1. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2009 in Gestalt des
der Klägerin am
17. August 2009 zugegangenen Widerspruchsbescheides wird
aufgehoben.
2. Die Beigeladene wird verpflichtet, unverzüglich über den
Antrag der Klägerin auf Zulassung der Referenzmaßnahme
„Bilanzanalyse für Juristen“ ohne Anwendung der
Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen
Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der
beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
vom 16. Juni 2004 sowie über sämtliche weiteren Anträge gemäß Liste
der Beklagten vom 27. April 2009 auf Zulassung der
Referenzmaßnahmen neu zu entscheiden.
3. Die Beigeladene trägt die Gerichtskosten sowie die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die
Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.
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Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihren Antrag auf Zulassung der Referenzmaßnahme „Bilanzanalyse für Juristen“ für die Förderung der beruflichen Weiterbildung sowie sämtliche weiteren Anträge auf Zulassung von Referenzmaßnahmen gemäß der Liste der Beklagten vom 27. April 2009 neu zu bescheiden.
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Die Klägerin ist eine 1979 gegründete GmbH, die deutschlandweit Weiterbildungsveranstaltungen für Fach- und Führungskräfte der Wirtschaft anbietet. Mit Entscheidung vom 12. Mai 2009 ließ die Beklagte die Klägerin als Trägerin von Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 84 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - zu. Im Anschluss daran beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zulassung von 30 Maßnahmen als Referenzmaßnahmen im Verfahren nach § 85 SGB III i.V.m. § 9 Abs. 2 der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 16. Juni 2004 (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - AZWV -). Die entsprechenden Maßnahmen sind in der Liste der Beklagten vom 27. April 2009 aufgeführt.
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Mit E-Mail vom 3. Juni 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Prüfung der ersten Referenzmaßnahme aus dem Maßnahmepaket „Bilanzanalyse für Juristen“ habe ergeben, dass die Maßnahme sowohl inhaltlich als auch im Hinblick auf die Zielgruppe prinzipiell zulassungsfähig sei. Auch die Arbeitsmarktrelevanz sei gegeben. Darüber hinaus erweise sich die von der Klägerin vorgelegte Kostenkalkulation als in sich schlüssig.
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Der beantragte Kostenansatz sei auf der Grundlage der jährlich an die fachkundigen Stellen ausgegebenen vertraulichen Liste der Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) zu prüfen. Eine Zulassung der geprüften Maßnahme könne aufgrund der fehlenden Angemessenheit im Hinblick auf die B-DKS (die Abweichung belaufe sich auf etwa 1.500 Prozent) nicht erfolgen. Da dies dem Grunde nach für alle in der Referenzauswahl befindlichen Maßnahmen gelte, werde von der Prüfung der verbliebenen Referenzanträge abgesehen.
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Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 3. August 2009 Widerspruch. Gleichzeitig beantragte sie bei dem Sozialgericht Mannheim den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Den entsprechenden Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 27. August 2009
- S 8 AL 2531/09 ER - mangels Eilbedürftigkeit ab. Die Beschwerdemöglichkeit gegen diesen Beschluss wurde nicht ausgeschöpft. Den Widerspruch beschied die Beklagte mit am 17. August 2009 bei der Klägerin eingegangenem Schreiben mit der bereits mit E-Mail vom 3. Juni 2009 dargelegten Argumentation abschlägig. Dem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
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Die Klägerin hat am 22. September 2009 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben.
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Zur Begründung führt sie zunächst aus - worüber zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht - streitig sei im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzungen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AZWV) lediglich die Frage der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Hinblick auf die Angemessenheit der entstehenden Kosten.
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Die Ablehnungsentscheidung sei bereits formell rechtswidrig, da sie sich auf die Liste der Bundesdurchschnittskosten (B-DKS) beziehe, ohne dass der Klägerin bislang die Möglichkeit zur Einsicht in diese Liste gewährt worden sei.
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Die Entscheidung sei auch materiell fehlerhaft. Die B-DKS enthielten keinen geeigneten Maßstab für einen Kostenvergleich im Hinblick auf die von der Klägerin beantragte Maßnahme. Die Zuordnung zu dem Bildungsziel „Organisations- und Verwaltungsberufe“ begegne erheblichen Bedenken. Ein solch allgemein formuliertes Bildungsziel ermögliche keinen Vergleich der jeweils entstehenden Kosten. Auch bestehe keine inhaltliche Vergleichbarkeit mit der beantragten Maßnahme. Die Beklagte setze die beantragte Maßnahme „Bilanzanalyse für Juristen“ mit dem Berufsziel „Finanz-/Buchhaltung, geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK)“ gleich. Letztere Maßnahme habe eine Dauer von 18 bis 24 Monaten, während die beantragte Maßnahme binnen kürzester Zeit durchgeführt werde.
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Im Übrigen dürfe sich der Kostenvergleich nicht allein auf den Kostenansatz pro Unterrichtsstunde beschränken, sondern es müssten die Gesamtkosten der Maßnahme in den Blick genommen werden. Fehlerhaft sei es auch, dass die Beklagte die Zielgruppe bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe, obwohl dies in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AZWV vorgesehen sei.
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Letztlich müsse - gehe man von der Anwendbarkeit der B-DKS aus - ein in der AZWV vorgesehener Ausnahmefall für die Abweichung von den B-DKS angenommen werden, da für die Höhe der Maßnahmekosten in erster Linie die hohen Personalkosten verantwortlich seien.
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Die B-DKS seien jedoch nicht bindend, da sie zu höherrangigem Recht, nämlich zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AZWV, in Widerspruch stünden, da diese Vorschrift nur eine Berücksichtigung der B-DKS, nicht jedoch eine Bindung an diese vorsehe.
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Da die Ablehnung der Zulassung mithin aus zahlreichen Gründen rechtswidrig sei, habe die Klägerin einen Anspruch auf eine neue Entscheidung allein im Hinblick auf die Frage der Angemessenheit.
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den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid, eingegangen am 17. August 2009 bei der Klägerin, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Referenzmaßnahme „Bilanzanalyse für Juristen“ als Weiterbildungsmaßnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden sowie über sämtliche weiteren Anträge gemäß Liste der Beklagten vom 27. April 2009 auf Zulassung der Referenzmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Sie hat bereits Zweifel hinsichtlich der Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten. Aus der Begründung der AZWV vom 23. Februar 2004 werde deutlich, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Verordnungsgeber davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Zulassungsverfahren für Maßnahmen nach der AZWV um ein privatrechtlich ausgestaltetes Sachverständigenverfahren handele. Auch die Bundesagentur für Arbeit, der Anerkennungsbeirat der Anerkennungsstelle AZWV sowie die überwiegende Anzahl der Zertifizierungsstellen gingen davon aus, dass die Zulassung für Bildungsmaßnahmen ein privatrechtliches Zertifikat darstelle.
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Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die aktuell gültigen B-DKS der Bundesagentur für Arbeit gingen für das Bildungsziel „Organisations- und Verwaltungsberufe“ unter der Kennziffer (DG-BO) 75-77, von denen insbesondere die Berufsziele/Berufsfelder „Finanz-/Buchhaltung, geprüfter Bilanzbuchhalter“ (IHK) umfasst würden, von einem durchschnittlichen Kostensatz in Höhe von 4,48 EUR aus. Gemessen an diesem Kostensatz sei der von der Klägerin für die Referenzmaßnahme zugrunde gelegte Kostensatz in Höhe von 73,01 EUR um mehr als 1.600 Prozent überhöht. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Referenzmaßnahme als unverhältnismäßig. Dies gelte selbst dann, wenn berücksichtigt werde, dass die B-DKS zwar keine absolute Zulassungsgrenze, sondern eine interne Orientierungshilfe darstellten. Hierbei seien die „Aktuell gültigen Empfehlungen des Anerkennungsbeirates“, Stand: 11. November 2008, zu beachten, wonach eine Überschreitung der Durchschnittskostensätze nur in Ausnahmefällen vertretbar sei. Der Ausnahmefall der besonders hohen Arbeitsmarktrelevanz liege nicht vor, da die Zielgruppe der Maßnahme nicht arbeitssuchend sei. Darüber hinaus sei auch eine überdurchschnittliche technische Ausstattung weder notwendig noch gegeben. Die geltend gemachte überdurchschnittliche personelle Ausstattung werde allein mit Rücksicht auf die von der Klägerin angesprochene Zielgruppe vorgehalten. Die B-DKS seien jedoch nicht zielgruppen-, sondern ausschließlich bildungszielbezogen.
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Im Übrigen frage sich, ob eine Überschreitung des Durchschnittskostensatzes von mehr als 1.600 Prozent überhaupt darstellbar sein könne. Eine im Einzelfall ggf. begründete Überschreitung der B-DKS setze nicht die Angemessenheit im Verhältnis zum Durchschnittskostensatz außer Kraft. Außerdem sehe sich die Beklagte auch deshalb zur Maßnahmezulassung außer Stande, weil die Bundesagentur für Arbeit sogar die Zulassung von Bildungsmaßnahmen, die die Bundesdurchschnittskostensätze in geringerem Maße überschritten, massiv beanstandet habe.
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Die mit Beschluss vom 22. September 2009 beigeladene Bundesagentur für Arbeit hat keinen Antrag gestellt.
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Sie führt aus, die Angemessenheit der Maßnahmekosten orientiere sich allein an dem Bildungsziel der Maßnahme. Die Berücksichtigung unterschiedlicher Zielgruppen sehe die AZWV hingegen nicht vor. Zudem werde die Auffassung vertreten, dass die Kosten einer Maßnahme nicht von der zu schulenden Personengruppe, sondern im Wesentlichen von der Art der Maßnahmedurchführung und den zu vermittelnden Kenntnissen beeinflusst werde. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, für Maßnahmen im kaufmännischen Bereich einen Bundesdurchschnittskostensatz festzulegen.
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erneut Stellung genommen. Im Laufe des Klageverfahrens sind zudem die vollständigen B-DKS vorgelegt worden.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Unterlagen der Beklagten, die Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 8 AL 2531/09 ER und die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens Bezug genommen.
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Die Klage ist zulässig (1.) und im Hinblick auf eine Verurteilung der Beigeladenen begründet (2.).
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1. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - eröffnet. Bei der Zulassung einer Maßnahme nach § 85 SGB III handelt es sich in der Hauptsache um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Arbeitsförderung.
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Entscheidend für die Bestimmung der Rechtsnatur der Entscheidung der fachkundigen Stelle sind zunächst die streitentscheidenden Normen, vorliegend § 85 SGB III i.V.m. §§ 9 ff. der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV). Hierbei handelt es sich um Rechtsgrundlagen des Öffentlichen Rechts.
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Der Beklagten als fachkundige Stelle ist die Befugnis der Zulassung von Trägern und Maßnahmen nach §§ 84, 85 SGB III übertragen. Die fachkundige Stelle selbst ist als GmbH juristische Person des Privatrechts, die jedoch mit der hoheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach
§§ 84, 85 SGB III in eigenem Namen betraut ist. Die Beklagte ist mithin Beliehene (vgl. zu dieser Auffassung etwa
Urmersbach
in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, 85. EL, Oktober 2008, § 85 SGB III Rn. 38 m.w.N.)
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Die Beleihung erfordert eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese ist in §§ 1 bis 3 AZWV zu sehen, die ihrerseits auf der Verordnungsermächtigung des § 87 SGB III beruhen.
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Bei den Aufgaben nach §§ 84, 85 SGB III handelt es sich um hoheitliche Entscheidungen. Dies zeigt bereits der Sprachgebrauch der AZWV, die §§ 84 ff. SGB III näher konkretisiert. So ist für die Zulassung als Träger für die Förderung der beruflichen Weiterbildung gemäß § 7 Abs. 1 AZWV ein Antrag erforderlich. Gleiches gilt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AZWV für die Zulassung einer Maßnahme. § 10 AZWV regelt die Prüfung und Entscheidung der Zertifizierungsstelle.
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Die hier begehrte Zulassungsentscheidung stellt einen Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - dar (
Urmersbach
, a.a.O., Rn. 38). Als Beliehene ist die Beklagte Behörde gemäß § 1 Abs. 2 SGB X. Bei der Zulassung einer Maßnahme gemäß § 85 SGB III handelt es sich darüber hinaus um eine Entscheidung, die einseitig von der fachkundigen Stelle getroffen wird, wie sich aus § 10 Abs. 1 AZWV ergibt. Danach entscheidet die Zertifizierungsstelle über den Antrag auf Zulassung (Satz 1). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen hat sie die Zulassung zu erteilen (Satz 3). Die Zertifizierungsstelle kann gemäß Satz 4 das Zulassungsverfahren aussetzen oder die Zulassung endgültig ablehnen. Um eine vertragliche Regelung handelt es sich bei der Entscheidung nach § 10 AZWV i. V. mit § 85 SGB III mithin gerade nicht.
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Die Entscheidung erfolgt auch auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts. Die Beurteilung, ob eine Entscheidung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 30. Januar 1990, Az.: 11 RAr 87/88, zitiert nach Juris, Randnr. 32). Der öffentlich-rechtliche Charakter der Zulassungsentscheidung ergibt sich bereits aus Wortlaut, Aufbau und Inhalt der Regelungen zur beruflichen Weiterbildung im SGB III. In §§ 77 bis 87 SGB III ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung in einem eigenen Abschnitt des 4. Kapitels des SGB III geregelt. § 85 SGB III nennt in seinem Absatz 1 eine Reihe von Tatbeständen, deren Erfüllung jeweils Voraussetzung für die Zulassung einer Maßnahme ist. Diese werden in den weiteren Absätzen der Vorschrift sowie durch die AZWV näher konkretisiert. Auch der Inhalt der genannten Regelungen lassen mithin die besondere Bedeutung, die der Zulassung von Maßnahmen zukommen soll, erkennen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 5. Juni 2003, Az.: B 11 AL 59/02 R, zitiert nach Juris, Rnrn. 15 ff).
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Da die fachkundige Stelle aufgrund des Antrags gemäß § 7 AZWV über die Anerkennung einer Maßnahme zu entscheiden hat, trifft sie eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls, die für die Klägerin auf Außenwirkung gerichtet ist (vgl. BSG vom 5. Juni 2003 a.a.O., Rn. 17).
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Mithin liegen alle Merkmale eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X vor. Aufgrund der Regelung der Voraussetzungen in § 85 SGB III ergeht dieser auf dem Gebiet der Arbeitsförderung, so dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG handelt (so auch die Auffassung des Landessozialgerichts - LSG - Hamburg vom 30. Januar 2009, Az.: L 5 B 3/09 ER AL, zitiert nach Juris, Randnr. 2;
Niewald
in Gagel, Kommentar zum SGB III, 34. Ergänzungslieferung 2009, § 84 Randnr. 33).
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Die Klagefrist ist gewahrt. Diese betrug gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG ein Jahr, weil dem Widerspruchsbescheid der Beklagten, der am 17. August 2009 bei der Klägerin eingegangen ist, keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
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Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.
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2. Die Klage ist im Sinne einer Verurteilung der Beigeladenen auch begründet.
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Rechtsgrundlage für die hier begehrte Zulassung von Maßnahmen ist § 85 SGB III.
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Die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung der Beklagten ist zwar formell rechtmäßig. Der zunächst bestehende Anhörungsmangel aufgrund der fehlenden Offenlegung der B-DKS wurde im Laufe des Klageverfahrens durch die Möglichkeit der Einsichtnahme der Klägerin in die B-DKS geheilt (entspr. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X ).
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Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist jedoch materiell rechtswidrig.
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Nach § 85 Abs. 1 Satz SGB III ist für die Förderung eine Maßnahme zugelassen, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass die Maßnahme,
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1. nach Gestaltung der Inhalte der Maßnahme sowie der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist,
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2. angemessene Teilnahmebindungen bietet,
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3. mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt,
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4. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird, insbesondere die Kosten und die Dauer angemessen sind.
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Zwischen den Beteiligten unstreitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB III sowie die angemessene Dauer der Maßnahmen nach Nr. 4. Streitig ist allein, ob die Maßnahme nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird.
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Mit den unbestimmten Rechtsbegriffen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist eine Mittel-Zweck-Relation beschrieben mit dem Ziel, bei der Verwendung von Haushaltsmitteln das Maß des Notwendigen nicht zu überschreiten (
Olk
in Mutschler u.a., Kommentar zum SGB III, 3. Auflage 2008, § 85, Rn. 17 m.w.N.).
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Die Begriffe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beinhalten zugleich einen Beurteilungsspielraum im Sinne einer Einschätzungsprärogative (vgl. dazu Urteil des BSG vom 29. Februar 1984, Az.: 8 RK 27/82, zitiert nach Juris, Randnr. 20;
Olk
a.a.O., Randnr. 17).
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Die gerichtliche Überprüfung erfolgt in Fällen, in denen ein solcher Beurteilungsspielraum besteht, nur eingeschränkt (vgl. dazu
Keller
in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 54 Rn. 31 d). Das Gericht prüft, ob der Beurteilung ein richtig und vollständig vermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, kein Verfahrensfehler begangen wurde, die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten sind, kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere Grundrechte, vorliegt, die Subsumptionserwägungen in der Begründung des Verwaltungsakts verdeutlicht sind, so dass eine zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar ist, allgemeine oder besondere Wertmaßstäbe verletzt sind oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden und ob Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind (vgl. hierzu
Keller
a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
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Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 3. Juni 2009 beruht auf einer vollständigen Tatsachengrundlage. Die Beklagte hat die Entscheidung auch nach den vorgesehenen Verfahrensvorschriften getroffen. Darüber hinaus hat die Beklagte in ihrer Entscheidung deutlich gemacht, dass die Ablehnung allein auf der fehlenden Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III beruht, womit sie ihre Subsumptionserwägungen gegenüber der Klägerin verdeutlicht hat. Darüber hinaus ist eine Verletzung von Wertmaßstäben, der Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeiner Erfahrungssätze nicht erkennbar. Sachfremde Erwägungen haben für die Entscheidung der Beklagten ebenfalls keine Rolle gespielt.
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Die Entscheidung der Beklagten verstößt jedoch gegen höherrangiges Recht, weil sie auf der Grundlage der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - AZWV - vom 16. Juni 2004 getroffen wurde. Diese Verordnung beruht zur Überzeugung der Kammer ihrerseits auf einer verfassungswidrigen Ermächtigungsgrundlage, da § 87 SGB III nicht den Anforderungen von Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - entspricht.
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Gemäß § 87 SGB III wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen für die Anerkennung als fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen festzulegen, die Erhebung von Gebühren für die Anerkennung vorzusehen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und das Verfahren für die Anerkennung als fachkundige Stelle sowie der Zulassung von Trägern und Maßnahmen zu regeln.
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Nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Bundesrecht im Gesetz bestimmt sein. Dabei genügt es, wenn das normierte Programm durch Auslegung anhand des Gesamtkonzeptes der gesetzlichen Regelung ermittelbar ist (vgl. dazu
Eicher
in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, 87. Ergänzungslieferung, Februar 2009, § 87 SGB III Randnr. 20 mit weiteren Nachweisen).
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Das entsprechende Programm ist den §§ 84 bis 87 SGB III zum Verfahren der Anerkennung als Zertifizierungsstelle jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr enthält der Gesetzestext der §§ 84 bis 86 SGB III nicht einmal Hinweise auf die Voraussetzungen eines solchen Verfahrens durch Externe, wie es die AZWV für das Arbeitsförderungsrecht in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung zu §§ 84, 85 III erstmals vorsieht (
Eicher
a.a.O.). Damit enthalten die §§ 84 bis 87 SGB III nur eine unzulässige Pauschalermächtigung ohne Leitlinien und Ordnungsgesichtspunkte (
Eicher
a.a.O.). Hinzu kommt, dass die §§ 84 bis 87 SGB III nicht einmal die für die Anerkennung zuständige Stelle normieren (
Eicher
a.a.O.). Diese Unbestimmtheit kann insbesondere mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz in Bezug auf Artikel 12 GG nicht hingenommen werden (
Eicher
a.a.O.).
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Die Regelungen der §§ 2 bis 6 AZWV über die Anerkennung als externe Zertifizierungsstelle sind daher unwirksam (
Eicher
a.a.O., Randnr. 21). Damit ist bis zu einer Änderung der §§ 84 bis 87 SGB III im Hinblick auf die Anforderungen des Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG die Zertifizierung der Maßnahmen durch die Beigeladene selbst vorzunehmen (
Eicher
a.a.O., Randnr. 22). Die Regelungen der §§ 12, 15 Abs. 1 AZWV über die Zertifizierung durch die Bundesagentur für Arbeit selbst nur in besonderen Fällen sind hingegen rechtlich bedeutungslos (
Eicher
a.a.O., Randnr. 22).
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Der auf der Grundlage der AZWV und damit auf der Grundlage der §§ 84 bis 87 SGB III ergangene Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2009 in Gestalt des der Klägerin am 17. August 2009 zugegangenen Widerspruchsbescheides ist nach alldem rechtswidrig und war aufzuheben.
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Aus den dargelegten Gründen war die Beigeladene zu verpflichten, selbst über den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Referenzmaßnahme „Bilanzanalyse für Juristen“ sowie über sämtliche weiteren Anträge gemäß Liste der Beklagten vom 27. April 2009 auf Zulassung der Referenzmaßnahmen neu zu entscheiden. Die Verurteilung der Beigeladenen ist gemäß § 75 Abs. 5 SGG möglich. Aufgrund des Verstoßes der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der AZWV gegen höherrangiges Recht hat die Beigeladene diese Entscheidung ohne Anwendung der AZWV zu treffen.
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Da die Sonderregelung des § 421t Abs. 4 SGB III nur auf Maßnahmen anwendbar ist, die vor dem 31. Dezember 2010 beginnen, hat die Beigeladene die Entscheidung gemäß Ziffer 2 des Tenors auch unverzüglich zu treffen.
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Die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, war gemäß § 63 Abs. 2 SGB X gerechtfertigt.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, Stand: 1. April 2009, Ziffern B.1.7, C.I.1.3.
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Die Klage ist zulässig (1.) und im Hinblick auf eine Verurteilung der Beigeladenen begründet (2.).
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1. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - eröffnet. Bei der Zulassung einer Maßnahme nach § 85 SGB III handelt es sich in der Hauptsache um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Arbeitsförderung.
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Entscheidend für die Bestimmung der Rechtsnatur der Entscheidung der fachkundigen Stelle sind zunächst die streitentscheidenden Normen, vorliegend § 85 SGB III i.V.m. §§ 9 ff. der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV). Hierbei handelt es sich um Rechtsgrundlagen des Öffentlichen Rechts.
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Der Beklagten als fachkundige Stelle ist die Befugnis der Zulassung von Trägern und Maßnahmen nach §§ 84, 85 SGB III übertragen. Die fachkundige Stelle selbst ist als GmbH juristische Person des Privatrechts, die jedoch mit der hoheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach
§§ 84, 85 SGB III in eigenem Namen betraut ist. Die Beklagte ist mithin Beliehene (vgl. zu dieser Auffassung etwa
Urmersbach
in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, 85. EL, Oktober 2008, § 85 SGB III Rn. 38 m.w.N.)
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Die Beleihung erfordert eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese ist in §§ 1 bis 3 AZWV zu sehen, die ihrerseits auf der Verordnungsermächtigung des § 87 SGB III beruhen.
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Bei den Aufgaben nach §§ 84, 85 SGB III handelt es sich um hoheitliche Entscheidungen. Dies zeigt bereits der Sprachgebrauch der AZWV, die §§ 84 ff. SGB III näher konkretisiert. So ist für die Zulassung als Träger für die Förderung der beruflichen Weiterbildung gemäß § 7 Abs. 1 AZWV ein Antrag erforderlich. Gleiches gilt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AZWV für die Zulassung einer Maßnahme. § 10 AZWV regelt die Prüfung und Entscheidung der Zertifizierungsstelle.
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Die hier begehrte Zulassungsentscheidung stellt einen Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - dar (
Urmersbach
, a.a.O., Rn. 38). Als Beliehene ist die Beklagte Behörde gemäß § 1 Abs. 2 SGB X. Bei der Zulassung einer Maßnahme gemäß § 85 SGB III handelt es sich darüber hinaus um eine Entscheidung, die einseitig von der fachkundigen Stelle getroffen wird, wie sich aus § 10 Abs. 1 AZWV ergibt. Danach entscheidet die Zertifizierungsstelle über den Antrag auf Zulassung (Satz 1). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen hat sie die Zulassung zu erteilen (Satz 3). Die Zertifizierungsstelle kann gemäß Satz 4 das Zulassungsverfahren aussetzen oder die Zulassung endgültig ablehnen. Um eine vertragliche Regelung handelt es sich bei der Entscheidung nach § 10 AZWV i. V. mit § 85 SGB III mithin gerade nicht.
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Die Entscheidung erfolgt auch auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts. Die Beurteilung, ob eine Entscheidung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 30. Januar 1990, Az.: 11 RAr 87/88, zitiert nach Juris, Randnr. 32). Der öffentlich-rechtliche Charakter der Zulassungsentscheidung ergibt sich bereits aus Wortlaut, Aufbau und Inhalt der Regelungen zur beruflichen Weiterbildung im SGB III. In §§ 77 bis 87 SGB III ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung in einem eigenen Abschnitt des 4. Kapitels des SGB III geregelt. § 85 SGB III nennt in seinem Absatz 1 eine Reihe von Tatbeständen, deren Erfüllung jeweils Voraussetzung für die Zulassung einer Maßnahme ist. Diese werden in den weiteren Absätzen der Vorschrift sowie durch die AZWV näher konkretisiert. Auch der Inhalt der genannten Regelungen lassen mithin die besondere Bedeutung, die der Zulassung von Maßnahmen zukommen soll, erkennen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 5. Juni 2003, Az.: B 11 AL 59/02 R, zitiert nach Juris, Rnrn. 15 ff).
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Da die fachkundige Stelle aufgrund des Antrags gemäß § 7 AZWV über die Anerkennung einer Maßnahme zu entscheiden hat, trifft sie eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls, die für die Klägerin auf Außenwirkung gerichtet ist (vgl. BSG vom 5. Juni 2003 a.a.O., Rn. 17).
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Mithin liegen alle Merkmale eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X vor. Aufgrund der Regelung der Voraussetzungen in § 85 SGB III ergeht dieser auf dem Gebiet der Arbeitsförderung, so dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG handelt (so auch die Auffassung des Landessozialgerichts - LSG - Hamburg vom 30. Januar 2009, Az.: L 5 B 3/09 ER AL, zitiert nach Juris, Randnr. 2;
Niewald
in Gagel, Kommentar zum SGB III, 34. Ergänzungslieferung 2009, § 84 Randnr. 33).
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Die Klagefrist ist gewahrt. Diese betrug gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG ein Jahr, weil dem Widerspruchsbescheid der Beklagten, der am 17. August 2009 bei der Klägerin eingegangen ist, keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
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Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.
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2. Die Klage ist im Sinne einer Verurteilung der Beigeladenen auch begründet.
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Rechtsgrundlage für die hier begehrte Zulassung von Maßnahmen ist § 85 SGB III.
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Die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung der Beklagten ist zwar formell rechtmäßig. Der zunächst bestehende Anhörungsmangel aufgrund der fehlenden Offenlegung der B-DKS wurde im Laufe des Klageverfahrens durch die Möglichkeit der Einsichtnahme der Klägerin in die B-DKS geheilt (entspr. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X ).
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Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist jedoch materiell rechtswidrig.
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Nach § 85 Abs. 1 Satz SGB III ist für die Förderung eine Maßnahme zugelassen, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass die Maßnahme,
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1. nach Gestaltung der Inhalte der Maßnahme sowie der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist,
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2. angemessene Teilnahmebindungen bietet,
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3. mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt,
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4. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird, insbesondere die Kosten und die Dauer angemessen sind.
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Zwischen den Beteiligten unstreitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB III sowie die angemessene Dauer der Maßnahmen nach Nr. 4. Streitig ist allein, ob die Maßnahme nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird.
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Mit den unbestimmten Rechtsbegriffen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist eine Mittel-Zweck-Relation beschrieben mit dem Ziel, bei der Verwendung von Haushaltsmitteln das Maß des Notwendigen nicht zu überschreiten (
Olk
in Mutschler u.a., Kommentar zum SGB III, 3. Auflage 2008, § 85, Rn. 17 m.w.N.).
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Die Begriffe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beinhalten zugleich einen Beurteilungsspielraum im Sinne einer Einschätzungsprärogative (vgl. dazu Urteil des BSG vom 29. Februar 1984, Az.: 8 RK 27/82, zitiert nach Juris, Randnr. 20;
Olk
a.a.O., Randnr. 17).
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Die gerichtliche Überprüfung erfolgt in Fällen, in denen ein solcher Beurteilungsspielraum besteht, nur eingeschränkt (vgl. dazu
Keller
in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 54 Rn. 31 d). Das Gericht prüft, ob der Beurteilung ein richtig und vollständig vermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, kein Verfahrensfehler begangen wurde, die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten sind, kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere Grundrechte, vorliegt, die Subsumptionserwägungen in der Begründung des Verwaltungsakts verdeutlicht sind, so dass eine zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar ist, allgemeine oder besondere Wertmaßstäbe verletzt sind oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden und ob Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind (vgl. hierzu
Keller
a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
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Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 3. Juni 2009 beruht auf einer vollständigen Tatsachengrundlage. Die Beklagte hat die Entscheidung auch nach den vorgesehenen Verfahrensvorschriften getroffen. Darüber hinaus hat die Beklagte in ihrer Entscheidung deutlich gemacht, dass die Ablehnung allein auf der fehlenden Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III beruht, womit sie ihre Subsumptionserwägungen gegenüber der Klägerin verdeutlicht hat. Darüber hinaus ist eine Verletzung von Wertmaßstäben, der Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeiner Erfahrungssätze nicht erkennbar. Sachfremde Erwägungen haben für die Entscheidung der Beklagten ebenfalls keine Rolle gespielt.
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Die Entscheidung der Beklagten verstößt jedoch gegen höherrangiges Recht, weil sie auf der Grundlage der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - AZWV - vom 16. Juni 2004 getroffen wurde. Diese Verordnung beruht zur Überzeugung der Kammer ihrerseits auf einer verfassungswidrigen Ermächtigungsgrundlage, da § 87 SGB III nicht den Anforderungen von Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - entspricht.
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Gemäß § 87 SGB III wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen für die Anerkennung als fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen festzulegen, die Erhebung von Gebühren für die Anerkennung vorzusehen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und das Verfahren für die Anerkennung als fachkundige Stelle sowie der Zulassung von Trägern und Maßnahmen zu regeln.
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Nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Bundesrecht im Gesetz bestimmt sein. Dabei genügt es, wenn das normierte Programm durch Auslegung anhand des Gesamtkonzeptes der gesetzlichen Regelung ermittelbar ist (vgl. dazu
Eicher
in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, 87. Ergänzungslieferung, Februar 2009, § 87 SGB III Randnr. 20 mit weiteren Nachweisen).
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Das entsprechende Programm ist den §§ 84 bis 87 SGB III zum Verfahren der Anerkennung als Zertifizierungsstelle jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr enthält der Gesetzestext der §§ 84 bis 86 SGB III nicht einmal Hinweise auf die Voraussetzungen eines solchen Verfahrens durch Externe, wie es die AZWV für das Arbeitsförderungsrecht in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung zu §§ 84, 85 III erstmals vorsieht (
Eicher
a.a.O.). Damit enthalten die §§ 84 bis 87 SGB III nur eine unzulässige Pauschalermächtigung ohne Leitlinien und Ordnungsgesichtspunkte (
Eicher
a.a.O.). Hinzu kommt, dass die §§ 84 bis 87 SGB III nicht einmal die für die Anerkennung zuständige Stelle normieren (
Eicher
a.a.O.). Diese Unbestimmtheit kann insbesondere mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz in Bezug auf Artikel 12 GG nicht hingenommen werden (
Eicher
a.a.O.).
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Die Regelungen der §§ 2 bis 6 AZWV über die Anerkennung als externe Zertifizierungsstelle sind daher unwirksam (
Eicher
a.a.O., Randnr. 21). Damit ist bis zu einer Änderung der §§ 84 bis 87 SGB III im Hinblick auf die Anforderungen des Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG die Zertifizierung der Maßnahmen durch die Beigeladene selbst vorzunehmen (
Eicher
a.a.O., Randnr. 22). Die Regelungen der §§ 12, 15 Abs. 1 AZWV über die Zertifizierung durch die Bundesagentur für Arbeit selbst nur in besonderen Fällen sind hingegen rechtlich bedeutungslos (
Eicher
a.a.O., Randnr. 22).
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Der auf der Grundlage der AZWV und damit auf der Grundlage der §§ 84 bis 87 SGB III ergangene Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2009 in Gestalt des der Klägerin am 17. August 2009 zugegangenen Widerspruchsbescheides ist nach alldem rechtswidrig und war aufzuheben.
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Aus den dargelegten Gründen war die Beigeladene zu verpflichten, selbst über den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Referenzmaßnahme „Bilanzanalyse für Juristen“ sowie über sämtliche weiteren Anträge gemäß Liste der Beklagten vom 27. April 2009 auf Zulassung der Referenzmaßnahmen neu zu entscheiden. Die Verurteilung der Beigeladenen ist gemäß § 75 Abs. 5 SGG möglich. Aufgrund des Verstoßes der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der AZWV gegen höherrangiges Recht hat die Beigeladene diese Entscheidung ohne Anwendung der AZWV zu treffen.
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Da die Sonderregelung des § 421t Abs. 4 SGB III nur auf Maßnahmen anwendbar ist, die vor dem 31. Dezember 2010 beginnen, hat die Beigeladene die Entscheidung gemäß Ziffer 2 des Tenors auch unverzüglich zu treffen.
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Die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, war gemäß § 63 Abs. 2 SGB X gerechtfertigt.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, Stand: 1. April 2009, Ziffern B.1.7, C.I.1.3.
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