Urteil vom Sozialgericht Münster - S 14 J 44/95

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 30.03.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.1995 verurteilt, fiktive Beitragszeiten vom 01.04.1958 bis 30.09.1959 und vom 04.10.1960 bis 31.03.1961 zu berücksichtigen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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