Urteil vom Sozialgericht Münster - S 10 VS 105/96

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 02.01.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.10.1996 verurteilt, den GdB der Klägerin ab 06.07.1995 mit 60 festzusetzen. Der Beklagte hat der Klägerin die erstattungsfähigen Kosten zu erstatten.


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