Beschluss vom Sozialgericht Nordhausen (8. Kammer) - S 8 AL 1246/25
Leitsatz
Ein ruhendes Arbeitsverhältnis eröffnet nicht die Wahlmöglichkeit des § 57 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGG, am Beschäftigungsort zu klagen. (Rn.7)
Tenor
Das Sozialgericht (SG) Nordhausen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17a Gerichtsverfassungsgesetz an das SG Halle.
Gründe
I.
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Die Klägerin wohnt in S. Bis zur seit dem 29. Januar 2024 bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ging sie im Bezirk des erkennenden Gerichts einer entgeltlichen Arbeit nach. Seitdem ist sie nicht mehr tätig, das Arbeitsverhältnis ungekündigt.
- 2
Bei Klageerhebung wegen Arbeitslosengeld nach Aussteuerung am 17. Oktober 2025 verwies sie hinsichtlich der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf ihren Beschäftigungsort, der im hiesigen S1 liege. Es sei unerheblich, ob ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Klagerhebung tatsächlich auch die Beschäftigung ausübe oder – etwa vor dem Hintergrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit – keine Beschäftigung ausgeübt werde.
II.
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Nach Anhörung der Beteiligten erklärt sich das erkennende Gericht für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das SG Halle.
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A. Gemäß § 57 Absatz (Abs.) 1 Satz 1 Halbsatz (Halbs.) 1 SGG ist für die Klage das SG örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen den Aufenthaltsort hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz im Bezirk des im Tenor genannten SG (§ 2 Abs. 1 Nummer 2 Gesetz zur Ausführung des SGG für das Land Sachsen-Anhalt), das mithin örtlich zuständig ist.
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B. Die Klägerin hatte kein Wahlrecht hin zum erkennenden Gericht. Besteht ein Beschäftigungsverhältnis, so kann nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGG auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen SG geklagt werden. Hier bestand indes kein Beschäftigungsverhältnis mit einem Beschäftigungsort in diesem Sinne, insbesondere ist es vom Arbeitsverhältnis zu unterscheiden (vergleiche
Böttiger in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage 2020, § 57 Randnummer 7).
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Für den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses kann auf die allgemeine Regelung in § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) abgestellt werden, hinsichtlich des Beschäftigungsorts auf die §§ 9 folgende SGB IV (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 57 Rn. 7a). Im Zweifel steht der Normzweck im Vordergrund (vgl. Neumann in Hauck, SGG, § 57 Rn. 15, Stand 1. Dezember 2024). Dieser liegt hier darin, dem Betroffenen, der einer Beschäftigung nachgeht, den Zugang zur Sozialgerichtsbarkeit zu erleichtern, indem er auch das im Gerichtsbezirk des Tätigkeitsorts belegene SG anrufen kann.
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Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, der Beschäftigungsort nach § 9 Abs. 1 SGB IV der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Hier hat mit der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis faktisch geendet (vgl. hierzu Brall/Hedermann in jurisPK-SGB IV, 4. Auflage 2021, § 7 Abs. 3 SGB IV Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). Eine tatsächliche Arbeitsleistung erfolgt nicht mehr und es besteht mithin auch kein Arbeitsort mehr. Dem Normzweck entsprechend entfällt das Wahlrecht.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- SGG § 98 1x
- GVG § 17a 1x
- § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 9 folgende SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)