Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Münster - S 8 (11) KR 152/01

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2001 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen "Toni-Cross" -Fahrradanhänger nach Maßgabe des Kostenvoranschlages der Firma Sanimed GmbH in Ibbenbüren vom 08.03.2001 als Hillfsmittel zu erbringen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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