Beschluss vom Sozialgericht Osnabrück (5. Kammer) - S 5 SO 175/16 ER
Tenor
Der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bei der Beklagten. Mit seinem Vermieter besteht Streit über die Festsetzung der Nebenkosten sowie deren Aufteilung in Heizkosten und sonstige Nebenkosten. Außerdem rechnete der Vermieter im September über die Betriebskosten ab. Auch damit war der Antragsteller nicht einverstanden. Der Vermieter machte im Übrigen offene Mieten seit Februar 2009 beim Antragsteller geltend. Weiterhin sprach die Antragsgegnerin eine Rücknahme der Leistungsbewilligung von November 2015 bis September 2016 aus, weil der Antragsteller zwar eine Erhöhung der Heizkostenpauschale mitteilte, nicht jedoch eine Verringerung der kalten Nebenkosten.
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Der Antragsteller hat am 26. September 2016 den Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und Prozesskostenhilfe beantragt.
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Der hat seinen Antrag nicht begründet. Vielmehr nimmt er Bezug auf die Korrespondenz mit dem Vermieter bezüglich der Aufteilung der Nebenkosten, der rückständigen Miete und der Nachzahlung. Außerdem fügte er den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin ab November 2015 bei.
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Der Antragsteller hat keinen konkreten Antrag gestellt.
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Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
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Sie rügt die fehlende Bestimmtheit des Antrages. Leistungen seien bis einschließlich Oktober 2016 bewilligt. Ab November 2016 laufe ein eigenes Antragsverfahren.
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Die Kammer hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin beigezogen. Der Antragsteller persönlich hat Akteneinsicht beantragt, nachdem sein Prozessbevollmächtigter bereits die Akten zur Einsicht erhalten hat. Der Vorsitzende hat beim Prozessbevollmächtigten nachgefragt, ob das Mandat fortbesteht und um Konkretisierung des Antrages gebeten (Verfügung vom 1. November 2016). Der Vorsitzende hat auf die Folgen einer fehlenden Konkretisierung des Antrages hingewiesen.
II.
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Der Antrag war mangels Bestimmtheit als unzulässig abzulehnen (§ 86b SGG i. V. m. § 92 SGG, vgl. Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 11. Auflage, § 86b, Rn. 9b; § 92, Rn. 12). Es kann dem Antrag nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, was der Antragsteller eigentlich will. Dabei hat der Vorsitzende einen vergeblichen Versuch unternommen, das Rechtsschutzziel herauszuarbeiten (Verfügung vom 1. November 2016). Der Antragsteller hat auch nach einem deutlichen Hinweis nicht erklärt, welches von vier möglichen Rechtsschutzzielen hier maßgeblich sein soll.
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Nur hilfsweise sei ausgeführt, dass der Antrag auch im Übrigen unzulässig ist bzw. unbegründet ist:
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Für die Schuldenübernahme für die Vergangenheit fehlt es schon an einer Darlegung wie hoch die Schulden überhaupt sind. Der Vermieter selbst scheint dies nicht zu wissen (Anschreiben vom 20. September 2016). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller irgendeinen Schuldenstand anerkannt hat, der dann Grundlage für einen entsprechenden Leistungsantrag bei der Antragsgegnerin hätte sein können.
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Soweit der Antragsteller die Betriebskostenabrechnung rügt: Die Abrechnung weist ein Guthaben in Höhe von ca. 53 EUR aus. Jede Erhöhung des Guthabens würde den Bedarf senken bzw. als Einkommen zu berücksichtigen sein. Der Antragsteller ist mithin nicht beschwert, wenn das Guthaben in der bisherigen Höhe berücksichtigt wird. Nach den Darlegungen des Antragstellers müsste das Guthaben ja noch höher ausfallen, so dass die Leistungen geringer wären.
- 12
Hinsichtlich der Höhe der laufenden Unterkunfts- und Heizkosten dürfte der Antrag jedenfalls unbegründet sein. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus den Mitteilungen des Vermieters und ist bis zur Änderung durch eine Betriebskostenabrechnung zu akzeptieren. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Wert von 70 EUR falsch sein sollte. Die Abrechnung für das Jahr 2016 weist bei Vorauszahlungen von 70 EUR pro Monat ein Guthaben von ca. 53 EUR aus. Eine Erhöhung der Abschläge erscheint vor diesem Hintergrund unschlüssig.
- 13
Im Hinblick auf die anstehende Rückforderung wäre zunächst ein Widerspruch einzulegen. Dieser hätte aufschiebende Wirkung. Grundsätzlich bedarf es keines Eilantrags.
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Weiteres rechtliches Gehör auch in Form von Akteneinsicht war nicht zu gewähren. Insbesondere war dem Antragsteller persönlich keine Akteneinsicht zu gewähren. Er war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Schreiben des Antragstellers vom 26. Oktober 2016 kann nicht als Entziehung des Mandats verstanden werden, zumal der Prozessbevollmächtigte sein Mandat nicht ausdrücklich niedergelegt hat.
- 15
Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzulehnen (§ 114 ZPO i. V. m. § 73a SGG).
- 16
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, weil nicht klar ist, ob die Summe von 750 EUR erreicht wird (§ 172 Abs. 3 Nr. 2b i. V. m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG; § 172 Abs. 3 Nr. 1).
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Referenzen
- SGG § 92 1x
- SGG § 73a 1x
- SGG § 144 1x
- SGG § 86b 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x