders beeinflusst, lässt sich nicht feststellen; vielmehr ist eher anzunehmen, dass sich eine fehlende Arbeitsuchendmeldung mit ihrer zeitlichen Nähe zum Beginn der tatsächlichen Arbeitslosigkeit auf Eintritt und Dauer der späteren Arbeitslosigkeit zunehmend auswirkt. Im Hinblick auf das Ziel der Sanktion des § 140 SGB III ist es allein sachgerecht, die Kürzung des Leistungsanspruchs zumindest auch von einer fehlenden Meldung im unmittelbaren Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit abhängig zu machen. Gerade im vorliegenden Fall wäre es im Hinblick auf die Zielvorstellung des Gesetzgebers weder erforderlich noch in der Auswirkung auf den Kläger verhältnismäßig, wenn sich aus seiner Meldung am 03.05.2004 anstatt am 05.04.2004 nahezu die volle Anspruchsminderung gem. § 140 SGB III ergäbe, wogegen es ohne weiteren Einfluss auf den Anspruchsumfang bliebe, wenn sich der Kläger anstatt am 03.05.2004 erst zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit am 05.07.2004 gegenüber der Beklagten arbeitsuchend gemeldet hätte.
27 
Aus den genannten Gründen ist die Lücke in § 37 b Satz 2 SGB III - bei zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnissen ist der späteste Zeitpunkt für die Arbeitsuchendmeldung nicht geregelt - weder durch eine ergänzende Heranziehung des Satzes 1 dieser Vorschrift noch eine sonstige Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes in verfassungsgemäßer Weise zu schließen.
28 
Wegen dieser Regelungslücke kann bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen der Tatbestand einer Verletzung der Meldeobliegenheit gem. § 37 SGB III nicht vorliegen und die in § 140 SGB III geregelte Anspruchskürzung nicht eintreten.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet.
14 
Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig. Eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung ist nicht eingetreten.
15 
Gem. § 140 Satz 1 SGB III mindert sich das Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet hat.
16 
Für den Kläger hat aus § 37 b SGB III keine gesetzliche Obliegenheit bestanden, sich vor dem 03.05.2004 arbeitsuchend zu melden.
17 
Gem. § 37 b Satz 1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung nach Satz 2 dieser Vorschrift jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen.
18 
Allein nach dem Wortlaut des § 37 b Satz 1 SGB III bestände für den Beschäftigten bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages die Obliegenheit, sich für den Zeitpunkt nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos zu melden; in Abweichung dazu regelt § 37 b Satz 2 SGB III, dass eine solche Meldung „frühestens“ drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat.
19 
Der Wortlaut der Sonderregelung des § 37 b Satz 2 SGB III lässt jedoch offen, welche Zeitspanne dem Arbeitnehmer für seine Meldung eröffnet ist; dh. wann er sich spätestens zu melden hat. Im Hinblick auf befristete Beschäftigungsverhältnisse enthält der Wortlaut des § 37 b SGB III insofern eine Regelungslücke.
20 
Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. z. B. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 03.11.2004 - L 5 AL 3835/04 -; Coseriu/Jakob, SGB III, 2. Aufl., Anm. 12 ff.zu § 37 b; Kruse-Gagel , SGB III , Anm. 12 zu § 37 b; zweifelnd Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III Anm. 53 ff. zu § 37 b ) schließt diese Gesetzeslücke mit der Behauptung eines „unglücklichen“ Wortlauts ( Coseriu/Jakob aaO.) in der Weise, dass dem Beschäftigten keine Zeitspanne für seine Meldung eingeräumt werde, sondern er sich genau an dem Tag als arbeitsuchend zu melden habe, der drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegt; objektive Hinderungsgründe wie z. B. eine fehlende Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit oder eine Erkrankung des Arbeitslosen an diesem Tag werden dadurch berücksichtigt, dass unter Rückgriff auf Satz 1 der Vorschrift ein Handeln nach Wegfall des Hinderungsgrundes als nicht schuldhaftes Zögern und damit als noch „unverzüglich“ angesehen wird (vgl. z. B. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
21 
Mit einer solchen Auslegung lässt sich Wortlaut des § 37 b Satz 2 SGB III jedoch nicht unterlaufen bzw. die vorhandene Regelungslücke nicht schließen, denn damit wäre ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbunden.
22 
Mit der zum 01.01.2003 eingeführten Regelung des § 37 b SGB III verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, durch die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitssuche Qualität und Schnelligkeit der Vermittlung zu verbessern (vgl. Bundestags-Drucksache 15/25, S. 2, 22), um damit das Entstehen von Arbeitslosigkeit nach Möglichkeit von vornherein zu verhindern oder zumindest die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Der Eintritt eines solchen Erfolges setzt voraus, dass die Agentur für Arbeit bereits auf die Meldung als arbeitsuchend ihre Vermittlungshilfen anbietet und insbesondere selbst Vermittlungsbemühungen schon vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufnimmt. Andererseits hat der Gesetzgeber in § 37 b Satz 2 SGB III zur Abwehr einer übermäßigen Inanspruchnahme und Überlastung der Agentur für Arbeit geregelt, dass die Meldung frühestens drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen „hat“, d. h. eine frühere Meldung soll unwirksam sein.
23 
Als Rechtsfolge einer Verletzung der Meldeobliegenheit hat der Gesetzgeber in § 140 SGB III eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für höchstens 30 Tage festgelegt. Mit dieser Regelung greift der Gesetzgeber in den Anspruch auf Arbeitslosengeld ein, der eine in Artikel 14 Grundgesetz als Eigentum geschützte vermögenswerte Rechtsposition darstellt (vgl. z. B. BVerfGE 74, 203, 217). In das Eigentum darf der Gesetzgeber nur zum Wohl der Allgemeinheit - bereichsspezifisch hier der Versichertengemeinschaft - eingreifen, wobei der Eingriff zur Erreichung des gesetzgeberischen Zieles geeignet und erforderlich sein muss sowie den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf (vgl. BVerfGE 75, 220, 238).
24 
Als geeignet zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor der übermäßigen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung sieht es der Gesetzgeber an, dass sich Beschäftigte bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stellen; bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen soll dies andererseits lediglich in den letzten drei Monaten vor Eintritt der zu erwartenden Arbeitslosigkeit zugelassen sein, um die Arbeitsvermittlung nicht zu überlasten. Diese Überlegungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden.
25 
Weder erforderlich noch für den Beschäftigten zumutbar wäre es zu diesem Zweck jedoch, wenn sich der Arbeitnehmer gerade an dem Tag arbeitsuchend melden müsste, der drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegt. In einer solchen datumsgenauen Meldepflicht läge für ihn eine besondere Belastung, denn im Gegensatz zu einem Arbeitslosen - der dem Arbeitsamt gem. § 119 SGB III jederzeit zur Verfügung zu stehen hat - ist ein Beschäftigter zum einen durch seine Arbeit und zum anderen auch durch die ihm nur beschränkt verbleibende restliche Zeit für seine sonstigen Verpflichtungen in seiner zeitlichen Planung eingeschränkt. Seitens der Agentur für Arbeit gibt es andererseits kein Bedürfnis dafür, dass sich die Arbeitsuchendmeldung tagesgenau drei Monate vor Ende des befristeten Beschäftigungsverhältnisses vollzieht; sachlich lässt sich nicht begründen, weshalb es dem betroffenen Beschäftigten nicht ermöglicht werden kann, innerhalb einer Zeitspanne von beispielsweise 2 Wochen einen Termin zu wählen, um sich gegenüber der Beklagten arbeitsuchend zu melden; wenn es entscheidend sein soll, dass der Agentur für Arbeit die Arbeitsuchendmeldung jedenfalls drei Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorliegt, so wäre es ohne weiteres möglich, dem Arbeitslosen die davor liegenden zwei Wochen als Zeitspanne für seine Meldung einzuräumen; spürbare organisatorische Probleme können damit nicht verbunden sein.
26 
Auch im Hinblick auf die damit verbundene Rechtsfolge verstößt die vorgenannte Auslegung der Vorschrift des § 37 b Satz 2 SGB III gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wenn der Beschäftigte und spätere Arbeitslose sich statt drei erst zwei Monate vor Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses arbeitsuchend meldet, träfe ihn die volle Kürzung seines Anspruchs um 30 Tage gem. § 140 SGB III; demgegenüber wirkte es sich unverständlicherweise auf seinen Leistungsanspruch nicht mehr aus, wenn er sich auch in den weiteren zwei Monaten bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht arbeitsuchend meldet. Dass gerade im dritten Monat vor der Arbeitslosigkeit eine fehlende Meldung die Dauer einer späteren Arbeitslosigkeit besonders beeinflusst, lässt sich nicht feststellen; vielmehr ist eher anzunehmen, dass sich eine fehlende Arbeitsuchendmeldung mit ihrer zeitlichen Nähe zum Beginn der tatsächlichen Arbeitslosigkeit auf Eintritt und Dauer der späteren Arbeitslosigkeit zunehmend auswirkt. Im Hinblick auf das Ziel der Sanktion des § 140 SGB III ist es allein sachgerecht, die Kürzung des Leistungsanspruchs zumindest auch von einer fehlenden Meldung im unmittelbaren Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit abhängig zu machen. Gerade im vorliegenden Fall wäre es im Hinblick auf die Zielvorstellung des Gesetzgebers weder erforderlich noch in der Auswirkung auf den Kläger verhältnismäßig, wenn sich aus seiner Meldung am 03.05.2004 anstatt am 05.04.2004 nahezu die volle Anspruchsminderung gem. § 140 SGB III ergäbe, wogegen es ohne weiteren Einfluss auf den Anspruchsumfang bliebe, wenn sich der Kläger anstatt am 03.05.2004 erst zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit am 05.07.2004 gegenüber der Beklagten arbeitsuchend gemeldet hätte.
27 
Aus den genannten Gründen ist die Lücke in § 37 b Satz 2 SGB III - bei zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnissen ist der späteste Zeitpunkt für die Arbeitsuchendmeldung nicht geregelt - weder durch eine ergänzende Heranziehung des Satzes 1 dieser Vorschrift noch eine sonstige Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes in verfassungsgemäßer Weise zu schließen.
28 
Wegen dieser Regelungslücke kann bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen der Tatbestand einer Verletzung der Meldeobliegenheit gem. § 37 SGB III nicht vorliegen und die in § 140 SGB III geregelte Anspruchskürzung nicht eintreten.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen