Urteil vom Sozialgericht Osnabrück - S 10 R 278/21

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Form von Gewährung von Kfz-Hilfe in Höhe von 9.500 Euro nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zum Erreichen einer Arbeitsstelle für eine geringfüge Beschäftigung und zur Absolvierung von Sprachkursen an der Volkshochschule (VHS) sowie die Übernahme der Kosten für diese Kurse.

Der am 11. Januar 1958 geborene Kläger, bei dem langjährig eine schizoaffektive Störung besteht, bezieht seit 1998 nach vorherigem Bezug einer Zeitrente bei der Beklagten laufend eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung.

Am 19. Januar 2021 stellte der Antragsteller bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation). Der Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 13. April 2021 mit der Begründung abgelehnt, er erfülle nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), da seine Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung verhindert werden könne. Der hiergegen vom Antragsteller eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2021 mit im wesentlichen gleicher Begründung zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 30. August 2021 erhobene Klage.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2021 aufzuheben und ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von unterstützter Beschäftigung und zur Inklusion ein persönliches Budget für Sprachkurse, Kfz-Hilfe in Höhe von 9.500,00 €, in Form eines Buchführungskurses bei der VHS Meppen mit Kosten von 1638,00 € und für Sprachkurse in Italienisch und Französisch zu bewilligen.

Ferner beantragt der Kläger,

zur unterstützenden Beschäftigung ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens S 10 R 236/22 ER und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten gewesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Kammer gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Die Klage ist unzulässig, soweit einzelne Klagegegenstände nicht bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen sind. Das betrifft insbesondere die begehrte Kfz-Hilfe.

In jedem Fall aber ist die Klage unbegründet, da der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfüllt. Nach § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (1.) und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann (2. a), bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (2. b) oder bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist (2. c).

Für den Kläger ist indes eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen. Es liegt bereits eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vor, und nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist eine wesentliche Verbesserung der medizinischen Situation nicht zu erwarten. Die Erlangung eines anderen Arbeitsplatzes ist nur bei teilweiser Erwerbsminderung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2. c) SGB VI relevant. Es ist nicht auch ersichtlich, dass die Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben in Form der Kfz-Hilfe seine auf erheblichen psychischen Beschwerden beruhende Erwerbsminderung voraussichtlich wesentlich bessert oder wiederherstellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VI). Es gibt auch keinen Beleg dafür, dass der Besuch eines Sprachkurses oder (zuletzt) des Lehrgangs zum Finanzbuchhalter seine Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert oder wiederherstellt, zumal auch unklar ist, ob der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes dafür überhaupt geeignet ist. In jedem Fall aber hat der am XXX 1958 geborene Kläger das Renteneintrittsalter für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits erreicht, so dass eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr erforderlich ist. Daher bedurfte es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer unterstützenden Beschäftigung.

Auch im Übrigen kommen Leistungen der Eingliederungshilfe nicht in Betracht. Nach § 99 Abs. 1 SGB IX erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann. Für eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben an der Gesellschaft bedarf der Kläger keiner Kfz-Hilfe, da er - wie sich auch in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - mit dem öffentlichen Personennahverkehr hinreichend mobil ist. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist also nicht aufgrund der Art und Schwere der Behinderung unzumutbar; der Kläger trägt vielmehr lediglich vor, dass der öffentliche Nahverkehr an seinem Wohnort unzureichend sei.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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