Urteil vom Sozialgericht Neubrandenburg (11. Kammer) - S 11 AS 39/24
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 25.09.2023 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16.12.2023 und 15.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2024 verurteilt, den Klägern für die Zeit November 2023 bis Oktober 2024 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der Aufwandsentschädigung der Klägerin zu 1 in Höhe von 125,00 € monatlich zu bewilligen.
2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Anrechnung des Einkommens der Klägerin zu 1 aus ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin in der Zeit November 2023 bis Oktober 2024.
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Die Kläger sind Eheleute und beziehen Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Die Klägerin zu 1 ist als gemäß der Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V zertifizierte ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin tätig und erhält aus dieser Tätigkeit 125,00 € monatlich.
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Mit Bescheid vom 25.09.2023 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit 01.11.2023 bis 31.10.2024 in Höhe von 1.480,20 € monatlich unter Anrechnung eines um 105,00 € bereinigten Erwerbseinkommens der Klägerin zu 1 in Höhe von 125,00 €.
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Am 19.10.2023 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegen diesen Bescheid aufgrund der Einkommensanrechnung Widerspruch ein und verwies auf die ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin zu 1 entsprechend der landesrechtlichen Regelungen.
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Mit Änderungsbescheid vom 16.12.2023 erfolgte die Anpassung der Regelbedarfe für die Zeit Januar 2024 bis Oktober 2024, bewilligt wurden monatlich 1.590,20 €. Es verblieb bei der Einkommensanrechnung aus dem Bescheid vom 25.09.2023.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2024 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Die Klägerin zu 1 habe Einkommen aus einer Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin erzielt. Die Landesrechtlichen Regelungen seien nur die rechtliche Grundlage für das Verfahren zur Anerkennung der Nachbarschaftshilfe. Die Klägerin erhalte die Einnahme jedoch von dem Pflegebedürftigen, welche diese aus dem ihr von der Pflegekasse zustehenden Entlastungsbetrag bezahle. Es handele sich nicht um eine steuerfreie Einnahme i.S.d. § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II.
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Am 15.02.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger Klage für diese erhoben. Das streitige Einkommen sei nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei und unterfalle daher der Regelung des § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II.
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Mit Änderungsbescheid vom 15.08.2024 hat der Beklagte den Klägern für September 2024 in Höhe von 1.589,52 € und für Oktober 2024 in Höhe von 1.690,20 € unter Beibehaltung der Einkommensanrechnung bewilligt.
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Die Kläger beantragen:
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Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 25.09.2023 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16.12.2023 und 15.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2024 verurteilt, den Klägern für die Zeit November 2023 bis Oktober 2024 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der Aufwandsentschädigung der Klägerin zu 1 in Höhe von 125,00 € monatlich zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Einnahme aus einer ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe sei steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG, welche im SGB II nicht privilegiert sei, da lediglich Einnahmen gemäß § 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG, die einen Betrag von 3000 € im Kalenderjahr nicht überschreiten, darunterfallen (§ 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Vorliegend handele es sich nicht um eine nebenberufliche Pflege, sondern um Unterstützung und Betreuung. Dabei werde der Nachbarschaftshelfer im Auftrag der zu betreuenden pflegebedürftigen Person tätig, es handele sich um eine privatrechtliche Vereinbarung.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Bescheid vom 25.09.2023 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16.12.2023 und 15.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2024 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, in dem das Einkommen aus der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe angerechnet wird.
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Das von der Klägerin zu 1 erzielte Einkommen als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin in Höhe von 125,00 € monatlich ist gemäß § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II nicht zu berücksichtigen. Danach sind Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit, die nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG steuerfrei sind, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit diese Einnahmen einen Betrag von 3.000 € im Kalenderjahr nicht überschreiten.
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Entgegen der Darstellung des Beklagten ist das streitige Einkommen der Klägerin nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei und unterfällt daher der Regelung des § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II. Es handelt sich um eine Einnahme aus nebenberuflicher Pflege kranker oder behinderter Menschen im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Förderung gemeinnütziger Zwecke. Dabei ist das entscheidende Kriterium für die Nebenberuflichkeit der Zeitaufwand als Abgrenzung zu einer hauptberuflichen Tätigkeit (siehe von Beckerath in: Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § Nr. 26, Rn, 51), wobei der Zeitaufwand nicht mehr als 1/3 einer hauptberuflichen Tätigkeit in Anspruch nehmen darf. Mit weniger als 25 Stunden monatlich gilt die Tätigkeit der Klägerin als Nachbarschaftshelferin damit als nebenberufliche Tätigkeit im Sinn des § 3 Nr. 26 EStG. Dabei kann es dahinstehend, ob die Klägerin zu 1 im Auftrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig wird, welches die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe mit der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Betreuungsangebotelandesverordnung am 03.09.2019 eingeführt hat, oder ob sie im Auftrag der Pflegekasse bzw. der Pflegestützpunkte, welche in einer gemeinsamen Trägerschaft aller Pflege- und Krankenkassen und einzelner Kommunen im Land Mecklenburg-Vorpommern stehen, tätig wird. In jedem Fall handelt es sich um eine Tätigkeit im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Keinesfalls wird die Klägerin zu 1 aufgrund einer lediglich privatrechtlichen Vereinbarung allein im Auftrag der pflegebedürftigen Person tätig. Durch § 2a der Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V wird geregelt, dass die Nachbarschaftshilfe eine Leistung gemäß § 45a SGB XI ist. Nach § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI benötigen Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß § 45a Abs. 3 SGB XI erlassenen Landesrecht. § 45a Abs. 3 SGB XI ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. Eine entsprechende Regelung wird durch § 2a der Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V getroffen. Es wird die Anerkennung der Unterstützungsleistungen im Alltag für Pflegebedürftige durch ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer geregelt, sowie das Erfordernis, dass die ehrenamtlichen Nachbarschaftshelfer einen Grundkurs auf der Grundlage eines zwischen den Pflegkassen abgestimmten vom Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung anerkannten Curriculums absolvieren und dass eine Registrierung bei den Landesverbänden der Pflegekasse M-V und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. erfolge (§ 2a Abs. 3 Satz 1 der VO). Des Weiteren wird von der Landesregierung u.a. vorgeschrieben, dass die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe nicht von Personen durchgeführt werden darf, welche in häuslicher Gemeinschaft mit der zu unterstützenden Person leben, mit dieser bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder als Pflegeperson im Sinn des § 19 SGB XI bei der zu pflegenden Person tätig sind (§ 2a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3, 4 der VO). Ebenfalls wird von der Landesregierung geregelt, dass die Unterstützungsleistung höchstens 25 Stunden monatlich erbracht werden darf und nicht mehr als 8,00 € je Stunde gewährt werden (§ 2a Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 und 7 der VO). Entsprechend weist die Landesregierung dazu in ihrer Pressemitteilung vom 03.09.2019 Nr. 162 auf dem Regierungsportal ausdrücklich darauf hin: „Nachbarschaftshelfer*innen dürfen nicht mit der zu unterstützenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein. Voraussetzung für Interessierte ist die Absolvierung eines achtstündigen Grundkurses sowie die Registrierung als Nachbarschaftshelfer*in bei den Pflegekassen. Der Unterstützungsumfang wird auf höchstens zwei anspruchsberechtigte Personen gleichzeitig in einem Umfang von insgesamt höchstens 25 Stunden je Kalendermonat festgelegt. Die Aufwandsentschädigung beträgt höchstens acht Euro pro Stunde. Damit ist gewährleistet, dass die sogenannte steuerfreie „Übungsleiterpauschale“ in Höhe von 2.400,00 Euro jährlich nicht überschritten wird.“ Organisiert wird die Zertifizierung und Kontrolle über die Pflegestützpunkte, die Abrechnung einschließlich der Stundennachweise erfolgt über die jeweiligen Pflegekassen. Der Pflegebedürftige wählt lediglich den jeweiligen Nachbarschaftshelfer aus und stellt für dessen Bezahlung den ihm zweckgebunden zugewiesenen Entlastungsbetrag zur Verfügung. Damit ist der Pflegebedürftige nur Kunde der im Auftrag der juristischen Person angebotenen ehrenamtlichen Pflegeleistung, ohne dass er selbst in der Lage wäre, von sich aus jemanden zu beauftragen, für ihn lediglich ehrenamtlich und für eine Entlohnung unter Mindestlohn tätig zu werden. Auch würde eine Tätigkeit im Auftrag der pflegebedürftigen Person die Beauftragung von Verwandten nicht ausschließen.
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Die Klägerin ist gemeinnützig entsprechend der Vorgaben der Landesregierung tätig, um so letztlich die zu erbringenden Pflegeleistungen kostengünstig abzudecken, womit einerseits das gemeinnützige Ziel der Versorgung pflegebedürftiger Menschen verfolgt wird und andererseits die Pflegekassen aufgrund der niedrigschwelligen Bezahlung entlastet werden. Entsprechend trägt die Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V auch die Überschrift „Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen“. Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit sind Einnahmen aus nebenberuflicher Pflege kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke und unterfallen nach der ausdrücklichen Zielrichtung der zu Grunde liegenden Vorschriften der Regelung des § 3 Nr. 26 EStG und sind aktuell bis zur Höhe von insgesamt 3.000 € im Jahr steuerfrei.
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Der Begriff der nebenberuflichen Pflege i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG grenzt dabei die von den Nachbarschaftshelfern im Rahmen des § 2a Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V zu erbringenden Unterstützungsleistungen nicht aus. Ein Pflegebegriff, welcher lediglich die Übernahme von medizinischen Aufgaben und die Grundpflege beinhaltet, ist der Vorschrift entgegen der Darstellung des Beklagten nicht zu entnehmen.
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Soweit der Beklagten annimmt, die von der Klägerin zu 1 ausgeübte Tätigkeit unterfalle der Regelung des § 3 Nr. 36 EStG und sei nach dieser Regelung steuerfrei, schließt sich die Kammer dieser Rechtsauffassung zwar nicht an, diese rechtliche Einordnung des Beklagten würde jedoch ebenfalls eine Anrechnung des Einkommens ausschließen, denn gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeldverordnung sind nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
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Der streitige Bescheid in der Fassung der Änderungsbescheide ist daher abzuändern und den Klägern sind Leistungen nach dem SGB II ohne die Anrechnung der Aufwandsentschädigung zu bewilligen.
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Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben. Gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wäre die Berufung vorliegend nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Da die vorliegende Konstellation lediglich eine geringe Zahl an Einzelfällen betrifft, sieht die Kammer kein allgemeines Interesse an der weiteren Klärung der Rechtsfrage.
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Referenzen
- § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II 5x (nicht zugeordnet)
- EStG § 3 9x
- § 2a der Unterstützungsangebotelandesverordnung 2x (nicht zugeordnet)
- § 45a SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- § 45a Abs. 3 SGB XI 2x (nicht zugeordnet)
- § 2a Abs. 3 Satz 1 der VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- § 2a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3, 4 der VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2a Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 und 7 der VO 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 144 1x