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Die Beteiligten streiten im Rahmen der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz über einen vorläufigen Krankenversicherungsschutz.
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Der Antragsteller (Ast.) ist türkischer Staatsangehöriger. Er war nach einer Familienversicherung in der Zeit vom 11.04.2000 bis 07.07.2001 bei der Barmer Ersatzkasse (BEK) krankenversichert. Vom 15.11.2000 bis 08.12.2002 wurde er wegen einer psychiatrischen Erkrankung stationär behandelt. Die nachfolgende ambulante Behandlung erfolgte durch Dr. X. Dieser rechnete die Kosten im 2. und 3. Quartal 2003 privat ab. Ab dem 31.07.2003 erfolgte die Abrechnung über die Antragsgegnerin (Ag.). Am 29.07.2003 gab der Ast. eine Mitgliedschaftserklärung gegenüber der Ag. ab. Dabei gab er an, ab dem 29.07.2003 als Elektroinstallationshelfer tätig zu sein.
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Ab dem 31.01.2005 wurde dem Ast. Arbeitslosengeld II bewilligt. Im Rahmen der Antragstellung gab er als Krankenkasse die Ag. an. Mit Schreiben vom 10.02.2005 bestätigte die Ag. dem Ast., dass seine KV-Karte eingezogen wurde, weil das Versicherungsverhältnis nicht zu Stande gekommen sei und die Kassenzuständigkeit noch der Klärung bedürfe. Nachfolgend zeigte sich weder die Ag., noch die BEK bereit, dem Ast. Krankenversicherungsschutz zu gewähren.
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Der Ast beantragte die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz. Der Ast. führt aus, er sei wohl ab dem 01.01.2003 bei seinem Bruder beschäftigt gewesen. Unklar sei, ob zu diesem Zeitpunkt eine Anmeldung bei einer Krankenkasse überhaupt erfolgt sei. Zwar würde der Steuerberater des Ast. dies behaupten. Die BEK bestreite es jedoch. Zwar gehe die Ag. von einem nicht wirksamen Versuch eines Krankenversicherungswechsels aus. Es könne jedoch auch eine Neuanmeldung vorliegen. Die Frage der Versicherungspflicht und des zuständigen Krankenversicherungsträgers während des Beschäftigungsverhältnisses sei somit unklar bzw. streitig. Die Ag. sei der zuerst angegangene Leistungsträger, zum einen aufgrund der tatsächlich erbrachten Sachleistung ab dem 31.07.2003 und zum anderen auch aufgrund der Anmeldung durch die Bundesagentur für Arbeit. Der Ast. sei dringend auf ärztliche Leistungen und auf laufende Medikamentenversorgung angewiesen.
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1. dem Antragsteller vorläufigen Krankenversicherungsschutz ab sofort bis zur Klärung der zuständigen Krankenkasse, längstens jedoch für 6 Monate zu gewähren,
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2. dem Antragsteller eine vorläufige Krankenversicherungskarte auszustellen,
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3. die Kosten für die laufende Versorgung des Klägers mit dem Medikament Zyprexa 10 mg ab sofort bis zur Klärung der zuständigen Krankenkasse, längstens jedoch für 6 Monate zu übernehmen.
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den Antrag abzulehnen und die BEK als erstangegangenen Leistungsträger festzustellen.
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Die Ag. trägt vor, das Beschäftigungsverhältnis mit dem Bruder des Ast. habe zum 01.01.2003 begonnen. Damals sei eine Anmeldung bei der BEK erfolgt. Zu Unrecht habe der Ast. am 29.07.2003 angegeben, dass die Beschäftigung an diesem Tag erst begonnen habe. In betrügerischer Weise sei versucht worden, die Mitgliedschaft bei der Ag. zu erschleichen. Hintergrund sei die bis heute nicht getroffene Entscheidung der BEK. Es könne nicht zu Lasten der Ag. gehen, wenn die BEK bis heute nicht über die Versicherungspflicht wegen des Beschäftigungsverhältnis entschieden habe. Das Beschäftigungsverhältnis mit dem Bruder habe bis zum 31.08.2004 gedauert. Während dieser Zeit seien Umlagebeträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz über die Ag. nachgewiesen worden. Da die Ersatzkassen diese Umlagebeträge nicht einziehen, sei dies ein eindeutiges Indiz für eine Ersatzkassenmitgliedschaft. Auch seien Beitragsnachweisungen für die Monate Dezember 2003 bis April 2004 an die BEK geschickt worden und von dort kommentarlos an die Ag. weitergeleitet worden. Angesichts der Bindungsfristen zum Kassenwahlrecht ergebe sich die Zuständigkeit der BEK.
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Die BEK teilte auf Nachfrage mit, es sei nicht abschließend geprüft, ob der Ast. ab dem 01.01.2003 bei seinem Bruder sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Es stelle sich die Frage, wodurch der Ag. bekannt sei, dass die Beschäftigung bis zum 31.08.2004 gedauert haben solle. Die LVA Baden-Württemberg habe auf telefonische Anfrage bestätigt, dass von der Ag. der Beginn einer Beschäftigung ab 01.08.2003 gemeldet worden sei, diese Meldung jedoch am 19.01.2004 wieder storniert wurde. Es sei nicht bekannt, ob das Versicherungsverhältnis in der Krankenversicherung auch zum 01.08.2003 storniert oder bis zur abschließenden Klärung im Januar 2004 eine Fehlversicherung oder/und ein Recht auf freiwillige Weiterversicherung eingeräumt wurde. Sollte ein Beschäftigungsverhältnis, was fragwürdig erscheine, tatsächlich ab dem 01.01.2003 bestanden haben, wäre die BEK im Rahmen des „passiven“ Wahlrechts für die Durchführung der Pflichtversicherung zuständig gewesen. Dann wäre sie auch für die Durchführung einer eventuellen Pflichtversicherung ab dem 31.01.2005 zuständig gewesen. Bei einer Beschäftigung ab dem 29.07.2003 oder 01.08.2003 dürfte sich im Hinblick auf die abgelaufene Bindungsfrist für beide Versicherungsverhältnisse jedoch die Zuständigkeit der Ag. ergeben. Wenn der Ast. tatsächlich gar nicht im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen sein sollte, wäre die Ag. zuständig, wenn der Ast. im Antrag auf Arbeitslosengeld II die Ag. angegeben habe. Allerdings müsse die Ag. unabhängig davon vorläufig Leistungen erbringen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen und die Abwägung der betroffenen Interessen zu Gunsten des Ast. ausfällt.
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Der erforderliche Anordnungsanspruch besteht, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Ast. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht. Davon kann hier ausgegangen werden. Gemäß § 43 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Er hat Leistungen zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.
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Vorliegend ist zwischen der Ag. und der BEK streitig, wer bei wegen des Arbeitslosengeld-II-Bezugs unstreitig gegebener Krankenversicherungspflicht die Krankenversicherung ab dem 31.01.2005 für den Ast. durchzuführen hat. Beide Versicherungsträger verneinen ihre Zuständigkeit mit Hinweis auf die zum Kassenwahlrecht geltenden Bindungsfristen nach § 175 SGB V. Problematisch ist, dass die Situation für die Zeit ab dem 01.01.2003 bis 31.08.2004 ungeklärt ist. Es ist fraglich, ob und wenn ja ab welchem Zeitpunkt der Ast. in diesem Zeitraum eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Angaben des Ast. sind hierzu widersprüchlich. In der Mitgliedschaftserklärung vom 29.07.2003 gab er an, erst an diesem Tag eine Beschäftigung aufgenommen zu haben. Im vorliegenden Verfahren räumt er ein, „wohl“ schon ab dem 01.01.2003 tätig gewesen zu sein. In diese Richtung gehen auch die Angaben des Steuerberaters. Umlagebeträge wurden gezahlt. Zu der Frage der Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen erscheint die Situation offen. Jedenfalls bestreitet die BEK, die nach eigenen Angaben bei einem Beginn der Tätigkeit ab 01.01.2003 zuständig gewesen wäre, die Durchführung einer Krankenversicherung. Es steht durchaus im Raum, dass tatsächlich gar kein Beschäftigungsverhältnis zustande kam und dass lediglich versucht wurde, den gesundheitlich offensichtlich angeschlagenen Ast. über eine Anmeldung im Betrieb des Bruders in den Genuss eines Sozialversicherungsschutzes kommen zu lassen. Festzuhalten ist daneben, dass die Ag. zwar die Wirksamkeit der Mitgliedschaftserklärung vom 29.07.2003 bestreitet, jedoch offensichtlich dennoch ab diesem Zeitpunkt Sachleistungen gewährte und wohl auch eine Krankenversichertenkarte übersandte. Angesichts der Mitgliedschaft des Ast. bei der BEK vom 11.04.2000 bis 07.07.2001 und einer möglicherweise an sich fortbestehenden Mitgliedschaft ab dem 01.01.2003 wäre - bei Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses - im Hinblick auf den Ablauf einer Bindungsfrist unter Umständen auch ein Kassenwechsel für den 01.08.2003 in Betracht gekommen. Diese hier zusammengefasst aufgeworfenen Fragen sind noch nicht abschließend geklärt. Die Klärung ist insofern auch problematisch, als über den Betrieb des Bruders ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Positionen der Ag. und der BEK sind unterschiedlich. Es besteht somit Streit zwischen Leistungsträgern im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I.
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Die Ag. ist als zuerst angegangener Leistungsträger anzusehen. Bei dieser Frage darf nicht auf den streitigen Versicherungsschutz ab Januar 2003 abgestellt werden, maßgeblich ist vielmehr die Frage welcher Leistungsträger hinsichtlich der unstreitig gegebenen Versicherungspflicht ab 31.01.2005 angegangen wurde. Dies ist die Ag., da sie im Bescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld II genannt wird.
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Somit besteht nach summarischer Prüfung der Anspruch auf vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 SGB I.
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Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Der Kläger ist auf laufende Medikation angewiesen. Um die ärztliche Behandlung sicherzustellen hat er berechtigtes Interesse an einer umgehenden Klärung eines Krankenversicherungsschutzes. Dem Kläger stehen als Arbeitslosengeld-II-Empfänger nicht die Möglichkeiten zu, sich ärztliche Leistungen auf privatärztlicher Basis zu finanzieren.
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Die hier getroffene Regelung hält auch einer Interessenabwägung stand. Die Ag. wird nur zu vorläufigen Leistungen für einen vorübergehenden Zeitraum verpflichtet. Sollte sich die Zuständigkeit der BEK herausstellen, besteht grundsätzlich eine Möglichkeit der Ag. Ersatz von der BEK zu erlangen.
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Die Anträge Ziffer 2. und 3. waren abzuweisen, da sie sich zwangsläufig aus der Regelung Ziffer 1. im Tenor ergeben. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der insoweit begehrten Detailregelungen ist nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen und die Abwägung der betroffenen Interessen zu Gunsten des Ast. ausfällt.
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Der erforderliche Anordnungsanspruch besteht, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Ast. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht. Davon kann hier ausgegangen werden. Gemäß § 43 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Er hat Leistungen zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.
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Vorliegend ist zwischen der Ag. und der BEK streitig, wer bei wegen des Arbeitslosengeld-II-Bezugs unstreitig gegebener Krankenversicherungspflicht die Krankenversicherung ab dem 31.01.2005 für den Ast. durchzuführen hat. Beide Versicherungsträger verneinen ihre Zuständigkeit mit Hinweis auf die zum Kassenwahlrecht geltenden Bindungsfristen nach § 175 SGB V. Problematisch ist, dass die Situation für die Zeit ab dem 01.01.2003 bis 31.08.2004 ungeklärt ist. Es ist fraglich, ob und wenn ja ab welchem Zeitpunkt der Ast. in diesem Zeitraum eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Angaben des Ast. sind hierzu widersprüchlich. In der Mitgliedschaftserklärung vom 29.07.2003 gab er an, erst an diesem Tag eine Beschäftigung aufgenommen zu haben. Im vorliegenden Verfahren räumt er ein, „wohl“ schon ab dem 01.01.2003 tätig gewesen zu sein. In diese Richtung gehen auch die Angaben des Steuerberaters. Umlagebeträge wurden gezahlt. Zu der Frage der Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen erscheint die Situation offen. Jedenfalls bestreitet die BEK, die nach eigenen Angaben bei einem Beginn der Tätigkeit ab 01.01.2003 zuständig gewesen wäre, die Durchführung einer Krankenversicherung. Es steht durchaus im Raum, dass tatsächlich gar kein Beschäftigungsverhältnis zustande kam und dass lediglich versucht wurde, den gesundheitlich offensichtlich angeschlagenen Ast. über eine Anmeldung im Betrieb des Bruders in den Genuss eines Sozialversicherungsschutzes kommen zu lassen. Festzuhalten ist daneben, dass die Ag. zwar die Wirksamkeit der Mitgliedschaftserklärung vom 29.07.2003 bestreitet, jedoch offensichtlich dennoch ab diesem Zeitpunkt Sachleistungen gewährte und wohl auch eine Krankenversichertenkarte übersandte. Angesichts der Mitgliedschaft des Ast. bei der BEK vom 11.04.2000 bis 07.07.2001 und einer möglicherweise an sich fortbestehenden Mitgliedschaft ab dem 01.01.2003 wäre - bei Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses - im Hinblick auf den Ablauf einer Bindungsfrist unter Umständen auch ein Kassenwechsel für den 01.08.2003 in Betracht gekommen. Diese hier zusammengefasst aufgeworfenen Fragen sind noch nicht abschließend geklärt. Die Klärung ist insofern auch problematisch, als über den Betrieb des Bruders ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Positionen der Ag. und der BEK sind unterschiedlich. Es besteht somit Streit zwischen Leistungsträgern im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I.
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Die Ag. ist als zuerst angegangener Leistungsträger anzusehen. Bei dieser Frage darf nicht auf den streitigen Versicherungsschutz ab Januar 2003 abgestellt werden, maßgeblich ist vielmehr die Frage welcher Leistungsträger hinsichtlich der unstreitig gegebenen Versicherungspflicht ab 31.01.2005 angegangen wurde. Dies ist die Ag., da sie im Bescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld II genannt wird.
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Somit besteht nach summarischer Prüfung der Anspruch auf vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 SGB I.
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Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Der Kläger ist auf laufende Medikation angewiesen. Um die ärztliche Behandlung sicherzustellen hat er berechtigtes Interesse an einer umgehenden Klärung eines Krankenversicherungsschutzes. Dem Kläger stehen als Arbeitslosengeld-II-Empfänger nicht die Möglichkeiten zu, sich ärztliche Leistungen auf privatärztlicher Basis zu finanzieren.
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Die hier getroffene Regelung hält auch einer Interessenabwägung stand. Die Ag. wird nur zu vorläufigen Leistungen für einen vorübergehenden Zeitraum verpflichtet. Sollte sich die Zuständigkeit der BEK herausstellen, besteht grundsätzlich eine Möglichkeit der Ag. Ersatz von der BEK zu erlangen.
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Die Anträge Ziffer 2. und 3. waren abzuweisen, da sie sich zwangsläufig aus der Regelung Ziffer 1. im Tenor ergeben. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der insoweit begehrten Detailregelungen ist nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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