Urteil vom Sozialgericht Osnabrück - S 28 R 178/24
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Pflichtbeiträgen aus der Versicherung des am XXX 1993 verstorbenen Ehemannes der Klägerin.
Die Klägerin und Ehefrau des am XXX 1965 geboren und am XXX 1993 verstorbenen Versicherten beantragte erstmals am 9. August 2021 bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) L. die Erstattung der Pflichtbeiträge aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes. Den Antrag lehnte die DRV L. mit Bescheid vom 10. August 2021 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies diese mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2021 zurück. In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück (Az. S 28 R 344/21) gab die DRV L. nach einem gerichtlichen Hinweis zur fehlenden Ermessensausübung ein Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass der Bescheid vom 10. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2021 aufgehoben und eine neue Entscheidung über den Antrag auf Beitragserstattung ergehen werde.
Mit Bescheid vom 7. September 2022 lehnte die DRV L. den Antrag der Klägerin auf Beitragserstattung erneut ab. Würden die Hinterbliebenen die Beitragserstattung nicht rechtzeitig geltend machen, so verjähre der Anspruch gemäß § 45 Abs. 1 SGB I in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres des Todes des Versicherten. Die Einrede der Verjährung mache die DRV L. in Anwendung ihres Ermessens geltend. Nach gewissenhafter Prüfung sei nicht erkennbar, dass die Anwendung der Verjährungsregelung des § 45 Abs. 1 SGB I rechtsfehlerhaft sei. Die Einrede der Verjährung sei regelmäßig durch den Leistungsträger aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, insbesondere der sparsamen Haushaltsführung und der Gleichbehandlung zu erheben. Wie bereits das SG Osnabrück in seinem Schreiben vom 10. März 2022 ausgeführt habe, würden sich keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung durch die DRV L. ergeben. Wie bereits in dem Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2021 erläutert, habe die Kenntnis vom Tod des Versicherten erst mit Eingang des Erstattungsantrages vorgelegen. Eine Information oder Beratung zu den sich daraus, im Hinblick auf die im Versicherungskonto enthaltenen Rentenbeiträge, ergebenden Möglichkeiten, sei der DRV L. daher zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Nach alldem seien keine Gründe erkennbar, die eine Erstattung der Beiträge rechtfertigen könnten.
Gegen die Entscheidung erhob die Klägerin am 12. September 2022 Widerspruch und verwies auf ihre Ausführungen im anwaltlichen Schriftsatz vom 4. Oktober 2021. Danach finde § 45 SGB I auf den hier geltend gemachten Erstattungsanspruch keine Anwendung. Die Erhebung der Einrede der Verjährung stehe nach allgemeiner Meinung im Ermessen des Leistungsträgers. Der Erstattungsanspruch von seinerzeit gezahlten Beiträgen stelle gerade keine "Sozialleistung" im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar. Die Einrede der Verjährung stelle zudem eine unzulässige Rechtsausübung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben dar. Sowohl der Versicherte als auch sie seien in der Türkei geboren. Ungeachtet der noch bestehenden sprachlichen Barrieren und Sprachschwierigkeiten sei es ihr in der Vergangenheit gar nicht möglich gewesen zu erkennen, dass der Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu ihren Gunsten bestehe. Ein entsprechender Hinweis durch die DRV L. sei nicht ergangen. Der fehlende Hinweis stelle eine Pflichtverletzung der DRV L. dar. Ihr stehe daher ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Seite.
Den Widerspruch wies die DRV L. mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2022 zurück. Die dagegen erhobene Klage (Az. S 28 R 378/22) wies das SG Osnabrück mit Gerichtsbescheid vom 18. April 2023 ab. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Az. L 2 R 95/23) hob die DRV L. die streitgegenständlichen Bescheide auf. Nach einem Hinweis des LSG Niedersachsen-Bremen legte die Klägerin eine Auskunft des türkischen Rentenversicherungsträgers vor. Die DRV L. erklärte sich daraufhin für unzuständig. Vielmehr läge die Zuständigkeit nunmehr bei der zuständigen Verbindungsanstalt. Die DRV L. leitete den Antrag der Klägerin dementsprechend an die Beklagte weiter.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 05. September 2023 die Bewilligung einer Witwenrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2024 ab, weil die Mindestversicherungszeit für eine Witwenrente nicht erfüllt sei.
Zudem machte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 unter Hinweis auf die Ausführungen des LSG Niedersachsen-Bremen nochmals die Erstattung von Pflichtbeiträgen gegenüber der Beklagten geltend.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. Februar 2024 ab. Der Anspruch sei nach § 286d Abs. 3 SGB VI am 01. Januar 2006 verjährt. Gründe, die im Rahmen des eingeräumten Ermessens zu einer anderen Entscheidung führen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere liege kein Fehlverhalten eines Rentenversicherungsträgers vor. Die verspätete Geltendmachung des Anspruchs liege alleine im Verantwortungsbereich der Klägerin.
Den dagegen am 08. März 2024 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2024 zurück. Nach § 210 Abs. 1 und Abs. 1a SGB VI würden Beiträge auf Antrag erstattet. Der Erstattungsanspruch könne jederzeit geltend gemacht werden, wobei die Verjährung des Anspruches zu beachten sei. Die Verjährung von Ansprüchen auf Beitragserstattung sei bis zum 31. Dezember 2001 durch § 210 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. ausgeschlossen gewesen. Diese Vorschrift sei mit Wirkung ab 01. Januar 2002 aufgehoben worden, so dass Ansprüche auf Beitragserstattung nunmehr nach § 45 SGB I - wie die anderen Sozialleistungen - nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren würden. Nach § 286d Abs. 3 SGB VI i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB würden vor dem 01. Januar 2002 entstandene und bis zum 31. Dezember 2001 nicht bediente Erstattungsansprüche nach § 210 SGB Vl, die bisher erst nach 30 Jahren verjährten, am 01. Januar 2006 verjähren. Der Versicherte sei am XXX 1993 verstorben. Hiermit sei der Anspruch auf Erstattung der Beiträge entstanden. Eine Erstattung sei jedoch nicht möglich, da der Zahlungsanspruch bereits verjährt sei. Der Antrag auf Erstattung sei erst am 09. August 2021 und somit nach dem 31. Dezember 2005 gestellt worden. Eine rechtzeitige bzw. zeitnahe Beantragung wäre der Klägerin durchaus möglich gewesen. Sachverhalte, die auf eine Hemmung der Verjährung hindeuten würden, lägen nicht vor. Die gemäß § 39 SGB I erforderliche Ermessensausübung sei im Bescheid vom 22. Februar 2024 erfolgt. Weitere Gründe seien im Widerspruchsverfahren nicht vorgetragen worden, so dass auch nach nochmaliger Abwägung die Anwendung der Verjährungsvorschrift nicht zu beanstanden sei.
Die Klägerin hat am 24. Mai 2024 Klage vor dem SG Osnabrück erhoben und macht vor dem Hintergrund des Hinweisschreibens des LSG Niedersachsen-Bremen im Verfahren L 2 R 95/23 weiterhin die Erstattung der Pflichtbeiträge aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes geltend.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
- 1.)
den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2024 aufzuheben,
- 2.)
die Beklagte zu verpflichten, ihr die Pflichtbeiträge aus der Versicherung ihres am XXX 1993 verstorbenen Ehemannes Y.Z. zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und hält die getroffene Entscheidung weiterhin für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten S 28 R 344/21 und S 28 R 378/22 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte über den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, weil die Beteiligten hierzu zuvor ihr Einverständnis erklärt haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten 22. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Erstattung der Pflichtbeiträge aus der Versicherung ihres am XXX 1993 verstorbenen Ehemannes abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2024 verwiesen.
Das Gericht hält auch in Kenntnis des Hinweisschreibens des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05. September 2023 im Verfahren L 2 R 95/23 an seiner im Gerichtsbescheid vom 18. April 2023 im Verfahren S 28 R 378/22 dargelegten Rechtsauffassung fest. Daher ist nur ergänzend nochmals auszuführen, dass Erstattungsansprüche für Hinterbliebene im Sinne des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI mit dem Tod des Versicherten fällig werden. In diesem Fall verjährt der Erstattungsanspruch nach § 45 Abs. 1 SGB I, wenn der Antrag nicht innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person verstarb, gestellt wird (Wißing in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 210 SGB VI (Stand: 1. April 2021), Rn. 78). Für Hinterbliebenen verjährt der Anspruch auf eine Beitragserstattung nach § 45 Abs. 1 SGB I - ohne dass es auf den verfahrensauslösenden Antrag ankommt - in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres des Todes des Versicherten (Scharf in: Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, 122. Lieferung, 11/2024, § 210 SGB 6, Rn. 48). Bei Zahlungsansprüchen, die bis zum 31. Dezember 2001 entstanden sind, begann nach § 286d Abs. 3 SGB VI i.V. mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB die vierjährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002. War die anzuwendende Verjährungsfrist von 30 Jahren vor dem 31. Dezember 2005 abgelaufen, war für die Verjährung dieser Zeitpunkt maßgebend (Wißing in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 210 SGB VI (Stand: 1. April 2021), Rn. 79). Beim Tod des Versicherten kommt dem Antrag auf Beitragserstattung nur eine das Verfahren auslösende Wirkung zu. Die von der Entstehung des Anspruchs abhängige Verjährung beginnt schon mit dem Tod des Versicherten (Reinhardt/Silber, SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung, 5. Aufl. 2021, § 210 Rn. 15). Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund den Anspruch auf Beitragserstattung zu Recht abgelehnt. Die Verjährungseinrede ist auch im vorliegenden Fall nicht von vornherein wegen unzulässiger Rechtsausübung (Verstoß gegen Treu und Glauben) ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 17/96). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Ein solcher Ausschluss könnte sich auf eine Pflichtverletzung nur dann stützen, wenn diese sich aus dem Verhalten der Beklagten selbst ergibt und nicht aus dem Verhalten Dritter. Es müsste sich außerdem um eine besonders krasse Pflichtverletzung handeln (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 17/96). Eine solche Pflichtverletzung ist nicht ersichtlich und letztlich auch nicht vorgetragen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten selbst, die zur Verzögerung der Antragstellung der Klägerin geführt haben könnte, liegt hier jedenfalls nicht vor.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt dementsprechend ebenfalls nicht in Betracht. Auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 18. April 2023 im Verfahren S 28 R 378/22 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Den Antrag auf Erstattung der Beiträge hat die Beklagte nach alledem zu Recht abgelehnt.
Die demnach grundsätzlich zulässige Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG regelmäßig die Ausübung von Ermessen voraus. Die Gründe hierfür sind in dem Bescheid, mit dem die Leistungen für zurückliegende Zeit versagt werden, zu nennen (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 17/96; Urteil vom 8. Dezember 2005 - B 13 RJ 41/04 R; Urteil vom 16. März 2021 - B 2 U 12/19 R). Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 22. Februar 2024 das ihr eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt und dies im Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2024 nochmals überprüft. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht auch keine sogenannte Ermessensreduzierung "auf Null". Die Klägerin hat nach alledem weder einen Anspruch auf Erstattung der Pflichtbeiträge aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes noch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
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