Beschluss vom Sozialgericht Münster - S 14 R 396/20

Tenor

Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte ( 50 %).


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen