Beschluss vom Sozialgericht Osnabrück (46. Kammer) - S 46 KR 764/18 ER

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 16.07.2018 (Aktenzeichen S 46 KR 686/18) gegen den Bescheid vom 08.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2018 wird hinsichtlich der vorläufigen Beitragsfestsetzung für den Zeitraum ab dem 01.01.2018 angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind vom der Antragsgegnerin zur Hälfte zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Beitragsfestsetzung bei einer freiwilligen Mitgliedschaft ab dem 01.01.2016 – 31.07.2018 und über eine vorläufige Beitragsfestsetzung ab dem 01.01.2018.

2

Der am B. geborene Antragsteller ist selbstständig tätig und freiwilliges Mitglied bei der Antragsgegnerin.

3

Der Antragsteller reichte – nachdem er mehrfach dazu aufgefordert wurde – am 07.12.2017 die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2013 – 2016 ein. Der Einkommenssteuerbescheid 2017 wurde erst mit der Antrags- und Klageerhebung am 16.07.2018 bei Gericht eingereicht. Nach den Einkommenssteuerbescheiden hatte er folgende Gesamteinkünfte: für 2014 35.535 €, für 2015 19.205 €, für 2016 23.782 € und für 2017 8.575 €.

4

Mit Bescheid vom 03.01.2018 wurde eine vorläufige Beitragseinstufung für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 264,15 € ab dem 01.01.2018 unter Zugrundelegung der monatlichen Mindestbemessungsgrundlage von 1522,50 € (Bezugsgröße nach § 18 SGB IV von 3.045 € / 60 Tage * 30 Tage) vorgenommen. Weitere (vorläufige) Leistungsfestsetzungen für den streitgegenständlichen Zeitraum sind der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen.

5

Die Antragsgegnerin erließ am 08.03.2018 drei Bescheide, mit denen die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung vom 01.01.2016 – 30.06.2017 (monatliche Berechnungsgrundlage 2.961,25 € aus dem Einkommenssteuerbescheid 2014 vom 16.12.2015: Gesamtbetrag Kranken- und Pflegeversicherung 507,86 € und ab 01.01.2017 513,78 €), vom 01.07.2017 – 31.12.2017 (monatliche Berechnungsgrundlage 1.600,42 € aus dem Einkommenssteuerbescheid 2015 vom 29.06.2017: Gesamtbetrag Kranken- und Pflegeversicherung 277,67 €) und ab dem 01.01.2018 wie bereits mit Bescheid vom 03.01.2018 erneut vorläufig (monatliche Berechnungsgrundlage 1.981,83 € aus dem Einkommenssteuerbescheid 2016 vom 28.11.2017: Gesamtbetrag Kranken- und Pflegeversicherung 343,85 €) unter Aufhebung der bisherigen Beitragsfestsetzungen festgesetzt wurden. Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 10.04.2018 Widerspruch ein, der damit begründet wurde, dass ein niedrigeres Einkommen aus den eingereichten Einkommenssteuerbescheiden zu berücksichtigen sei.

6

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2018 zurückgewiesen. Die Beitragsbemessung sei auf der Basis der „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung“ rechtmäßig erfolgt. Die Einkommenssteuerbescheide für 2013 – 2016 seien erst am 07.12.2017 eingegangen, obwohl diese bereits mit Schreiben vom 02.09.2016, 07.10.2016 und 11.08.2017 angefordert worden seien. Es sei somit in rechtmäßiger Weise für den Zeitraum vom 01.01.2016 – 30.06.2017 das Arbeitseinkommen aus dem Einkommenssteuerbescheid 2014 berücksichtigt worden, für den Zeitraum vom 01.07.2017 – 31.12.2017 wurde aus Kulanz der Einkommenssteuerbescheid 2015 berücksichtigt und für den Zeitraum ab dem 01.01.2018 der Einkommenssteuerbescheid 2016.

7

Der Antragsteller hat am 16.07.2018 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt sowie Klage erhoben (in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 46 KR 686/18).

8

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien, da nicht die mit den Einkommenssteuererklärungen nachgewiesenen Einkünfte berücksichtigt worden seien. Die Beitragsanpassung sei rückwirkend möglich.

9

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 08.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2018 anzuordnen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

13

Die Antragsgegnerin nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Eine rückwirkende Beitragsanpassung sei nicht möglich, da der Antragsteller die Unterlagen verspätet am 07.12.2017 eingereicht habe. Für den Zeitraum vom 01.07.2017 – 31.12.2017 sei bereits eine Kulanzentscheidung getroffen worden.

14

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

15

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG). Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG). Die Entscheidung des Gerichts erfolgt nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung, wobei auch die Erfolgsaussichten zu berücksichtigen sind. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung und das private Interesse des belasteten Adressaten an einer Aussetzung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die gesetzgeberische Grundentscheidung, dass in den Fällen des § 86a Abs. 2 SGG grundsätzlich eine sofortige Vollziehung stattfindet, zu beachten. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten festzustellen ist. Dieses Suspensivinteresse überwiegt, wenn der Sofortvollzug eine besondere, den Regelfall des Sofortvollzuges übersteigende Härte für den Betroffenen mit sich bringt. Ansonsten hat es bei der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts zu verbleiben. Das Gericht kann seine Entscheidung auch allein auf eine Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage stützen, wenn es sich bereits ohne wesentliche verbleibende Zweifel von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überzeugen vermag. Bestehen demgegenüber durchgehende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes oder stellt er sich bereits mit Gewissheit als rechtswidrig dar, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Betroffenen, da kein öffentliches Interesse am Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte besteht (siehe Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Auflage, § 86b Rn. 12f).

16

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Die Klageerhebung vom 16.07.2018 hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung.

17

Der Antrag ist zudem teilweise begründet.

18

Es bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Beitragsfestsetzung ab dem 01.01.2018.

19

Dieses gilt zum einen nachdem die Antragsgegnerin mit Übersendung der Antrags- und Klageschrift vom 16.07.2018 den Einkommenssteuerbescheid 2017 erhalten hat, nach welchem lediglich Einkünfte in Höhe von 8.575 € zu berücksichtigen sind.

20

Bei angefochtenen Verwaltungsakten mit Dauerwirkung ist ausnahmsweise der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgebend, da es nicht sinnvoll sein kann, Bescheide aufzuheben, die mit gleichen Inhalt sofort wieder erlassen werden müssten, oder solche durch Klageabweisung zu bestätigen, die sodann aufgehoben werden dürften (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 54 SGG, Rn. 49).

21

Die vorläufige Leistungsfestsetzung ab dem 01.01.2018 durch den streitgegenständlichen Bescheid ist rechtswidrig, da ab dem 01.07.2018 bei der vorläufigen Festsetzung der Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach § 240 Abs. 4a Satz 1 SGB V (der mit Wirkung vom 01.01.2018 eingeführt wurde) i. V. m. § 7 Abs. 7 Satz 1 bis 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (in der zuletzt am 15.11.2017 geänderten Fassung) der Einkommenssteuerbescheid 2017 vom 19.06.2018 zu berücksichtigen ist. Danach ist aufgrund der Gesamteinkünfte 2017 von lediglich 8.578 € ab dem 01.07.2018 die monatliche Mindestbemessungsgrundlage von 1522,50 € (Bezugsgröße nach § 18 SGB IV von 3.045 € / 60 Tage * 30 Tage) gemäß § 240 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zu berücksichtigen.

22

Zum anderen hätte die ursprüngliche vorläufige Festsetzung der Beiträge ab dem 01.01.2018 mit Bescheid vom 03.01.2018 nicht durch den vorläufigen streitgegenständlichen Bescheid vom 08.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2018 zurückgenommen werden können, da dieser Rücknahme Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X entgegenstehen.

23

Es bestehen indessen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 08.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2018 mit dem die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung vom 01.01.2016 – 30.06.2017 festgesetzt wurden. Die Beitragsfestsetzung für diesen Zeitraum, bei der als monatliche Berechnungsgrundlage 2.961,25 € aus dem Einkommenssteuerbescheid 2014 vom 16.12.2015 berücksichtigt wurde und ein Gesamtbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung von 507,86 € und ab 01.01.2017 von 513,78 € festgesetzt wurde, ist rechtmäßig.

24

Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dieses ist in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler vom 27.10.2008, die zuletzt am 15.11.2017 geändert worden sind, geschehen. Nach § 240 Abs. 4 SGB V Satz 1 bis 3 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 93 SGB III oder eine entsprechende Leistung nach § 16b SGB II erhalten, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden.

25

Im vorliegenden Fall nahm die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 01.01.2016 – 30.06.2017 die ursprüngliche Beitragsfestsetzung vor dem Inkrafttreten des § 240 Abs. 4a SGB V, also vor dem 01.01.2018 vor, wobei aus der Verwaltungsakte nicht ersichtlich ist, ob es sich um eine vorläufige Beitragsbemessung handelte.

26

Auch nach Inkrafttreten des § 240 Abs. 4a Satz 3 SGB V, der in Absatz 4a Satz 3 regelt, dass die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt werden (es also bei der Beitragshöhe eines Jahres auf den Verdienst in demselben Jahr abzustellen ist und es nicht auf den Verdienst, der sich aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid ergibt ankommt), ergibt sich die Höhe der Beitragsbemessung für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.01.2016 – 30.06.2017 aus § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V i. V. m. § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 7 Satz 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, also nach dem neuen Einkommenssteuerbescheid für den Zeitraum ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats. Es kann dabei dahinstehen, ob die bisherige Leistungsfestsetzung vom 01.01.2016 – 31.12.2017 vorläufig oder endgültig geschehen ist. Es ist auch nicht nach § 7 Abs. 7 Satz 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler der neue Einkommenssteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides folgenden Monats zu berücksichtigen, da sich keine günstigere Beitragsbemessung gegenüber der ursprünglichen Beitragsfestsetzung ergibt.

27

Erst ab der Einführung des § 240 Abs. 4a durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung vom 04.04.2017 (BGBl 2017 Teil 1, S. 778, Art. 1 Nr. 16b Buchstabe b) mit Wirkung zum 01.01.2018 wird bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder zunächst eine vorläufige Beitragsfestsetzung vorgenommen und nach Vorlage des jeweiligen Einkommenssteuerbescheides eine endgültige Festsetzung anhand des Einkommens aus dem jeweiligen Jahr. Bei Beitragsfestsetzungen vor dem 01.01.2018 sind hingegen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler das aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (und somit das Vorjahreseinkommen) bis zu dem auf die Ausfertigung eines neuen Einkommenssteuerbescheides folgenden Monat (nach § 7 Abs. 7 Satz 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler a. F. ist eine für das Mitglied günstiger Beitragsbemessung zudem ab dem auf die Vorlage des Einkommensbescheid folgenden Monat zu berücksichtigen).

28

Das gilt nach Ansicht der Kammer auch in dem Fall, dass eine vor dem 01.01.2018 erfolgte vorläufige Beitragsfestsetzung, erst nach dem 01.01.2018 durch Einreichung des Einkommenssteuerbescheides festzusetzen ist. Das ergibt sich daraus, dass in § 240 Abs. 4a Satz 3 SGB V das Tatbestandsmerkmal „Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge“ dahingehend auszulegen ist, dass davon nur vorläufige Leistungsfestsetzungen nach dem 01.01.2018 umfasst sind. Dieses entspricht auch dem Wortlaut, da vor dem 01.01.2018 die Sätze 1 und 2 des § 240 Abs. 4a SGB V nicht gegolten haben.

29

Bezüglich des Beitragsbescheides vom 08.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2018, mit dem die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung vom 01.07.2017 – 31.12.2017 festgesetzt wurden, bestehen ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit, da die Antragsgegnerin in rechtmäßiger Weise den Einkommenssteuerbescheid 2015 vom 29.06.2017 berücksichtigt hat. Das ergibt sich daraus, dass – wie oben bereits dargestellt – nicht nach § 240 Abs. 4a Satz 3 SGB V (der mit Wirkung vom 01.01.2018 eingeführt wurde) und nach § 7 Abs. 7 Satz 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (in der zuletzt am 15.11.2017 geänderten Fassung) bei der endgültigen Beitragsfestsetzung das Einkommen aus dem jeweiligen Jahr nach dem jeweiligen Einkommenssteuerbescheid zu berücksichtigen ist. Es handelt sich bei der bisherigen Leistungsfestsetzung nämlich nicht um eine vorläufige Leistungsfestsetzung im Sinne des § 240 Abs. 4a Satz 1 SGB V n. F., sondern um eine Leistungsfestsetzung nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V i. V. m. § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler a. F. Somit ist bei der (endgültigen) Beitragsfestsetzung der letzte Einkommenssteuerbescheid (und somit das Vorjahreseinkommen) bis zu dem auf die Ausfertigung eines neuen Einkommenssteuerbescheides folgenden Monat zu berücksichtigen.

30

Die Kostenentscheidung ergeht aus § 193 SGG entsprechend.

 


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