Urteil vom Sozialgericht Münster - S 8 SO 65/08

Tenor

Der Beigeladene wird verurteilt, die Kosten für die Unterbringung des Klägers im Haus N.W., S., ab dem 01.07.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.


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