Urteil vom Sozialgericht Neubrandenburg (13. Kammer) - S 13 AS 1288/07

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 09. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2007 (W .../07) wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 05. Juni 2007 auf Gewährung von Fahrtkostenbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Fahrtkostenbeihilfe als Mobilitätshilfe zu gewähren.

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Die arbeitslose und im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) stehende Klägerin beantragte bei der Beklagten am 05. Juni 2007 die Gewährung von Fahrtkostenbeihilfe. Diesem Antrag lag die Absicht der Klägerin zu Grunde, mit der H...GmbH & Co. ... KG ..., einen Arbeitsvertrag als Servicekraft im Restaurantbereich im S...hotel abzuschließen.

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Nach Antragstellung bei der Beklagten schloss die Klägerin unter dem 18. Juni 2007 wie beabsichtigt den Arbeitsvertrag ab und nahm ihre Tätigkeit im S..hotel auf. Um ihre Arbeitsstelle zu erreichen, fuhr sie mit ihrem privaten Pkw die Strecke von ihrem Wohnort in N... nach F... pro Woche bis zu sieben Mal, da sie in Teilschichten eingesetzt wurde und während der Freischichten nicht im Hotelbetrieb verbleiben durfte. Die Entfernung von ihrer Wohnung zur Arbeitsstelle betrug dabei 36 km.

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Mit Bescheid vom 09. Juli 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Mobilitätshilfen in Form von Fahrkostenbeihilfe ab. Zur Begründung führte sie aus, die Gewährung sei im Falle der Klägerin nicht notwendig im Sinne des § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), da das Nettoeinkommen der Klägerin abzüglich der monatlichen Fahrtkosten über deren bisherigem Gesamtbedarf an Arbeitslosengeld II liege.

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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 08. August 2007 Widerspruch ein.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, die Gewährung einer Fahrtkostenbeihilfe sei nicht notwendig. Ausgehend von einem Bruttogehalt von 800,- EUR, dass die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber vereinbart habe, ergebe sich ein Nettogehalt von etwa 600,- EUR. Von diesem Nettogehalt seien die monatlichen Fahrtkosten der Klägerin in Abzug zu bringen. Diese ergäben bei einer Fahrtstrecke von 58 km (Hin- und Rückfahrt), angenommenen 20 Arbeitstagen pro Monat und einer Kilometerpauschale von 0,20 /km einen Betrag von 232,00 EUR, womit der Klägerin 368,00 EUR verbleiben würden. Dieser Betrag übersteige die zuletzt bezogenen Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 158,07 EUR um 209,93 EUR. Auch bei Zugrundelegung der Angaben der Klägerin mit einer Fahrtstrecke von 72 km (Hin- und Rückfahrt) und 28 Arbeitstagen pro Monat errechne sich ein Betrag von 403,20 EUR als monatliche Fahrtkosten, woraus sich ein der Klägerin verbleibender Einkommensbetrag von 196,80 EUR ergebe. Ausgehend von diesen Beträgen, könnten die Fahrtkosten von der Klägerin selbst getragen werden. Eine Förderung über die Gewährung von Fahrtkostenbeihilfen sei daher nicht notwendig.

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Am 17. Oktober 2007 erhob die Klägerin dagegen Klage. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, durch die Fahrt zur Arbeitstelle in erheblichem Umfang finanziell belastet zu sein, da sie durchschnittlich pro Monat 332,24 EUR für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort aufbringen müsse. Bei Antragstellung sei ihr auch durch die Beklagte die Bewilligung von Fahrtkostenbeihilfe suggeriert worden. Ohne Zusicherung durch die Beklagte hätte sie den Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen, sie habe die Arbeitsaufnahme vielmehr daran geknüpft, die Beihilfe von der Beklagten zu erhalten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 09. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2007 aufzuheben und festzustellen, dass ihr Leistungen in Form von Fahrtkostenbeihilfen zustehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie begründet ihren Antrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, die Gewährung von Mobilitätshilfen sei eine "Kann"-Leistung, auf die die Klägerin keinen Rechtsanspruch habe. Eine Ermessensausübung komme jedoch erst in Frage, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall, da es an der Notwendigkeit der Förderung fehle. Neben der subjektiven Notwendigkeit - im Sinne von persönlicher Bedürftigkeit - müsse auch eine objektive Notwendigkeit vorliegen. Diese sei nicht gegeben, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass die Arbeitsaufnahme von der Bewilligung etwaiger Fahrtkostenbeihilfen abhängig gewesen sei. Ebenso sei die Klägerin dergestalt leistungsfähig gewesen, dass sie die Fahrtkosten aus eigenen Mitteln hätte aufbringen können, womit auch die subjektive Notwendigkeit nicht gegeben sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in der Gerichtsakte verwiesen. Des Weiteren hat das Gericht die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor gehört.

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, womit sie der Aufhebung durch das Gericht unterliegen.

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Unzutreffender Weise geht die Beklagte davon aus, dass die Förderung der Klägerin vorliegend nicht notwendig gewesen sei.

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Nach § 16 Abs.1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB III können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) SGB III umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer auswärtigen Beschäftigung die Übernahme der Kosten für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrtkostenbeihilfe).

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Zu Recht stellt die Beklagte heraus, dass es sich bei der Bewilligung von Leistungen nach § 53 Abs. 1 SGB III um sog. "Kann"-Leistungen handelt, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht, diese vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Grundsicherungsträger zu gewähren sind (vgl. dazu auch Eicher/Schlegel, SGB III, Loseblattsammlung, Stand Juni 2009, § 53 Rn. 22).

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Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Notwendigkeit einer Förderung durch Gewährung von Mobilitätshilfen keine Frage des Ermessens, sondern Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 SGB III ist.

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Nach der ständigen Rechtssprechung des BSG - der sich die Kammer anschließt - sind Mobilitätshilfen im Sinne einer strengen Kausalität dann notwendig, wenn sie zur Aufnahme einer Beschäftigung unverzichtbar sind (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, - B 7/7a AL 26/07 R -; Urteil vom 04. März 2009, - B 11 AL 50/07 R -, zitiert nach JURIS). Denn der Zweck der Förderung besteht darin, finanzielle Hindernisse zu beseitigen, die förderungsberechtigten Personen den Wiedereintritt in das Berufsleben erschweren und die Möglichkeiten der Arbeitsverwaltung für eine erfolgreiche Vermittlung allgemein zu verbessern. Anders als andere Vorschriften des SGB III formuliert § 53 SGB III als Förderzweck jedoch nicht die "Eingliederung", sondern knüpft nach seinem Wortlaut unmittelbar nur an die Aufnahme der Beschäftigung durch den Arbeitslosen bzw. den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden an. Die Mobilitätshilfe soll also einen finanziellen Anreiz bieten, ohne dass es darauf ankommt, ob die Leistung für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung oder eine dauerhafte Eingliederung des Arbeitslosen notwendig ist. Die Mobilitätshilfen sind demnach keine die Beschäftigung selbst unterstützenden Leistungen, sondern haben ausschließlich Anreizfunktion für die unmittelbare Aufnahme einer Beschäftigung. Nicht notwendig sind Mobilitätshilfen demnach, wenn die Aufnahme der Beschäftigung auch ohne diese Leistungen erfolgen würde bzw. erfolgt wäre. Die Notwendigkeit besteht umgekehrt formuliert jedoch dann, wenn zumindest eine Möglichkeit besteht, dass die Mobilitätshilfen einen Anreiz zur Aufnahme der Beschäftigung bieten können (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.; ebenso Eicher/Schlegel, a.a.O., § 53 Rn. 46). Es ist also eine Prognoseentscheidung dahingehend anzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Gewährung von Mobilitätshilfen wahrscheinlich nicht zu Stande kommen würde (vgl. LSG M-V, Beschluss vom 10. August 2009, - L 8 B 199/08 -, zitiert nach JURIS; ebenso Stark in Nomos-PK SGB III, 2. Auflage, § 53 Rn. 10). Es handelt sich dabei um eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung, der Beklagten steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu (so z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2008,- L 12 AS 2069/08 - m.w.N., zitiert nach JURIS). Innerhalb dieser Prognoseentscheidung sind verschiedene Kriterien zu prüfen, wie beispielsweise Entfernung von Wohnort zur Arbeitstelle und daraus resultierende Fahrtkosten, die bei hohen Beträgen abschreckende Wirkung bezüglich des Abschlusses des Arbeitsvertrages haben können, Höhe des Arbeitsentgeltes sowie die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsprozess (bei absehbar nur vorübergehender und kurzfristiger Beschäftigung dürfte eine Förderung wohl auch unter der oben genannten Zweckrichtung ausscheiden können) und die persönliche Eignung des Arbeitslosen für die neue Beschäftigung (vgl. dazu Hauck/Noftz, SGB III, Loseblattsammlung, Stand Juli 2009, § 53 Rn. 10). Nach Auffassung der Kammer dürfen an das Kriterium der Notwendigkeit i.S.d. § 53 Abs. 1 SGB III für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II jedenfalls dann keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, wenn der zu erwartende Verdienst gering ist (so auch LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).

22

Unter Beachtung dieser Kriterien steht für die Kammer fest, dass die Gewährung einer Mobilitätshilfe in Form einer Fahrtkostenbeihilfe für die Klägerin notwendig war. Dabei geht das Gericht von folgenden Erwägungen aus: Die Klägerin beantragte die Fahrtkostenbeihilfe am 05. Juni 2007 und damit vor Abschluss des Arbeitsvertrages am 18. Juni 2007. Die Fahrtstrecke zwischen ihrer Wohnung in N... und der Arbeitsstelle in F... betrug ca. 36 km. Der Arbeitsweg ist damit zwar grundsätzlich zumutbar, festzuhalten ist jedoch, dass die Klägerin diese Strecke bis zu 7-mal pro Woche zu fahren hatte, woraus sich eine Gesamtfahrleistung von mehr als 2.000 km pro Monat ergab. Dies führte - wie die Beklagte zutreffend ermittelte - zu monatlichen Fahrtkosten von etwa 400,00 EUR, so dass der Klägerin ein Einkommensüberschuss von etwa 200,00 EUR verblieb. Vergleicht man diesen Betrag mit den zuvor von der Klägerin bezogenen Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 158,07 EUR ist festzustellen, dass sich die Klägerin durch die Beschäftigungsaufnahme lediglich um 41,93 EUR pro Monat finanziell verbesserte. Bei der im Rahmen der Beurteilung der Notwendigkeit i.S.d. § 53 Abs. 1 SGB III gebotenen Gesamtschau ist dabei weiterhin zu berücksichtigen, dass die Klägerin weitere Kosten zu tragen hatte, die aus der Vorhaltung eines Pkw in Form von Steuern und Versicherungsbeiträgen resultieren. Nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass diese Kosten die der Klägerin verbleibenden 42,- EUR pro Monat zwanglos aufgezehrt haben werden. Damit ist schon bei einer rein finanziellen Betrachtung festzustellen, dass sich die Klägerin allein durch die Aufnahme der Beschäftigung nicht bzw. - wenn überhaupt - nur sehr unwesentlich verbessert hat. Allein dadurch ist eine Prognose dahingehend anzustellen, dass die Klägerin - wie auch von ihr selbst vorgetragen - den Arbeitsvertrag ohne die Gewährung von Mobilitätshilfen nicht abgeschlossen hätte.

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Des Weiteren ist die Klägerin für die Beschäftigung als Servicekraft im Restaurantbetrieb auch nicht ungeeignet gewesen - gegenteiliges ist jedenfalls nicht ersichtlich - und die Beschäftigungsaufnahme war nicht von vornherein und absehbar auf eine nur vorübergehende Zeit angelegt.

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Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Bewilligung von Fahrtkostenbeihilfen für die Klägerin sehr wohl eine Anreizfunktion hatte, die Beschäftigung aufzunehmen.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es bei der Beurteilung der Notwendigkeit i.S.d. § 53 Abs. 1 SGB III nicht (mehr) auf eine subjektive Notwendigkeit dergestalt an, dass der Arbeitslose in der Lage ist, die Fahrtkosten selbst zu tragen.

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Wollte man, wie die Beklagte dies vorliegend praktiziert, ausschließlich darauf abstellen, ob der Arbeitslose die Fahrtkosten aus eigenen Mitteln aufbringen kann ohne sich dabei im Vergleich zum Bezug von SGB II-Leistungen zu verschlechtern, würde dies zu einer unzulässigen Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (a.F.) führen. In der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des § 53 Abs. 1 SGB III war neben der Notwendigkeit der Förderung auch die Voraussetzung normiert, das eine Förderung nur in Betracht kam, wenn der Arbeitslose "die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen konnte". Diese Regelung wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2003 durch Art. 1 Nr. 9 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 BGBl. I, 4609 - Hartz I) ersatzlos gestrichen. Angesichts dieses ausdrücklich manifestierten Willens des Gesetzgebers zur generellen Außerachtlassung der finanziellen Situation des zu Fördernden, ist ein Abstellen auf subjektive Kriterien nicht mehr möglich (vgl. auch LSG M-V, a.a.O.; Eicher/Schlegel, a.a.O., § 53 Rn. 46).

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Die Eingangsvoraussetzungen für die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe an die Klägerin sind folglich dem Grunde nach erfüllt. Die Beklagte hat daher Ermessen auszuüben hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Mobilitätshilfen gewährt werden. Die Beklagte hat weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid Ermessen ausgeübt. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) besteht auf eine pflichtgemäße Ermessenausübung jedoch ein Anspruch. Bei völligem Ausfall des Ermessens ist der Verwaltungsakt nach § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG rechtswidrig. Die Beklagte hat bei Erlass des angefochtenen Bescheids ihre Pflicht zur Ermessensausübung verkannt, da sie davon ausging, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 SGB III nicht vorlägen. Für Ermessenentscheidungen schreibt § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X eine erweiterte Begründungspflicht vor, wonach die Begründung diejenigen Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Das Gericht kann sein Ermessen nicht an die Stelle der Verwaltung setzen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 1703/06 - zitiert nach JURIS). Eine Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung - die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe - liegt hier nicht vor, womit die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach § 131 Abs. 2, 3 SGG auszusprechen war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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