Urteil vom Sozialgericht Neubrandenburg (12. Kammer) - S 12 AS 1330/10

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, seine beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 24. November 2009 in Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 8. Juni 2010 zurückzunehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

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Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Monate April und Mai 2008 i.H.v. 898,80 € anlässlich der Auszahlung einer Lebensversicherung an den Kläger zu 2.

2

Auf den am 28. März 2008 eingegangenen Antrag der Kläger gewährte der Beklagte ihnen mit Bescheid vom 16. April 2008 für den Zeitraum 1. April bis 30. September 2008 Grundsicherungsleistungen i.H.v. 449,40 €/mtl. Nach ihrer vorherigen Anhörung hob er mit zwei Bescheiden vom 24. November 2009 unter jeweiligen Hinweis auf die erfolgte Auszahlung der Versicherung der V. (dies geschah unstreitig am 4. April 2008 i.H.v. 4652,80 €) seine Bewilligungsentscheidung für April und Mai 2008 teilweise i.H.v. (465,50 € + 433,30 €) = 898,80 € auf und forderte diesen Betrag von den Klägern zurück. Den von ihnen mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 jeweils eingelegten und begründeten Widerspruch wies er mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 8. Juni 2010 (W 2931/09 und W 654/10) unter Darlegung der aus seiner Sicht maßgebenden Sach- und Rechtslage als unbegründet zurück.

3

Am 9. Juli 2010 haben die Kläger beim Sozialgericht Neubrandenburg Klage erhoben. Sie machen im wesentlichen geltend, dass der ab dem 1. Januar 1998 festgeschriebene Rückkaufswert ihrer bei der V. AG geführten Lebensversicherung zum Schonvermögen gehöre. lediglich die, seien. Wenn überhaupt die vom 1. Januar 2005 bis zum 3. April 2008 entstandenen Überschussbeteiligungen anrechnungsfähig seien, hätte lediglich eine teilweise Anrechnung zu Lasten des Klägers zu 2. erfolgen können, da die Klägerin zu 1. in den Monaten April und Mai 2008 keine SGB II-Leistungen bezogen habe, sondern ihr Einkommen mit dem Gesamtbedarf der Familie verrechnet worden sei.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten zu verpflichten, seine beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 24. November 2009 in Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 8. Juni 2010 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und bekräftigt u.a., dass zwischen garantierter Überschussbeteiligung, Schlussüberschussanteilen und Bewertungsreserven unterschieden werden müsse. Allenfalls die konstant gebliebene Versicherungssumme i.H.v. 3267,00 € könne als geschütztes Vermögen angesehen werden. Hingegen seien die Überschussanteile nicht feststehend und erst im Zeitpunkt der Fälligkeit zur Auszahlung gelangt. Daher müssten diese und die Bewertungsreserven komplett als Einkommen zu bewerten sein.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten (3 Hefter)sowie der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 23. Oktober 2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Insofern sind die Kläger beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da die streitgegenständlichen (Widerspruchs-)bescheide rechtswidrig sind. Wie der Rückkaufswert der Versicherungssumme i.H.v. 3258,40 € waren die aufgelaufenen Überschussanteile und Bewertungsreserven aus der Lebensversicherung i.H.v. (1337,50 € + 41,70 € = 1379,20 €) am Stichtag 1. März 2008 ebenfalls bereits Vermögen und fallen insgesamt unter den in § 12 Abs. 2 SGB II geregelten Vermögensfreibetrag. Sie waren daher bei der Auszahlung am 4. April 2008 nicht als einmalige Einnahme zu berücksichtigen.

11

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BSG, Urt. vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R -, zit. nach juris, Rn 18) ist Einkommen alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, wobei regelmäßig der tatsächliche Zufluss maßgebend ist, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Demnach sind Zinseinnahmen (entsprechen-des gilt für die hier einschlägigen Überschussanteile bzw. Boni und Bewertungsreserven) dem ggf. durch Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II berücksichtigungsfrei gestellten Vermögen zuzurechnen, sofern sie vor Antragstellung zugeflossen sind (vgl. BSG, a.a.O., Rn 19). So liegen die Dinge hier: Laut fernmündlicher Auskunft der G. vom 22. Oktober 2013 (Frau L.) betrug beim Kläger zu 2. am 1. März 2008 – also vor dem hiesigen SGB II-Folgeantrag am 28. März 2008 – die Versicherungssumme 3258,40 €, der Rückkaufswert aus dem Bonus der Versicherung 856,70 €, der Rückkaufswert aus den Überschüssen der Versicherung 480,80 € und die anteiligen Bewertungsreserven 41,70 € (Gesamtsumme. 4637,60 €). Auf ausdrückliche Nachfrage des Unterzeichners bekräftigte Frau L. (phon.), dass am 1. März 2008 alle vorstehenden Positionen auf dem Versicherungskonto des Klägers zu 2. bereits gutgeschrieben waren. Die vorzitierte Gesamtsumme und die Gutschrift zum o.a. Stichtag wurden durch die weitere fernmündliche Auskunft des Mitarbeiters Herrn R. (phon.) vom 22. Oktober 2013 und das Schreiben der E. vom 28. Oktober 2013 bestätigt.

12

Diese Sachlage ist mit einem auf längere Zeit angelegten Sparguthaben vergleichbar, das vor der SGB II-Antragstellung gebildet wurde. Ein solches Guthaben bleibt bei seiner Auszahlung Vermögen, auch wenn es - wie hier (s. Schreiben der V. an den Kläger zu 2. vom 27. März 2008) - erst nach der SGB II-Antragstellung fällig wird und zufließt. Dies trifft insbesondere für die Fälle zu, in denen mit bereits erlangten Einkünften angespart wurde (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. vom 21.06.2011 – B 4 AS 22/10 R -, zit. nach juris, Rn 23).

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Zwar hat das BSG festgestellt, dass Zinsgutschriften aus einem Sparguthaben zu berücksichtigende Einnahmen in Geld darstellen, wenn sie dem Hilfebedürftigen zeitlich nach Stellung seines SGB II-Antrages zugeflossen sind (vgl. BSG, a.a.O., Rn 18). Ein solcher Zufluss fand hier aber bereits vor der am 1. April 2008 fällig gewordenen Versicherungsleistung (s. dazu das an den Kläger zu 2. gerichtete Schreiben der V. vom 27. März 2008, Bl. 527 VV) statt. Gemäß § 271 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist bei einer festgelegten Leistungszeit im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger – vorliegend der Kläger zu 2. – die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Letzteres wurde hier von den E. dergestalt umgesetzt, dass sie bereits vor der abschließenden Auszahlung der betreffenden Lebensversicherung und vor dem 28. März 2008 die Überschussbeteiligung und die anteiligen Bewertungsreserven der Versicherungssumme unwiderruflich gutgeschrieben hatte.

14

Das vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angeführte Urteil der 11. Kammer vom 16. Juli 2013 – S 11 AS 1380/11 – beruht auf einem nicht vergleichbaren Sachverhalt. Dies gilt zunächst für die dortige Klageerwiderung, wonach die Überschussanteile erst aufgrund der Kündigung der Heiratsversicherung unwiderruflich geworden seien. Darüber hinaus wurden laut dem auf Seite 6 UA zitierten Schreiben der A.-AG vom 6. Dezember 2012 die zum 1. Mai jeden Jahres gutgeschriebenen Überschussanteile in eine zusätzlich garantierte Bonusleistung (einmalige Kapitalzahlung) umgewandelt, was im hiesigen Rechtsstreit gerade nicht der Fall war.

15

Die Gerichtskostenfreiheit und die Kostenentscheidung folgen aus § 183 Satz 1, § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

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