Urteil vom Sozialgericht Münster - S 9 KR 23/94

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten der von der Beigeladenen durchgeführten Badekur in der Zeit vom 19. 1992 bis 16.01.1993 dem Grunde nach zu erstatten. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


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